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Archiv "Pflegegeld: Handlungsbedarf des Gesetzgebers" (19.03.1999)

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A-656 (8) Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 11, 19. März 1999 eine Teilweiterbildung auf-

weisen – Phlebologie, Prok- tologie und Allergologie –, während die für die überwie- gende Mehrzahl der Patien- ten wirklich wichtigen Berei- che „kleine“ Kardiologie,

„kleine“ Pulmonologie, Sono- graphie und Diabetologie so klein ausfallen, daß man schon von einer enteignungs- gleichen Maßnahme sprechen kann, da sie sich im grünen Budget wiederfinden. Eine Ersatzbeschaffung eines Ul- traschallgerätes ist für eine Hausarztpraxis nicht mehr realisierbar. Und die geradezu zynisch zu nennende Gleich- setzung des Tätigwerdens ab 20 Uhr – es ist egal, ob es Dienstag abend oder Weih- nachtsabend ist, es gilt die Ziffer fünf, eine zusätzliche Berücksichtigung für nachts existiert ebenfalls nicht . . .

Dr. med. Georg Martz, Au- straße 16, 71299 Wimsheim

Hausärztliche Basis läuft davon

Es ist schon sehr edel, was man bei Ihnen liest: Der BDA spalte die Ärzteschaft, nur weil hier endlich mal ein paar Kollegen das alte Spiel des sich von Fach„kolle- gen“schaft und KBV-Bon- zentum An-die-Wand-drük- ken-Lassens nicht mehr mit- spielen wollen!

Die KBV hatte Jahre – nein: mehr als ein Jahrzent – Zeit, ein verständliches und gerechtes Honorarsystem zu kreieren, hat diese Chance verpaßt und wundert sich nun, daß ihr die (nicht nur hausärztliche) Basis davon- läuft. Da muß man doch um seine Pfründe, seine Macht und seinen Einfluß für die ei- gene Klientel fürchten!

Dr. Stephan Weinhold, Hauptstraße 9, 37412 Herz- berg

S P E K T R U M LESERBRIEFE

Pflegegeld

Zu dem „Post Scriptum“ in Heft 5/1999 „Anleitung für Antragsteller von Pflegegeld“ von Dr. med. Ottmar Behr:

Leider keine Glosse

Leider handelt es sich bei Ihrem Artikel nicht um eine Glosse, sondern um nüchter- ne Realität.

Ich versuche seit über ei- nem Jahr, zum Teil über die Presse, eine schwerstkranke Patientin ohne Erfolg in die Pflegestufe drei zu bekom- men. Die Patientin hat seit über einem Jahr das Bett nicht mehr verlassen, wird künstlich über eine Magen- sonde ernährt, kann nicht mehr auf die Toilette und ver- bringt den Tag in som- nolentem Zustand.

Abgelehnt wurde die Pfle- gestufe drei mit dem Hinweis, Urinkatheter sowie Magen- sonde stellten eine Pflegeer- leichterung dar, so daß diese Zeiten wegfallen und daher die Patientin zeitmäßig nicht die Pflegestufe drei erreiche.

Entferne ich also Magenson- de und Urinkatheter, stirbt

zwar die Patientin, erreicht aber die Pflegestufe drei.

Übrigens wurde die Pflegelei- terin, die sich zusammen mit mir in der Presse outete, zur Belohnung mit 22 Qualitäts- kontrollen bedacht.

Wenn man bedenkt, wie wegen der Dekubiti Pflege- heime sowie häusliche Pfle- geeinrichtungen angegriffen werden (ein Großteil wird meistens so von den Kran- kenhäusern entlassen) und die Krankenkassen völlig ungeschoren davonkommen, dann finde ich das einen Skandal.

Dr. med. Udo Fuchs, Steen- wisch 105, 22527 Hamburg

Handlungsbedarf des Gesetzgebers

Der Artikel war ausge- zeichnet. Leider wurde er in der falschen Rubrik des DÄ abgedruckt. Wenn man die Realität betrachtet, darf ein solcher Beitrag eindeutig nicht als Glosse eingeordnet werden, sondern gehört zu den „Themen der Zeit“.

Bei einer nicht unerhebli- chen Anzahl von Personen,

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A-658 (10) Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 11, 19. März 1999

S P E K T R U M LESERBRIEFE

denen Ansprüche auf Lei- stungen der Pflegekasse zu- stehen, kann eine entspre- chende Feststellung der Pfle- gebedürftigkeit nur erreicht werden, wenn die Betroffe- nen vor der ärztlichen Begut- achtung „geimpft“ werden;

und zwar mit genau den Tips, die Dr. Behr in seinem Arti- kel zusammengestellt hat.

Diese Einsicht findet inzwi- schen bei allen, die sich auf Seite der Betroffenen mit der Fragestellung befassen, zu- nehmend Verbreitung. Daß ein derartiges Vorgehen im- mer wieder notwendig ist, zeigt ganz klar auf, daß Miß- stände bestehen, die unbe- dingt beseitigt werden müs- sen. Schließlich soll es nicht dazu kommen, daß auf bei- den Seiten, also auf Seite der Prüfärzte wie auf Seite der Betroffenen, gegenseitiges Mißtrauen geschürt wird, das eine sinnvolle Zusammenar- beit unmöglich macht.

Es besteht hier also Hand- lungsbedarf für den Gesetz- geber, der wohl noch nicht ausreichend zur Kenntnis ge- nommen wird.

Thomas Baus, Rechtsanwalt, Hauptstraße 45, 66620 Prims- tal

Lebensqualität

Zu dem Medizinreport über das Inter- disziplinäre Forum der Bundesärzte- kammer „Mehr Lebensqualität durch weniger Nachsorge“ von Christine Vet- ter in Heft 5/1999:

Ohne Nachsorge keine

Qualitätssicherung

. . . Hier werden sehr be- denkenswerte Überlegungen zur Notwendigkeit der Nach- sorge dargestellt. Ein wichti- ger Aspekt einer onkologi- schen Nachsorge bleibt je- doch völlig außer Betracht:

Es ist die Qualitätssicherung der Arbeit des Arztes, die oh- ne eine qualifizierte und sach- gerechte (nicht automatisch eine apparateorientierte!) Nachsorge nicht möglich ist.

Intensive multidisziplinäre

therapeutische Konzepte, wie sie heute nahezu bei allen Tu- morerkrankungen eingesetzt werden, fordern eine Über- prüfung des therapeutischen Ergebnisses, und zwar einer- seits der Tumorkontrolle, an- dererseits der Nebenwirkun- gen der einzelnen onkothera- peutischen Verfahren sowie ihrer Kombinationen. Insbe- sondere der Radioonkologe sieht sich der Situation ge- genüber, daß eine Strah- lentherapie, die zur maxima- len Tumorvernichtung bis an die Toleranzgrenzen des je- weiligen gesunden den Tu- mor umgebenden Normalge- webes gehen muß, oft mit ei- ner kalkulierten Nebenwir- kungsrate von Strahlenspät- reaktionen oder Kombinati- onsschäden verbunden ist, über die der Patient beim Aufklärungsgespräch bereits informiert wird. Diese Spät- nebenwirkungen einer radio- onkologischen Behandlung treten frühestens nach sechs Monaten, meist jedoch erst nach Jahren auf. Nach fünf Jahren kann man damit rech- nen, daß 90 Prozent aller Strahlenspätwirkungen ein- getreten sind.

Strahlenanwendungen am Patienten sind nach der eu- ropäischen Strahlenschutzge- setzgebung nur dann erlaubt, wenn für den Patienten der therapeutische Nutzen einen möglichen Schaden über- wiegt. Die Rechtfertigung zu einer Strahlenanwendung ist für den Strahlentherapeuten deshalb unabdingbar an die Erfassung von Strahlenspät- nebenwirkungen und damit an die Möglichkeit einer kon- sequenten Nachsorge gebun- den. Die Strahlenschutzkom- mission hat deshalb am 11.

Februar 1998 eine Empfeh- lung verabschiedet (Bundes- anzeiger Nr. 144, vom 6. Au- gust 1988, S. 11 450 „Nachsor- ge für Patienten nach Strah- lenbehandlung“), die Radio- onkologen zwingt, jeden Pati- enten über die Notwendigkeit der Nachsorge zumindest über einen Zeitraum von fünf Jahren nach Ende der Strah- lentherapie zu informieren und diese Nachsorge auch

durchzuführen. Dabei kann und sollte eine Nachsorge als interdisziplinäre Aufgabe ver- standen werden, wodurch die Verantwortung des Radioon- kologen jedoch nach Mei- nung der Strahlenschutzkom- mission nicht eingeschränkt wird. Nachsorge erfüllt also – im Gegensatz zu den im Me- dizinreport herausgearbeite- ten Vor- und Nachteilen für den Tumorpatienten – auch eine wesentliche Aufgabe im Qualitätsmanagement der Radioonkologie und sicher auch der übrigen in der Krebstherapie tätigen Fach- disziplinen, die bei der Ge- samtbeurteilung von Nach- sorgekonzepten nicht ver- nachlässigt werden darf.

Prof. Dr. Th. Herrmann, Deutsche Gesellschaft für Radioonkologie, Universi- tätsklinikum Dresden, Fet- scherstraße 74, 01307 Dres- den

DKI

Zu dem Beitrag „Ambulante Behand- lung kostengünstig und vorteilhaft für Patienten – Multizenterstudie des Zentralinstituts für Kassenärzte und des Deutschen Krankenhausinstituts GmbH“ von Dr. phil. Ingbert Weber in Heft 6/1999:

Nicht das geringste zu tun

Im Untertitel ist die

„Deutsches Krankenhausin- stitut GmbH“ als Mitarbeiter der Studie genannt. Diese Aussage ist falsch, da die Deutsches Krankenhausinsti- tut GmbH, deren Geschäfts- führer ich bin, an der Studie nicht beteiligt war. Mitautor der Studie ist vielmehr die DKI GmbH Deutsches Kran- kenhausmanagement Bera- tung und Forschung, Düssel- dorf, Moskauer Straße 19.

Mit dieser Firma hat die Deutsches Krankenhausin- stitut GmbH nicht das gering- ste zu tun. Die Deutsches Krankenhausinstitut GmbH kann es nicht hinnehmen, daß sie in der Öffentlichkeit als Mitverfasserin einer Studie dargestellt wird, an der sie

weder beteiligt ist noch deren Methodik und Ergebnisse sie für akzeptabel hält.

Deutsches Krankenhaus- institut GmbH, Prof. Dipl.- Kfm. Werner G. Fack-As- muth, Tersteegenstraße 3, 40474 Düsseldorf

Hormonpflaster

Zu der Beilage zu Heft 3/1999 „Vor- schaltgesetz 1999“: Informationen und Handlungsempfehlungen für den Kassenarzt zum GKV-Solidaritätsstär- kungsgesetz:

Keine Kostenerstattung

Im Beschluß des Bundes- ausschusses der Ärzte und Krankenkassen vom 8. Januar 1999 (Arzneimittelrichtlini- en) ist unter 8.3 aufgeführt, daß Klimakteriumstherapeu- tika zukünftig von der Ver- ordnung ausgeschlossen be- ziehungsweise eingeschränkt verordnungsfähig sind. Aus- genommen von dem „Verord- nungsverbot“ sind Klimakte- riumstherapeutika zur syste- mischen und topischen hor- monellen Substitution. Somit sind auch in Zukunft Hor- monpflaster sowohl in der Monotherapie wie auch in der Kombination mit Gestagenen voll zu Lasten der Kassen ver- ordnungs- beziehungsweise erstattungsfähig.

Mit Verwunderung habe ich daher in der Beilage Seite 16 . . . gelesen, daß der Wunsch nach Hormonthera- pie mit Hautpflaster anstelle der wirtschaftlichen und me- dizinisch ausreichenden Ta- blettenform als „Komfort- wünsche“ jenseits des Wirt- schaftlichkeitsgebots in der Arzneimittelbehandlung in- terpretiert und die Behaup- tung aufgestellt wird, daß bei der Verordnung von Hor- monpflastern für Pflichtversi- cherte kein Kostenerstat- tungsanspruch mehr besteht.

Dies widerspricht meines Er- achtens den Regelungen in den Arzneimittelrichtli- nien . . .

Dr. med. habil. Bernd Schul- ze, Schongauerstraße 50, 33615 Bielefeld

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