V E R S I C H E R U N G E N
[138] Deutsches ÄrzteblattJg. 103Heft 30228. Juli 2006
Wenn ein Arzt aus beruflichen oder privaten Gründen für längere Zeit ins Ausland geht, so sollte er, neben vielen ande- ren Dingen, an seinen künfti- gen Versicherungsschutz den- ken. Welche Verträge beste- hen weiter, welche müssen geändert werden, welche soll- ten gekündigt werden, und bei welchen genügt eine einfache Mitteilung an das jeweilige Versicherungsunternehmen?
Lebensversicherung. Die Lebensversicherung ist unpro- blematisch: Der Versiche- rungsschutz bleibt bestehen.
Dies gilt auch für den Fall ei- ner mit eingeschlossenen Be- rufsunfähigkeitsversicherung.
Dennoch sollte man bei seiner Gesellschaft dies überprüfen lassen. Denn nicht alle Versi- cherer leisten, wenn der Arzt zum Beispiel ins außereuro- päische Ausland geht.
Unfallversicherung und Privathaftpflicht. Auch die Unfallversicherung ist pro- blemlos. Es müssen keine Be- sonderheiten beachtet wer- den. Das Gleiche gilt für die Privathaftpflichtversicherung, deren Versicherungsschutz be- stehen bleibt. Doch auch hier empfiehlt es sich, beim Versi- cherer nachzufragen, wie lan- ge der Schutz gültig ist, denn
die Gesellschaften haben un- terschiedliche Zeiten in ihren Bedingungen festgeschrieben.
Krankenversicherung. Pflicht ist ein Auslandskrankenschutz.
Wer gesetzlich krankenversi- chert ist, muss bei Aufent- halten außerhalb der Euro- päischen Union eine geson- derte Auslandskrankenversi- cherung abschließen. Privat krankenversicherte Ärzte soll- ten sich mit ihrer Versicherung in Verbindung setzen, weil der Krankenversicherungsschutz im Ausland teilweise abhän- gig ist von der Dauer und vom Grund des Auslands- aufenthalts. Beachten sollte man auf jeden Fall, dass man noch genügend Zeit hat, um gegebenenfalls eine mögliche Gesundheitsprüfung durchzu- führen.
Hausrat- und Wohngebäu- deversicherung.Wird der Haus- rat ins Ausland mitgenom- men, wird die Versicherung im Inland natürlich aufgehoben.
Wenn dies nicht der Fall ist, sollte man die Gesellschaft un- terrichten, da möglicherweise eine Neubewertung erfolgen muss. Denn bleibt der Haus- halt im Lande, so liegt eine Gefahrenerhöhung vor, wenn der Hausrat in einer un- bewohnten Wohnung zurück-
bleibt. Die Wohngebäudever- sicherung bleibt bestehen, wenn das Gebäude im Eigen- tum des Arztes bleibt. Man sollte jedoch einer Vertrauens- person die notwendigen Voll- machten einräumen, damit diese im Falle eines Schadens eingreifen kann. Auch hier sollte dem Versicherer ange- zeigt werden, dass das Wohn- gebäude vorübergehend un- bewohnt sein wird. rco
Homöopathie
Immer mehr Kassen zahlen
Die Zahl der gesetzlichen Krankenkassen, die Behand- lungskosten der ärztlichen Homöopathie übernehmen, ist seit Mai auf mehr als 50 ge- stiegen. Dies teilte der Deut- sche Zentralverein homöopa- thischer Ärzte (DZVhÄ) mit.
Bei den Krankenkassen, die Verträge zur Integrierten Ver- sorgung (IV) abgeschlossen haben, handele es sich bis- lang aber ausschließlich um kleinere Betriebs- und In- nungskrankenkassen. Dage- gen fehlten die AOK und die
Ersatzkassen. Nach DZVhÄ- Angaben wird mit einigen von ihnen aber über einen Beitritt zum IV-Vertrag verhandelt.
Für die Mitglieder der Kas- sen mit IV-Vertrag werden die Kosten der homöopathischen Leistungen bei einem Vertrags- arzt mit der Zusatzbezeich- nung „Homöopathie“ über- nommen. Die verordneten homöopathischen Arzneimit- tel müssen die Patienten je- doch weiterhin aus eigener Tasche zahlen.Ausgenommen sind Kinder bis zum vollende- ten zwölften Lebensjahr. afp
Hausrat
Doppelter Schutz
Eine Hausratversicherung ist ein Muss, um finanziell vor den Folgen von Einbruch, Feuer oder Sturm abgesichert zu sein. Was aber geschieht mit dem Versicherungsschutz während eines Umzugs? Ein Wohnungswechsel vollzieht sich in der Regel nicht von jetzt auf gleich. Es kann vor- kommen, dass vorüberge- hend zwei Wohnungen be- wohnt werden. Während die- ser Phase besteht Versiche- rungsschutz in beiden Woh- nungen, sofern man innerhalb Deutschlands umzieht, mei- nen die deutschen Versiche- rer. Nach Beendigung des Umzugs, spätestens jedoch zwei Monate nach Umzugs- beginn, gilt der Versicherungs- schutz dann nur noch für die neue Wohnung.
Durch den Wohnungswech- sel verändern sich häufig auch die Risikoverhältnisse des Hausrats. Wer umzieht, schafft sich meist auch mehr Gegenstände an; dann ist der Wert des Hausrats höher als die vereinbarte Versicherungs- summe. Im Versicherungsfall bekommt der Geschädigte den Schaden nur anteilig ersetzt.
Wichtig ist deshalb, der Versi- cherung die neue Quadratme- terzahl anzugeben und die Versicherungssumme gegebe- nenfalls anzugleichen. rco
Auslandsaufenthalt
Versicherungsverträge prüfen
Trotz weniger Neuabschlüsse:
Die Beitragsein- nahmen der Lebensversicherer steigen weiter, im Jahr 2005 um 6,9 Prozent ge- genüber dem Vorjahr. Die Prä- mieneinnahmen der privaten Krankenversiche- rungen legten um 3,4 Prozent zu.