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Amtsblatt für den Landkreis Barnim Jg.2009, Heft 10

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Inhaltsverzeichnis:

Amtlicher Teil:

Öffentliche Bekanntmachungen:

Bekanntmachungen des Landkreises Barnim

Seite 2 Öffentliche Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses der Wahl zum 5. Landtag Brandenburg am 27. September 2009 für den Wahlkreis 13

Seite 3 Öffentliche Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses der Wahl zum 5. Landtag Brandenburg am 27. September 2009 für den Wahlkreis 14

Seite 4 Öffentliche Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses der Wahl zum 5. Landtag Brandenburg am 27. September 2009 für den Wahlkreis 15

Seite 5 Wahl zum 17. Deutschen Bundestag am 27. September 2009

Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses für den Wahlkreis 58 Seite 6 Bekanntmachung der Kreiswahlleiterin über das endgültige Ergebnis der Wahl

zum 17. Deutschen Bundestag am 27. September 2009 im Wahlkreis 60 (Märkisch-Oderland – Barnim II)

Seite 7 Bekanntmachung zu den Beschlüssen der 6. Sitzung des Kreistages Barnim in der 4. Wahlperiode am 07.10.2009

Seite 10 Bekanntmachung der Rechnungsprüfungsordnung des Landkreises Barnim Seite 17 Bekanntmachung der Satzung für das Jugendamt des Landkreises Barnim Seite 23 Bekanntmachung der Aufhebungssatzung über Stellung und Aufgaben des

Rechnungsprüfungsausschusses vom 29.06.1994

Seite 24 Hinweis zur Veröffentlichung der Beschlüsse des Kreisausschusses des Kreistages Barnim in der 4. Wahlperiode

Impressum

Amtsblatt für den Landkreis Barnim Herausgeber:

Landkreis Barnim Der Landrat

Anschrift: Am Markt 1 16225 Eberswalde Telefon: 03334/214 1 703 Fax: 03334/214 2 703

Mail: pressestelle@kvbarnim.de Druck: Druckerei R. Blankenburg

Börnicker Straße 13 16321 Bernau bei Berlin

Bezugsmöglichkeiten:

Das Amtsblatt für den Landkreis Barnim ist unter der Internetadresse

www.barnim.de

in den Seiten der Kreisverwaltung nachlesbar.

Das Amtsblatt für den Landkreis Barnim erscheint mindestens 6-mal pro Jahr und kann unter der neben stehenden Anschrift bezogen werden. Bei Postbezug wird ein Unkostenbeitrag in Höhe der geltenden Posttarife in Rechnung gestellt.

Das Amtsblatt wird in der Kreisverwaltung sowie in den Verwaltungen der Ämter und Gemeinden ausgelegt.

(2)

Öffentliche Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses der Wahl zum 5. Landtag Brandenburg am 27. September 2009

für den Wahlkreis 13 Amtlicher Teil

Öffentliche Bekanntmachungen

Gemäß § 38 Absatz 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes (BbgLWahlG) in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Nr. 1 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung (BbgLWahlV) gebe ich nachfolgend das vom Kreiswahlausschuss des Wahlkreises 13 auf seiner Sitzung am 01.10.2009 festgestellte endgültige Wahlergebnis bekannt:

1. Zahl der wahlberechtigten Personen: 48.368 2. Zahl der Wählerinnen und Wähler: 29.052

3. Zahl der gültigen Erststimmen: 28.203

4. Zahl der ungültigen Erststimmen: 849 5. Zahl der gültigen Zweitstimmen: 28.383 6. Zahl der ungültigen Zweitstimmen: 669

7. Zahl der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen:

Wahl- Bewerber/in Kurzbezeichnung Zahl der

vorschlags- des Wahl- Erststimmen

nummer vorschlages

1 Kurth, Daniel SPD 7.712

2 Mächtig, Margitta DIE LINKE 9.686

3 Lunacek, Thomas CDU 5.496

5 Rosch, Elke GRÜNE/B90 1.541

6 Beyer, Gregor FDP 1.780

7 Madeja, Johannes 50Plus 509

11 Gürtler, Thomas NPD 833

13 Dr. Spangenberg, Günther FREIE WÄHLER 646

8. Der Kreiswahlausschuss stellte fest, dass die Bewerberin Frau Margitta Mächtig (Wahlvorschlagsnummer 2 – DIE LINKE) die meisten Stimmen auf sich vereinigt und damit im Wahlkreis gewählt ist.

9. Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen:

Wahlvorschlags- Landesliste Zahl der

nummer Zweitstimmen

1 Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) 9.306

2 DIE LINKE (DIE LINKE) 8.773

3 Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) 4.879

4 DEUTSCHE VOLKSUNION (DVU) 339

5 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE/B90) 1.658

6 Freie Demokratische Partei (FDP) 1.776

7 50Plus Das Generationen-Bündnis (50Plus) 260

8 Deutsche Kommunistische Partei (DKP) 66

9 DIE REPUBLIKANER (REP) 48

10 Die-Volksinitiative gegen die Massenbebauung

Brandenburgs mit Windenergieanlagen und die verfehlte

Wasserpolitik 30

11 Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) 679 12 Rentnerinnen und Rentner Partei (RRP) 126

13 Zusammen für Brandenburg:

FREIE WÄHLER (FREIE WÄHLER) 443 Eberswalde, den 02. Oktober 2009

gez. Forth

Kreiswahlleiterin für den Wahlkreis 13

(3)

Öffentliche Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses der Wahl zum 5. Landtag Brandenburg am 27. September 2009

für den Wahlkreis 14

Gemäß § 38 Absatz 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes (BbgLWahlG) in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Nr. 1 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung (BbgLWahlV) gebe ich nachfolgend das vom Kreiswahlausschuss des Wahlkreises 14 auf seiner Sitzung am 01.10.2009 festgestellte endgültige Wahlergebnis bekannt:

1. Zahl der wahlberechtigten Personen: 46.839 2. Zahl der Wählerinnen und Wähler: 32.247

3. Zahl der gültigen Erststimmen: 31.400

4. Zahl der ungültigen Erststimmen: 847

5. Zahl der gültigen Zweitstimmen: 31.570

6. Zahl der ungültigen Zweitstimmen: 677

7. Zahl der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen:

Wahl- Bewerber/in Kurzbezeichnung Zahl der

vorschlags- des Wahl- Erststimmen

nummer vorschlages

1 Stark, Britta SPD 8.745

2 Christoffers, Ralf DIE LINKE 10.904

3 Prof. Dr. Friehe, Sabine CDU 6.028

5 Stahlbaum, Stefan GRÜNE/B90 2.015

6 Pick, Peter FDP 1.535

11 Dornbrach, Pierre NPD 860

13 Vida, Péter FREIE WÄHLER 1.313

8. Der Kreiswahlausschuss stellte fest, dass der Bewerber Herr Ralf Christoffers (Wahlvorschlagsnummer 2 – DIE LINKE) die meisten Stimmen auf sich vereinigt und damit im Wahlkreis gewählt ist.

9. Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen:

Wahlvorschlags- Landesliste Zahl der

nummer Zweitstimmen

1 Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) 8.814

2 DIE LINKE (DIE LINKE) 10.691

3 Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) 5.442

4 DEUTSCHE VOLKSUNION (DVU) 273

5 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE/B90) 2.114 6 Freie Demokratische Partei (FDP) 1.971 7 50Plus Das Generationen-Bündnis (50Plus) 206 8 Deutsche Kommunistische Partei (DKP) 84

9 DIE REPUBLIKANER (REP) 86

10 Die-Volksinitiative gegen die Massenbebauung Brandenburgs mit Windenergieanlagen und die

verfehlte Wasserpolitik 65 11 Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) 758 12 Rentnerinnen und Rentner Partei (RRP) 166

13 Zusammen für Brandenburg:

FREIE WÄHLER (FREIE WÄHLER) 900

Eberswalde, den 02. Oktober 2009 gez. Forth

Kreiswahlleiterin für den Wahlkreis 14

(4)

Öffentliche Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses der Wahl zum 5. Landtag Brandenburg am 27. September 2009

für den Wahlkreis 15

Gemäß § 38 Absatz 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes (BbgLWahlG) in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Nr. 1 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung (BbgLWahlV) gebe ich nachfolgend das vom Kreiswahlausschuss des Wahlkreises 15 auf seiner Sitzung am 01.10.2009 festgestellte endgültige Wahlergebnis bekannt:

1. Zahl der wahlberechtigten Personen: 55.914 2. Zahl der Wählerinnen und Wähler: 38.789 3. Zahl der gültigen Erststimmen: 37.782 4. Zahl der ungültigen Erststimmen: 1.007 5. Zahl der gültigen Zweitstimmen: 37.924 6. Zahl der ungültigen Zweitstimmen: 865

7. Zahl der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen:

Wahl- Bewerber/in Kurzbezeichnung Zahl der

vorschlags- des Wahl- Erststimmen

nummer vorschlages

1 Dellmann, Reinhold SPD 10.788

2 Dr. Luthardt, Michael DIE LINKE 11.847

3 Dumke, Mathias CDU 7.781

5 Vogel, Axel GRÜNE/B90 1.937

6 Dr. med. Loos, Heiner FDP 2.629

11 Sandow, Mike NPD 1.459

13 Dr. Unger, Frank-Uwe FREIE WÄHLER 1.341

8. Der Kreiswahlausschuss stellte fest, dass der Bewerber Herr Dr. Michael Luthardt (Wahlvorschlagsnummer 2 – DIE LINKE) die meisten Stimmen auf sich vereinigt und damit im Wahlkreis gewählt ist.

9. Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen:

Wahlvorschlags- Landesliste Zahl der

nummer Zweitstimmen

1 Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) 10.877

2 DIE LINKE (DIE LINKE) 11.398

3 Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) 7.336

4 DEUTSCHE VOLKSUNION (DVU) 432

5 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE/B90) 2.137 6 Freie Demokratische Partei (FDP) 2.896 7 50Plus Das Generationen-Bündnis (50Plus) 219 8 Deutsche Kommunistische Partei (DKP) 84

9 DIE REPUBLIKANER (REP) 115

10 Die-Volksinitiative gegen die Massenbebauung Brandenburgs mit Windenergieanlagen und die

verfehlte Wasserpolitik 73 11 Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) 1.231 12 Rentnerinnen und Rentner Partei (RRP) 177

13 Zusammen für Brandenburg:

FREIE WÄHLER (FREIE WÄHLER) 949 Eberswalde, den 02. Oktober 2009

gez. Jann

Kreiswahlleiterin für den Wahlkreis 15

(5)

Wahl zum 17. Deutschen Bundestag am 27. September 2009 Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses

für den Wahlkreis 58

Der Kreiswahlausschuss hat in seiner Sitzung am 1. Oktober 2009 das endgültige Ergebnis der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag im Wahlkreis 58 festgestellt. Gemäß § 79 Abs. 1 Nr.

1 der Bundeswahlordnung (BWO) mache ich das Ergebnis nachfolgend bekannt.

Zahl der Wahlberechtigten: 169.284

Zahl der Wähler/Wahlbeteiligung: 105.814 62,5%

Zahl der ungültigen Erststimmen: 3.330

Zahl der gültigen Erststimmen: 102.484

Zahl der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen:

Markus Meckel (SPD) 27.674 27,0%

Sabine Ursula Stüber (DIE LINKE) 32.791 32,0%

Jens Koeppen (CDU) 26.512 25,9%

Walter Henke (FDP) 6.396 6,2%

Alice-Sarah Polzer-Storek (GRÜNE/B90) 4.385 4,3%

Mike Sandow (NPD) 3.945 3,8%

Susanne Münz (-Zukunft für uns-) 781 0,8%

Zahl der ungültigen Zweitstimmen: 3.010

Zahl der gültigen Zweitstimmen: 102.804 Zahl der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen:

SPD 26.761 26,0%

DIE LINKE 31.833 31,0%

CDU 24.524 23,9%

FDP 7.907 7,7%

GRÜNE/B90 4.762 4,6%

NPD 3.139 3.1%

MLPD 106 0,1%

BüSo 189 0,2%

DVU 745 0,7%

REP 191 0,2%

FWD 687 0,7%

PIRATEN 1.960 1,9%

Name der gewählten Wahlkreisbewerberin: Sabine Ursula Stüber (DIE LINKE) Prenzlau, den 02. Oktober 2009

gez. Heiko Streich

Kreiswahlleiter für den Wahlkreis 58

(6)

Bekanntmachung der Kreiswahlleiterin

über das endgültige Ergebnis der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag am 27. September 2009 im Wahlkreis 60 (Märkisch-Oderland – Barnim II)

Gemäß § 79 Abs. 1 Nummer 1 Bundeswahlordnung (BWO) mache ich nachfolgend das durch den Kreiswahlausschuss in öffentlicher Sitzung am 2. Oktober 2009 ermittelte und festgestellte endgültige Ergebnis der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag im Wahlkreis 60 (Märkisch-Oderland – Barnim II) bekannt.

Zahl der Wahlberechtigten 255.165

Zahl der Wähler 173.707

Erststimmen Zweitstimmen Zahl der gültigen Stimmen 169.038 169.292 Zahl der ungültigen Stimmen 4.669 4.415 Zahl der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen:

Gujjula, Ravindra SPD 38.441

Dr. Enkelmann, Dagmar DIE LINKE 62.523

von der Marwitz, Hans-Georg CDU 39.863

Dr. Beier, Guido FDP 11.115

Dyhr, Thomas GRÜNE/B 90 8.181

Dr. Radzimanowski, Kersten NPD 6.069

Dr. Weßlau, Dirk Weßlau – unabhängig 2.280 Semmerau, Bernd Willi-Weise-Projekt 566 Als Abgeordnete für den 17. Deutschen Bundestag wurde die Wahlkreisbewerberin Frau Dr. Dagmar Enkelmann, DIE LINKE, gewählt.

Zahl der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen:

Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) 36.544

DIE LINKE (DIE LINKE) 56.938

Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) 36.583

Freie Demokratische Partei (FDP) 15.311

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE/B 90) 10.211 Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) 4.365 Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands (MLPD) 209 Bürgerrechtsbewegung Solidarität (BüSo) 327

DEUTSCHE VOLKSUNION (DVU) 2.140

DIE REPUBLIKANER (REP) 419

Freie Wähler Deutschland (FWD) 1.730

Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) 4.515 Seelow, den 05.10.2009

gez. Frenzel

Kreiswahlleiterin für den Wahlkreis 60

(7)

In öffentlicher Sitzung angenommene Anträge Nr. des Beschlusses: 85-6/09

Nr. des Antrages: LR-30/09

Thema des Antrages: Wahl der/des 1. Beigeordneten des Landrates Beschlossene Der Kreistag wählt, gemäß dem Vorschlag des Antragsformulierung: Landrates, Herrn Carsten Bockhardt zum

1. Beigeordneten.

Nr. des Beschlusses: 86-6/09

Nr. des Antrages: LR-27/09

Thema des Antrages: Aufhebungssatzung zur Satzung über Stellung und Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses vom 29.06.1994

Beschlossene 1. Der Kreistag beschließt die Aufhebungssatzung Antragsformulierung: zur Satzung über Stellung und Aufgaben des

Rechnungsprüfungsausschusses vom 29.06.1994 (Kreis-Anzeiger August 1994 Nr. 8, Beschluss-Nr.

74-4/94, Satzung über Stellung und Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses des Kreistages Barnim, Drucksache Nr. RPA-1, einstimmig beschlossen).

2. Der Kreistag beschließt die Aufhebung der Rechnungsprüfungsordnung vom 29.06.1994.

Nr. des Beschlusses: 87-6/09

Nr. des Antrages: LR-31/09

Thema des Antrages: Rechnungsprüfungsordnung des Landkreises Barnim

Beschlossene 1. Der Kreistag beschließt die vorliegende Antragsformulierung: Rechnungsprüfungsordnung des Landkreises

Barnim mit der Ergänzung auf Seite 7, dem Punkt (5), Nr. 5 den Satz anzufügen: Betrifft der Vorwurf den Landrat, ist der Vorsitzende/die Vorsitzende des Kreistages zu informieren.

Auf der Seite 6, Abschnitt 4, Punkt 2, dritter Absatz ist unter Nr. 1 das in Klammer gesetzte Wort

„Ordnungsverfügung“ zu streichen und durch das Wort „Ordnungsprüfung“ zu ersetzen.

Nr. des Beschlusses: 88-6/09

Nr. des Antrages: RPA-1/09

Thema des Antrages: Bericht zur Prüfung der Jahresrechnung 2008 der Kreisverwaltung Barnim

Beschlossene 1. Der Bericht zur Prüfung der Jahresrechnung 2008 Antragsformulierung: der Kreisverwaltung Barnim wird mit der Änderung

beschlossen: auf der Seite 40, 3. Absatz vor

„Hinweise ...“ das Wort „unerheblich“ einzufügen.

Bekanntmachung zu den Beschlüssen der 6. Sitzung des Kreistages Barnim in der 4. Wahlperiode am 07.10.2009

(8)

Nr. des Beschlusses: 89-6/09

Nr. des Antrages: LR-28/09

Thema des Antrages: Vereinbarung über die den Zoologischen Garten Eberswalde betreffende Zusammenarbeit zwischen dem Landkreis Barnim und der Stadt Eberswalde Beschlossene Der Kreistag beschließt die Vereinbarung über die Antragsformulierung: den Zoologischen Garten Eberswalde betreffende Zusammenarbeit zwischen dem Landkreis Barnim und der Stadt Eberswalde.

Es wird ausdrücklich festgestellt, dass die Beteiligung am Ausgleich des Defizits durch den Landkreis Barnim unter dem Vorbehalt steht, dass für das jeweilige Haushaltsjahr durch den Landkreis eine rechtskräftige Haushaltssatzung erlassen wurde, welche die in dieser Vereinbarung getroffenen Festlegungen umfasst.

Nr. des Beschlusses: 90-6/09

Nr. des Antrages: I-10-26/09

Thema des Antrages: Bereitstellung von zusätzlichen Investitionsmitteln für die Sanierung des Schulstandortes der Karl- Sellheim-Schule Eberswalde im Hauhaltsjahr 2009.

Beschlossene Für die Sanierung des Schulstandortes der Karl- Antragsformulierung: Sellheim-Schule werden zusätzliche

Investitionsmittel in Höhe von 1.000.000 € im Haushaltsjahr 2009 überplanmäßig bereitgestellt.

Nr. des Beschlusses: 91-6/09

Nr. des Antrages: II-51-02/09

Thema des Antrages: Satzung für das Jugendamt

Beschlossene Die Satzung für das Jugendamt wird beschlossen.

Antragsformulierung:

Nr. des Beschlusses: 92-6/09

Nr. des Antrages: II-53-02/09

Thema des Antrages: Bienenbelegstelle Lattbusch im Landkreis Märkisch- Oderland

Beschlossene Der Kreistag Barnim beschließt die

Antragsformulierung: Rechtswirksamkeit der „Verordnung zum Schutz der Bienenbelegstelle (Lattbusch) im Landkreis Märkisch-Oderland“, für die in der Verordnung genannte Schutzbereichstelle in der Gemeinde Werneuchen des Landkreises Barnim.

Nr. des Beschlusses: 93-6/09 Nr. des Antrages: III-61-16/2009

Thema des Antrages: Verkehrsleistungs- und Finanzierungsvereinbarung zwischen dem Landkreis Barnim und der Barnimer Busgesellschaft mbH (BBG)

(9)

Beschlossene 1. Der Kreistag Barnim beschließt die Verkehrs- Antragsformulierung: leistungs- und Finanzierungsvereinbarung

zwischen dem Landkreis Barnim und der Barnimer Busgesellschaft mbH in der Fassung vom

07.10.2009.

Auf der Seite 9 in § 9 (1) der Verkehrsleistungs- und Finanzierungsvereinbarung wird das Datum

„01.01.2008“ auf „01.11.2009“ geändert.

2. Der Landrat wird beauftragt, diese Vereinbarung mit der Barnimer Busgesellschaft abzuschließen.

Nr. des Beschlusses: 94-6/09 Nr. des Antrages: III-63-02/09

Thema des Antrages: Richtlinie des Landkreises Barnim über die Gewährung von Zuwendungen für die Denkmalpflege

Beschlossene Der Kreistag beschließt die Richtlinie des Antragsformulierung: Landkreises Barnim über die Gewährung von

Zuwendungen für die Denkmalpflege.

Nr. des Beschlusses: 95-6/09

Nr. des Antrages: A8-01/09

Thema des Antrages: Unterstützung der Kita-Initiative der LIGA der Wohlfahrtsverbände in Brandenburg „Neue Herausforderungen in Kindertageseinrichtungen“

Beschlossene Der Kreistag des Landkreises Barnim beschließt, Antragsformulierung: die Kita-Initiative der LIGA der Wohlfahrtsverbände

des Landkreises Barnim zu unterstützen, mit der Forderung zur Verbesserung der Fachkraft-Kind- Relation sowie der Einbeziehung der Vor- und Nachbereitungszeiten und deren Arbeit mit den Eltern in die Berechnung der Arbeitszeit für Erzieherinnen und Erzieher. Die Freistellung für Leitungsaufgaben soll den Anforderungen angepasst und die Praxisberatung erweitert werden.

Der Kreistag wird beauftragt, den Landtag Brandenburg aufzufordern, die Forderungen umzusetzen.

Informationsvorlagen:

Nr. des Beschlusses:

Nr. des Antrages: LR-26/09

Thema des Antrages: Information zur Prüfung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens der Haushaltsjahre 2003 - 2007 des Landkreises Barnim durch das

Kommunale Prüfungsamt des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg

Antragsformulierung: Die Information wird zur Kenntnis genommen.

(10)

Bekanntmachung der Rechnungsprüfungsordnung des Landkreises Barnim

Rechnungsprüfungsordnung des Landkreises Barnim

Für die Durchführung der §§ 101 bis 106 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl Bbg I, S. 286) in Verbindung mit § 131 Abs. 1 Seite 1 BbgKVerf beschließt der Kreistag auf seiner Sitzung am 07.10.2009 die Rechnungsprüfungsordnung für den Landkreis Barnim.

I. Rechnungsprüfungsausschuss (1) Aufgaben, Geschäftsordnung

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat folgende Aufgaben:

1. Unterstützung der Arbeit des Kreistages bei der Bewertung und Entscheidungsfindung zu prüfungsrelevanten Fragen

2. Beratung der Prüfungsergebnisse des Rechnungsprüfungsamtes nach Vorlage durch den Landrat/die Landrätin und Erarbeitung von Empfehlungen an den Kreistag

Nr. des Beschlusses:

Nr. des Antrages: A8-02/09

Thema des Antrages: Amoklauf von Winnenden - Offener Brief der Familien von fünf getöteten Schülerinnen an Bundespräsident Horst Köhler, Bundeskanzlerin Angela Merkel und Ministerpräsident Günther Oettinger

Antragsformulierung: Mit Beschluss vom 25.03.2009 unterstützt der Jugendhilfeausschuss des Landkreises Barnim die im Offenen Brief der Hinterbliebenen von Winnenden erhobenen Forderungen. Der

Jugendhilfeausschuss hat die Verantwortlichen im Ministerium für Bildung, Jugend und Sport in Brandenburg zu schnellem Handeln aufgerufen.

Nr. des Beschlusses:

Nr. des Antrages: A 1 - 9/09

Thema des Antrages: Informationsvorlage zu den Entscheidungen des Kreisausschusses zwischen der 5. und 6. Sitzung des Kreistages – öffentlicher Teil

Antragsformulierung: Der Kreistag nimmt die Entscheidungen des Kreisausschusses zur Kenntnis.

Eberswalde, den 13.10.2009 gez. Prof. Dr. Alfred Schultz Vorsitzender des Kreistages

(11)

3. Beauftragung des Rechnungsprüfungsamtes bei Hinweisen auf Abweichungen in der Haushaltswirtschaft im Laufe des Haushaltsjahres bzw. in Vorbereitung der Prüfung des Jahresabschlusses mit konkreten Prüfungen

4. Auswertung von Informationen durch das Rechnungsprüfungsamt bei Verdacht auf Veruntreuung, Unterschlagung oder anderen schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten innerhalb der Kreisverwaltung

(2) Einberufung

Der Rechnungsprüfungsausschuss tritt zusammen, wenn es die Geschäfte erfordern.

Das Mitglied des Rechnungsprüfungsausschusses, das den Vorsitz führt, setzt die Sitzungstermine und die Tagesordnung fest und lädt zu den Sitzungen ein.

Der Rechnungsprüfungsausschuss ist zu einer Sitzung einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses oder die Ländrätin bzw. der Landrat dies unter Angabe von Gründen verlangen.

(3) Teilnahme von Nichtmitgliedern

An den Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses können die Landrätin bzw. der Landrat sowie der für Finanzwesen zuständige Dezernent/die zuständige Dezernentin teilnehmen.

Die Leiterin/der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes oder die Vertreterin/der Vertreter nimmt regelmäßig an den Sitzungen teil. Sie/er kann weitere Prüferinnen/Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes hinzuziehen.

(4) Öffentlichkeit

Die Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses sind laut Festlegungen im § 5 der Hauptsatzung des Landkreises Barnim in der Regel nicht öffentlich, außer es handelt sich um die abschließende Beratung der Eröffnungsbilanz, des Jahresabschlusses sowie des Gesamtabschlusses.

(5) Geschäftsführung

Die Geschäftsführung des Rechnungsprüfungsausschusses obliegt dem Rech- nungsprüfungsamt. Dieses erstellt die Vorlagen für den Rechnungsprüfungsausschuss. Die Leiterin/der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes bzw. die Stellvertreterin/der Stellvertreter wird zur Schriftführerin/zum Schriftführer bestellt.

Die Sitzungsniederschrift wird von der Ausschussvorsitzenden bzw. von dem Ausschussvorsitzenden unterzeichnet.

Die Ausschussvorsitzende/der Ausschussvorsitzende ist von der Leiterin/dem Leiter des Rechnungsprüfungsamtes über alle wichtigen Prüfungsangelegenheiten zu unterrichten.

Sie/er hat das Recht auf Einsicht in die Prüfungsakten.

(6) Anwendung Geschäftsordnung des Kreistages

Soweit nichts anderes bestimmt ist, findet die Geschäftsordnung des Kreistages entsprechende Anwendung.

II. Rechnungsprüfungsamt (1) Rechtliche Stellung und Zusammensetzung

(12)

1. Der Landkreis Barnim unterhält ein Rechnungsprüfungsamt als örtliche Rechnungsprüfung.

Das Rechnungsprüfungsamt ist dem Kreistag unmittelbar verantwortlich und in seiner sachlichen Tätigkeit ihm unmittelbar unterstellt.

2. Der Kreistag, der Kreisausschuss, der Rechnungsprüfungsausschuss sowie der Landrat/

die Landrätin haben das Recht, dem Rechnungsprüfungsamt Prüfungsaufträge zu erteilen.

Die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben darf jedoch hierdurch nicht beeinträchtigt werden.

3. Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der sachlichen Beurteilung der Prüfungsvorgänge unabhängig und insoweit an Weisungen nicht gebunden, sondern nur dem Gesetz unterworfen.

4. Der Kreistag bestellt die Leiterin/den Leiter und die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes und beruft sie ab.

5. Unbeschadet der Bestimmungen in den Nummern 1 bis 4 des Absatzes 1 der Rechnungsprüfungsordnung ist die Landrätin/der Landrat Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des Rechnungsprüfungsamtes. Für den allgemeinen Dienstbetrieb sind die für alle kreiseigenen Organisationseinheiten und Dienstkräfte geltenden Vorschriften und Anweisungen maßgebend.

6. Die Leiterin/der Leiter sowie die Prüferinnen und Prüfer müssen fachlich und persönlich für die Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes geeignet sein und über die erforderlichen Rechts- und Verwaltungskenntnisse verfügen.

7. Die Leiterin/der Leiter sowie die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes dürfen eine andere Stellung in der Verwaltung nur innehaben, wenn dies mit ihren Prüfungsaufgaben vereinbar ist.

8. Die Leiterin/der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes darf nicht mit der Landrätin/dem Landrat, der Kämmerin/dem Kämmerer, der Kassenverwalterin/dem Kassenverwalter oder deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter in einem Befangenheitsverhältnis nach § 22 der BbgKVerf stehen.

9. Die Leiterin/der Leiter und die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes dürfen Zahlungen durch den Landkreis weder anordnen noch ausführen.

(2) Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes

Das Rechnungsprüfungsamt hat gemäß § 102 Abs. 1 BbgKVerf das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Landkreises einschließlich der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens von Sondervermögen zu prüfen. In diesem Rahmen hat es insbesondere folgende Prüfungen vorzunehmen:

1. die Prüfung des Jahresabschlusses nach § 82 und des Gesamtabschlusses nach § 83 BbgKVerf,

2. die Prüfung der Vorgänge in der Finanzbuchhaltung zur Vorbereitung der Prüfung des Jahresabschlusses,

3. die Prüfung der Zahlungsabwicklung und der Liquiditätsplanung des Landkreises und ihrer Sondervermögen sowie Kassenprüfungen,

4. die Prüfung von Vergaben,

5. die Prüfung der Verwaltung auf Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit,

(13)

6. die Prüfung der Programme zur Ermittlung von Ansprüchen und Zahlungsverpflichtungen, für die Finanzbuchhaltung und Zahlungsabwicklung sowie zur elektronischen Speicherung von Büchern und Belegen,

7. die Prüfung der Verwendung von kommunalen Zuwendungen und Garantieverpflichtungen bei übertragenen Aufgaben, soweit sich der Landkreis eine solche vorbehalten hat.

Dem Rechnungsprüfungsamt obliegt auch die Einsichtnahme gem. § 54 Abs. 1 des Haushaltsgrundsatzgesetzes bei Unternehmen nach § 92 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 BbgKVerf, soweit sich der Landkreis eine solche vorbehalten hat.

(3) Übertragene Aufgaben

Der Landkreis überträgt dem Rechnungsprüfungsamt aufgrund des § 102 Abs. 1 S. 4 BbgKVerf folgende Aufgaben:

1. die Prüfung der wirtschaftlichen Betätigung des Landkreises in Eigen- und Beteiligungsgesellschaften und anderen Vereinigungen des privaten Rechts, soweit rechtlich zulässig,

2. die wirtschaftliche Prüfung von Investitionsvorhaben, der Bauausführung und deren Abrechnung,

3. die gutachterliche Stellungnahme zu wesentlichen Verfahrensregelungen im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, zu wesentlichen Änderungen finanz- und betriebswirtschaftlicher Art und zum wirtschaftlichen Einsatz der Einrichtungen zur technikunterstützten Informationsverarbeitung,

4. die Prüfung der Kostenrechnung sowie der Gebührenbedarfsrechnung für kostenrechnende Einrichtungen,

5. die Mitwirkung bei der Aufklärung von Fehlbeständen am Vermögen des Landkreises ohne Rücksicht auf Art und Entstehungsgrund,

6. die Durchführung von Prüfungen, zu denen sich der Landkreis durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Vereinbarungen verpflichtet hat,

7. die Mitwirkung in der Korruptionsbekämpfung.

(4) Weitere Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises

1. Das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises als Gemeindeprüfungsamt ist nach § 101 (2) BbgKVerf verantwortlich, in Gemeinden, die kein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet haben und die sich nicht eines anderen Rechnungsprüfungsamtes bedienen, die örtliche Prüfung nach §§ 85 und 102 BbgKVerf auf Kosten der Gemeinden durchzuführen.

2. Nach § 105 BbgKVerf ist der Landrat des Landkreises als allgemeine untere Landesbehörde zuständig für die überörtliche Prüfung.

Diese Aufgabe wird vom Rechnungsprüfungsamt des Landkreises wahrgenommen.

Die überörtliche Prüfung erstreckt sich darauf, ob

1. die Rechtsvorschriften und die zur Erfüllung von Aufgaben ergangenen Weisungen eingehalten sind (Ordnungsprüfung); dies kann auch auf vergleichbarer Basis geschehen, und

2. die zweckgebundenen Zuwendungen bestimmungsgemäß verwendet wurden (Verwendungsprüfung).

(14)

3. Das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises kann sich bis einschließlich der Prüfung der Jahresabschlüsse 2017 eines Wirtschaftsprüfers bzw. einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bedienen.

In den Fällen, in denen das Rechnungsprüfungsamt die örtliche Prüfung gem. § 101 Abs.

2 BbgKVerf für andere Gemeinden durchführt, kann die Gemeinde einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorschlagen. Dem Vorschlag soll gefolgt werden.

In diesen Fällen bleibt das Rechnungsprüfungsamt Herr des Verfahrens. Der Wirtschaftsprüfer bzw. die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft arbeitet dem Rechnungsprüfungsamt zu.

(5) Arbeitsweise und Befugnisse des Rechnungsprüfungsamtes

1. Die Leiterin/der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes ist für die Organisation, Geschäftsverteilung und Prüfungsplanung verantwortlich.

2. Die Leiterin/der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes ist berechtigt, an den Sitzungen des Kreistages und aller Ausschüsse teilzunehmen oder einen Beauftragten zu entsenden.

3. Die Prüfungsfeststellungen und –berichte des Rechnungsprüfungsamtes sind für die Verwaltung bestimmt und grundsätzlich intern zu verwenden. Eine Weiterleitung an Dritte bedarf eines sachlichen Grundes und der Zustimmung des Rechnungsprüfungsamtes.

4. Die Leiterin/der Leiter und die Prüferinnen und Prüfer sind im Rahmen ihrer Aufgaben befugt, alle für die Prüfung notwendigen Auskünfte und Nachweise zu verlangen. Außerdem ist ihnen der Zutritt zu allen Räumen, der Zugang zu Einrichtungen der Informationsverarbeitung (Hardware, Software und gespeicherte Informationen), das Öffnen von Behältnissen usw. zu gewähren, Akten, Schriftstücke und sonstige Unterlagen sind auf Verlangen auszuhändigen oder zu übersenden. Darüber hinaus kann das Rechnungsprüfungsamt jederzeit Ortsbesichtigungen durchführen. Das Rechnungsprüfungsamt ist nicht berichtigt, in die Verwaltungsgeschäfte einzugreifen.

5. Werden bei einer Prüfung strafbare Handlungen, wesentliche Unkorrektheiten oder Korruptionsverdacht festgestellt, so hat die Leiterin/der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes unverzüglich die Landrätin/den Landrat zu unterrichten. Betrifft der Vorwurf den Landrat, ist der Vorsitzende/die Vorsitzende des Kreistages zu informieren.

Dem Rechnungsprüfungsausschuss ist in der nächsten Sitzung Bericht zu erstatten.

6. Gutscheine und andere geldwerte Drucksachen dürfen nur nach Anhören des Rechnungsprüfungsamtes eingeführt werden, das sich vor allem zu den Sicherheitsvorschriften zu äußern hat.

7. Außerhalb von Prüfungen wirkt das Rechnungsprüfungsamt bei Bedarf beratend und begleitend mit. Die fachliche Verantwortung der zuständigen Organisationseinheiten wird hiervon nicht berührt.

(6) Zuzuleitende Unterlagen und Informationen

1. Dem Rechnungsprüfungsamt werden die Tagesordnung mit Vorlagen sowie die Niederschriften zu den Sitzungen des Kreistages, des Kreisausschusses und des Bauausschusses, auf Anforderung auch von anderen Ausschüssen, zur Kenntnis zugeleitet.

2. Prüfungsberichte übergeordneter und sonstiger Stellen (z. B. Bundesrechnungshof, Landesrechnungshof, KPA, Finanzamt, Wirtschaftsprüfer) sowie

Organisationsgutachten sind unverzüglich dem Rechnungsprüfungsamt zuzuleiten.

(15)

3. Unterlagen für Vergabeprüfungen sind dem Rechnungsprüfungsamt so frühzeitig vorzulegen, dass eine sachgerechte Prüfung möglich ist.

4. Dem Rechnungsprüfungsamt sind alle wichtigen organisatorischen, personellen, haushalts- und kassenmäßigen oder vergaberechtlichen Planungen, Projekte,

Änderungen oder Neueinrichtungen in der Verwaltung (einschließlich der Beteiligungen des Kreises) vor der Entscheidung mitzuteilen, so dass eine gutachterliche

Stellungnahme vor der Umsetzung möglich ist.

5. Das Rechnungsprüfungsamt ist von den betroffenen Organisationseinheiten unter Darlegung des Sachverhaltes unmittelbar und unverzüglich von der Eröffnung von Firmeninsolvenzen zu unterrichten, die geschäftliche Beziehungen zum Landkreis unterhalten.

6. Das Rechnungsprüfungsamt ist von der Landrätin/vom Landrat oder von der

betroffenen Organisationseinheit unter Darlegung des Sachverhaltes unmittelbar und unverzüglich zu unterrichten, wenn sich ein begründeter Verdacht dienstlicher

Verfehlungen, Unregelmäßigkeiten und sonstiger Ursachen ergibt, durch die ein Vermögensschaden für den Kreis entstanden oder zu befürchten ist. Diese Regelung gilt auch für das vom Kreis zu verwaltende Fremdvermögen. Unterrichtungspflicht besteht auch bei Kassenfehlbeträgen, soweit sie den Betrag von 100 Euro übersteigen.

7. Dem Rechnungsprüfungsamt sind die Namen und die Unterschriftsproben der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter mitzuteilen, die

a) berechtigt sind, verpflichtende Erklärungen abzugeben,

b) entsprechend den Regelungen der Organisationseinheiten feststellungs- und anordnungsbefugt sind.

Hierbei ist der Umfang der Befugnisse anzugeben.

8. Dem Rechnungsprüfungsamt sind alle neu erlassenen sowie geänderten Gesetze, Satzungen, Vorschriften, Dienstanweisungen u. ä. auf der Kommunal-, Landes-, Bundes- und EU-Ebene zur Verfügung zu stellen.

(7) Prüfungsverfahren

1. Das Rechnungsprüfungsamt bestimmt Art und Umfang der im Einzelfall erforderlichen Prüfungshandlungen nach pflichtgemäßem Ermessen.

2. Das Rechnungsprüfungsamt informiert die Leiterin/den Leiter der zu prüfenden Stelle vom geplanten Beginn der Prüfung und über den Prüfungsinhalt, soweit es der Prüfungszweck zulässt.

Vor Abschluss der Prüfung soll das Prüfungsergebnis besprochen werden.

3. Über das Ergebnis der Prüfungen erstellt das Rechnungsprüfungsamt einen schriftlichen Prüfungsbericht. Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung sind zu beschreiben.

Feststellungen von untergeordneter Bedeutung, die während der Prüfung ausgeräumt werden, sind nicht Bestandteil der Prüfberichte. Die Prüfungsberichte sind der

Landrätin bzw. dem Landrat vorzulegen.

Die Landrätin/der Landrat gibt wesentliche Prüfungsergebnisse dem Kreistag in geeigneter Weise bekannt.

4. Prüfungsangelegenheiten sind vordringlich zu bearbeiten. Hierzu ist fristgerecht schriftlich Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen sind durch die jeweiligen Leitungen der betroffenen

(16)

Organisationseinheiten zu unterzeichnen und dem Rechnungsprüfungsamt auf dem Dienstweg zuzuleiten.

5. Das Rechnungsprüfungsamt hat von allen Berichten eine Durchschrift zur Einsicht durch die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses bereitzuhalten.

(8) Geschäftsordnung

1. Das Rechnungsprüfungsamt führt den mit den Prüfungsgeschäften verbundenen Schriftwechsel selbstständig unter der Bezeichnung „Landkreis Barnim – Rechnungsprüfungsamt„.

2. Die Leiterin/der Leiter und die Prüferinnen/Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes weisen sich durch einen von der Landrätin/dem Landrat ausgestellten Dienstausweis aus.

3. Die von einer Prüferin/einem Prüfer geprüften Unterlagen sind mit Prüfzeichen zu kennzeichnen. Hierzu ist die Farbe „grün“ zu verwenden.

III. Jahresabschluss

Die Landrätin bzw. der Landrat legt den von der Kämmerin bzw. von dem Kämmerer aufgestellten und von ihr/ihm bestätigten Entwurf des Jahresabschlusses einschließlich Lagebericht innerhalb von drei Monaten nach dem Ablauf des Haushaltsjahres dem Kreistag vor. Der Kreistag beauftragt den Rechnungsprüfungsausschuss und die örtliche Rechnungsprüfung mit dessen Prüfung.

Ergeben sich bei der Prüfung Feststellungen, die eine Änderung des Entwurfes des Jahresabschlusses erforderlich machen, stellt die örtliche Rechnungsprüfung die wesentlichen Feststellungen in einer Veränderungsliste zusammen und stellt sie der Verwaltung zur Korrektur des Entwurfes zur Verfügung. Der korrigierte Jahresabschluss wird von der Kämmerin/dem Kämmerer und von der Landrätin/dem Landrat unterschrieben und der weiteren Prüfung zu Grunde gelegt.

Die örtliche Rechnungsprüfung fasst die Ergebnisse der Prüfung des Jahresabschlusses in einem schriftlichen Bericht zusammen und leitet diesen dem Rechnungsprüfungsausschuss mit einem Bestätigungsvermerk oder einem Vermerk über die Versagung zur Beratung zu. Der Bericht und der Vermerk sind von der Leitung des Rechnungsprüfungsamtes zu unterzeichnen.

Werden der Jahresabschluss, der Gesamtabschluss, der Lagebericht oder der Gesamtlagebericht geändert, nachdem die örtliche Rechnungsprüfung ihren Prüfbericht dem Rechnungsprüfungsausschuss vorgelegt hat, so sind diese Unterlagen, soweit die Änderungen es erfordern, erneut zu prüfen. Die Absätze 1 - 3 finden entsprechende Anwendung.

Der Rechnungsprüfungsausschuss berät den Bericht des Rechnungsprüfungsamtes. In seinem Schlussbericht fasst er das Ergebnis seiner Beratung in einem Bestätigungsvermerk oder einem Vermerk über die Versagung zusammen und legt diesen mit dem Schlussbericht dem Kreistag zur Feststellung des Jahresabschlusses und zur Beschlussfassung über die Entlastung der Landrätin/des Landrates vor. Der Bestätigungsvermerk ist von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses zu unterzeichnen.

Soweit der Schlussbericht des Rechnungsprüfungsausschusses nicht mit der Auffassung der örtlichen Rechnungsprüfung übereinstimmt, ist die abweichende Auffassung des Rechnungsprüfungsamtes dem Kreistag zur Kenntnis zu bringen.

IV. Schlussbestimmungen

Diese Rechnungsprüfungsordnung tritt an dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Rechnungsprüfungsordnung des Landkreises Barnim vom 29.06.1994 außer Kraft.

(17)

Die Prüfung der Jahresrechnung 2008 findet noch nach den Bestimmungen der Rechnungsprüfungsordnung vom 29.06.1994 statt.

Eberswalde, den 08.10.2009 gez. Prof. Dr. Alfred Schultz Vorsitzender des Kreistages

Bekanntmachung der Satzung für das Jugendamt des Landkreises Barnim

Satzung

für das Jugendamt im Landkreis Barnim

Der Kreistag des Landkreises Barnim erlässt gemäß § 3, § 28 Abs. 2 Nr. 9 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I Nr. 19 vom 21. Dezember 2007, 286 ff.) sowie § 3 Abs. 1 Erstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (AGKJHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 1997 (GVBl.I/ 97 Nr. 7, S. 87), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202), folgende Satzung:

I.

Jugendamt

§ 1

Gliederung des Jugendamtes

Das Jugendamt des Landkreises Barnim ist ein zweigliedriges Amt und besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes.

§ 2

Bezeichnung des Jugendamtes Das Jugendamt führt die Bezeichnung:

Landkreis Barnim Jugendamt

§ 3

Gesamtverantwortung und Inhaltliche Ausrichtung

(1) Der Landkreis hat als Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Gewährleistungspflicht zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch.

(2) Entsprechend der Gewährleistungspflicht nach § 79 SGB VIII stellt der Landkreis einen angemessenen Anteil der für den Geschäftsbereich Jugendhilfe bereitgestellten Mittel für den Bereich Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit und Prävention zur Verfügung.

§ 4

Aufgaben des Jugendamtes

(1) Dem Jugendamt obliegen

(18)

· die ihm nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch und dem Ersten Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe zugewiesenen Aufgaben,

· die ihm nach anderen Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben.

Hierbei ist die freie Jugendhilfe zu beteiligen und mit ihr zusammenzuarbeiten (§§ 3, 4 SGB VIII).

(2) Das Jugendamt befördert die sozialräumlich-, ressourcen-, ziel- und wirkungsorientierte Weiterentwicklung der Jugendhilfe im Landkreis Barnim.

(3) Gemäß Absatz 2 sind grundsätzlich folgende Prinzipien umzusetzen:

- Prävention,

- Hilfe zur Selbsthilfe leisten, - Förderung von Integration, - Nutzung von Ressourcen, - Nachhaltigkeit von Leistungen, - Kooperation und Vernetzung.

(4) Darüber hinaus obliegt dem Jugendamt die Sportförderung nach Art. 35 der Verfassung des Landes Brandenburg.

(5) Die Aufgaben des Jugendamtes werden durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamtes wahrgenommen (§ 70 Abs. 1 SGB VIII).

II.

Jugendhilfeausschuss

§ 5 Zuständigkeit

(1) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit

a) der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien, b) Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe, c) der Jugendhilfeplanung und

d) der Förderung der freien Jugendhilfe.

(2) Der Jugendhilfeausschuss beschließt im Rahmen der vom Kreistag

· bereit gestellten finanziellen Mittel;

· erlassenen Satzung und

· gefassten Beschlüsse.

Er beschließt weiter über

· die Übertragung der Geschäfte nach § 76 SGB VIII,

· die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII,

· die Förderrichtlinien des Landkreises zur Jugendarbeit und zum Sport,

· die Herstellung des Einvernehmens mit Trägern von Kindertagesstätten über die Grundsätze zur Höhe und Staffelung der Elternbeiträge gemäß § 17 Abs. 3 Kita-Gesetz.

(3) Der Jugendhilfeausschuss wirkt mit bzw. unterbreitet Vorschläge bei

· der Aufstellung des Haushaltes des Jugendamtes,

(19)

· der Aufstellung der Vorschlagsliste für die Wahl der Jugendschöffinnen und der Jugendschöffen nach § 35 Jugendgerichtsgesetz (JGG),

· bei anderen jugendhilferelevanten Angelegenheiten grundsätzlicher Art.

(4) Der Jugendhilfeausschuss ist anzuhören

· vor jeder Beschlussfassung des Kreistages in Fragen der Jugendhilfe und der Sportförderung und

· vor der Berufung einer Leiterin oder eines Leiters der Verwaltung des Jugendamtes.

(5) Der Jugendhilfeausschuss hat das Recht, an den Kreistag Anträge zu stellen.

§ 6

Mitglieder des Jugendhilfeausschusses

(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören 10 stimmberechtigte Mitglieder an.

(2) Die stimmberechtigten Mitglieder sind

a. 6 Mitglieder des Kreistages bzw. in der Jugendhilfe erfahrene Personen mit dem Wohnsitz im Landkreis Barnim, die zum Zeitpunkt der Wahl das 14. Lebensjahr vollendet haben

b. 4 Personen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe, die im Bereich des Landkreises Barnim wirken.

Sie werden für die Dauer der Wahlperiode vom Kreistag gewählt, wobei bei den anerkannten Trägern die Bedeutung ihrer Arbeit im Landkreis Barnim zu berücksichtigen ist. Die anerkannten freien Träger sollen mindestens die doppelte Anzahl der insgesamt auf sie entfallenden Mitglieder vorschlagen.

Dabei ist eine angemessene Anzahl gemeinnütziger Träger, die im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes tätig sind, zu benennen.

Bei den Mitgliedern zu b) muss mindestens je eine Person aus den Vorschlägen der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände gewählt werden.

(3) Die stimmberechtigten Mitglieder üben ihre Tätigkeit so lange aus, bis der neu gewählte Jugendhilfeausschuss zusammentritt.

(4) Scheidet ein stimmberechtigtes Mitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so ist ein neues stimmberechtigtes Mitglied für den Rest der Wahlzeit auf Vorschlag derjenigen Stelle, die das ausscheidende Mitglied vorgeschlagen hat, zu wählen.

(5) Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist eine Vertretung zu wählen. Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(6) Bei der Wahl und den Vorschlägen sind Frauen angemessen zu berücksichtigen. Eine paritätische Geschlechterverteilung ist anzustreben.

(7) Die stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses wählen nach Maßgaben von § 40 der Kommunalverfassung unter den stimmberechtigten Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses, die dem Kreistag angehören, das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied.

(8) Die beratenden Mitglieder sind

· die Landrätin/der Landrat oder eine von ihr bzw. von ihm bestellte Vertretung,

· die Leiterin bzw. der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes oder die Stellvertretung,

· die kommunale Gleichstellungsbeauftragte des Landkreises,

· der/die Beauftragte für die Integration behinderter Menschen und der/die Beauftragte

(20)

für Migration und Integration des Landkreises.

Weiterhin entsenden je ein weiteres beratendes Mitglied mit Benennung einer Stellvertretung:

· die Amtsgerichte aus der mit Vormundschafts-, Familien- oder Jugendsachen befassten Richterschaft,

· die Bundesagentur für Arbeit,

· das Job-Center,

· das Staatliche Schulamt,

· das Gesundheitsamt,

· die Polizeibehörde,

· die evangelische und die katholische Kirche,

· die jüdische Kultusgemeinde,

· die Gesamtheit der freigeistigen Verbände, wenn diese im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes ansässig sind,

· der Kreissportbund,

· der Kreisrat der Schülerinnen und Schüler,

· der Kreisrat der Eltern,

· der Kreisrat der Lehrkräfte.

(9) Ein weiteres beratendes Mitglied mit Benennung einer Stellvertretung kann entsenden:

a) der Beirat für Migration und Integration b) der Behindertenbeirat

c) die im Landkreis tätigen und durch den JHA bestätigten Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII, die mindestens zwei Jahre tätig sind.

Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend.

(10) Der Jugendhilfeausschuss kann zu einzelnen Themen Sachverständige hinzuziehen.

§ 7

Unterausschüsse

(1) Der Jugendhilfeausschuss bildet einen ständigen Unterausschuss für Jugendhilfeplanung.

Der Unterausschuss Jugendhilfeplanung setzt sich aus 7 Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses zusammen. Davon sind 4 stimmberechtigte und 3 beratende Mitglieder. Das vorsitzende Mitglied des Unterausschusses ist ein stimmberechtigtes Mitglied und wird durch den Jugendhilfeausschuss bestimmt.

(2) Bei Bedarf können weitere – auch zeitweilige - Unterausschüsse aus den Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses gebildet werden.

(3) Unterausschüsse im Sinne von § 7 Abs. 2 AGKJHG bestehen aus stimmberechtigten und beratenden Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses, wobei die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder die Zahl der beratenden Mitglieder überwiegen muss. Der Jugendhilfeausschuss bestimmt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder das vorsitzende Mitglied.

Unterausschüsse können für einzelne Themen Sachverständige hinzuziehen.

(4) Unterausschüsse haben eine beratende Funktion. Sie können dem Jugendhilfeausschuss Empfehlungen geben.

(5) Die Aufgaben für die Unterausschüsse ergeben sich aus den beschlossenen Zielen und der Rahmensetzung durch den Jugendhilfeausschuss.

(21)

§ 8 Sitzungen

(1) Die Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit muss ein begründeter Beschluss durch den Jugendhilfeausschuss ergehen.

(2) Der Jugendhilfeausschuss tagt mindestens sechsmal im Jahr und wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden einberufen. Der/ die Vorsitzende ist zur Einberufung verpflichtet, wenn zwei stimmberechtigte Mitglieder dies verlangen.

(3) Die Sitzungen der Unterausschüsse finden nach Bedarf statt.

(4) Für Ladungsfrist und Tagesordnung gelten die Regelungen der §§ 2 und 3 der Geschäftsordnung des Kreistages Barnim vom 02.04.2009 in ihrer jeweils geltenden Fassung.

§ 9 Verfahren

(1) Der Jugendhilfeausschuss kann für das Verfahren eine eigene Geschäftsordnung durch Beschluss festlegen.

(2) Im Übrigen gilt die Geschäftsordnung des Kreistages und seiner Ausschüsse.

§ 10

Beschlussfassung

(1) Der Jugendhilfeausschuss ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

(2) Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Sitzung einzuberufen. In der zweiten Sitzung ist der Jugendhilfeausschuss ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. In der Ladung zur zweiten Sitzung ist darauf hinzuweisen.

(3) Der Jugendhilfeausschuss und seine Unterausschüsse fassen ihre Beschlüsse nach Maßgabe von § 39 der Kommunalverfassung in seiner jeweils geltenden Fassung.

§ 11

Verfahren in Fällen äußerster Dringlichkeit

(1) In dringenden Angelegenheiten des Jugendhilfeausschusses, deren Erledigung nicht bis zu einer vereinfacht einberufenen Sitzung des Jugendhilfeausschusses aufgeschoben werden kann, entscheidet die Landrätin bzw. der Landrat im Einvernehmen mit dem Mitglied des Jugendhilfeausschusses, das den Vorsitz führt, anstelle des Jugendhilfeausschusses zur Abwehr einer Gefahr oder eines erheblichen Nachteils für den Träger der Jugendhilfe.

(2) Der Jugendhilfeausschuss ist auf seiner nächsten Sitzung davon zu unterrichten. Er kann die Entscheidung aufheben, soweit nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind.

§ 12

Beanstandungen

Die Landrätin bzw. der Landrat hat Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses zu beanstanden, wenn sie/er der Auffassung ist, dass sie rechtswidrig sind. Die Beanstandung muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Vorlage der Sitzungsniederschrift

(22)

erfolgen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Der Kreistag hat in seiner nächsten Sitzung über den Vorgang zu entscheiden. Soweit der Kreistag den Beschluss des Jugendhilfeausschusses nicht bestätigt, gilt er als aufgehoben. Für die Sitzung des Kreistages hat die Landrätin bzw. der Landrat die Beanstandungsgründe schriftlich anzugeben.

III.

Verwaltung des Jugendamtes

§ 13

Organisation und Aufgaben

(1) Die Verwaltung des Jugendamtes ist ein Amt innerhalb der Kreisverwaltung des Landkreises Barnim.

(2) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Jugendamtes werden im Auftrag der Landrätin bzw. des Landrates von der dafür bestellten Leiterin bzw. dem dafür bestellten Leiter des Jugendamtes (Jugendamtsleiterin bzw. Jugendamtsleiter) geführt.

(3) Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung des Jugendamtes gehören alle Verwaltungsgeschäfte, die regelmäßig oder wiederholt anfallen und nach vorgegebenen Regelungen und Grundsätzen zu behandeln sind, sofern ihnen nicht auf Grund ihrer politischen, finanziellen oder strukturellen Auswirkungen eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. In den Fällen ist die Zuständigkeit des Jugendhilfeausschusses gegeben.

(4) Die Verwaltung des Jugendamtes ist gemäß § 2 AGKJHG für die Umsetzung des Wächteramtes zuständig. Danach hat das Jugendamt Leistungen und Hilfen anzubieten, die zur Abwendung der Gefährdung geeignet und notwendig sind, wenn das Jugendamt von Tatsachen Kenntnis erhält, die die Entwicklung eines Kindes oder Jugendlichen und seiner Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefährdet erscheinen lassen.

(5) Die Verwaltung des Jugendamtes ist für den Schutz von Kindern und Jugendlichen in Kindertages- und Vollzeitpflege zuständig für:

a. die Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege bis zu fünf Betreuungsplätzen und auf Antrag der Tagespflegepersonen, die wöchentlich mehr als 15 Stunden Kindertagespflege gegen Entgelt anbieten wollen (gemäß § 18 AGKJHG in Verbindung mit § 43 SGB VIII),

b. für die Erteilung einer Erlaubnis zur Vollzeitpflege (gemäß § 19 AGKJHG in Verbindung mit § 44 SGB VIII).

Erlangt die Verwaltung des Jugendamtes bei der Unterbringung eines Kindes oder eines Jugendlichen in einer Einrichtung der Jugendhilfe Kenntnis von Umständen, die zu einer Versagung, zur Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis führen können, so ist sie zum unverzüglichen Handeln in Verbindung mit § 20 AGKJHG verpflichtet.

(6) Die Verwaltung des Jugendamtes unterstützt die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses bei der Vorbereitung der Sitzungen des Jugendhilfeausschusses und bei der Fertigung der Sitzungsniederschriften.

(7) Die Verwaltung des Jugendamtes berichtet dem Jugendhilfeausschuss über ihre Tätigkeit sowie über die Lage der Kinder und Jugendlichen im Gebiet des Landkreises Barnim. Der Jugendhilfeausschuss kann von der Verwaltung des Jugendamtes Auskünfte verlangen.

(23)

IV

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 14

Inkrafttreten/Satzungsaufhebung Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung des Jugendamtes des Landkreises Barnim in der Fassung vom 29.

April 1999 außer Kraft.

ausgefertigt:

Eberswalde, den 08.10.2009 gez. Bodo Ihrke

Landrat des Landkreises Barnim

Bekanntmachung der Aufhebungssatzung

über Stellung und Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses vom 29.06.1994

Aufhebungssatzung

zur Satzung über Stellung und Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses vom 29.06.1994

(Kreis-Anzeiger/Amtsblatt für den Landkreis Barnim Nr. 8, August 1994;

Beschluss-Nr. 74-4/94 Satzung über Stellung und Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses des Kreistages Barnim/

Drucksache Nr. RPA-1 einstimmig beschlossen).

Beschlossene Antragsformulierung:

Die Satzung über Stellung und Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses des Kreistages Barnim wurde beschlossen.

Artikel 1

Die Satzung über Stellung und Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses vom 29.06.1994 ist aufgehoben.

Artikel 2

Die Aufhebungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

ausgefertigt:

Eberswalde, den 08.10.2009 gez. Bodo Ihrke

Landrat des Landkreises Barnim

(24)

Die Beschlüsse des Kreisausschusses zur Zuschlagserteilung im Beschaffungsverfahren werden in den Schaukästen der Dienststellen des Landkreises Barnim für die Dauer von vier Wochen bekannt gemacht.

Die Standorte der Bekanntmachungstafeln sind:

Kreisverwaltung Barnim Bürgerhaus Bernau bei Berlin

Am Markt 1 Jahnstraße 45

16225 Eberswalde 16321 Bernau

Hinweis zur Veröffentlichung der Beschlüsse des Kreisausschusses des Kreistages Barnim in der 4. Wahlperiode

Referenzen

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