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Archiv "Hausrat: Über den Tod hinaus" (16.01.2004)

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GKV

Kontrolle muss bezahlt werden

Die Krankenkassen müssen die Kosten tragen, wenn ein Arzt ei- nen ambulanten Pflegedienst damit beauftragt, regelmäßig zu prüfen, ob ein Patient seine Medikamente einnimmt. Ärzte können nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) diese Behandlungspflege auf Ko- sten der Gesetzlichen Kranken- versicherung verordnen, wenn dies im Hinblick auf die me- dizinische Versorgung erforder- lich ist.

Im vorliegenden Fall kam ei- ne 87-jährige Frau in ihrer Woh- nung gut alleine zurecht und nahm deshalb keine Leistungen der Pflegeversicherung in An- spruch. Allerdings war sie ge- zwungen, regelmäßig wichtige Medikamente einzunehmen und hatte keine Angehörigen, die dies überwachen konnten. Der

behandelnde Arzt beauftragte deshalb den Pflegedienst mit der Überwachung. Als es um die Übernahme der Kosten ging, weigerte sich die Krankenkasse zu zahlen, weil für diese Aufgabe kein qualifiziertes Personal er- forderlich sei. Das BSG hielt dem entgegen, dass der Gesetz- geber keinen Unterschied zwi- schen einfacher und medizini- scher Behandlungspflege ma- che. Daher sei die Krankenkasse auch verpflichtet, die Kosten für jede Form der Behandlungspfle- ge zu übernehmen. (Az.: B 3 KR

14/99 R, BSG) rco

Hausrat

Über den Tod hinaus

Eine Hausratversicherung be- steht auch nach dem Tod des Versicherten und geht für eine gewisse Zeit auf dessen Erben

über. Dies hat der Bundesge- richtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Die Versicherun- gen sind damit verpflichtet, Er- satz für Schäden am Hausrat des Verstorbenen gegenüber dessen Erben zu leisten.

Im zu beurteilenden Fall war in ein leer stehendes Haus eines Mannes eingebrochen worden.

Der Bewohner hatte monate- lang im Krankenhaus gelegen und war sechs Wochen vor dem Einbruch verstorben. Die Haus- ratversicherung weigerte sich, für den Schaden aufzukommen.

Durch den Tod des Versiche- rungsnehmers sei auch der Ver- sicherungsvertrag beendet. Die Erbin des Verstorbenen klagte auf Schadenersatz.

Die Karlsruher Richter beton- ten in ihrem Urteil, dass ein der- artiger Versicherungsvertrag auf die Erben übergeht. Mit dem Tod des Klienten werde dessen Woh- nung aber „nicht sofort zu einem unversicherten Lagerraum“. Die Versicherung musste den ent- standenen Schaden ersetzen.

(Az.: BGH IV ZR 4/92) rco

Kraftfahrzeug

Nebelraserei mit Handy

Während der Autofahrt ohne Freisprechanlage zu telefonie- ren kann den Versicherungs- schutz kosten: Ein Autofahrer griff während der Fahrt zu dem auf dem Beifahrersitz liegen- den Mobiltelefon, um seine Frau anzurufen. Dabei war er trotz Nebel mit Tempo 120 auf der Autobahn unterwegs. Zum Anruf kam es nicht: Der Mann verriss das Lenkrad und knallte in die Leitplanken. Die Richter werteten das Verhalten des Fah- rers als grob fahrlässig. Trotz Kasko-Versicherung musste der Raser den Schaden selber zah- len (Az.: 9 U 43/00 OLG Köln).

Übrigens: Zum Nachweis, dass zur Unfallzeit telefoniert wurde, kann ein Richter in einem Straf- verfahren auch die Offenlegung der Telefondaten vom Handy- Netzbetreiber verlangen. rco Versicherungen

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