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über die kantonalen Pensionskassen (PKG)

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Academic year: 2022

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(1)

Erziehungsdirektion

Gesetz

über die kantonalen Pensionskassen (PKG)

und der Kommission für die zweite Lesung

(2)

450/3

Gesetz

über die kantonalen Pensionskassen (PKG) Gesetz

über die kantonalen Pensionskassen (PKG)

Der Grosse Rat des Kantons Bern, Der Grosse Rat des Kantons Bern,

in Ausführung von Artikel 95 der Kantonsverfassung1)und Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)2),

in Ausführung von Artikel 95 der Kantonsverfassung1)und Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)2),

auf Antrag des Regierungsrates, auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst: beschliesst:

1. Allgemeines 1. Allgemeines

Gegenstand Art. 1 Dieses Gesetz regelt die Organisation der Bernischen Pen- sionskasse (BPK) und der Bernischen Lehrerversicherungskasse (BLVK) und legt ihre Aufgaben und Zuständigkeiten fest.

Gegenstand Art. 1 Dieses Gesetz regelt die Organisation der Bernischen Pen- sionskasse (BPK) und der Bernischen Lehrerversicherungskasse (BLVK) und legt ihre Aufgaben und Zuständigkeiten fest.

Rechtsform

und Sitz Art. 2 1Die BPK und die BLVK sind öffentlich-rechtliche Anstalten

des Kantons Bern mit eigener Rechtspersönlichkeit. Rechtsformund Sitz Art. 2 1Die BPK und die BLVK sind öffentlich-rechtliche Anstalten des Kantons Bern mit eigener Rechtspersönlichkeit.

2 Sie haben ihren Sitz im Kanton Bern und sind im Handelsregister eingetragen.

2 Sie haben ihren Sitz im Kanton Bern und sind im Handelsregister eingetragen.

Aufgaben Art. 3 1Die BPK und die BLVK versichern Arbeitnehmerinnen und

Arbeitnehmer gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod.

Aufgaben Art. 3 1Die BPK und die BLVK versichern Arbeitnehmerinnen und

Arbeitnehmer gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod.

2 Sie erfüllen ihre Aufgabe im Rahmen der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.

2 Sie erfüllen ihre Aufgabe im Rahmen der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.

3 Sie können weitere Aufgaben übernehmen, die in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Aufgabenbereich nach diesem Gesetz ste- hen. Wer den Auftrag erteilt, trägt die Kosten.

3 Sie können weitere Aufgaben übernehmen, die in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Aufgabenbereich nach diesem Gesetz ste- hen. Wer den Auftrag erteilt, trägt die Kosten.

2. Anschlüsse 2. Anschlüsse

An die BPK angeschlossene Arbeitgeber und versicherte Personen

Art. 4 1Der BPK angeschlossen sind die folgenden Arbeitgeber:

a der Kanton, b die Universität,

c die Berner Fachhochschule,

d die deutschsprachige Pädagogische Hochschule.

An die BPK angeschlossene Arbeitgeber und versicherte Personen

Art. 4 1Der BPK angeschlossen sind die folgenden Arbeitgeber:

a der Kanton, b die Universität,

c die Berner Fachhochschule,

d die deutschsprachige Pädagogische Hochschule.

1) BSG 101.1 1) BSG 101.1

2) SR 831.40 2) SR 831.40

Die für die Teilkapitalisierung nötigen Bestimmungen sind markiert und der Kommission

(3)

Gesetz

über die kantonalen Pensionskassen (PKG)

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

in Ausführung von Artikel 95 der Kantonsverfassung1)und Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)2),

auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:

1. Allgemeines

Gegenstand Art. 1 Dieses Gesetz regelt die Organisation der Bernischen Pen- sionskasse (BPK) und der Bernischen Lehrerversicherungskasse (BLVK) und legt ihre Aufgaben und Zuständigkeiten fest.

Rechtsform

und Sitz Art. 2 1Die BPK und die BLVK sind öffentlich-rechtliche Anstalten des Kantons Bern mit eigener Rechtspersönlichkeit.

2 Sie haben ihren Sitz im Kanton Bern und sind im Handelsregister eingetragen.

Aufgaben Art. 3 1Die BPK und die BLVK versichern Arbeitnehmerinnen und

Arbeitnehmer gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod.

2 Sie erfüllen ihre Aufgabe im Rahmen der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.

3 Sie können weitere Aufgaben übernehmen, die in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Aufgabenbereich nach diesem Gesetz ste- hen. Wer den Auftrag erteilt, trägt die Kosten.

2. Anschlüsse

An die BPK angeschlossene Arbeitgeber und versicherte Personen

Art. 4 1Der BPK angeschlossen sind die folgenden Arbeitgeber:

a der Kanton, b die Universität,

c die Berner Fachhochschule,

d die deutschsprachige Pädagogische Hochschule.

1) BSG 101.1

2) SR 831.40

und der Kommission für die zweite Lesung

(4)

2 Mit Vertrag können sich der BPK weitere Arbeitgeber anschliessen, die einen Bezug zum Kanton oder zu einer der Landeskirchen haben oder die öffentliche Aufgaben des Kantons erfüllen.

2 Mit Vertrag können sich der BPK weitere Arbeitgeber anschliessen, die einen Bezug zum Kanton oder zu einer der Landeskirchen haben oder die öffentliche Aufgaben des Kantons erfüllen.

3 Die BPK versichert

a die Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Kanton, zur Uni- versität, zur Berner Fachhochschule oder zur deutschsprachigen Pädagogischen Hochschule stehen und deren Anstellungsbedin- gungen sich nach dem Personalgesetz vom 16. September 2004 (PG)1)richten, sofern die besondere Gesetzgebung nichts anderes regelt,

b die Angestellten der mit Vertrag angeschlossenen Arbeitgeber gemäss Anschlussvertrag.

3 Die BPK versichert

a die Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Kanton, zur Uni- versität, zur Berner Fachhochschule oder zur deutschsprachigen Pädagogischen Hochschule stehen und deren Anstellungsbedin- gungen sich nach dem Personalgesetz vom 16. September 2004 (PG)1)richten, sofern die besondere Gesetzgebung nichts anderes regelt,

b die Angestellten der mit Vertrag angeschlossenen Arbeitgeber gemäss Anschlussvertrag.

An die BLVK angeschlossene Arbeitgeber und versicherte Personen

Art. 5 1Der BLVK angeschlossen sind die folgenden Arbeitgeber:

a der Kanton,

b die Gemeinden, soweit sie Trägerinnen der Volksschule sind.

2 Mit Vertrag können sich der BLVK weitere Arbeitgeber anschliessen, die im Kanton im Bildungswesen tätig sind oder einen Bezug dazu haben.

An die BLVK angeschlossene Arbeitgeber und versicherte Personen

Art. 5 1Der BLVK angeschlossen sind die folgenden Arbeitgeber:

a der Kanton,

b die Gemeinden, soweit sie Trägerinnen der Volksschule sind.

2 Mit Vertrag können sich der BLVK weitere Arbeitgeber anschliessen, die im Kanton im Bildungswesen tätig sind oder einen Bezug dazu haben.

3 Die BLVK versichert

a die Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Kanton oder zu einer Gemeinde, soweit sie Trägerin der Volksschule ist, stehen und deren Anstellungsbedingungen sich nach dem Gesetz vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG)2)richten, b die Angestellten der mit Vertrag angeschlossenen Arbeitgeber

gemäss Anschlussvertrag.

3 Die BLVK versichert

a die Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Kanton oder zu einer Gemeinde, soweit sie Trägerin der Volksschule ist, stehen und deren Anstellungsbedingungen sich nach dem Gesetz vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG)2)richten, b die Angestellten der mit Vertrag angeschlossenen Arbeitgeber

gemäss Anschlussvertrag.

Wechsel bei Auflösung der Anschluss- verträge

Art. 6 Ein Anschlussvertrag kann nur aufgelöst werden, wenn ne- ben den Versicherten auch die Rentenbezügerinnen und Rentenbezü- ger des mit Vertrag angeschlossenen Arbeitgebers die BPK bzw. die BLVK verlassen. Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Bestim- mungen über die Auflösung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitge- bers.

Wechsel bei Auflösung der Anschluss- verträge

Art. 6 Ein Anschlussvertrag kann nur aufgelöst werden, wenn ne- ben den Versicherten auch die Rentenbezügerinnen und Rentenbezü- ger des mit Vertrag angeschlossenen Arbeitgebers die BPK bzw. die BLVK verlassen. Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Bestim- mungen über die Auflösung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitge- bers.

3. Vorsorgepläne 3. Vorsorgepläne

Vorsorgepläne Art. 7 1Die BPK und die BLVK bieten für die Versicherten einen

Standardvorsorgeplan an. Vorsorgepläne Art. 7 1Die BPK und die BLVK bieten für die Versicherten einen Standardvorsorgeplan an.

2 Für die Versicherten der Kantonspolizei bietet die BPK einen abwei- chenden Vorsorgeplan an.

2 Für die Versicherten der Kantonspolizei bietet die BPK einen abwei- chenden Vorsorgeplan an.

1) BSG 153.01 1) BSG 153.01

2) BSG 430.250 2) BSG 430.250

(5)

2 Mit Vertrag können sich der BPK weitere Arbeitgeber anschliessen, die einen Bezug zum Kanton oder zu einer der Landeskirchen haben oder die öffentliche Aufgaben des Kantons erfüllen.

3 Die BPK versichert

a die Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Kanton, zur Uni- versität, zur Berner Fachhochschule oder zur deutschsprachigen Pädagogischen Hochschule stehen und deren Anstellungsbedin- gungen sich nach dem Personalgesetz vom 16. September 2004 (PG)1)richten, sofern die besondere Gesetzgebung nichts anderes regelt,

b die Angestellten der mit Vertrag angeschlossenen Arbeitgeber gemäss Anschlussvertrag.

An die BLVK angeschlossene Arbeitgeber und versicherte Personen

Art. 5 1Der BLVK angeschlossen sind die folgenden Arbeitgeber:

a der Kanton,

b die Gemeinden, soweit sie Trägerinnen der Volksschule sind.

2 Mit Vertrag können sich der BLVK weitere Arbeitgeber anschliessen, die im Kanton im Bildungswesen tätig sind oder einen Bezug dazu haben.

3 Die BLVK versichert

a die Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Kanton oder zu einer Gemeinde, soweit sie Trägerin der Volksschule ist, stehen und deren Anstellungsbedingungen sich nach dem Gesetz vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG)2)richten, b die Angestellten der mit Vertrag angeschlossenen Arbeitgeber

gemäss Anschlussvertrag.

Wechsel bei Auflösung der Anschluss- verträge

Art. 6 Ein Anschlussvertrag kann nur aufgelöst werden, wenn ne- ben den Versicherten auch die Rentenbezügerinnen und Rentenbezü- ger des mit Vertrag angeschlossenen Arbeitgebers die BPK bzw. die BLVK verlassen. Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Bestim- mungen über die Auflösung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitge- bers.

3. Vorsorgepläne

Vorsorgepläne Art. 7 1Die BPK und die BLVK bieten für die Versicherten einen Standardvorsorgeplan an.

2 Für die Versicherten der Kantonspolizei bietet die BPK einen abwei- chenden Vorsorgeplan an.

1) BSG 153.01

2) BSG 430.250

(6)

3 Im Übrigen können die BPK und die BLVK abweichende Vorsorge- pläne anbieten

a ausnahmsweise für einzelne Versichertenkategorien der mit die- sem Gesetz angeschlossenen Arbeitgeber,

b für die Versicherten der mit Vertrag angeschlossenen Arbeitgeber.

3 Im Übrigen können die BPK und die BLVK abweichende Vorsorge- pläne anbieten

a ausnahmsweise für einzelne Versichertenkategorien der mit die- sem Gesetz angeschlossenen Arbeitgeber,

b für die Versicherten der mit Vertrag angeschlossenen Arbeitgeber.

Beitragsprimat Art. 8 Die Altersvorsorgeleistungen der BPK und der BLVK richten

sich vom Grundsatz her nach der Höhe der bezahlten Beiträge. Beitragsprimat Art. 8 Die Altersvorsorgeleistungen der BPK und der BLVK richten sich vom Grundsatz her nach der Höhe der bezahlten Beiträge.

Eckwert für den Altersvorsorge- plan

Art. 9 1Der Standardvorsorgeplan geht davon aus, dass das ordent-

liche Rentenalter bei der Vollendung des 65. Altersjahrs erreicht wird. Eckwert für den Altersvorsorge- plan

Art. 9 1Der Standardvorsorgeplan geht davon aus, dass das ordent- liche Rentenalter bei der Vollendung des 65. Altersjahrs erreicht wird.

2 Der Vorsorgeplan für die Versicherten der Kantonspolizei geht da- von aus, dass das ordentliche Rentenalter bei der Vollendung des 62. Altersjahrs erreicht wird.

2 Der Vorsorgeplan für die Versicherten der Kantonspolizei geht da- von aus, dass das ordentliche Rentenalter bei der Vollendung des 62. Altersjahrs erreicht wird.

4. Vorsorgevermögen und Finanzierung 4. Vorsorgevermögen und Finanzierung

4.1 Vorsorgevermögen und Staatsgarantie 4.1 Vorsorgevermögen und Staatsgarantie

Vorsorge-

vermögen Art. 10 Das Vorsorgevermögen der BPK und der BLVK wird durch

die Beiträge der Arbeitgeber und der Versicherten, durch die Freizü- gigkeitsleistungen und die Einkäufe, die Erträge der Anlagen, die frei- willigen Zuwendungen und durch weitere Einnahmen geäufnet.

Vorsorge-

vermögen Art. 10 Das Vorsorgevermögen der BPK und der BLVK wird durch

die Beiträge der Arbeitgeber und der Versicherten, durch die Freizü- gigkeitsleistungen und die Einkäufe, die Erträge der Anlagen, die frei- willigen Zuwendungen und durch weitere Einnahmen geäufnet.

Grundsatz Teil- kapitalisierung, Finanzierungs- plan

Art. 11 1Die vorsorgerechtlichen Verpflichtungen der BPK und der BLVK müssen zu 80 Prozent durch das Vorsorgevermögen gedeckt sein.

Grundsatz Teil- kapitalisierung, Finanzierungs- plan

Art. 11 1Die vorsorgerechtlichen Verpflichtungen der BPK und der BLVK müssen teilweise durch das Vorsorgevermögen gedeckt sein gemäss den folgenden Bestimmungen (System der Teilkapitalisie- rung).

2 Die BPK und die BLVK erarbeiten einen Finanzierungsplan gemäss den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Teilkapitalisierung.

2 Die BPK und die BLVK erarbeiten einen Finanzierungsplan gemäss den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Teilkapitalisierung.

Antrag des Regierungsrates

3 Der Finanzierungsplan gewährleistet, dass der Zieldeckungsgrad von 80 Prozent bis Ende des Jahres 2051 erreicht wird.

3 Der Finanzierungsplan gewährleistet, dass ein Zieldeckungsgrad von 100 Prozent bis Ende des Jahres 2051 erreicht wird.

Antrag der Kommission

3 Der Finanzierungsplan gewährleistet, dass ein Zieldeckungsgrad von 100 Prozent bis Ende des Jahres 2034 erreicht wird.

4 Die zuständige kantonale Behörde beschliesst den Finanzierungs- plan unter Vorbehalt der Genehmigung der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht.

4 Die zuständige kantonale Behörde beschliesst den Finanzierungs- plan unter Vorbehalt der Genehmigung der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht.

5 Die BPK und die BLVK erstatten der zuständigen kantonalen Be- hörde regelmässig Bericht über die Erfüllung des Finanzierungsplans.

5 Die BPK und die BLVK erstatten der zuständigen kantonalen Be- hörde regelmässig Bericht über die Erfüllung des Finanzierungsplans.

(7)

3 Im Übrigen können die BPK und die BLVK abweichende Vorsorge- pläne anbieten

a ausnahmsweise für einzelne Versichertenkategorien der mit die- sem Gesetz angeschlossenen Arbeitgeber,

b für die Versicherten der mit Vertrag angeschlossenen Arbeitgeber.

Beitragsprimat Art. 8 Die Altersvorsorgeleistungen der BPK und der BLVK richten sich vom Grundsatz her nach den geleisteten Beiträgen.

Eckwert für den Altersvorsorge- plan

Art. 9 1Der Standardvorsorgeplan geht davon aus, dass das ordent- liche Rentenalter bei der Vollendung des 65. Altersjahrs erreicht wird.

2 Der Vorsorgeplan für die Versicherten der Kantonspolizei geht da- von aus, dass das ordentliche Rentenalter bei der Vollendung des 62. Altersjahrs erreicht wird.

4. Vorsorgevermögen und Finanzierung 4.1 Vorsorgevermögen und Staatsgarantie

Vorsorge-

vermögen Art. 10 Das Vorsorgevermögen der BPK und der BLVK wird durch

die Beiträge der Arbeitgeber und der Versicherten, durch die Freizü- gigkeitsleistungen und die Einkäufe, die Erträge der Anlagen, die frei- willigen Zuwendungen und durch weitere Einnahmen geäufnet.

Grundsatz Teil- kapitalisierung, Finanzierungs- plan

Art. 11 1Die vorsorgerechtlichen Verpflichtungen der BPK und der BLVK müssen teilweise durch das Vorsorgevermögen gedeckt sein gemäss den folgenden Bestimmungen (System der Teilkapitalisie- rung).

2 Die BPK und die BLVK erarbeiten einen Finanzierungsplan gemäss den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Teilkapitalisierung.

Antrag des Regierungsrates

3 Der Finanzierungsplan gewährleistet, dass ein Zieldeckungsgrad von 100 Prozent bis Ende des Jahres 2034 erreicht wird.

3 Der Finanzierungsplan gewährleistet, dass ein Zieldeckungsgrad von 100 Prozent bis Ende des Jahres 2044 erreicht wird.

Antrag der Kommission

3 Der Finanzierungsplan gewährleistet, dass ein Zieldeckungsgrad von 100 Prozent bis Ende des Jahres 2034 erreicht wird.

4 Die zuständige kantonale Behörde beschliesst den Finanzierungs- plan unter Vorbehalt der Genehmigung der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht.

5 Die BPK und die BLVK erstatten der zuständigen kantonalen Be- hörde regelmässig Bericht über die Erfüllung des Finanzierungsplans.

(8)

Staatsgarantie Art. 12 Der Kanton garantiert die Deckung für die Leistungen der BPK und der BLVK, soweit die Bundesgesetzgebung über die berufli- che Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge dies für eine Teil- kapitalisierung vorsieht.

Staatsgarantie Art. 12 Der Kanton garantiert die Deckung für die Leistungen der BPK und der BLVK, soweit die Bundesgesetzgebung über die berufli- che Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge dies für eine Teil- kapitalisierung vorsieht.

Übergang zur Vollkapitalisierung und Aufhebung der Staatsgarantie

Art. 12a 1Sobald die BPK oder die BLVK die Anforderungen der Vollkapitalisierung gemäss den bundesrechtlichen Bestimmungen erfüllen, richtet sich die Finanzierung nach dem System der Vollkapita- lisierung.

2 Die Staatsgarantie entfällt, sobald die BPK bzw. die BLVK die Anfor- derungen der Vollkapitalisierung erfüllt und genügende Wertschwan- kungsreserven besitzt.

3 Ab dem Zeitpunkt, da sich die Finanzierung der BPK bzw. der BLVK nach dem System der Vollkapitalisierung richtet, und bis zum Zeit- punkt, da die Staatsgarantie entfällt, weist die BPK bzw. die BLVK min- destens die Hälfte des Ertragsüberschusses den Wertschwankungsre- serven zu.

4.2 Beiträge 4.2 Beiträge

Beiträge Art. 13 1Die Arbeitgeber und die Versicherten leisten a Sparbeiträge zur Finanzierung der Altersleistungen,

b Risikobeiträge zur Finanzierung der Leistungen im Invaliditäts- und Todesfall sowie zur Deckung der Verwaltungskosten,

c Beiträge zur Erfüllung des Finanzierungsplans.

Beiträge Art. 13 1Die Arbeitgeber und die Versicherten leisten a Sparbeiträge zur Finanzierung der Altersleistungen,

b Risikobeiträge zur Finanzierung der Leistungen im Invaliditäts- und Todesfall sowie zur Deckung der Verwaltungskosten,

c Beiträge zur Erfüllung des Finanzierungsplans.

2 Der Kanton und die Versicherten der Kantonspolizei leisten zusätz- lich Beiträge zur Finanzierung der Überbrückungsrenten der Kantons- polizei.

2 Der Kanton und die Versicherten der Kantonspolizei leisten zusätz- lich Beiträge zur Finanzierung der Überbrückungsrenten der Kantons- polizei.

Versicherter Lohn Art. 14 1Der versicherte Lohn entspricht dem massgebenden Jah-

reslohn vermindert um den Koordinationsbetrag. Versicherter Lohn Art. 14 1Der versicherte Lohn entspricht dem massgebenden Jah- reslohn vermindert um den Koordinationsbetrag.

2 Die BPK und die BLVK regeln, welche Lohnbestandteile massge- bend sind.

2 Die BPK und die BLVK regeln, welche Lohnbestandteile massge- bend sind.

3 Der Koordinationsbetrag entspricht dem tieferen der folgenden beiden Beträge:

a 30 Prozent des massgebenden Jahreslohns,

b 87,5 Prozent des Höchstbetrags der AHV-Altersrente multipliziert mit dem Beschäftigungsgrad in Hundertsteln.

3 Der Koordinationsbetrag entspricht dem tieferen der folgenden beiden Beträge:

a 30 Prozent des massgebenden Jahreslohns,

b 87,5 Prozent des Höchstbetrags der AHV-Altersrente multipliziert mit dem Beschäftigungsgrad in Hundertsteln.

4 Die BPK und die BLVK können für die Versicherten eines mit Vertrag angeschlossenen Arbeitgebers vom Koordinationsbetrag abweichen, sofern der Vertrag dies vorsieht.

4 Die BPK und die BLVK können für die Versicherten eines mit Vertrag angeschlossenen Arbeitgebers vom Koordinationsbetrag abweichen, sofern der Vertrag dies vorsieht.

(9)

Staatsgarantie Art. 12 Der Kanton garantiert die Deckung für die Leistungen der BPK und der BLVK, soweit die Bundesgesetzgebung über die berufli- che Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge dies für eine Teil- kapitalisierung vorsieht.

Übergang zur Vollkapitalisierung und Aufhebung der Staatsgarantie

Art. 12a 1Sobald die BPK oder die BLVK die Anforderungen der Vollkapitalisierung gemäss den bundesrechtlichen Bestimmungen erfüllen, richtet sich die Finanzierung nach dem System der Vollkapita- lisierung.

2 Die Staatsgarantie entfällt, sobald die BPK bzw. die BLVK die Anfor- derungen der Vollkapitalisierung erfüllt und genügende Wertschwan- kungsreserven besitzt.

3 Ab dem Zeitpunkt, da sich die Finanzierung der BPK bzw. der BLVK nach dem System der Vollkapitalisierung richtet, und bis zum Zeit- punkt, da die Staatsgarantie entfällt, weist die BPK bzw. die BLVK min- destens die Hälfte des Ertragsüberschusses den Wertschwankungsre- serven zu.

4.2 Beiträge

Beiträge Art. 13 1Die Arbeitgeber und die Versicherten leisten a Sparbeiträge zur Finanzierung der Altersleistungen,

b Risikobeiträge zur Finanzierung der Leistungen im Invaliditäts- und Todesfall sowie zur Deckung der Verwaltungskosten,

c Beiträge zur Erfüllung des Finanzierungsplans.

2 Der Kanton und die Versicherten der Kantonspolizei leisten zusätz- lich Beiträge zur Finanzierung der Überbrückungsrenten der Kantons- polizei.

Versicherter Lohn Art. 14 1Der versicherte Lohn entspricht dem massgebenden Jah- reslohn vermindert um den Koordinationsbetrag.

2 Die BPK und die BLVK regeln, welche Lohnbestandteile massge- bend sind.

3 Der Koordinationsbetrag entspricht dem tieferen der folgenden beiden Beträge:

a 30 Prozent des massgebenden Jahreslohns,

b 87,5 Prozent des Höchstbetrags der AHV-Altersrente multipliziert mit dem Beschäftigungsgrad in Hundertsteln.

4 Die BPK und die BLVK können für die Versicherten eines mit Vertrag angeschlossenen Arbeitgebers vom Koordinationsbetrag abweichen, sofern der Vertrag dies vorsieht.

(10)

Sparbeiträge Art. 15 1Unter Vorbehalt der Absätze 2 und 4 betragen die Sparbei- träge der Arbeitgeber und Versicherten gesamthaft in Prozenten des versicherten Lohns:

Sparbeiträge Art. 15 1Unter Vorbehalt der Absätze 2 und 4 betragen die Sparbei- träge der Arbeitgeber und Versicherten gesamthaft in Prozenten des versicherten Lohns:

Alter der Versicherten Sparbeiträge BPK Sparbeiträge BLVK Alter der Versicherten Sparbeiträge BPK Sparbeiträge BLVK

ab 25 Jahren ,009 bis 13 ,008 bis 14

ab 30 Jahren ,510 bis 14 ,008 bis 14

ab 35 Jahren 12,5 bis 16,5 11,5 bis 17,5

ab 40 Jahren 15,5 bis 19,5 ,015 bis 21

ab 45 Jahren 18,5 bis 22,5 ,018 bis 24

ab 50 Jahren ,522 bis 26 ,021 bis 27

ab 55 Jahren ,525 bis 29 24,5 bis 30,5

ab 25 Jahren ,009 bis 13 ,008 bis 14

ab 30 Jahren ,510 bis 14 ,008 bis 14

ab 35 Jahren 12,5 bis 16,5 11,5 bis 17,5

ab 40 Jahren 15,5 bis 19,5 ,015 bis 21

ab 45 Jahren 18,5 bis 22,5 ,018 bis 24

ab 50 Jahren ,522 bis 26 ,021 bis 27

ab 55 Jahren ,525 bis 29 24,5 bis 30,5

2 Für die Versicherten der Kantonspolizei betragen die Sparbeiträge des Kantons und der Versicherten gesamthaft in Prozenten des versi- cherten Lohns:

2 Für die Versicherten der Kantonspolizei betragen die Sparbeiträge des Kantons und der Versicherten gesamthaft in Prozenten des versi- cherten Lohns:

Alter der Versicherten Sparbeiträge BPK Kantonspolizei Alter der Versicherten Sparbeiträge BPK Kantonspolizei

ab 25 Jahren 5,12 bis 16

ab 30 Jahren 5,13 bis 17

ab 35 Jahren 15,5 bis 19,5 ab 40 Jahren 18,5 bis 22,5 ab 45 Jahren 21,5 bis 25,5

ab 50 Jahren 5,25 bis 29

ab 55 Jahren 5,28 bis 32

ab 25 Jahren 5,12 bis 16

ab 30 Jahren 5,13 bis 17

ab 35 Jahren 15,5 bis 19,5 ab 40 Jahren 18,5 bis 22,5 ab 45 Jahren 21,5 bis 25,5

ab 50 Jahren 5,25 bis 29

ab 55 Jahren 5,28 bis 32

3 Für Versicherte, die über 65 Jahre alt sind, können tiefere Sparbei- träge als die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten vorgesehen werden.

3 Für Versicherte, die über 65 Jahre alt sind, können tiefere Sparbei- träge als die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten vorgesehen werden.

4 Die BPK und die BLVK können andere Sparbeiträge für vom Stan- dardvorsorgeplan abweichende Vorsorgepläne gemäss Artikel 7 Ab- satz 3 vorsehen.

4 Die BPK und die BLVK können andere Sparbeiträge für vom Stan- dardvorsorgeplan abweichende Vorsorgepläne gemäss Artikel 7 Ab- satz 3 vorsehen.

Vollumfängliche Gutschrift der Sparbeiträge

Art. 16 Die Sparbeiträge werden dem Sparguthaben der versicher-

ten Person vollumfänglich gutgeschrieben. Vollumfängliche Gutschrift der Sparbeiträge

Art. 16 Die Sparbeiträge werden dem Sparguthaben der versicher- ten Person vollumfänglich gutgeschrieben.

Risikobeiträge Art. 17 Die Höhe der Risikobeiträge richtet sich nach versiche-

rungstechnischen Grundsätzen und nach Erfahrungswerten. Risikobeiträge Art. 17 Die Höhe der Risikobeiträge richtet sich nach versiche- rungstechnischen Grundsätzen und nach Erfahrungswerten.

Beiträge zur Erfüllung des Finanzierungs- plans

Art. 18 Die Höhe der Beiträge zur Erfüllung des Finanzierungsplans

richtet sich nach den Vorgaben im Finanzierungsplan. Beiträge zur Erfüllung des Finanzierungs- plans

Art. 18 Die Höhe der Beiträge zur Erfüllung des Finanzierungsplans richtet sich nach den Vorgaben im Finanzierungsplan.

(11)

Sparbeiträge Art. 15 1Unter Vorbehalt der Absätze 2 und 4 betragen die Sparbei- träge der Arbeitgeber und Versicherten gesamthaft in Prozenten des versicherten Lohns:

Alter der Versicherten Sparbeiträge BPK Sparbeiträge BLVK

ab 25 Jahren ,009 bis 13 ,008 bis 14

ab 30 Jahren ,510 bis 14 ,008 bis 14

ab 35 Jahren 12,5 bis 16,5 11,5 bis 17,5

ab 40 Jahren 15,5 bis 19,5 ,015 bis 21

ab 45 Jahren 18,5 bis 22,5 ,018 bis 24

ab 50 Jahren ,522 bis 26 ,021 bis 27

ab 55 Jahren ,525 bis 29 24,5 bis 30,5

2 Für die Versicherten der Kantonspolizei betragen die Sparbeiträge des Kantons und der Versicherten gesamthaft in Prozenten des versi- cherten Lohns:

Alter der Versicherten Sparbeiträge BPK Kantonspolizei

ab 25 Jahren 5,12 bis 16

ab 30 Jahren 5,13 bis 17

ab 35 Jahren 15,5 bis 19,5 ab 40 Jahren 18,5 bis 22,5 ab 45 Jahren 21,5 bis 25,5

ab 50 Jahren 5,25 bis 29

ab 55 Jahren 5,28 bis 32

3 Für Versicherte, die über 65 Jahre alt sind, können tiefere Sparbei- träge als die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten vorgesehen werden.

4 Die BPK und die BLVK können andere Sparbeiträge für vom Stan- dardvorsorgeplan abweichende Vorsorgepläne gemäss Artikel 7 Ab- satz 3 vorsehen.

Vollumfängliche Gutschrift der Sparbeiträge

Art. 16 Die Sparbeiträge werden dem Sparguthaben der versicher- ten Person vollumfänglich gutgeschrieben.

Risikobeiträge Art. 17 Die Höhe der Risikobeiträge richtet sich nach versiche- rungstechnischen Grundsätzen und nach Erfahrungswerten.

Beiträge zur Erfüllung des Finanzierungs- plans

Art. 18 Die Höhe der Beiträge zur Erfüllung des Finanzierungsplans richtet sich nach den Vorgaben im Finanzierungsplan.

(12)

Arbeitgeberanteil an den Sparbeiträ- gen, Risikobeiträ- gen und Beiträgen zur Erfüllung des Finanzierungs- plans

Art. 19 1Die mit diesem Gesetz angeschlossenen Arbeitgeber tra- gen mindestens 50 und höchstens 60 Prozent der Gesamtheit der Sparbeiträge, der Risikobeiträge sowie der Beiträge zur Erfüllung des Finanzierungsplans.

Arbeitgeberanteil an den Sparbeiträ- gen, Risikobeiträ- gen und Beiträgen zur Erfüllung des Finanzierungs- plans

Art. 19 1Die mit diesem Gesetz angeschlossenen Arbeitgeber tra- gen mindestens 50 und höchstens 60 Prozent der Gesamtheit der Sparbeiträge, der Risikobeiträge sowie der Beiträge zur Erfüllung des Finanzierungsplans.

2 Die mit Vertrag angeschlossenen Arbeitgeber können einen höhe- ren Anteil tragen.

2 Die mit Vertrag angeschlossenen Arbeitgeber können einen höhe- ren Anteil tragen.

Beiträge zur Finanzierung der Überbrückungs- renten der Kan- tonspolizei

Art. 20 Die Beiträge des Kantons und der Versicherten der Kan- tonspolizei zur Finanzierung der Überbrückungsrenten der Kantonspo- lizei betragen gesamthaft höchstens drei Prozent des versicherten Lohns.

Beiträge zur Finanzierung der Überbrückungs- renten der Kan- tonspolizei

Art. 20 Die Beiträge des Kantons und der Versicherten der Kan- tonspolizei zur Finanzierung der Überbrückungsrenten der Kantonspo- lizei betragen gesamthaft höchstens drei Prozent des versicherten Lohns.

Arbeitgeberanteil an den Überbrü- ckungsrenten der Kantonspolizei

Art. 21 Der Kanton trägt 50 Prozent der Beiträge zur Finanzierung

der Überbrückungsrenten der Kantonspolizei. Arbeitgeberanteil an den Überbrü- ckungsrenten der Kantonspolizei

Art. 21 Der Kanton trägt 50 Prozent der Beiträge zur Finanzierung der Überbrückungsrenten der Kantonspolizei.

Beschluss über die Höhe der Beiträge

Art. 22 1Die zuständige kantonale Behörde beschliesst

a unter Vorbehalt von Absatz 4 über die Höhe der Sparbeiträge und der Risikobeiträge,

b über die Höhe der Beiträge zur Erfüllung des Finanzierungsplans, c über die Höhe der Beiträge zur Finanzierung der Überbrückungs-

renten der Kantonspolizei.

Beschluss über die Höhe der Beiträge

Art. 22 1Die zuständige kantonale Behörde beschliesst

a unter Vorbehalt von Absatz 4 über die Höhe der Sparbeiträge und der Risikobeiträge,

b über die Höhe der Beiträge zur Erfüllung des Finanzierungsplans, c über die Höhe der Beiträge zur Finanzierung der Überbrückungs-

renten der Kantonspolizei.

2 Sie beschliesst periodisch, spätestens aber bei einer Erhöhung oder Senkung der Beiträge.

2 Sie beschliesst periodisch, spätestens aber bei einer Erhöhung oder Senkung der Beiträge.

3 Die BPK und die BLVK stellen Antrag und begründen ihn. Die zu- ständige kantonale Behörde kann vom Antrag abweichen.

3 Die BPK und die BLVK stellen Antrag und begründen ihn. Die zu- ständige kantonale Behörde kann vom Antrag abweichen.

4 Der Anschlussvertrag regelt, wie die Höhe der Sparbeiträge und der Risikobeiträge für die vom Standardvorsorgeplan abweichenden Vor- sorgepläne gemäss Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b festgelegt wird.

4 Der Anschlussvertrag regelt, wie die Höhe der Sparbeiträge und der Risikobeiträge für die vom Standardvorsorgeplan abweichenden Vor- sorgepläne gemäss Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b festgelegt wird.

4.3 Massnahmen bei Nichterreichen des Finanzierungsplans 4.3 Massnahmen bei Nichterreichen des Finanzierungsplans

Massnahmen Art. 23 1Werden die Vorgaben des Finanzierungsplans, insbeson-

dere die vorgegebenen Deckungsgrade nicht erreicht, erarbeitet die BPK bzw. die BLVK einen Sanierungsplan zum Erreichen der vorgege- benen Deckungsgrade.

Massnahmen Art. 23 1Werden die Vorgaben des Finanzierungsplans, insbeson-

dere die vorgegebenen Deckungsgrade nicht erreicht, erarbeitet die BPK bzw. die BLVK einen Sanierungsplan zum Erreichen der vorgege- benen Deckungsgrade.

2 Der Sanierungsplan ist befristet und enthält Massnahmen gemäss der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.

2 Der Sanierungsplan ist befristet und enthält Massnahmen gemäss der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.

(13)

Arbeitgeberanteil an den Sparbeiträ- gen, Risikobeiträ- gen und Beiträgen zur Erfüllung des Finanzierungs- plans

Art. 19 1Die mit diesem Gesetz angeschlossenen Arbeitgeber tra- gen mindestens 50 und höchstens 60 Prozent der Gesamtheit der Sparbeiträge, der Risikobeiträge sowie der Beiträge zur Erfüllung des Finanzierungsplans.

2 Die mit Vertrag angeschlossenen Arbeitgeber können einen höhe- ren Anteil tragen.

Beiträge zur Finanzierung der Überbrückungs- renten der Kan- tonspolizei

Art. 20 Die Beiträge des Kantons und der Versicherten der Kan- tonspolizei zur Finanzierung der Überbrückungsrenten der Kantonspo- lizei betragen gesamthaft höchstens drei Prozent des versicherten Lohns.

Arbeitgeberanteil an den Überbrü- ckungsrenten der Kantonspolizei

Art. 21 Der Kanton trägt 50 Prozent der Beiträge zur Finanzierung der Überbrückungsrenten der Kantonspolizei.

Beschluss über die Höhe der Beiträge

Art. 22 1Die zuständige kantonale Behörde beschliesst

a unter Vorbehalt von Absatz 4 über die Höhe der Sparbeiträge und der Risikobeiträge,

b über die Höhe der Beiträge zur Erfüllung des Finanzierungsplans, c über die Höhe der Beiträge zur Finanzierung der Überbrückungs-

renten der Kantonspolizei.

2 Sie beschliesst periodisch, spätestens aber bei einer Erhöhung oder Senkung der Beiträge.

3 Die BPK und die BLVK stellen Antrag und begründen ihn. Die zu- ständige kantonale Behörde kann vom Antrag abweichen.

4 Der Anschlussvertrag regelt, wie die Höhe der Sparbeiträge und der Risikobeiträge für die vom Standardvorsorgeplan abweichenden Vor- sorgepläne gemäss Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b festgelegt wird.

4.3 Massnahmen bei Nichterreichen des Finanzierungsplans

Massnahmen Art. 23 1Werden die Vorgaben des Finanzierungsplans, insbeson-

dere die vorgegebenen Deckungsgrade nicht erreicht, erarbeitet die BPK bzw. die BLVK einen Sanierungsplan zum Erreichen der vorgege- benen Deckungsgrade.

2 Der Sanierungsplan ist befristet und enthält Massnahmen gemäss der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.

(14)

3 Die BPK bzw. die BLVK kann von den Arbeitgebern folgende Sanie- rungsbeiträge erheben:

a bis zu 10 Prozent des versicherten Lohns, wenn die Deckungs- gradvorgaben zu Beginn der Sanierung um mehr als 20 Prozent- punkte zurückliegen,

b bis zu 8 Prozent des versicherten Lohns, wenn die Deckungsgrad- vorgaben zu Beginn der Sanierung zwischen 15 und 20 Prozent- punkten zurückliegen,

c bis zu 6 Prozent des versicherten Lohns, wenn die Deckungsgrad- vorgaben zu Beginn der Sanierung zwischen 10 und 15 Prozent- punkten zurückliegen,

d bis zu 4 Prozent des versicherten Lohns, wenn die Deckungsgrad- vorgaben zu Beginn der Sanierung zwischen 5 und 10 Prozent- punkten zurückliegen,

e bis zu 2 Prozent des versicherten Lohns, wenn die Deckungsgrad- vorgaben zu Beginn der Sanierung zwischen 1 und 5 Prozentpunk- ten zurückliegen.

3 Die BPK bzw. die BLVK kann von den Arbeitgebern folgende Sanie- rungsbeiträge erheben:

a bis zu 10 Prozent des versicherten Lohns, wenn die Deckungs- gradvorgaben zu Beginn der Sanierung um mehr als 20 Prozent- punkte zurückliegen,

b bis zu 8 Prozent des versicherten Lohns, wenn die Deckungsgrad- vorgaben zu Beginn der Sanierung zwischen 15 und 20 Prozent- punkten zurückliegen,

c bis zu 6 Prozent des versicherten Lohns, wenn die Deckungsgrad- vorgaben zu Beginn der Sanierung zwischen 10 und 15 Prozent- punkten zurückliegen,

d bis zu 4 Prozent des versicherten Lohns, wenn die Deckungsgrad- vorgaben zu Beginn der Sanierung zwischen 5 und 10 Prozent- punkten zurückliegen,

e bis zu 2 Prozent des versicherten Lohns, wenn die Deckungsgrad- vorgaben zu Beginn der Sanierung zwischen 1 und 5 Prozentpunk- ten zurückliegen.

4 Der Anteil der Arbeitgeberseite an den Massnahmen zur Sanierung beträgt 50 Prozent. Allfällige Verzinsungen der Sparguthaben unter dem bundesrechtlichen Mindestzinssatz gelten als Anteil der Arbeit- nehmerseite an den Massnahmen zur Sanierung.

4 Der Anteil der Arbeitgeberseite an den Massnahmen zur Sanierung beträgt 50 Prozent. Allfällige Verzinsungen der Sparguthaben unter dem bundesrechtlichen Mindestzinssatz gelten als Anteil der Arbeit- nehmerseite an den Massnahmen zur Sanierung.

Beschluss über die Höhe der Sanierungs- beiträge

Art. 24 1Die zuständige kantonale Behörde beschliesst über die

Höhe der Sanierungsbeiträge. Beschluss über

die Höhe der Sanierungs- beiträge

Art. 24 1Die zuständige kantonale Behörde beschliesst über die Höhe der Sanierungsbeiträge.

2 Sie beschliesst periodisch, spätestens aber bei einer Erhöhung oder Senkung der Sanierungsbeiträge.

2 Sie beschliesst periodisch, spätestens aber bei einer Erhöhung oder Senkung der Sanierungsbeiträge.

3 Die BPK oder die BLVK stellen Antrag und begründen ihn. Die zu- ständige kantonale Behörde kann vom Antrag abweichen.

3 Die BPK oder die BLVK stellen Antrag und begründen ihn. Die zu- ständige kantonale Behörde kann vom Antrag abweichen.

5. Organisation 5. Organisation

5.1 Organe 5.1 Organe

Art. 25 1Die BPK und die BLVK verfügen je über die folgenden Or- gane:

a die Verwaltungskommission, b die Delegiertenversammlung, c die Direktorin oder den Direktor.

Art. 25 1Die BPK und die BLVK verfügen je über die folgenden Or- gane:

a die Verwaltungskommission, b die Delegiertenversammlung, c die Direktorin oder den Direktor.

2 Zusammensetzung, Amtsdauer, Wahl und Aufgaben richten sich nach den folgenden Bestimmungen.

2 Zusammensetzung, Amtsdauer, Wahl und Aufgaben richten sich nach den folgenden Bestimmungen.

(15)

3 Die BPK bzw. die BLVK kann von den Arbeitgebern folgende Sanie- rungsbeiträge erheben:

a bis zu 10 Prozent des versicherten Lohns, wenn die Deckungsgra- de zu Beginn der Sanierung um mehr als 20 Prozentpunkte unter den Vorgaben liegen,

b bis zu 8 Prozent des versicherten Lohns, wenn die Deckungsgrade zu Beginn der Sanierung zwischen 15 und 20 Prozentpunkten un- ter den Vorgaben liegen,

c bis zu 6 Prozent des versicherten Lohns, wenn die Deckungsgrade zu Beginn der Sanierung zwischen 10 und 15 Prozentpunkten un- ter den Vorgaben liegen,

d bis zu 4 Prozent des versicherten Lohns, wenn die Deckungsgrade zu Beginn der Sanierung zwischen 5 und 10 Prozentpunkten unter den Vorgaben liegen,

e bis zu 2 Prozent des versicherten Lohns, wenn die Deckungsgrade zu Beginn der Sanierung zwischen 1 und 5 Prozentpunkten unter den Vorgaben liegen.

4 Der Anteil der Arbeitgeberseite an den Massnahmen zur Sanierung beträgt 50 Prozent. Allfällige Verzinsungen der Sparguthaben unter dem bundesrechtlichen Mindestzinssatz gelten als Anteil der Arbeit- nehmerseite an den Massnahmen zur Sanierung.

Beschluss über die Höhe der Sanierungs- beiträge

Art. 24 1Die zuständige kantonale Behörde beschliesst über die Höhe der Sanierungsbeiträge.

2 Sie beschliesst periodisch, spätestens aber bei einer Erhöhung oder Senkung der Sanierungsbeiträge.

3 Die BPK oder die BLVK stellen Antrag und begründen ihn. Die zu- ständige kantonale Behörde kann vom Antrag abweichen.

5. Organisation 5.1 Organe

Art. 25 1Die BPK und die BLVK verfügen je über die folgenden Or- gane:

a die Verwaltungskommission, b die Delegiertenversammlung, c die Direktorin oder den Direktor.

2 Zusammensetzung, Amtsdauer, Wahl und Aufgaben richten sich nach den folgenden Bestimmungen.

(16)

5.2 Verwaltungskommission 5.2 Verwaltungskommission

Zusammen-

setzung Art. 26 1Die Verwaltungskommission besteht aus höchstens zehn

Mitgliedern. Zusammen-setzung Art. 26 1Die Verwaltungskommission besteht aus höchstens zehn

Mitgliedern.

2 Die Mitglieder vertreten je zur Hälfte die Arbeitnehmer- und die Arbeitgeberseite.

2 Die Mitglieder vertreten je zur Hälfte die Arbeitnehmer- und die Arbeitgeberseite.

3 Die mit Vertrag angeschlossenen Arbeitgeber sind angemessen zu berücksichtigen.

3 Die mit Vertrag angeschlossenen Arbeitgeber sind angemessen zu berücksichtigen.

Amtsdauer Art. 27 1Die Amtsdauer der Mitglieder der Verwaltungskommission

beträgt vier Jahre. Amtsdauer Art. 27 1Die Amtsdauer der Mitglieder der Verwaltungskommission

beträgt vier Jahre.

2 Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer. 2 Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer.

Aufgaben

und Befugnisse Art. 28 1Die Verwaltungskommission nimmt die Gesamtleitung

wahr. Ihr obliegen die Aufgaben, die Befugnisse und die Verantwor- tung, die der paritätischen Verwaltung gemäss der Bundesgesetzge- bung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsor- ge zukommen.

Aufgaben

und Befugnisse Art. 28 1Die Verwaltungskommission nimmt die Gesamtleitung

wahr. Ihr obliegen die Aufgaben, die Befugnisse und die Verantwor- tung, die der paritätischen Verwaltung gemäss der Bundesgesetzge- bung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsor- ge zukommen.

2 Sie stellt dem Kanton Antrag

a zur Höhe der Sparbeiträge und der Risikobeiträge,

b zur Höhe der Beiträge zur Finanzierung der Überbrückungsrenten der Kantonspolizei,

c zum Finanzierungsplan,

d zur Höhe der Beiträge zur Erfüllung des Finanzierungsplans, e zur Höhe der Sanierungsbeiträge.

2 Sie stellt dem Kanton Antrag

a zur Höhe der Sparbeiträge und der Risikobeiträge,

b zur Höhe der Beiträge zur Finanzierung der Überbrückungsrenten der Kantonspolizei,

c zum Finanzierungsplan,

d zur Höhe der Beiträge zur Erfüllung des Finanzierungsplans, e zur Höhe der Sanierungsbeiträge.

5.3 Delegiertenversammlung 5.3 Delegiertenversammlung

Zusammen-

setzung Art. 29 Die Delegiertenversammlung setzt sich aus Versicherten

zusammen. Zusammen-setzung Art. 29 Die Delegiertenversammlung setzt sich aus Versicherten

zusammen.

Amtsdauer Art. 30 Die Amtsdauer der Delegierten beträgt vier Jahre. Amtsdauer Art. 30 Die Amtsdauer der Delegierten beträgt vier Jahre.

Aufgaben

und Befugnisse Art. 31 1Die Delegiertenversammlung regelt die Zahl ihrer Mitglie- der, das Wahlverfahren für die Delegiertenversammlung und die Or- ganisation in einem Reglement. Dieses Reglement bedarf der Geneh- migung durch die Verwaltungskommission.

Aufgaben

und Befugnisse Art. 31 1Die Delegiertenversammlung regelt die Zahl ihrer Mitglie- der, das Wahlverfahren für die Delegiertenversammlung und die Or- ganisation in einem Reglement. Dieses Reglement bedarf der Geneh- migung durch die Verwaltungskommission.

2 Die Delegiertenversammlung

a erlässt ein Anforderungsprofil für die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmerseite in der Verwaltungskommission,

b wählt die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmerseite in die Verwaltungskommission,

c kann der Verwaltungskommission Vorschläge unterbreiten.

2 Die Delegiertenversammlung

a erlässt ein Anforderungsprofil für die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmerseite in der Verwaltungskommission,

b wählt die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmerseite in die Verwaltungskommission,

c kann der Verwaltungskommission Vorschläge unterbreiten.

(17)

5.2 Verwaltungskommission

Zusammen-

setzung Art. 26 1Die Verwaltungskommission besteht aus höchstens zehn

Mitgliedern.

2 Die Mitglieder vertreten je zur Hälfte die Arbeitnehmer- und die Arbeitgeberseite.

3 Die mit Vertrag angeschlossenen Arbeitgeber sind angemessen zu berücksichtigen.

Amtsdauer Art. 27 1Die Amtsdauer der Mitglieder der Verwaltungskommission

beträgt vier Jahre.

2 Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer.

Aufgaben

und Befugnisse Art. 28 1Die Verwaltungskommission nimmt die Gesamtleitung

wahr. Ihr obliegen die Aufgaben, die Befugnisse und die Verantwor- tung, die dem paritätischen Organ gemäss der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge zukommen.

2 Sie stellt dem Kanton Antrag

a zur Höhe der Sparbeiträge und der Risikobeiträge,

b zur Höhe der Beiträge zur Finanzierung der Überbrückungsrenten der Kantonspolizei,

c zum Finanzierungsplan,

d zur Höhe der Beiträge zur Erfüllung des Finanzierungsplans, e zur Höhe der Sanierungsbeiträge.

5.3 Delegiertenversammlung

Zusammen-

setzung Art. 29 Die Delegiertenversammlung setzt sich aus Versicherten

zusammen.

Amtsdauer Art. 30 Die Amtsdauer der Delegierten beträgt vier Jahre.

Aufgaben

und Befugnisse Art. 31 1Die Delegiertenversammlung regelt die Zahl ihrer Mitglie- der, das Wahlverfahren für die Delegiertenversammlung und die Or- ganisation in einem Reglement. Dieses Reglement bedarf der Geneh- migung durch die Verwaltungskommission.

2 Die Delegiertenversammlung

a erlässt ein Anforderungsprofil für die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmerseite in der Verwaltungskommission,

b wählt die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmerseite in die Verwaltungskommission,

c kann der Verwaltungskommission Vorschläge unterbreiten.

(18)

3 Sie wird mindestens einmal jährlich von der Verwaltungskommis- sion über den Geschäftsverlauf orientiert.

3 Sie wird mindestens einmal jährlich von der Verwaltungskommis- sion über den Geschäftsverlauf orientiert.

5.4 Direktorin oder Direktor 5.4 Direktorin oder Direktor

Art. 32 1Die Direktorin oder der Direktor besorgt die laufenden

Geschäfte. Art. 32 1Die Direktorin oder der Direktor besorgt die laufenden

Geschäfte.

2 Sie oder er nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungskommission teil.

2 Sie oder er nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungskommission teil.

6. Personalrecht 6. Personalrecht

Art. 33 Das Arbeitsverhältnis der Angestellten der BPK und der BLVK richtet sich nach dem Schweizerischen Obligationenrecht vom 31. März 1911 (OR)1).

Art. 33 Das Arbeitsverhältnis der Angestellten der BPK und der BLVK richtet sich nach dem Schweizerischen Obligationenrecht vom 31. März 1911 (OR)1).

7. Datenschutz 7. Datenschutz

Art. 34 1Die Bearbeitung von Personendaten richtet sich nach dem

Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986 (KDSG)2). Art. 34 1Die Bearbeitung von Personendaten richtet sich nach dem Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986 (KDSG)2).

2 Soweit die Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenvorsorge datenschutzrechtliche Regelungen trifft, sind diese anzuwenden.

2 Soweit die Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenvorsorge datenschutzrechtliche Regelungen trifft, sind diese anzuwenden.

3 Die Arbeitgeber sind berechtigt, der Pensionskasse die erforderli- chen Daten in elektronischer Form zu liefern.

3 Die Arbeitgeber sind berechtigt, der Pensionskasse die erforderli- chen Daten in elektronischer Form zu liefern.

8. Kantonale Behörden 8. Kantonale Behörden

8.1 Beiträge 8.1 Beiträge

Grosser Rat Art. 35 Der Grosse Rat beschliesst über die Höhe der Sparbeiträge und der Risikobeiträge, soweit vom Standardvorsorgeplan abwei- chende Vorsorgepläne gemäss Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a betrof- fen sind.

Grosser Rat Art. 35 Der Grosse Rat beschliesst über die Höhe der Sparbeiträge und der Risikobeiträge, soweit vom Standardvorsorgeplan abwei- chende Vorsorgepläne gemäss Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a betrof- fen sind.

Regierungsrat Art. 36 1Der Regierungsrat beschliesst über die Höhe der übrigen Sparbeiträge und Risikobeiträge. Vorbehalten bleiben die Kompeten- zen der mit Vertrag angeschlossenen Arbeitgeber für Beiträge für die vom Standardvorsorgeplan abweichenden Vorsorgepläne gemäss Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b.

Regierungsrat Art. 36 1Der Regierungsrat beschliesst über die Höhe der übrigen Sparbeiträge und Risikobeiträge. Vorbehalten bleiben die Kompeten- zen der mit Vertrag angeschlossenen Arbeitgeber für Beiträge für die vom Standardvorsorgeplan abweichenden Vorsorgepläne gemäss Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b.

2 Der Regierungsrat beschliesst im Weiteren über die Höhe

a der Beiträge zur Finanzierung der Überbrückungsrenten der Kan- tonspolizei,

2 Der Regierungsrat beschliesst im Weiteren über die Höhe

a der Beiträge zur Finanzierung der Überbrückungsrenten der Kan- tonspolizei,

1) SR 220 1) SR 220

2) BSG 152.04 2) BSG 152.04

(19)

3 Sie wird mindestens einmal jährlich von der Verwaltungskommis- sion über den Geschäftsverlauf orientiert.

5.4 Direktorin oder Direktor

Art. 32 1Die Direktorin oder der Direktor besorgt die laufenden Geschäfte.

2 Sie oder er nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungskommission teil.

6. Personalrecht

Art. 33 Das Arbeitsverhältnis der Angestellten der BPK und der BLVK richtet sich nach dem Schweizerischen Obligationenrecht vom 31. März 1911 (OR)1).

7. Datenschutz

Art. 34 1Die Bearbeitung von Personendaten richtet sich nach dem Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986 (KDSG)2).

2 Soweit die Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenvorsorge datenschutzrechtliche Regelungen trifft, sind diese anzuwenden.

3 Die Arbeitgeber sind berechtigt, der Pensionskasse die erforderli- chen Daten in elektronischer Form zu liefern.

8. Kantonale Behörden 8.1 Beiträge

Grosser Rat Art. 35 Der Grosse Rat beschliesst über die Höhe der Sparbeiträge und der Risikobeiträge, soweit vom Standardvorsorgeplan abwei- chende Vorsorgepläne gemäss Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a betrof- fen sind.

Regierungsrat Art. 36 1Der Regierungsrat beschliesst über die Höhe der übrigen Sparbeiträge und Risikobeiträge. Vorbehalten bleiben die Kompeten- zen der mit Vertrag angeschlossenen Arbeitgeber für Beiträge für die vom Standardvorsorgeplan abweichenden Vorsorgepläne gemäss Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b.

2 Der Regierungsrat beschliesst im Weiteren über die Höhe

a der Beiträge zur Finanzierung der Überbrückungsrenten der Kan- tonspolizei,

1) SR 220

2) BSG 152.04

(20)

b der Beiträge zur Erfüllung des Finanzierungsplans,

c der Sanierungsbeiträge. b der Beiträge zur Erfüllung des Finanzierungsplans,

c der Sanierungsbeiträge.

3 Er beschliesst unter Vorbehalt der Genehmigung der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht über den Finanzierungsplan und nimmt Kenntnis vom Bericht über dessen Erfüllung.

3 Er beschliesst unter Vorbehalt der Genehmigung der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht über den Finanzierungsplan und nimmt Kenntnis vom Bericht über dessen Erfüllung.

Anhörung Art. 37 1Die Universität, die Berner Fachhochschule, die deutsch- sprachige Pädagogische Hochschule oder die Gemeinden, soweit sie Trägerinnen der Volksschule sind, werden angehört, soweit sie von den Beschlüssen des Grossen Rats oder des Regierungsrats betroffen sind. Anstelle der Gemeinden kann der Verband Bernischer Gemein- den angehört werden.

Anhörung Art. 37 1Die Universität, die Berner Fachhochschule, die deutsch- sprachige Pädagogische Hochschule oder die Gemeinden, soweit sie Trägerinnen der Volksschule sind, werden angehört, soweit sie von den Beschlüssen des Grossen Rats oder des Regierungsrats betroffen sind. Anstelle der Gemeinden kann der Verband Bernischer Gemein- den angehört werden.

2 Die mit Vertrag angeschlossenen Arbeitgeber werden angehört, soweit sie vom Beschluss des Regierungsrats über die Höhe der Sa- nierungsbeiträge betroffen sind.

2 Die mit Vertrag angeschlossenen Arbeitgeber werden angehört, soweit sie vom Beschluss des Regierungsrats über die Höhe der Sa- nierungsbeiträge betroffen sind.

8.2 Wahl der Arbeitgebervertretung in die Verwaltungskommission 8.2 Wahl der Arbeitgebervertretung in die Verwaltungskommission Art. 38 1Der Regierungsrat erlässt ein Anforderungsprofil für die

Arbeitgebervertretung in der Verwaltungskommission. Art. 38 1Der Regierungsrat erlässt ein Anforderungsprofil für die Arbeitgebervertretung in der Verwaltungskommission.

2 Er wählt die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber in die Verwaltungskommissionen.

2 Er wählt die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber in die Verwaltungskommissionen.

9. Rechtspflege 9. Rechtspflege

Art. 39 1Streitigkeiten zwischen der BPK bzw. der BLVK, Arbeitge- bern und anspruchsberechtigten Personen werden vom Verwaltungs- gericht beurteilt.

Art. 39 1Streitigkeiten zwischen der BPK bzw. der BLVK, Arbeitge- bern und anspruchsberechtigten Personen werden vom Verwaltungs- gericht beurteilt.

2 Das Verfahren richtet sich nach dem BVG und dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)1).

2 Das Verfahren richtet sich nach dem BVG und dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)1).

10. Übergangsbestimmungen 10. Übergangsbestimmungen

10.1 Anschlussverträge und Rückerstattung der garantierten

Deckung der Leistungen 10.1 Anschlussverträge und Rückerstattung der garantierten

Deckung der Leistungen

Anschluss-

verträge Art. 40 1Die Arbeitgeber, die bisher Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer bei der BPK bzw. der BLVK versichert haben, können weiterhin der BPK bzw. der BLVK angeschlossen bleiben.

Anschluss-

verträge Art. 40 1Die Arbeitgeber, die bisher Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer bei der BPK bzw. der BLVK versichert haben, können weiterhin der BPK bzw. der BLVK angeschlossen bleiben.

2 Die BPK und die BLVK passen die Verträge mit den angeschlosse- nen Arbeitgebern auf den 1. Januar 2015 den Vorgaben dieses Geset- zes an.

2 Die BPK und die BLVK passen die Verträge mit den angeschlosse- nen Arbeitgebern auf den 1. Januar 2015 den Vorgaben dieses Geset- zes an.

1) BSG 155.21 1) BSG 155.21

(21)

b der Beiträge zur Erfüllung des Finanzierungsplans, c der Sanierungsbeiträge.

3 Er beschliesst unter Vorbehalt der Genehmigung der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht über den Finanzierungsplan und nimmt Kenntnis vom Bericht über dessen Erfüllung.

Anhörung Art. 37 1Die Universität, die Berner Fachhochschule, die deutsch- sprachige Pädagogische Hochschule oder die Gemeinden, soweit sie Trägerinnen der Volksschule sind, werden angehört, soweit sie von den Beschlüssen des Grossen Rats oder des Regierungsrats betroffen sind. Anstelle der Gemeinden kann der Verband Bernischer Gemein- den angehört werden.

2 Die mit Vertrag angeschlossenen Arbeitgeber werden angehört, soweit sie vom Beschluss des Regierungsrats über die Höhe der Sa- nierungsbeiträge betroffen sind.

8.2 Wahl der Arbeitgebervertretung in die Verwaltungskommission Art. 38 1Der Regierungsrat erlässt ein Anforderungsprofil für die Arbeitgebervertretung in der Verwaltungskommission.

2 Er wählt die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber in die Verwaltungskommissionen.

9. Rechtspflege

Art. 39 1Streitigkeiten zwischen der BPK bzw. der BLVK, Arbeitge- bern und anspruchsberechtigten Personen werden vom Verwaltungs- gericht beurteilt.

2 Das Verfahren richtet sich nach dem BVG und dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)1).

10. Übergangsbestimmungen

10.1 Anschlussverträge und Rückerstattung der garantierten Deckung der Leistungen

Anschluss-

verträge Art. 40 1Die Arbeitgeber, die bisher Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer bei der BPK bzw. der BLVK versichert haben, können weiter- hin der BPK bzw. der BLVK angeschlossen bleiben.

2 Die BPK und die BLVK passen die Verträge mit den angeschlosse- nen Arbeitgebern auf den 1. Januar 2015 den Vorgaben dieses Geset- zes an.

2 Die BPK und die BLVK passen die Verträge mit den angeschlosse- nen Arbeitgebern auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes den Vorgaben dieses Gesetzes an.

1) BSG 155.21

(22)

Rückerstattung der garantierten Deckung der Leistungen

Art. 41 1Löst ein mit Vertrag angeschlossener Arbeitgeber den Anschlussvertrag mit der BPK bzw. der BLVK auf einen Zeitpunkt nach dem 1. Januar 2014 auf, erstattet er dem Kanton die von diesem ge- genüber der BPK bzw. der BLVK garantierte Deckung für die Leistun- gen (Staatsgarantie).

Rückerstattung der garantierten Deckung der Leistungen

Art. 41 1Löst ein mit Vertrag angeschlossener Arbeitgeber den Anschlussvertrag mit der BPK bzw. der BLVK auf einen Zeitpunkt nach dem 1. Januar 2014 auf, erstattet er dem Kanton die von diesem ge- genüber der BPK bzw. der BLVK garantierte Deckung für die Leistun- gen (Staatsgarantie).

2 Der zu erstattende Betrag reduziert sich ab dem 1. Januar 2014 jähr- lich um einen Zehntel.

2 Der zu erstattende Betrag reduziert sich ab dem 1. Januar 2014 jähr- lich um einen Zwanzigstel.

10.2 Bereits bei der BPK versicherte Personen 10.2 Bereits bei der BPK versicherte Personen Art. 42 1Weiterhin bei der BPK versichert bleiben können diejeni-

gen Personen, die am 31. Dezember 2014 bei der BPK versichert sind, weil sie in einem Arbeitsverhältnis zum Kanton oder zu einer Ge- meinde, soweit sie Trägerin der Volksschule ist, stehen und deren Anstellungsbedingungen sich nach dem Gesetz vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) richten.

Art. 42 1Weiterhin bei der BPK versichert bleiben können diejeni- gen Personen, die am 31. Dezember 2014 bei der BPK versichert sind, weil sie in einem Arbeitsverhältnis zum Kanton oder zu einer Ge- meinde, soweit sie Trägerin der Volksschule ist, stehen und deren Anstellungsbedingungen sich nach dem Gesetz vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) richten.

2 Die BPK regelt das Nähere. 2 Die BPK regelt das Nähere.

10.3 Schuldanerkennung zur Verringerung der Unterdeckung 10.3 Schuldanerkennung zur Verringerung der Unterdeckung

Schuldanerken-

nung des Kantons Art. 43 1Der Regierungsrat anerkennt auf den 1. Januar 2015 eine Schuld gegenüber der BPK bzw. der BLVK zur Verringerung von deren Unterdeckung.

Schuldanerken-

nung des Kantons Art. 43 1Der Regierungsrat anerkennt auf den 1. Januar 2015 eine Schuld gegenüber der BPK bzw. der BLVK zur Verringerung von deren Unterdeckung.

Antrag des Regierungsrates

2 Die Höhe der Schuldanerkennung entspricht der Höhe des versiche- rungstechnischen Fehlbetrags zur Deckung der Verpflichtungen ge- genüber den Rentnerinnen und Rentnern am 1. Januar 2015, wobei ein technischer Zinssatz von 2,5 Prozent angenommen wird. Für die Berechnung des Anteils des Vorsorgevermögens, das den Verpflich- tungen gegenüber den Rentnerinnen und Rentnern am gesamthaft vorhandenen Vorsorgevermögen zuzuordnen ist, gelten die am 31. De- zember 2011 gültigen Bilanzierungsgrundsätze der BPK und der BLVK.

2 Die Höhe der Schuldanerkennung entspricht der Höhe des versiche- rungstechnischen Fehlbetrags zur Deckung der Verpflichtungen ge- genüber den Rentnerinnen und Rentnern am 1. Januar 2015, wobei ein technischer Zinssatz von 2,5 Prozent angenommen wird. Für die Berechnung des Anteils des Vorsorgevermögens, das den Verpflich- tungen gegenüber den Rentnerinnen und Rentnern am gesamthaft vorhandenen Vorsorgevermögen zuzuordnen ist, gelten die am 31. De- zember 2011 gültigen Bilanzierungsgrundsätze der BPK und der BLVK.

Antrag der Kommission

2 Die Höhe der Schuldanerkennung entspricht der Höhe des versiche- rungstechnischen Fehlbetrags zur Deckung der Verpflichtungen ge- genüber den Rentnerinnen und Rentnern am 1. Januar 2015, wobei ein technischer Zinssatz von 3 Prozent angenommen wird. Für die Berechnung des Anteils des Vorsorgevermögens, das den Verpflich- tungen gegenüber den Rentnerinnen und Rentnern am gesamthaft vorhandenen Vorsorgevermögen zuzuordnen ist, gelten die am 31. De- zember 2011 gültigen Bilanzierungsgrundsätze der BPK und der BLVK.

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