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Archiv "Kostenerstattung: Reaktiviert" (09.04.1999)

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A-877

Seite eins

Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 14, 9. April 1999 (1)

D

ie Bundesregierung ist da- bei, auf Nebenschauplät- zen zumindest einige hand- werkliche Mängel beim Schnell- schuß-Gesetz „GKV-Solidaritäts- stärkungsgesetz“, das zum 1. Janu- ar 1999 in Kraft trat, zu beseitigen:

Nach einem Gesetzentwurf zur Änderung des Sozialgesetzbuches V (SGB V), der den Ankündigun- gen zufolge „unverzüglich“ in den Bundestag eingebracht werden soll, soll es wieder die Möglichkeit geben, daß auch Pflichtversicherte die Kostenerstattungsregelung (als Alternative zum Sachleistungs- prinzip) wählen können. Diese Option zugunsten aller Versicher- ten (also auch der Pflichtversicher- ten) hatte die verflossene Bundes- regierung unter Ägide von Horst Seehofer im 2. GKV-Neuord- nungsgesetz (2. GKV-NOG) eröff- net, um zumindest mit den frei- willig Versicherten in der Gesetzli- chen Krankenversicherung gleiche

Wahlrechte auch für alle Pflicht- versicherten herbeizuführen.

Diese Möglichkeiten, die al- lerdings bislang nur von relativ wenigen Pflichtversicherten ge- nutzt wurde, wurde zu Jahresbe- ginn von der jetzigen Bundes- regierung allein unter ideologi- schen Vorbehalten zurückgenom- men. Außer der generalisierenden Sachleistung dürfe es in der Ge- setzlichen Krankenversicherung keine Alternative und frei wählba- re Form der Leistungsgewährung (nämlich die Kostenerstattung, die bislang den freiwillig Versicherten der GKV und den privat Kranken- vrsicherten vorbehalten ist) ge- ben. Nach dem Motto „Rein in die Kartoffel, raus aus die Kartoffel“

will die Bundesregierung jetzt die tatsächlichen Gegebenheiten und versicherungstechnischen Realitä- ten wieder mehr berücksichtigen:

Der Bestandsschutz für die Ko- stenerstattung bei Pflichtversicher-

ten soll jenen Versicherten Rech- nung tragen, die mit einer über- gangslosen Abschaffung der Ko- stenerstattungsregelung mit per- sönlichen Härten zu rechnen hät- ten – sei es, daß sie eine private Zusatzversicherung abgeschlossen haben, sei es, daß sie frei wählba- ren, individuell gestaltbaren Lei- stungen abschwören müßten.

Der Bestandsschutz, also die Rückkehr zur Kostenerstattung, gilt sowohl für Pflichtversicherte und deren mitversicherten An- gehörigen als auch für freiwillige Mitglieder und ihre mitversicher- ten Familienangehörigen. Diese müssen aber vor dem 1. Januar 1999 die Kostenerstattung ge- wählt haben, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt in die Pflicht- versicherung wechselten.

Die Ersatzkassen wird dieser Schritt freuen: Sie werden am mei- sten von dieser liberalisierten Rege- lung profitieren. Dr. Harald Clade

Reaktiviert

A

lles schien unter Dach und Fach. Mit ihrer Veröffentli- chung im „Bundesanzeiger“

(und eigentlich im Deutschen Ärz- teblatt, Heft 12) sollten die neuen Arzneimittelrichtlinien zum 1. April in Kraft treten. Das Bundesministe- rium für Gesundheit hatte – abgese- hen von ein paar Kleinigkeiten – of- fiziell nichts zu beanstanden.

Jetzt hat das Landgericht Ham- burg entschieden, daß die Richtlini- en, die der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen erarbei- tet hat, nicht veröffentlicht werden dürfen und somit auch nicht in Kraft treten können. Das Gericht gab den Anträgen dreier Pharmaunterneh- men statt, die sich auf das Kartell- recht berufen. Aussicht auf Erfolg war beschieden. Bereits im Januar hatte das Landgericht Düsseldorf

mit Verweis auf europäisches Kar- tellrecht den Kassen untersagt, für bestimmte Wirkstoffgruppen Fest- beträge zu bilden. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei den gesetzlichen Krankenkassen um Wirtschaftsunternehmen.

Im Ringen um die Neufassung der Arzneimittelrichtlinien wird mit dem Hamburger Urteil eine neue Runde eingeläutet. Reges öffentli- ches Interesse und scharfe Kritik der Betroffenen hatten die Arbeit des Bundesausschusses von Anfang an begleitet. Von einem „Kahlschlag in der Arzneimittelversorgung“ war die Rede. Für die Pharmaunterneh- men lag und liegt es auf der Hand, daß der Ausschuß als Gremium der Selbstverwaltung seine Kompeten- zen überschreitet, wenn er Arznei- mittel von der Verordnung zu La-

sten der Gesetzlichen Krankenver- sicherung ausschließt. Diese Befug- nis habe nur der Gesetzgeber.

Machen die Klagewut und die Urteile der letzten Zeit Schule, gerät die Selbstverwaltung ins Wan- ken. Dazu Dr. jur. Rainer Hess, Hauptgeschäftsführer der Kassen- ärztlichen Bundesvereinigung: „Der Gesetzgeber ist nunmehr aufgefor- dert, die Kompetenzen der Selbst- verwaltung von Ärzten und Kran- kenkassen rechtlich abzusichern.“

Deren Entscheidungen auf den Ge- setzgeber zu verlagern, dürfte kaum im Sinne der Kläger sein. Das wäre aber die Folge, solange das Budget im Gesundheitswesen begrenzt ist.

Bis auf weiteres gelten erst einmal die alten Arzneimittelricht- linien, die seit dem 1. Januar 1994 in Kraft sind. Heike Korzilius

Das Ringen geht weiter

Arzneimittelrichtlinien

Kostenerstattung

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