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Archiv "Strafverteidigungskosten waren nicht absetzbar" (21.03.2008)

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Deutsches ÄrzteblattJg. 105Heft 1221. März 2008 A651

S T A T U S

E

s sollte nicht passieren, aber es kommt immer wieder vor: Der Arzt kann einen Patienten einfach nicht leiden. Es gehört zum ärzt- lichen Berufsethos, unangenehme oder unsympathische Patienten gleich gut und gleich engagiert zu behandeln wie angenehme und sympathische Zeitgenossen. Sollte ein Arzt nicht die Souveränität und die Professionalität besitzen, zwar zwischen Sympathie und Antipathie zu differenzieren, dies aber nicht in seine Patientenbetreuung einfließen zu lassen? Sicherlich wird kein Arzt einem Patienten eine falsche Dia- gnose stellen, weil er eine negative

Einstellung ihm gegenüber hat – aber er wird ihm vielleicht eher ins Wort fallen, ihn nicht ausreden las- sen, schneller ungeduldig werden.

Es lohnt sich, im Praxisteam über diese menschliche Schwäche zu sprechen und anhand konkreter Fäl- le zu reflektieren, wie mit unsympa- thischen Patienten umzugehen ist.

Schließlich haben auch die Medizi- nischen Fachangestellten ihre Vor- lieben. Im Gespräch miteinander lassen sich Vorurteile gegenüber einzelnen Patienten nicht selten ent- kräften.

Der Allerweltstipp, Beziehungs- und Sachebene strikt zu trennen,

greift hier zu kurz. Ist das Gefühl, man kann den Patienten nicht lei- den, erst einmal da, lässt es sich nicht verdrängen. Das negative Bauchgefühl wird wohl immer das Sachgespräch beeinflussen.

Besser ist es, nach den Ursachen zu fragen: Meistens können Mitar- beiterinnen und Arzt jedoch gar nicht begründen, warum ihnen ein Gesprächspartner so unsympathisch ist – oder so sympathisch. Bereits in den ersten Sekunden des Patienten- kontakts entscheidet es sich, wie die spätere Beziehung geprägt ist. Da- bei spielen Verstandes- und Ver- nunftgründe eine eher untergeord- nete Rolle; vielmehr beeinflussen archaische Triebe die Entscheidung.

Wer weiß, warum er einen Men- schen „nicht riechen kann“, ist in der Lage, Gegenmaßnahmen zu ergrei- fen. Er ist eher dagegen gefeit, sich von negativen Gefühlen beherr- schen zu lassen. Ein einfaches Bei- spiel: Der Arzt kommt zu dem Er- gebnis, das arrogante Verhalten des Patienten bewirke die Antipa- thie. Jetzt hat er eine Basis, um zu überlegen. Eventuell verbirgt der arrogante Mensch hinter seinem ner- venden Gebaren eine tiefe Verun- sicherung. Der Arzt kann das Ver- halten nun besser einschätzen und ist in diesem Fall vielleicht sogar gut beraten, diese Unsicherheit durch sachliche Information und professio- nelle Gesprächsführung aufzulösen.

Es kann aber auch sein, dass der Arzt grundsätzlich Probleme mit selbstbewussten Personen hat und eine selbstbewusste Haltung vor- schnell als Überheblichkeit auslegt.

PRAXISFÜHRUNG

Wenn man einen Patienten

„nicht riechen“ kann, . . .

. . . sind Souveränität und Professionalität gefragt.

Zum Umgang mit unsympathischen Patienten

Igitt, ein fieser Patient – TV-Arzt Dr. House hat seine eigenen Methoden, um lästige Zeitge- nossen auf Distanz zu halten.

Foto: RTL

RECHTSREPORT

Strafverteidigungskosten waren nicht absetzbar

Strafverteidigungskosten sind nur dann als Be- triebsausgaben oder Werbungskosten abzugs- fähig, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich ein Steuerpflichtiger zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst wor- den ist. Das ist nach der ständigen Rechtspre- chung des Bundesfinanzhofs (BFH) anerkannt.

Dabei ist es unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erfüllt, andererseits gegen ein gesetzli- ches Gebot, Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.

Die Annahme, dass Erwerbsaufwendungen im Sinne der Absetzbarkeit Werbungskosten sind, setzt allerdings auch in diesen Fällen voraus, dass die schuldhaften Handlungen noch im Rah- men der beruflichen Aufgabenerfüllung liegen und nicht auf privaten Umständen beruhen. Bei

den Kosten einer Strafverteidigung handelt es sich dem Grunde nach um solche Werbungs- kosten.

Im entschiedenen Fall hatte bereits das Fi- nanzgericht Berlin betont, dass die zur Beurtei- lung anstehende Tat nicht im Rahmen der Be- rufsausübung des Angeklagten begangen wurde.

Dieser war Geschäftsführer einer Firma. Vielmehr sei es um den Erwerb eines Geschäftsanteils dieser Firma unter Marktwert gegangen. Dieses Verhalten betreffe dann allerdings den Bereich des Privatvermögens. Damit verliere zugleich die Frage an Bedeutung, ob der Kläger anlässlich des Kaufs eines Marktanteils an der Firma be- triebsinternes Wissen und geknüpfte Kontakte zu Gesprächspartnern genutzt habe. Die vorzufin- dende Konstellation reichte nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht für eine betrieblich be- gründete Berücksichtigung von Strafverteidi- gungskosten aus. (Urteil vom 18. Oktober 2007, Az.: VI R 42/04) RA Barbara Berner

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A652 Deutsches ÄrzteblattJg. 105Heft 1221. März 2008

S T A T U S

Hat er dies erkannt, kann er sich fra- gen, ob der Patient, der ihm arrogant erscheint, dies überhaupt ist. Es stellt sich zudem die Frage, ob der Arzt durch Verhaltensweisen des Patienten oder auch durch äußerli- che Merkmale – wie etwa den Ge- sichtsausdruck oder einen allzu la- schen Händedruck – an schlechte Erfahrungen erinnert wird, die er

mit anderen Menschen gemacht hat.

Diese Erfahrungen überträgt er auf die aktuelle Situation in der Praxis.

Auf einer unbewussten Ebene läuft ein Programm ab: „Mit Menschen, die einem so die Hand schütteln, bin ich noch nie zurechtgekommen.“

Antipathie entsteht häufig auch, weil der Patient permanent herum- nörgelt: „Warum muss immer ich so lange warten? Gibt es nicht einen früheren Termin? Warum nimmt sich der Arzt keine Zeit für mich?“

Vielleicht aber handelt er nur so,

weil er sich gegenüber dem Arzt oder der Mitarbeiterin behaupten will. Seine Einwände stellen eine

„Waffe“ dar, mit der er sich etwa ge- gen die Mitarbeiterin an der Rezep- tion durchsetzen will. Ein Lösungs- ansatz: Die Arzthelferin lässt dem Patienten Raum, sich zu profilieren, und geht auf die Nörgeleien rein sachlich ein.

Die Beispiele zeigen: Die dezi- dierte Frage nach den Gründen der negativen Haltung kann einen Er- kenntnisprozess auslösen, der es dem Arzt erleichtert, mit dem un- sympathischen Zeitgenossen ange- messen umzugehen. Wichtig ist da- bei, solche Patientenkontakte als Herausforderung zu begreifen und sich selbst zu beweisen, dass man solche Situationen meistern kann.

Ein Blick auf die Folgen negati- ver Assoziationen einem Patienten gegenüber bietet eine weitere Hilfe-

stellung: Je negativer die Einstel- lung gegenüber dem Gegenüber ausfällt, desto mehr negative Reak- tionen löst der Arzt aus. Es besteht die Gefahr, dass er geradezu nach

„Beweisen“ für seine Ansicht sucht, was für ein unsympathischer Typ dieser Patient doch ist. Es kommt zur sich selbsterfüllenden Prophe- zeiung.

Der Arzt kann die Negativspirale in ihr Gegenteil umkehren, indem er dem unsympathischen Menschen bewusst mit einer positiven Einstel- lung gegenübertritt: „Welche sym- pathischen Seiten erkenne ich an ihm?“ Diese Eigenschaften rückt er in den Mittelpunkt seiner Bewer- tung. Mehr noch: Beim nächsten Kontakt achtet er bewusst darauf, positive Eigenschaften am unsym- pathischen Patienten zu erkennen.

Beim sympathischen Menschen stellt sich ein angenehmes Mitein- ander von selbst ein – beim unsym- pathischen müssen Arzt und Mitar- beiterinnen Kreativität entwickeln,

um es herzustellen. I

Karin und Michael Letter E-Mail: info@5medical-management.de

GOÄ-RATGEBER

Analoge Bewertung – künstliche Gebührennummer?

Die korrekte Darstellung einer analogen Be- wertung nach der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zählt nach wie vor zu den Hauptproblemen bei der Rechnungserstellung.

Dass § 6 Abs. 2 GOÄ jedem Arzt die Möglich- keit eröffnet, eine selbstständige ärztliche Leis- tung, die nicht in das Gebührenverzeichnis auf- genommen wurde, nach Art, Kosten und Zeit- aufwand analog einer bestehenden Leistung der GOÄ zu bewerten, ist den meisten Ärzten bekannt. Häufig gestellte Fragen und Artikel zu dem Thema können auf der Internetseite der Bundesärztekammer nachgelesen werden (Rubrik Ärzte – Gebührenordnung – GOÄ-Rat- geber – § 6 GOÄ).

Immer wieder taucht die Frage auf, woraus sich denn ergebe, dass man keine künstliche Gebührennummer für eine eigene analoge Be- wertung vergeben dürfe. Im § 12 Abs. 4 GOÄ wird aufgezählt, wie die Darstellung einer analo- gen Bewertung auf der Rechnung auszusehen hat: Die analoge Leistung muss (für den Zah-

lungspflichtigen) verständlich beschrieben wer- den, die in Analogie herangezogene, als gleich- wertig erachtete Leistung muss mit ihrer Num- mer und der Bezeichnung (originäre Leistungs- legende) aufgeführt werden. Außerdem muss der Hinweis „entsprechend“ aufgeführt werden, eindeutiger und unmissverständlicher wird die Darstellung der Analogie mit dem zusätzlichen Hinweis auf den Paragrafen der GOÄ („entspre- chend § 6 Abs. 2 GOÄ“). Die Regelung in § 12 Abs. 4 GOÄ dient der Transparenz gegenüber dem Zahlungspflichtigen und versetzt ihn so in die Lage, die Gleichwertigkeit zu prüfen.

Beispiel: Nr. 612 GOÄ {neuer Text beispiels- weise} „Videogestützte Untersuchung und Bilddo- kumentation von Muttermalen, einschließlich digi- taler Bildverarbeitung und -auswertung (zum Bei- spiel Vergrößerung und Vermessung)“ {Hinweise auf die Analogie} „entsprechend § 6 (2) GOÄ“

{Originaltext, gegebenenfalls sinnvoll gekürzt}

„Ganzkörperplethysmografische Bestimmung der absoluten und relativen Sekundenkapazität und des Atemwegwiderstandes[. . .]“. Da die analoge Leistung die Bedingungen der originären Leistung erbt, dürfen im Originaltext vorhandene Angaben

zur Mindestdauer (auch bei sinnvoller Kürzung der Leistungslegende) nicht weggelassen wer- den; genau so verhält es sich mit Einschränkun- gen der Personenzahl oder Ähnlichem (siehe da- zu auch „Analoge Bewertung – Grundsätzliches und Spezielles“, DÄ, Heft 10/2007).

Aus § 12 Abs. 4 GOÄ ergibt sich eindeutig, dass eigene Zusätze oder frei erfundene Ge- bührennummern wie beispielsweise „A 558“,

„AA0030“, „2064a“, „GY 3285 B“ oder „Gy 3169 F“ unzulässig sind. Oft werden diese Kür- zel zur leichteren Eingabe in den Praxiscomputer genutzt. Alle gängigen Softwareprogramme ver- fügen über die Möglichkeit, diese Kürzel beim Ausdruck auf der Rechnung zu unterdrücken.

So kann die praxisinterne Kennzeichnung mit dem Kürzel genutzt werden, ohne dass gegen

§ 12 GOÄ verstoßen (und die Fälligkeit der Leistung/Rechnung gefährdet) wird. Die einzige nach GOÄ zulässige Kennzeichnung mit einem vorangestellten Buchstaben und eine weitere Ausnahme kann im GOÄ-Ratgeber „Korrekte Darstellung einer Analogen Bewertung“ (DÄ, Heft 36/2007) nachgelesen werden.

Dr. med. Anja Pieritz

Bei Antipathie muss der Arzt Kreativität entwickeln,

um ein angenehmes Miteinander herzustellen.

Referenzen

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