V A R I A
Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 97½½½½Heft 46½½½½17. November 2000 AA3115 chen Investition aufgenommen
wurde und die Spareinkünfte die maßgeblichen Freibeträge unterschreiten. Dann können die Darlehenszinsen steuer- lich geltend gemacht werden, gleichzeitig ist aber das Kapi- tal steuerfrei angelegt.
Das größte Risiko einer langfristigen Zinsbindung tritt jedoch dann ein, wenn die Zinsen nicht steigen, sondern
zu einer neuerlichen Talfahrt ansetzen. In diesem Fall muss sich der Darlehensnehmer damit trösten, dass er zumin- dest im langfristigen Ver- gleich günstig finanziert hat.
Denn im Rückblick auf die vergangenen 30 Jahre koste- ten Darlehen stets mehr als 7,5 Prozent – dagegen sind die heutigen Sätze immer noch Discount-Konditionen. pj
Steuertipp
Sanierung absetzbar
Wurden beim Bau eines Hau- ses toxische Substanzen wie zum Beispiel Formaldehyd, lindanhaltige Holzschutzmit- tel oder Asbest verwendet, können später gesundheitli- che Schäden bei den Bewoh- nern auftreten. Damit noch nicht genug: Häufig verur- sacht das Entfernen von kon- taminierten Gebäudeteilen erhebliche Kosten. Die Deut- sche Bank Bauspar AG weist auf einen Erlass des Bremer Senats für Finanzen hin (vom 24. Februar 2000, Az.: S 2284- 181), nach dem betroffene Ei- gentümer das Finanzamt jetzt an den Sanierungskosten be- teiligen können.
Kosten, die Eigentümern selbst genutzter Wohnungen durch die Vermeidung oder Be- hebung gesundheitlicher Schä- den infolge von Formalde- hyd- und Holzschutzmittel- ausgasungen entstehen, kön- nen als außergewöhnliche Be- lastung bei der Einkommen- steuer abgesetzt werden. Dies gilt sowohl für die Sanierungs- kosten der selbst genutzten Wohnung als auch für die Wiederbeschaffungskosten für entsprechende kontaminierte Kleidung oder Hausrat (zum Beispiel Polstermöbel oder Betten). Für die steuerliche Anerkennung dieser Kosten fordert das Finanzamt folgen- de Nachweise:
❃ ein ärztliches Attest, aus dem hervorgeht, dass bei den Betroffenen gesundheitliche Schäden bereits eingetreten
oder konkret zu befürchten sind, und
❃ ein Gutachten der zu- ständigen amtlichen techni- schen Stelle, in dem der Zu- sammenhang der Gesund- heitsschäden mit den Ausga- sungen bestätigt wird.
In dem technischen Gut- achten müssen die Quellen der Ausgasungen präzise be- schrieben werden. Außerdem muss nachgewiesen werden, welche Maßnahmen für die Sanierung erforderlich sind.
Die für die Erstellung des Gutachtens entstehenden Ko- sten können ebenfalls als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden.
Bei Asbestsanierungen muss zusätzlich der Nachweis erbracht werden, dass die Sanierung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen fachmännisch durchgeführt ist (§ 39 GefahrstoffVO, BGBl.
I 1993, S. 1782) und die ausge- tauschten Gegenstände sach- gemäß entsorgt werden. Auf die Vorlage eines ärztlichen Attests verzichtet das Finanz- amt jedoch, da die Gesund- heitsgefährdung durch As- best anerkannt ist.
Die Bank weist darauf hin, dass technische Gutach- ten unter anderem die Tech- nischen Überwachungsverei- ne, die amtlich anerkannten Messstellen nach dem Bun- desemissionsschutzgesetz und das Bremer Umweltinstitut, Wielandstraße 25, 28203 Bre-
men, erteilen. EB