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Archiv "Keine Kostenerstattung für Organspenden" (24.02.1977)

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Academic year: 2022

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Die Information:

Bericht und Meinung

Durch die Verpflichtung, bewerten- de Preisvergleiche zu beachten, werde die Therapiefreiheit des Arz- tes fundamental beschränkt, betont die Pharmaindustrie. Die vorgesehe- ne Transparenz-Kommission dürfe dem Arzt die Entscheidung über die Wertigkeit eines Arzneimittels nicht abnehmen. Die Bestimmung eines Gesamt-Höchstbetrages für Arznei- mittel beinhalte zwingend, daß für jeden Versicherten in der gesetzli- chen Krankenversicherung ein Re- gelbetrag für Arzneimittel festgelegt werden müsse. Das sei ausgespro- chen fortschrittsfeindlich, weil der Arzt angereizt werde, vorwiegend äl- tere und im Preisniveau normaler- weise niedriger liegende Präparate zu verordnen, um nicht den Regel- betrag zu überschreiten. Die Festle- gung von Arzneimittelhöchstbeträ- gen sei zudem unsozial, weil der Arzt veranlaßt werde, Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und Privatversicherte ungleich zu behandeln. dfg/DÄ

Keine Kostenerstattung für Organspenden

Im

Rahmen der gesetzlichen Kran- kenversicherung gehören die mit ei- ner Organspende verbundenen Arzt- und Krankenhauskosten als Neben- leistung zur Krankenhilfe, die dem Organspender nach § 182 RVO zu gewähren ist. Die Kosten sind daher von der Krankenkasse des Organ- empfängers zu tragen. Da dem Or- ganspender selbst keine Arzt- und Krankenhauskosten erwachsen, be- steht auch kein Anlaß für eine Ko- stenerstattung.

Ist der Organempfänger nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, so haben er oder seine private Krankenversicherung die mit einer Organspende verbundenen Arzt- und Krankenhauskosten zu tragen. Der Organspender wird auch in diesen Fällen nicht mit Kosten be- lastet. Diese Antwort erteilte der Par- lamentarische Staatssekretär des Bundesarbeitsministeriums, Her- mann Buschfort, auf eine Anfrage des SPD-Abgeordneten Manfred Schmidt (München).

Exitus für

freigemeinnützige Krankenhäuser?

Der Konkurs für freigemeinnützige und private Krankenhäuser ist nach Überzeugung der Deutschen Kran- kenhausgesellschaft (DKG), Düssel- dorf, in dem Referentenentwurf des Krankenversicherungs-Kosten- däm pfu ngsgesetzes vorprogram- miert. Auch eine fünfprozentige Be- teiligung an den Investitionskosten sei den Krankenhäusern nicht zu- mutbar, da sie über keine anderen Einnahmen als die aus den Pflege- sätzen verfügen. Die meisten Häuser

hätten auch keine Möglichkeit, die zusätzlichen Finanzierungsmittel auf dem freien Kapitalmarkt zu be- schaffen, da eine Refinanzierung über den Pflegesatz von vornherein ausgeschlossen sei. Auch die Kom- munen würden die Folgen des

„Krankenhaussterbens" (immerhin sind 46 Prozent der Häuser in freier Trägerschaft) zu tragen haben, weil sie „zwangsläufig" den freigemein- nützigen Häusern mit Zuschüssen unter die Arme greifen und schließ- lich die Konkursmasse übernehmen müßten.

Die DKG lehnte den Referentenent- wurf als „unannehmbar" ab. Wegen der vorprogrammierten verfas- sungswidrigen Enteignung der mei- sten Krankenhausträger erwägt die DKG, Verfassungsklage zu erheben, falls die gesetzlich zugesicherte Selbstkostendeckung durch den Gesetzentwurf in Frage gestellt werde. HC

49000 Eingaben an den Bundestags-

Petitionsausschuß

Fast 49 000 Eingaben wurden dem Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages während der abgelau- fenen siebten Wahlperiode vorge- legt. Bis Ende 1976 hatte der Aus- schuß bereits mehr als 45 000 Peti- tionen gegenüber durchschnittlich knapp 30 000 in früheren Wahlperi- oden registriert. Darunter befinden

sich auch 602 Sammelpetitionen mit insgesamt rund 450 000 Unterschrif- ten. Hinzu kommen rund 200 000 so- genannte Masseneingaben, bei denen sich die Petenten teilweise vorgedruckter Formulare bedienen.

Allein zur Novellierung des § 218 StGB wandten sich weit mehr als 500 000 Bundesbürger an den Aus- schuß. WZ/DÄ

FDP-Arbeitskreis

„Gesundheitspolitik":

massive Bedenken gegen Regierungspläne

Gegen die Pläne der Bundesregie- rung, die Renten auf Kosten der Krankenversicherung zu „sanieren", hat der FDP-Arbeitskreis für Ge- sundheitspolitik des Landkreises Starnberg/Bayern „massive Beden- ken" erhoben. In einer Presseerklä- rung vom 6. Februar heißt es u. a.:

„Eine Honorargesamtvergütung mit festgelegter Obergrenze überträgt einseitig das unvorhersehbare Mor- biditätsrisiko der niedergelassenen Ärzteschaft, und wird durch die vor- geschlagenen Entscheidungskrite- rien noch verschärft." Dadurch, so befürchtet der FDP-Arbeitskreis, könnte sich die medizinische Ver- sorgung schlagartig verschlechtern, wenn durch einen Rückgang der Neu- und Reinvestitionen im ärztli- chen Bereich die Gesamtzahl der niedergelassenen Ärzte sinkt.

Die geplante Beschränkung der Arz- neimittelgesamtkosten lasse be- fürchten, daß sich die medikamentö- se Versorgung der Bevölkerung ver- schlechtere und sich die Arbeitsun- fähigkeitszeiten verlängerten.

Die Öffnung der Krankenhäuser als Institution für die vor- und nachsta- tionäre ambulante Versorgung min- dere die ärztliche und medizinisch- technische Leistungsfähigkeit in der ärztlichen Grundversorgung. Über- dies müßten die Krankenhäuser durch weitere Investitionen und mehr Personal für die neuen Aufga- ben umgerüstet werden, was jedoch wegen der fehlenden finanziellen Mittel schwierig sein dürfte. DÄ

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Heft 8 vom 24. Februar 1977 477

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