A-658 (10) Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 11, 19. März 1999
S P E K T R U M LESERBRIEFE
denen Ansprüche auf Lei- stungen der Pflegekasse zu- stehen, kann eine entspre- chende Feststellung der Pfle- gebedürftigkeit nur erreicht werden, wenn die Betroffe- nen vor der ärztlichen Begut- achtung „geimpft“ werden;
und zwar mit genau den Tips, die Dr. Behr in seinem Arti- kel zusammengestellt hat.
Diese Einsicht findet inzwi- schen bei allen, die sich auf Seite der Betroffenen mit der Fragestellung befassen, zu- nehmend Verbreitung. Daß ein derartiges Vorgehen im- mer wieder notwendig ist, zeigt ganz klar auf, daß Miß- stände bestehen, die unbe- dingt beseitigt werden müs- sen. Schließlich soll es nicht dazu kommen, daß auf bei- den Seiten, also auf Seite der Prüfärzte wie auf Seite der Betroffenen, gegenseitiges Mißtrauen geschürt wird, das eine sinnvolle Zusammenar- beit unmöglich macht.
Es besteht hier also Hand- lungsbedarf für den Gesetz- geber, der wohl noch nicht ausreichend zur Kenntnis ge- nommen wird.
Thomas Baus, Rechtsanwalt, Hauptstraße 45, 66620 Prims- tal
Lebensqualität
Zu dem Medizinreport über das Inter- disziplinäre Forum der Bundesärzte- kammer „Mehr Lebensqualität durch weniger Nachsorge“ von Christine Vet- ter in Heft 5/1999:
Ohne Nachsorge keine
Qualitätssicherung
. . . Hier werden sehr be- denkenswerte Überlegungen zur Notwendigkeit der Nach- sorge dargestellt. Ein wichti- ger Aspekt einer onkologi- schen Nachsorge bleibt je- doch völlig außer Betracht:
Es ist die Qualitätssicherung der Arbeit des Arztes, die oh- ne eine qualifizierte und sach- gerechte (nicht automatisch eine apparateorientierte!) Nachsorge nicht möglich ist.
Intensive multidisziplinäre
therapeutische Konzepte, wie sie heute nahezu bei allen Tu- morerkrankungen eingesetzt werden, fordern eine Über- prüfung des therapeutischen Ergebnisses, und zwar einer- seits der Tumorkontrolle, an- dererseits der Nebenwirkun- gen der einzelnen onkothera- peutischen Verfahren sowie ihrer Kombinationen. Insbe- sondere der Radioonkologe sieht sich der Situation ge- genüber, daß eine Strah- lentherapie, die zur maxima- len Tumorvernichtung bis an die Toleranzgrenzen des je- weiligen gesunden den Tu- mor umgebenden Normalge- webes gehen muß, oft mit ei- ner kalkulierten Nebenwir- kungsrate von Strahlenspät- reaktionen oder Kombinati- onsschäden verbunden ist, über die der Patient beim Aufklärungsgespräch bereits informiert wird. Diese Spät- nebenwirkungen einer radio- onkologischen Behandlung treten frühestens nach sechs Monaten, meist jedoch erst nach Jahren auf. Nach fünf Jahren kann man damit rech- nen, daß 90 Prozent aller Strahlenspätwirkungen ein- getreten sind.
Strahlenanwendungen am Patienten sind nach der eu- ropäischen Strahlenschutzge- setzgebung nur dann erlaubt, wenn für den Patienten der therapeutische Nutzen einen möglichen Schaden über- wiegt. Die Rechtfertigung zu einer Strahlenanwendung ist für den Strahlentherapeuten deshalb unabdingbar an die Erfassung von Strahlenspät- nebenwirkungen und damit an die Möglichkeit einer kon- sequenten Nachsorge gebun- den. Die Strahlenschutzkom- mission hat deshalb am 11.
Februar 1998 eine Empfeh- lung verabschiedet (Bundes- anzeiger Nr. 144, vom 6. Au- gust 1988, S. 11 450 „Nachsor- ge für Patienten nach Strah- lenbehandlung“), die Radio- onkologen zwingt, jeden Pati- enten über die Notwendigkeit der Nachsorge zumindest über einen Zeitraum von fünf Jahren nach Ende der Strah- lentherapie zu informieren und diese Nachsorge auch
durchzuführen. Dabei kann und sollte eine Nachsorge als interdisziplinäre Aufgabe ver- standen werden, wodurch die Verantwortung des Radioon- kologen jedoch nach Mei- nung der Strahlenschutzkom- mission nicht eingeschränkt wird. Nachsorge erfüllt also – im Gegensatz zu den im Me- dizinreport herausgearbeite- ten Vor- und Nachteilen für den Tumorpatienten – auch eine wesentliche Aufgabe im Qualitätsmanagement der Radioonkologie und sicher auch der übrigen in der Krebstherapie tätigen Fach- disziplinen, die bei der Ge- samtbeurteilung von Nach- sorgekonzepten nicht ver- nachlässigt werden darf.
Prof. Dr. Th. Herrmann, Deutsche Gesellschaft für Radioonkologie, Universi- tätsklinikum Dresden, Fet- scherstraße 74, 01307 Dres- den
DKI
Zu dem Beitrag „Ambulante Behand- lung kostengünstig und vorteilhaft für Patienten – Multizenterstudie des Zentralinstituts für Kassenärzte und des Deutschen Krankenhausinstituts GmbH“ von Dr. phil. Ingbert Weber in Heft 6/1999:
Nicht das geringste zu tun
Im Untertitel ist die
„Deutsches Krankenhausin- stitut GmbH“ als Mitarbeiter der Studie genannt. Diese Aussage ist falsch, da die Deutsches Krankenhausinsti- tut GmbH, deren Geschäfts- führer ich bin, an der Studie nicht beteiligt war. Mitautor der Studie ist vielmehr die DKI GmbH Deutsches Kran- kenhausmanagement Bera- tung und Forschung, Düssel- dorf, Moskauer Straße 19.
Mit dieser Firma hat die Deutsches Krankenhausin- stitut GmbH nicht das gering- ste zu tun. Die Deutsches Krankenhausinstitut GmbH kann es nicht hinnehmen, daß sie in der Öffentlichkeit als Mitverfasserin einer Studie dargestellt wird, an der sie
weder beteiligt ist noch deren Methodik und Ergebnisse sie für akzeptabel hält.
Deutsches Krankenhaus- institut GmbH, Prof. Dipl.- Kfm. Werner G. Fack-As- muth, Tersteegenstraße 3, 40474 Düsseldorf
Hormonpflaster
Zu der Beilage zu Heft 3/1999 „Vor- schaltgesetz 1999“: Informationen und Handlungsempfehlungen für den Kassenarzt zum GKV-Solidaritätsstär- kungsgesetz:
Keine Kostenerstattung
Im Beschluß des Bundes- ausschusses der Ärzte und Krankenkassen vom 8. Januar 1999 (Arzneimittelrichtlini- en) ist unter 8.3 aufgeführt, daß Klimakteriumstherapeu- tika zukünftig von der Ver- ordnung ausgeschlossen be- ziehungsweise eingeschränkt verordnungsfähig sind. Aus- genommen von dem „Verord- nungsverbot“ sind Klimakte- riumstherapeutika zur syste- mischen und topischen hor- monellen Substitution. Somit sind auch in Zukunft Hor- monpflaster sowohl in der Monotherapie wie auch in der Kombination mit Gestagenen voll zu Lasten der Kassen ver- ordnungs- beziehungsweise erstattungsfähig.
Mit Verwunderung habe ich daher in der Beilage Seite 16 . . . gelesen, daß der Wunsch nach Hormonthera- pie mit Hautpflaster anstelle der wirtschaftlichen und me- dizinisch ausreichenden Ta- blettenform als „Komfort- wünsche“ jenseits des Wirt- schaftlichkeitsgebots in der Arzneimittelbehandlung in- terpretiert und die Behaup- tung aufgestellt wird, daß bei der Verordnung von Hor- monpflastern für Pflichtversi- cherte kein Kostenerstat- tungsanspruch mehr besteht.
Dies widerspricht meines Er- achtens den Regelungen in den Arzneimittelrichtli- nien . . .
Dr. med. habil. Bernd Schul- ze, Schongauerstraße 50, 33615 Bielefeld