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Bürgerservice - Stadt Coesfeld

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Academic year: 2022

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Amtsblatt

Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Coesfeld

Ausgabe: in der Regel am 15. jeden Monats und bei Bedarf Bezug: einzeln kostenlos im Bürgerbüro, Markt 8, sowie in der

Verwaltungsnebenstelle Lette, Bahnhofsallee 10 Abonnementpreis: jährlich bei Postversand 12,00 € - Einzelstück 1,00 €,

kostenlos im Internet: http://www.coesfeld.de/amtsblatt.html Bestellungen: Stadt Coesfeld, Fachbereich Zentraler Steuerungsdienst,

Markt 8, 48653 Coesfeld, Tel.: (0 25 41) 9 39-11 03 oder -11 04, Fax: (0 25 41) 9 39-75 05, E-Mail: amtsblatt@coesfeld.de

Jahrgang 2020 Ausgegeben am 7. Juli 2020 Nummer 16

Inhalt dieser Ausgabe:

40/2020 Bekanntmachung der 2. Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der

Stadt Coesfeld vom 25.06.2020 132

41/2020 Bebauungsplan Nr. 7a „Heimathaus Lette" der Stadt Coesfeld - Bekanntmachung

Satzungsbeschluss 133

42/2020 Bebauungsplan Nr. 12a „Druffels Feld – Bereich am Akazienweg“ der Stadt Coesfeld -

Bekanntmachung Satzungsbeschluss 135

43/2020 Bebauungsplan Nr. 147 „Kalksbecker Heide“ der Stadt Coesfeld – Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung 138 44/2020 82. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Coesfeld - Bekanntmachung des

Änderungsbeschlusses und der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung 141 45/2020 Bebauungsplan Nr. 48b „Wohngebiet Markenweg" - Aufstellungsbeschluss und

öffentliche Auslegung 144

46/2020 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 48a "Verlagerung Möllers Heizung Sanitär“ –

Aufstellungsbeschluss und öffentliche Auslegung 148

(2)

40/2020 Bekanntmachung der 2. Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebühren- satzung der Stadt Coesfeld vom 25.06.2020

2. Satzung

zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Coesfeld vom 25.06.2020

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekannt- machung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV NRW S. 685), der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. De- zember 2011 (GV NRW S. 687), zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung der Stadt Coesfeld vom 09.12.2012 hat der Rat der Stadt Coesfeld in seiner Sitzung vom 25.06.2020 folgende Satzung beschlossen:

Artikel I

Ziff. 2 der Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung wird wie folgt neu gefasst:

„Beglaubigungen und Zeugnisse“

a) …

b) Beglaubigungen von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen, Zeichnungen,

Plänen je Dokument 4,00 €

ab der 5. Seite pro Seite 1,00 €

Artikel II

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

B e k a n n t m a c h u n g s a n o r d n u n g Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemein- deordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Coesfeld, 30.06.2020 Heinz Öhmann Bürgermeister

(3)

41/2020 Bebauungsplan Nr. 7a „Heimathaus Lette" der Stadt Coesfeld - Bekanntmachung Sat- zungsbeschluss

Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplans Nr. 7a „Heimathaus Lette" der Stadt Coesfeld – Satzungsbeschluss

Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 25.06.2020 folgende Beschlüsse gefasst:

Der Bebauungsplan Nr. 7a "Heimathaus Lette" wird unter Abwägung der vorgebrachten Hinweise, An- regungen oder Bedenken als Satzung beschlossen.

Gemäß § 10 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl.

I S. 3634) und gemäß den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO.

NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW Seite 666), in den zurzeit gel- tenden Fassungen.

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7a „Heimathaus Lette“ befindet sich im Ortsteil Lette und liegt innerhalb vorhandener Wohnbebauung. Der Geltungsbereich wird wie folgt definiert:

• Im Nordwesten durch die Bahnhofsallee,

• im Osten und Süden durch Wohnbebauung und eine Versorgungsanlage,

• im Südwesten und Westen durch eine Grünanlage.

Folgendes Flurstück ist im Geltungsbereich enthalten:

Stadt Coesfeld, Gemarkung Lette, Flur 19, Flurstück 922 (teilweise).

Die genaue Lage des Plangrundstücks kann dem Übersichtsplan entnommen werden.

© Kreis Coesfeld (2019) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung - Version 2.0 (www.govdata.de\dl-de\by-2-0)

Planungsanlass / Zielsetzung

Am 08. November 2018 hat der Rat der Stadt Coesfeld das Dorfinnenentwicklungskonzept (DIEK) für Lette beschlossen. Das Heimathaus, eines der Projekte des DIEKs, soll umgestaltet und zum Teil er- weitert werden.

Gemäß § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) haben Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der Bebauungsplan Nr. 7a

„Heimathaus Lette“ soll aufgestellt werden, um insbesondere die kulturellen Bedürfnisse der Bevölke- rung zu befriedigen und das Entwicklungskonzept DIEK umzusetzen.

(4)

Durch die Erweiterung des Heimathauses kann der Bedarf an Räumlichkeiten bis zu einer Anzahl von ca. 80 Personen aufgefangen werden. Dies deckt die meisten Veranstaltungen im Jahr ab. Eine größere Erweiterung ist städtebaulich an diesem Standort nicht vertretbar. Für die mit der Erweiterung des Hei- mathauses in Lette verbundenen Zwecke kommen keine anderen Grundstücke in Betracht.

Der Bebauungsplan Nr. 7a „Heimathaus Lette“ bildet die planungsrechtliche Grundlage für die Erweite- rung des Heimathauses, die nach bisherigem Planungsrecht nicht möglich wäre.

Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB wird der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung angepasst.

Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 7a „Heimathaus Lette" wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungs- plan Nr. 7a „Heimathaus Lette" in Kraft.

Der Bebauungsplan, der im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB aufgestellt wurde, und die Begründung können ab sofort während der Dienststunden im Rathaus der Stadt Coesfeld, Markt 8 in Coesfeld, Fachbereich 60, Planung, Bauordnung und Verkehr von jedermann eingesehen werden.

Die Unterlagen sind auch im Internet unter der Adresse www.coesfeld.de/planung einsehbar.

Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung und den damit verbundenen Rechtsfolgen:

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bauleitplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Coesfeld unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Auf § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des BauGB über die Entschädigung von durch die Änderung des Bauleitplanes eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen ent- sprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermö- gensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Ver- mögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der zurzeit geltenden Fassung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jah- res seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat die Ratsbeschlüsse vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

(5)

Übereinstimmungserklärung gem. § 2 Abs. 3 BekanntmVO

Der vorstehende Beschluss stimmt mit dem Satzungsbeschluss des Rates der Stadt Coesfeld vom 25.06.2020 zum Bebauungsplan Nr. 7a „Heimathaus Lette" überein. Der Beschluss ist ordnungsgemäß zustande gekommen (§ 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO).

Coesfeld, 30.06.2020 Coesfeld, 30.06.2020

gez. gez.

Heinz Öhmann i.A.

Der Bürgermeister Maarit Terhechte

Bekanntmachungsanordnung

Der vorstehende Beschluss der Stadt Coesfeld vom 25.06.2020 wird hiermit gemäß § 2 Abs. 4 BekanntmVO öffentlich bekannt gegeben.

Coesfeld, 30.06.2020 gez.

Heinz Öhmann Der Bürgermeister

42/2020 Bebauungsplan Nr. 12a „Druffels Feld – Bereich am Akazienweg“ der Stadt Coesfeld - Bekanntmachung Satzungsbeschluss

Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplans Nr. 12a „Druffels Feld – Bereich am Akazienweg“ der Stadt Coesfeld - Satzungsbeschluss

Der Haupt- und Finanzausschuss (der vom Rat per Delegierung für die Dauer der festgestellten epide- mischen Lage den Rat mit allen Kompetenzen ersetzt) der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 27.05.2020 folgende Beschlüsse gefasst:

Der Bebauungsplan Nr. 12a „Druffels Feld – Bereich Akazienweg“ wird unter Abwägung der vorgebrach- ten Hinweise, Anregungen oder Bedenken als Satzung beschlossen.

Gemäß § 10 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl.

I S. 3634) und gemäß den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO.

NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW Seite 666), in den zurzeit gel- tenden Fassungen.

Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 12a „Druffels Feld – Bereich am Akazienweg“

umfasst eine Fläche von ca. 2.308 m² und befindet sich an der Kreuzung Akazienweg / Am Wietkamp, direkt nordöstlich angrenzend an das Grundstück der Kreuzschule. Das Plangebiet wird begrenzt

• im Nordwesten durch das Grundstück am Akazienweg 16 (Gemarkung Coesfeld-Stadt, Flur 17, 2191),

• im Südwesten durch einen Teilbereich des Grundstückes der Kreuzschule (Gemarkung Coes- feld-Stadt, Flur 17, Flurstück 2160),

• im Nordosten durch die öffentliche Verkehrsfläche Akazienweg (Grundstück Gemarkung Coes- feld-Stadt, Flur 17, Flurstück 1616),

• im Südosten durch die öffentliche Verkehrsfläche Am Wietkamp (Teilbereich Grundstück Ge- markung Coesfeld-Stadt, Flur 17, Flurstück 400).

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 12a „Druffels Feld – Bereich am Akazienweg“

umfasst folgende Grundstücke:

• Gemarkung Coesfeld-Stadt, Flur 17, Flurstück 2159 sowie

• eine Teilfläche des Grundstückes Gemarkung Coesfeld-Stadt, Flur 17, Flurstück 2160.

Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 12a „Druffels Feld –Bereich am Akazienweg“ wird aus dem nachfolgendem Übersichtsplan (ohne Maßstab) ersichtlich.

(6)

© Kreis Coesfeld (2019) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung - Version 2.0 (www.govdata.de\dl-de\by-2-0)

Planungsanlass / Zielsetzung

Gemäß § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) haben Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Mit der Aufstellung des Be- bauungsplans (B-Plans) Nr. 12a „Druffels Feld – Bereich am Akazienweg“ soll ein Beitrag zur Befriedi- gung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung in Coesfeld geleistet und die Innenentwicklung von Coes- feld gefördert werden.

Zentrales Ziel der Planung ist es im Plangebiet bzw. auf dem Grundstück (Gemarkung Coesfeld-Stadt, Flur 17, Flurstück 2159 sowie eine Teilfläche vom Flurstück 2160) an der Kreuzung Akazienweg / Am Wietkamp eine bauliche Verdichtung durch Wohnbebauung im Rahmen eines Allgemeinen Wohnge- bietes zu ermöglichen, so dass hier mehr Wohnraum für die Bevölkerung geschaffen werden kann.

Die Errichtung von Wohngebäuden ist im Plangebiet nach den bestehenden Vorgaben des B-Plans Nr. 12 „Druffels Feld“, 6. Änderung (Rechtskraft am 25.08.1977) nicht zulässig, da hier eine Gemeinbe- darfsfläche mit Zweckbestimmung Schule festgesetzt ist. Zur Umsetzung der Planungsziele ist daher die Aufstellung des B-Plans Nr. 12a erforderlich.

Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB wird der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung angepasst.

Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 12a „Druffels Feld – Bereich am Akazienweg“

wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 12a „Druffels Feld – Bereich am Akazienweg“ in Kraft.

Der Bebauungsplan, der im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB aufgestellt wurde, und die Begründung können ab sofort während der Dienststunden im Rathaus der Stadt Coesfeld, Markt 8 in Coesfeld, Fachbereich 60, Planung, Bauordnung und Verkehr von jedermann eingesehen werden.

Die Unterlagen sind auch im Internet unter der Adresse www.coesfeld.de/planung einsehbar.

Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung und den damit verbundenen Rechtsfolgen:

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

(7)

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bauleitplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Coesfeld unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Auf § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des BauGB über die Entschädigung von durch die Änderung des Bauleitplanes eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen ent- sprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermö- gensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Ver- mögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der zurzeit geltenden Fassung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jah- res seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat die Ratsbeschlüsse vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Übereinstimmungserklärung gem. § 2 Abs. 3 BekanntmVO

Der vorstehende Beschluss stimmt mit dem Satzungsbeschluss des Haupt- und Finanzausschusses der Stadt Coesfeld vom 27.05.2020 zum Bebauungsplan Nr. 12a „Druffels Feld – Bereich am Akazien- weg“ überein. Der Beschluss ist ordnungsgemäß zustande gekommen (§ 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO).

Coesfeld, 30.06.2020 Coesfeld, 30.06.2020

gez. gez.

Heinz Öhmann i.A.

Der Bürgermeister Maarit Terhechte

Bekanntmachungsanordnung

Der vorstehende Beschluss der Stadt Coesfeld vom 27.05.2020 wird hiermit gemäß § 2 Abs. 4 BekanntmVO öffentlich bekannt gegeben.

Coesfeld, 30.06.2020

gez.

Heinz Öhmann Der Bürgermeister

(8)

43/2020 Bebauungsplan Nr. 147 „Kalksbecker Heide“ der Stadt Coesfeld – Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung

Öffentliche Bekanntmachung

des Aufstellungsbeschlusses und der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungs- plan Nr. 147 „Kalksbecker Heide“

1. Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 (1) BauGB

Der Rat der Stadt Coesfeld fasste in seiner Sitzung am 11.04.2019 folgenden Beschluss:

„Es wird beschlossen, gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauBG) in der derzeit gültigen Fassung den Bebauungsplan Nr. 147 „Kalksbecker Heide“ aufzustellen.“

Geltungsbereich

Der ca. 5,4 ha große Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 147 „Kalksbecker Heide“ befindet sich am südöstlichen Stadtrand von Coesfeld, unmittelbar südlich des Kalksbecker Weges und nördlich der Bundesstraße B525. Das Plangebiet wird begrenzt:

- im Norden bzw. Nordosten durch den „Kalksbecker Weg“, - im Westen durch die „Kleine Heide“,

- im Süden durch die Bundesstraße B525 und

- im Osten durch die sich kreuzende Bundesstraße B525 mit dem „Kalksbecker Weg“.

Der Geltungsbereich wird durch folgende Flurstücke definiert:

Gemarkung Coesfeld-Stadt, Flur 17, Flurstück 2284; Gemarkung Coesfeld-Kirchspiel, Flur 40, Flurstü- cke 576, 204, 206 teilweise, 189, 190, 191, 214, 273, 689, 690, 695 und 696.

Die Abgrenzung des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 147 „Kalksbecker Heide“ ist aus dem nachfolgenden Übersichtsplan ersichtlich.

(9)

© Kreis Coesfeld (2019) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung - Version 2.0 (www.govdata.de\dl-de\by-2-0)

Planungsanlass / Zielsetzung

Gemäß § 1 (3) Baugesetzbuch (BauGB) haben Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und so- weit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der Bebauungsplan Nr. 147

„Kalksbecker Heide“ soll aufgestellt werden, um die starke Nachfrage nach Grundstücken für Ein- und Zweifamilienhäusern abdecken zu können. Aufgrund des weiterhin anhaltenden Bedarfs an Bauplät- zen für Einfamilienhäuser hat der Rat der Stadt Coesfeld am 16.02.2017 den Grundsatzbeschluss ge- troffen, dass für die kontinuierlich vorhandene Nachfrage nach Neubaugrundstücken das Gebiet

„Kalksbecker Heide“ im südöstlichen Stadtrandgebiet vorrangig vor dem Areal „Bernings Esch“ nörd- lich der Borkener Straße / Lindenallee entwickelt werden soll. Damit soll eine Auslastung der in die- sem Stadtquartier vorhandenen Infrastruktur wie Kindergarten und Grundschule gesichert werden.

Das Plangebiet wird durch den Projektträger Tenhündfeld Architekten GmbH aus Ahaus entwickelt und erschlossen. Die vertraglichen Regelungen zwischen dem Projektträger und den Eigentümern der heutigen Bestandsgrundstücke sind abgeschlossen und liegen der Stadt vor.

Ein Entwurf zur möglichen Erschließung und baulichen Gestaltung des Neubaugebietes sieht ca. 75 mögliche Baugrundstücke mit Ein- bis Zweifamilienhäusern in Einzel- oder Doppelhausbauweise vor.

Erschlossen wird das Gebiet mit 2 Anbindungspunkten über den „Kalksbecker Weg“ und der Straße

„Kleine Heide“. Das Gebiet wird als verkehrsberuhigter Bereich ausgebildet und lässt ggf. auch eine abschnittsweise Entwicklung zu. Im östlichen Plangebiet ist die Anlage eines Kinderspielplatzes vorge- sehen. Das Bebauungskonzept ist im Grundsatz mit der Verwaltung positiv abgestimmt und soll Grundlage für die Festsetzungen des Bebauungsplans werden.

Mit Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 147 „Kalksbecker Heide“ wird die planungsrechtliche Grund- lage für ein Wohngebiet geschaffen, das nach bisherigem Planungsrecht nicht möglich wäre.

Weitere Informationen zum Bebauungsplan Nr. 147 „Kalksbecker Heide“ finden Sie im Internet unter der Adresse www.coesfeld.de/planung.

Geltungsbereich Bebau- ungsplan Nr. 147 „Kalks- becker Heide“ der Stadt Coesfeld

(10)

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB mit Hinweis ortsüblich bekannt gemacht.

2. Bekanntmachung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß den §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB

Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 11.04.2019 den folgenden Beschluss gefasst:

„Es wird beschlossen, die Öffentlichkeit und die Behörden sowie sonstigen Träger

öffentlicher Belange gemäß den §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB frühzeitig an dem Planverfahren zu beteiligen.“

Gemäß dem Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz vom 20.05.2020) wird die Ausle- gung zur frühzeitigen Beteiligung durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt. Sämtliche Unterlagen (Bebauungsplanvorentwurf, Begründungsvorentwürfe, Artenschutzprüfung (Stufe I), Geruchsgutach- ten, Verkehrsschallgutachten) sind in der Zeit vom

15.07.2020 bis einschließlich 15.08.2020 auf der Internetseite der Stadt Coesfeld zu finden:

https://www.coesfeld.de/planung

Während dieser Beteiligungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden.

Neben der Internetveröffentlichung können sämtliche Unterlagen als zusätzliches Informationsangebot in Papierform bei der Stadtverwaltung Coesfeld, Markt 8 eingesehen werden.

Aufgrund der aktuellen Coronaschutz-Verordnung und der damit verbundenen eingeschränkten Zu- gänglichkeit der Stadtverwaltung bitten wir für die Einsichtnahme in die Papierakten um vorherige Ter- minabstimmung während der Dienststunden

montags bis donnerstags von 8.00 Uhr bis 16:00 Uhr und freitags von 08.00 Uhr bis 12:00 Uhr

mit Frau Gorschlüter, Telefon (02541) 939-1807 / Mail: sophia.gorschlueter@coesfeld.de oder Herrn Ludorf, Telefon 02541/939-1306 / Mail: holger.ludorf@coesfeld.de.

Ebenfalls unter diesen Telefonnummern kann die Planung gerne telefonisch erörtert werden.

Übereinstimmungserklärung gem. § 2 Abs. 3 BekanntmVO

Die vorstehenden Beschlüsse zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 147 „Kalksbecker Heide“ der Stadt Coesfeld und zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 3 (1) BauGB und § 4 (1) BauGB stimmen mit den Beschlüssen des Rates vom 11.04.2019 überein. Die Beschlüsse sind ordnungsgemäß zustande gekommen (§ 2 (1) und (2) BekanntmVO).

Coesfeld, 06.07.2020 Coesfeld, 06.07.2020

Heinz Öhmann i.A.

Der Bürgermeister Sophia Gorschlüter

(11)

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehenden Beschlüsse der Stadt Coesfeld werden hiermit gemäß § 2 (4) BekanntmVO öffentlich bekannt gegeben.

Coesfeld, 06.07.2020

Heinz Öhmann Der Bürgermeister

44/2020 82. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Coesfeld - Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses und der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung

Öffentliche Bekanntmachung

82. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Coesfeld

„Kalksbecker Heide“

1. Beschluss zur Durchführung der Änderung

Der Rat der Stadt Coesfeld fasste in seiner Sitzung am 11.04.2019 folgenden Beschluss gefasst:

„Es wird beschlossen, die 82. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Coesfeld durchzuführen.

Die Änderung betrifft eine neue Wohnbaufläche („Kalksbecker Heide“) im südöstlichen Stadtrandgebiet von Coesfeld. Der Bereich ist in der als Anlage zur Sitzungsvorlage 064/2019 beigefügten Übersichts- karte umrandet dargestellt.“

Geltungsbereich:

Der ca. 5,4 ha große Geltungsbereich der 82. Änderung des Flächennutzungsplanes befindet sich am südöstlichen Stadtrand von Coesfeld, unmittelbar südlich des Kalksbecker Weges und nördlich der Bundesstraße B525. Das Plangebiet wird begrenzt:

- im Norden bzw. Nordosten durch den „Kalksbecker Weg“, - im Westen durch die „Kleine Heide“,

- im Süden durch die Bundesstraße B525 und

- im Osten durch die sich kreuzende Bundesstraße B525 mit dem „Kalksbecker Weg“.

Der Geltungsbereich umfasst folgende Grundstücke:

Gemarkung Coesfeld-Stadt, Flur 17, Flurstück 2284; Gemarkung Coesfeld-Kirchspiel, Flur 40, Flurstü- cke 576, 204, 206 teilweise, 189, 190, 191, 214, 273, 689, 690, 695 und 696.

Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ist dem nachfolgenden Übersichtsplan zu entnehmen.

(12)

© Kreis Coesfeld (2019) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung - Version 2.0 (www.govdata.de\dl-de\by-2-0)

Planungsanlass / Zielsetzung

Aufgrund des weiterhin anhaltenden Bedarfs an Bauplätzen für Ein- und Zweifamilienhäuser hat der Rat der Stadt Coesfeld am 16.02.2017 den Grundsatzbeschluss getroffen, dass für die kontinuierlich vorhandene Nachfrage nach Neubaugrundstücken das Gebiet „Kalksbecker Heide“ im südöstlichen Stadtrandgebiet vorrangig vor dem Areal „Bernings Esch“ nördlich der Borkener Straße / Lindenallee entwickelt werden soll. Damit soll eine Auslastung der in diesem Stadtquartier vorhandenen Infrastruk- tur wie Kindergarten und Grundschule gesichert werden. Das Plangebiet wird durch den Projektträger Tenhündfeld Architekten GmbH aus Ahaus entwickelt und erschlossen. Die vertraglichen Regelungen zwischen dem Projektträger und den Eigentümern der heutigen Bestandsgrundstücke sind abge- schlossen und liegen der Stadt vor.

Ein Entwurf zur möglichen Erschließung und baulichen Gestaltung des Neubaugebietes sieht ca. 75 mögliche Baugrundstücke mit Ein- bis Zweifamilienhäusern in Einzel- oder Doppelhausbauweise vor.

Erschlossen wird das Gebiet mit 2 Anbindungspunkten über den „Kalksbecker Weg“ und der Straße

„Kleine Heide“. Das Gebiet wird als verkehrsberuhigter Bereich ausgebildet und lässt ggf. auch eine abschnittsweise Entwicklung zu. Im östlichen Plangebiet ist die Anlage eines Kinderspielplatzes vorge- sehen. Das Bebauungskonzept ist im Grundsatz mit der Verwaltung positiv abgestimmt und soll Grundlage für die Festsetzungen des Bebauungsplans werden.

Das Plangebiet liegt im Übergang vom, im Regionalplan Münsterland festgelegten, „Allgemeinen Sied- lungsbereich“ (ASB) zum „Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich“, der aber im Rahmen der Parzel- lenunschärfe als festgelegter Siedlungsbereich definiert werden kann. Eine Siedlungsentwicklung ist in diesem Bereich damit grundsätzlich zulässig. Seitens der Bezirksregierung Münster gibt es unter Einhaltung der Ziele des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) keine

Geltungsbereich der 82. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Coesfeld

Coesfeld, Juli 2020 (ohne Maßstab)

(13)

landesplanerischen Bedenken. In diesem Zusammenhang ist eine Entwicklung der Wohnbaufläche bis zur Bundesstraße B525 möglich.

Erforderlich ist die Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP), da der wirksame Flächennutzungs- plan den Änderungsbereich als „Fläche für die Landwirtschaft“ darstellt. Notwendig wird die Darstel- lung als „Wohnbaufläche“ (W). Nördlich und östlich angrenzend befinden sich bereits „Wohnbauflä- chen“ (W). Näheres regelt der Bebauungsplan.

Mit der 82. Änderung des Flächennutzungsplanes soll nunmehr die planungsrechtlichen Vorausset- zungen für die für eine maßvolle Entwicklung durch die Arrondierung weiterer Wohnbauflächen am Siedlungsrand geschaffen werden.

Der Beschluss zur 82. Änderung des Flächennutzungsplanes wird hiermit gemäß § 2 BauGB in der zurzeit gültigen Fassung ortsüblich bekannt gemacht.

2. Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit

Der Rat der Stadt Coesfeld hate in seiner Sitzung am 11.04.2019 den folgende/n Beschluss/Beschlüsse gefasst:

„Es wird beschlossen, die Öffentlichkeit sowie die Behörden und die sonstigen Träger öffentlicher Be- lange gemäß den §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB frühzeitig an dem Planverfahren zu beteiligen.“

Aufgrund der derzeitigen Situation zur COVID-19-Pandemie wird auf einen öffentlichen Darlegungs- und Anhörungstermin verzichtet.

Gemäß dem Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz vom 20.05.2020) wird die Ausle- gung zur frühzeitigen Beteiligung durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt. Sämtliche Unterlagen sind in der Zeit vom

15.07.2020 bis einschließlich 15.08.2020 auf der Internetseite der Stadt Coesfeld zu finden:

https://www.coesfeld.de/planung

Während dieser Beteiligungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden.

Neben der Internetveröffentlichung können sämtliche Unterlagen als zusätzliches Informationsangebot in Papierform bei der Stadtverwaltung Coesfeld, Markt 8 eingesehen werden.

Aufgrund der aktuellen Coronaschutz-Verordnung und der damit verbundenen eingeschränkten Zu- gänglichkeit der Stadtverwaltung bitten wir für die Einsichtnahme in die Papierakten um vorherige Ter- minabstimmung während der Dienststunden

montags bis donnerstags von 8.00 Uhr bis 16:00 Uhr und freitags von 08.00 Uhr bis 12:00 Uhr

mit Frau Gorschlüter, Telefon (02541) 939-1807 / Mail: sophia.gorschlueter@coesfeld.de oder Herrn Ludorf, Telefon 02541/939-1306 / Mail: holger.ludorf@coesfeld.de.

Ebenfalls unter diesen Telefonnummern kann die Planung gerne telefonisch erörtert werden.

Übereinstimmungserklärung gem. § 2 Abs. 3 BekanntmVO

Die vorstehenden Beschlüsse zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 147 „Kalksbecker Heide“ der Stadt Coesfeld und zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 3 (1) BauGB und § 4 (1) BauGB stimmen mit den Beschlüssen des

(14)

Rates vom 11.04.2019 überein. Die Beschlüsse sind ordnungsgemäß zustande gekommen (§ 2 (1) und (2) BekanntmVO).

Coesfeld, 06.07.2020 Coesfeld, 06.07.2020

Heinz Öhmann i.A.

Der Bürgermeister Sophia Gorschlüter

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehenden Beschlüsse der Stadt Coesfeld werden hiermit gemäß § 2 (4) BekanntmVO öffentlich bekannt gegeben.

Coesfeld, 06.07.2020

Heinz Öhmann Der Bürgermeister

45/2020 Bebauungsplan Nr. 48b „Wohngebiet Markenweg" - Aufstellungsbeschluss und öf- fentliche Auslegung

Öffentliche Bekanntmachung

des Aufstellungsbeschlusses und der öffentlichen Auslegung zum Bebauungsplan Nr. 48b „Wohngebiet Markenweg“

im beschleunigten Verfahren gem. § 13a Baugesetzbuch (BauGB)

1. Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 (1) i.V.m. § 13a BauGB Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 25.06.2020 folgenden Beschluss gefasst:

„Es wird beschlossen, gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der zurzeit gültigen Fassung der Bebau- ungsplan Nr. 48b „Wohngebiet Markenweg“ aufzustellen und das Bebauungsplanverfahren auf Grund- lage des § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) durchzuführen.“

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 48b „Wohngebiet Markenweg" befindet sich 3,5km west- lich der Coesfelder Innenstadt und liegt innerhalb des Ortsteils Goxel.

Der Geltungsbereich wird durch folgende Flurstücke definiert:

Stadt Coesfeld, Gemarkung Kirchspiel, Flur18, Flurstück/e 268/523/teilweise 522 und 205.

Die Abgrenzung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 48b „Wohngebiet Markenweg“ ist aus dem nachfolgenden Übersichtsplan ersichtlich.

(15)

© Kreis Coesfeld (2019) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung - Version 2.0 (www.govdata.de\dl- de\by-2-0), ohne Maßstab.

Planungsanlass / Zielsetzung

Gemäß § 1 (3) Baugesetzbuch (BauGB) haben Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und so- weit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der Bebauungsplan Nr. 48b

„Wohngebiet Markenweg“ soll aufgestellt werden, um auf einer freiwerdenden Gewerbefläche Wohnbe- bauung mit ca. 18 WE zu entwickeln.

Mit Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 48b „Wohngebiet Markenweg“ wird die planungsrechtliche Grundlage für die Bebaubarkeit geschaffen, die nach bisherigem Planungsrecht nicht möglich wäre.

Weitere Informationen zum Bebauungsplan Nr. 48b „Wohngebiet Markenweg“ finden Sie im Internet unter der Adresse www.coesfeld.de/planung.

Verfahren

Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 48b „Wohngebiet Markenweg“ wird im beschleunigten Verfah- ren gemäß § 13a BauGB durchgeführt.

Im beschleunigten Bebauungsplanverfahren nach §13a BauGB wird auf die frühzeitige Beteiligung nach

§ 3 (1) und § 4 (1) BauGB sowie auf eine Umweltprüfung § 2 (4) BauGB verzichtet. Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, gelten in den Fällen des § 13a (1) Satz 2 Nr. 1 als im Sinne des § 1a (3) Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Gemäß

§ 13a (2) BauGB erfolgt nach Abschluss des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens die Berichtigung des Flächennutzungsplanes im Wege der Anpassung.

2. Bekanntmachung der Öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB

Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 25.06.2020 folgenden Beschluss gefasst:

„Es wird beschlossen, mit den vorliegenden Unterlagen die Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB an der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 48b „Wohngebiet Markenweg“ zu beteiligen.“

Gemäß dem Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz vom 20.05.2020) wird die Ausle- gung durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt. Sämtliche Unterlagen (Planzeichnung, Begrün- dung einschließlich der vorliegenden Fachgutachten) sind in der Zeit vom

(16)

15.07.2020 bis einschließlich 27.08.2020 auf der Internetseite der Stadt Coesfeld zu finden:

https://www.coesfeld.de/planung

Während dieser Beteiligungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden.

Neben der Internetveröffentlichung können sämtliche Unterlagen als zusätzliches Informationsangebot in Papierform bei der Stadtverwaltung Coesfeld, Markt 8 eingesehen werden.

Aufgrund der aktuellen Coronaschutz-Verordnung und der damit verbundenen eingeschränkten Zu- gänglichkeit der Stadtverwaltung bitten wir für die Einsichtnahme in die Papierakten um vorherige Ter- minabstimmung während der Dienststunden

montags bis donnerstags von 8.00 Uhr bis 16:00 Uhr und freitags von 08.00 Uhr bis 12:00 Uhr

mit Frau Bomkamp, Telefon (02541) 939-1307 / Mail larissa.bomkamp@coesfeld.de oder Frau Terhechte, Telefon (02541) 939-1309 / Mail maarit.terhechte@coesfeld.de.

Ebenfalls unter diesen Telefonnummern kann die Planung gerne telefonisch erörtert werden.

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung können folgende umweltbezogene Informationen eingesehen werden:

Begründung zum Bebauungsplan Nr.48b „Wohngebiet Markenweg“

Die Begründung enthält u.a. Informationen zu den wesentlichen Auswirkungen auf die Schutzgüter:

o Schutzgut Mensch, seiner Gesundheit und die Bevölkerung insgesamt: Thema- tischer Bezug zu

▪ Immissionsschutz (Schall- / Lärmschutz)

o Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Thematischer Bezug zu

▪ Artenschutzrechtliche Einschätzung zu Verbotstatbeständen o Schutzgut Boden / Fläche: Thematischer Bezug zu

▪ Schutzwürdigkeit der Böden, zu Bodenveränderungen und zu den Aus- wirkungen der Flächenversiegelung

o Schutzgut Wasser: Thematischer Bezug zu

▪ Überflutungsschutz, Grundwasserschutz, Niederschlagswasserbeseitigung und zur Versickerung

o Schutzgut Luft und Klima: Thematischer Bezug zu

▪ klimatischen und lufthygienische Gegebenheiten und Auswirkungen o Schutzgut Landschaft: Thematischer Bezug zu

▪ Landschaft, Freiflächen, Landschaftsbild

o Schutzgut Kultur und sonstige Sachgüter: Thematischer Bezug zu

▪ Kultur- und Sachgütern und zu Denkmalbelangen

o Mögliche Auswirkungen durch schwere Unfälle und Katastrophen: Thematischer Bezug zu

▪ Störfallbetriebe

▪ Hochwasserschutz / Starkregenereignisse

Artenschutzprüfung

Artenschutzrechtliche Vorprüfung im Rahmen der Bauleitplanung Nr. 48b „Wohngebiet Marken- weg” in Coesfeld, Ökon GmbH, Münster, April 2020

Inhalt:

Erstellung eines Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages mit Auswertung aller vorhandenen Daten nach Aktenlage. Klärung, ob durch das Vorhaben artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG eintreten können (ASP 1). Thematischer Bezug zu Artenschutz, vorherrschenden Biotopstrukturen, zur biologischen Vielfalt, zu planungsrelevanten Tier- und Pflanzenarten, zu Schutzgebieten.

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Schalltechnische Untersuchung

Schalltechnische Untersuchung gemäß DIN 18005 im Rahmen der Bauleitplanung Nr. 48b

„Wohngebiet Markenweg” in Coesfeld, Planungsbüro Uppenkamp und Partner, Ahaus, Mai 2020 Inhalt:

Prüfung der schalltechnischen Verträglichkeit des Vorhabens in Hinblick auf die im Umfeld befindli- chen bzw. geplanten Emissionsquellen (Gewerbe/Verkehr). Hierfür wurde der Verkehrslärm unter- sucht und dargestellt.

Hinweise

• Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden.

• Stellungnahmen, die nicht fristgerecht abgegeben werden, können gem. § 3 (2) BauGB bei der Beschlussfassung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

• Gemäß § 13a (3) BauGB wird hiermit bekannt gemacht, dass der Bebauungsplan Nr. 48b „Wohn- gebiet Markenweg“ im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt wird.

Übereinstimmungserklärung gem. § 2 Abs. 3 BekanntmVO

Der vorstehende Aufstellungsbeschluss und der Beschluss zur öffentlichen Auslegung stimmen mit den Beschlüssen des Rates vom 25.06.2020 überein. Die Beschlüsse sind ordnungsgemäß zustande gekommen (§ 2 (1) und (2) BekanntmVO).

Coesfeld, 07.07.20 Coesfeld, 07.07.20

Heinz Öhmann i.A.

Bürgermeister Larissa Bomkamp

Bekanntmachungsanordnung

Die Aufstellung und Offenlegung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 48b „Wohngebiet Marken- weg“ der Stadt Coesfeld mit sämtlichen Planunterlagen, Planzeichnung, Begründung und den Fach- gutachten wird hiermit gemäß § 2 (4) BekanntmVO öffentlich bekannt gegeben.

Coesfeld, 07.07.20 Heinz Öhmann Bürgermeister

(18)

46/2020 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 48a "Verlagerung Möllers Heizung Sanitär“ – Aufstellungsbeschluss und öffentliche Auslegung

Öffentliche Bekanntmachung

des Aufstellungsbeschlusses und der öffentlichen Auslegung zum

vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 48a „Verlagerung Möllers Heizung Sanitär“

im beschleunigten Verfahren gem. § 13a Baugesetzbuch (BauGB)

1. Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 (1) i.V.m. § 13a BauGB Der Rat der Stadt Coesfeld fasste in seiner Sitzung am 25.06.2020 folgenden Beschluss:

„Es wird beschlossen, gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der zurzeit gültigen Fassung i.V.m. § 12 BauGB den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 48a „Umsiedlung Sanitär Möllers“ aufzustellen und das Bebauungsplanverfahren auf Grundlage des § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenent- wicklung) durchzuführen.“

Anmerkung: Im Beschluss wurde der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 48a mit „Umsiedlung Sa- nitär Möllers“ falsch betitelt. Korrekt ist der Titel, wie er in der Vorlage 115/2020 und den sonstigen Un- terlagen verwendet wurde: „Verlagerung Möllers Heizung Sanitär“.

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 48a „Verlagerung Möllers Heizung Sanitär" befindet sich 3,5km westlich der Coesfelder Innenstadt und liegt innerhalb des Ortsteils Go- xel.

Der Geltungsbereich wird durch folgende Flurstücke definiert:

Stadt Coesfeld, Gemarkung Kirchspiel, Flur 18, Flurstück/e 513/519/511/572/ Teilweise 471/627/557.

Die Abgrenzung des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.48a „Verlage- rung Möllers Heizung Sanitär“ ist aus dem nachfolgenden Übersichtsplan ersichtlich.

© Kreis Coesfeld (2019) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung - Version 2.0 (www.govdata.de\dl-de\by-2-0), ohne Maßstab.

Planungsanlass / Zielsetzung

Gemäß § 1 (3) Baugesetzbuch (BauGB) haben Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und so- weit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. In dem dargestellen Geltungs- bereich befand sich seit Generationen ein Mühlenbetrieb für landwirtschaftliche Futtermittel. Durch die

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geplante Geschäftsaufgabe wird diese Fläche für eine Nachnutzung frei. Der vorhabenbezogene Be- bauungsplan Nr. 48a „Verlagerung Möllers Heizung Sanitär“ soll aufgestellt werden, um die Verlage- rung eines Heizungs- und Sanitärbetriebes an diese Stelle zu ermöglichen.

Mit Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 48a „Verlagerung Möllers Heizung Sa- nitär“ wird die planungsrechtliche Grundlage für die Bebaubarkeit geschaffen, die nach bisherigem Planungsrecht nicht möglich wäre.

Weitere Informationen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 48a “Verlagerung Möllers Hei- zung Sanitär“ finden Sie im Internet unter der Adresse www.coesfeld.de/planung.

Verfahren

Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 48a „Verlagerung Möllers Heizung Sa- nitär“ wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt.

Im beschleunigten Bebauungsplanverfahren nach §13a BauGB wird auf die frühzeitige Beteiligung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB sowie auf eine Umweltprüfung § 2 (4) BauGB verzichtet. Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, gelten in den Fällen des § 13a (1) Satz 2 Nr. 1 als im Sinne des § 1a (3) Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

Gemäß § 13a (2) BauGB erfolgt nach Abschluss des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens die Be- richtigung des Flächennutzungsplanes im Wege der Anpassung.

2. Bekanntmachung der Öffentlichen Auslegung gem. §3 (2) BauGB

Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 25.06.2020 folgenden Beschluss gefasst:

„Es wird beschlossen, mit den vorliegenden Unterlagen die Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB an der Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 48a „Verlagerung Sanitär Möllers“ zu beteiligen.“

Gemäß dem Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz vom 20.05.2020) wird die Ausle- gung durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt. Sämtliche Unterlagen (Planzeichnung, Begrün- dung einschließlich der vorliegenden Fachgutachten) sind in der Zeit vom

15.07.2020 bis einschließlich 27.08.2020 auf der Internetseite der Stadt Coesfeld zu finden:

https://www.coesfeld.de/planung

Während dieser Beteiligungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden.

Neben der Internetveröffentlichung können sämtliche Unterlagen als zusätzliches Informationsangebot in Papierform bei der Stadtverwaltung Coesfeld, Markt 8 eingesehen werden.

Aufgrund der aktuellen Coronaschutz-Verordnung und der damit verbundenen eingeschränkten Zu- gänglichkeit der Stadtverwaltung bitten wir für die Einsichtnahme in die Papierakten um vorherige Ter- minabstimmung während der Dienststunden

montags bis donnerstags von 8.00 Uhr bis 16:00 Uhr und freitags von 08.00 Uhr bis 12:00 Uhr

mit Frau Bomkamp, Telefon (02541) 939-1307 / Mail larissa.bomkamp@coesfeld.de oder Frau Terhechte, Telefon (02541) 939-1309 / Mail maarit.terhechte@coesfeld.de.

Ebenfalls unter diesen Telefonnummern kann die Planung gerne telefonisch erörtert werden.

(20)

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung können folgende umweltbezogene Informationen eingesehen werden:

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 48a „Verlagerung Möllers Hei- zung Sanitär“

Die Begründung enthält u.a. Informationen zu den wesentlichen Auswirkungen auf die Schutzgü- ter:

o Schutzgut Mensch, seiner Gesundheit und die Bevölkerung insgesamt: The- matischer Bezug zu

▪ Immissionsschutz (Schall- / Lärmschutz)

o Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Thematischer Bezug zu

▪ Artenschutzrechtliche Einschätzung zu Verbotstatbeständen o Schutzgut Boden / Fläche: Thematischer Bezug zu

▪ Schutzwürdigkeit der Böden, zu Bodenveränderungen und zu den Auswirkungen der Flächenversiegelung

o Schutzgut Wasser: Thematischer Bezug zu

▪ Überflutungsschutz, Grundwasserschutz, Niederschlagswasserbe- seitigung und zur Versickerung

o Schutzgut Luft und Klima: Thematischer Bezug zu

▪ klimatischen und lufthygienische Gegebenheiten und Auswirkungen o Schutzgut Landschaft: Thematischer Bezug zu

▪ Landschaft, Freiflächen, Landschaftsbild

o Schutzgut Kultur und sonstige Sachgüter: Thematischer Bezug zu

▪ Kultur- und Sachgütern und zu Denkmalbelangen

o Mögliche Auswirkungen durch schwere Unfälle und Katastrophen: Thematischer Bezug zu

▪ Störfallbetriebe

▪ Hochwasserschutz / Starkregenereignisse

Artenschutzprüfung

Artenschutzrechtliche Vorprüfung im Rahmen der Bauleitplanung Nr. 48a „Verlagerung Möllers Heizung Sanitär” in Coesfeld, Ökon GmbH, Münster, April 2020

Inhalt:

Erstellung eines Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages mit Auswertung aller vorhandenen Daten nach Aktenlage. Klärung, ob durch das Vorhaben artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach

§ 44 BNatSchG eintreten können (ASP 1). Thematischer Bezug zu Artenschutz, vorherrschenden Biotopstrukturen, zur biologischen Vielfalt, zu planungsrelevanten Tier- und Pflanzenarten, zu Schutzgebieten.

Schalltechnische Untersuchung

Schalltechnische Untersuchung gemäß DIN 18005 im Rahmen der Bauleitplanung Nr. 48a

„Verlagerung Möllers Heizung Sanitär” in Coesfeld, Planungsbüro Uppenkamp und Partner, Ahaus, Mai 2020

Inhalt:

Prüfung der schalltechnischen Verträglichkeit des Vorhabens in Hinblick auf die im Umfeld befind- lichen bzw. geplanten schutzbedürftigen Nutzungen. Hierfür wurden der Gewerbelärm und Ver- kehrslärm untersucht und dargestellt.

Hinweise

• Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden.

• Stellungnahmen, die nicht fristgerecht abgegeben werden, können gem. § 3 (2) BauGB bei der Beschlussfassung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

(21)

• Gemäß § 13a (3) BauGB wird hiermit bekannt gemacht, dass der vorhabenbezogene Bebauungs- plan Nr. 48a „Verlagerung Möllers Heizung Sanitär“ im beschleunigten Verfahren ohne Durchfüh- rung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt wird.

Übereinstimmungserklärung gem. § 2 Abs. 3 BekanntmVO

Der vorstehende Aufstellungsbeschluss und der Beschluss zur öffentlichen Auslegung stimmen mit den Beschlüssen des Rates vom 25.06.2020 überein. Die Beschlüsse sind ordnungsgemäß zustande gekommen (§ 2 (1) und (2) BekanntmVO).

Coesfeld, 07.07.20 Coesfeld, 07.07.20

Heinz Öhmann i.A.

Bürgermeister Larissa Bomkamp

Bekanntmachungsanordnung

Die Aufstellung und Offenlegung des Entwurfes des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 48a

„Verlagerung Möllers Heizung Sanitär“ der Stadt Coesfeld mit sämtlichen Planunterlagen, Planzeich- nung, Begründung und den Fachgutachten wird hiermit gemäß § 2 (4) BekanntmVO öffentlich bekannt gegeben.

Coesfeld, 07.07.20 Heinz Öhmann Bürgermeister

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