Laborkonzept
Mit ärztlichen Standpunkten gegen K.O.-Polltik der Kassen
Vertreterversanunlung bestätigte die Vorstandsvorlage
Die Kassenärztliche Bundesver- einigung ist nicht bereit, die Labora- toriumsuntersuchungen als ärztliche Leistungen in Frage stellen zu lassen.
Nach intensiver Diskussion bestätig- ten die Delegierten das um einige Punkte ergänzte Laborkonzept des KBV-Vorstandes, das in seinen Grundzügen bereits vor einem Jahr in Köln verabschiedet worden war.
Dr. Otfrid P. Schaefer hielt sich nicht lange an der Vorrede auf. Das für das Laborkonzept federführende KBV-Vorstandsmitglied führte den Delegierten in Schwerin gleich zu Beginn seines Referats das Horror- Szenario der Kassen vor Augen. Die hätten nämlich am liebsten folgende
"Lösung":
~ Streichung des Kapitel 0 aus dem EBM;
~ ein Praxislabor ist nicht mehr erforderlich;
~ direkte Verträge und Ab- rechnung zwischen Krankenkassen und Laboratorien;
~ Kostenerstattung für die Analysen zu Preisen, die von den Spitzenverbänden der Krankenkas- sen festgelegt werden; und
~ Wirtschaftlichkeitsprüfun- gen beim veranlassenden Arzt.
Soweit das Strukturkonzept der Krankenkassen, dem die KBV ent- schieden entgegentrat. Schaefer:
"Das ist indiskutabel. Der Sicherstel- lungsauftrag ist nicht teilbar. Die Gesamtverantwortung für das Er- gebnis von Laboruntersuchungen so- wie deren Einordnung in das diagno- stische Bild bleiben auch dann erhal- ten, wenn einzelne Erbringungs- schritte ganz oder teilweise delegiert werden."
Die kompromißlose Reaktion der KBV habe ihre Wirkung auf die Kassen nicht verfehlt, konnte Schac-
fer berichten. Inzwischen sei dort vorsichtiger von einem "Denkan- stoß" die Rede. Eine Diskussion, die die Kassenärzteschaft freilich unter einem völlig anderen Blickwinkel se- hen möchte. So plädierte die Vertre-
Der zweite Vorsitzende, Dr. 0. P. Schaefer
terversammlung für einen unverän- dert beizubehaltenden Katalog für den Abschnitt 0 I. Die Leistungsbe- wertung in Punktzahlen bedürfe ei- ner Überarbeitung, und schließlich sollten die Leistungen möglichst bald nach Einzelleistungen zu festen Sät- zen vergütet werden.
Für den Abschnitt 0 II hatte der Vorstand drei Alternativen zur Dis- kussion gestellt:
~ eine gebietsbezogene rent- nergewichtete Laborfallpauschale;
~ eine auf den Bonoranteil be- grenzte gebietsbezogene und rent- nergewichtete Laborfallpauschale mit Kostenerstattung für den bezieh- baren Leistungsanteil gegenüber dem Erbringer durch die Kassenärzt- liche Vereinigung;
~ die Einführung eines eigen- suindJgen Honoraranteils für den A-4562 (26) Dt. Ärztebl. 88, Heft 51/52. 23. Dezember 1991
Abschnitt 0 II mit Festlegung von Höchstbeträgen und Auszahlung ei- nes Honorarverteilungspunktwertes.
Keine der drei Alternativen fand eine Mehrheit. Statt dessen setzte sich ein auch von Schaefer positiv aufgenommener Vorschlag von Dr.
Dieter Heidbreder, Delegierter aus Niedersachsen, durch: Die Einfüh- rung mehrerer fallbezogener spezifi- scher Höchstwertbegrenzungen.
Heidbreders Begründung: "Durch ein System spezifischer Pauschalen in 0 II bleibt eine höhere diagnosti- sche Flexibilität bei gleichzeitiger Absicherung der Qualität erhalten."
Eine klare Mehrheit gab es dann wieder für die Vorstandsvorlage zu 0 III. Danach soll die bisherige Ru- brik "Ähnliche Untersuchungen"
weitgehend durch konkrete Lei- stungsbenennungen ersetzt werden, wobei die Bewertungsansätze zu überprüfen seien. Auch für 0 III werden feste Vergütungssätze gefor- dert - gegebenenfalls gestaffelt nach Erbringungshäufigkeit. Und wie schon in Köln beschlossen: die Über- führung verschiedener Leistungen mit dem entsprechenden Honorarvo- lumen von 0 III nach 0 II. Dies soll vor allem für weitgehend mechani- siert erbringbare Leistungen gelten und besonders dann, wenn sie mit bereits heute üblichen 0 !I-Metho- den erbracht werden.
Neben dem Laborkonzept billig- te die Vertreterversammlung auch die vom KBV- Vorstand eingebrach- ten Änderungen der Laborrichtlini- en. Sie dienen teilweise der Klarstel- lung, wie Dr. Schaefer sagte, zum Teil aber auch der Korrektur er- kannter Fehlentwicklungen. So zum Beispiel im Falle der überregionalen, industrieähnlichen Organisationsfor- men, die laut Schaefer "nur noch dem Namen nach als Gemeinschafts- einrichtungen niedergelassener Ärz- te bezeichnet werden können". Zu- künftig sollen Laborgemeinschaften grundsätzlich nur Ärzte angehören können, die Mitglieder derselben Kassenärztlichen Vereinigung sind.
Ausnahme: Wenn der Standort der Laborgemeinschaft zwar außerhalb der eigenen KV -Grenze liegt, aber doch näher als eine weit entfernte Gemeinschaft 1m e1genen KV -Be-
reich. JM