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Archiv "Portnerschaftsgesellschaftsgesetz: Regelungen für die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der Begleitregelungen in der ärztlichen Berufsordnung" (19.05.1995)

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Portnerschaftsgesellschaftsgesetz

Regelungen für die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der Begleitregelungen in der ärztlichen Berufsordnung

Am 1. Juli 1995 tritt das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) in Kraft. Damit steht auch Ärzten eine speziell auf die Belange von Frei- beruflern abgestimmte Gesellschaftsform zur Verfügung. Die Bildung von Partnerschaften steht unter dem Vorbehalt entsprechender berufs- rechtlicher Regelungen. Die Bundesärztekammer plant durch Beschluß des 98. Deutschen Arztetages in Stuttgart eine entsprechende Ergän- zung der Muster-Berufsordnung als Vorlage für die Berufsordnungen der Landesärztekammern. Nicht alle Berufsordnungsregelungen wer-

den rechtzeitig zum 1. Juli 1995 in Kraft treten können. Wie im Hin- blick auf beabsichtigte Partnerschaftsbildungen von Ärzten für die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der nachstehend im Entwurf mit- geteilten Regelungen zu verfahren wäre, hat die Rechtsabteilung der Bundesärztekammer nachfolgend erläutert. Ungeachtet dieser Über- gangsregelungen wird Ärzten empfohlen, bei entsprechenden Gesell- schaftsbildungen bereits jetzt die Beschlußvorlage des Vorstandes der

Bundesärztekammer für den Deutschen Ärztetag zu berücksichtigen.

B

is zu einer Änderung der Berufs- ordnungen im Hinblick auf be- sondere Vorschriften über die Berufsausübung in einer Partner- schaftsgesellschaft sind aus der jeweils geltenden Berufsordnung für Ärzte die Bestimmungen über die Zusam- menarbeit von Ärzten und die Zusam- menarbeit von Ärzten mit Nichtärzten verbindlich. Solange diese Regelungen im Hinblick auf die Partnerschaftsge- sellschaft nicht eine besondere Modifi- kation erfahren haben, gelten sie un- eingeschränkt auch für die Berufs- ausübung in einer Partnerschaft, da letztere entsprechend der Definition des Paragraphen 1 Absatz 1 — [„Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammen- schließen"] — als Form der Zusammen- arbeit anzusehen ist. Dementspre- chend gelten Paragraph 23 und 29 (Muster-)Berufsordnung (MBO) für die Zusammenarbeit von Ärzten und für das Zusammenwirken von Ärzten mit Nichtärzten auch in einem Zusam- menschluß, der in der Rechtsform der

Partnergesellschaft gebildet würde.

Da gemäß Paragraph 6 PartGG (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz) die Partner ihre beruflichen Leistungen

„unter Beachtung des für sie geltenden Berufsrechts" zu erbringen haben, sind kooperative Partnerschaftsgesell- schaften und interdisziplinäre Partner- schaftsgesellschaften, wie sie nach den Beschlußvorlagen zu Paragraph 23 a und Paragraph 23 b Entwurf MBO — neu — vorgesehen sind, bis zum Wirk- samwerden dieser Regelungen nach derzeit geltendem Berufsrecht un- zulässig. Das noch geltende Berufs- recht läßt solche Kooperationen auf der rechtlichen Ebene der Berufsaus- übung nicht zu. Notwendige Einzelhei- ten sind nicht geregelt. Ferner ist maß- geblich, daß Vertragspartner eines Pa- tienten bei solchen Partnerschaftsge- sellschaften die Gesellschaft wäre und das geltende Berufsrecht einen ent- sprechenden Abschluß eines Behand- lungsvertrages auf gesellschaftsrecht- licher Grundlage durch einen ver- tretungsberechtigten nichtärztlichen Partner nicht gestattet.

Soweit es die grundsätzliche Fra- ge einer Zulässigkeit gemeinsamer Be- rufsausübung von Ärzten in Partner- schaftsgesellschaften angeht, so ist in Ermangelung einer entsprechenden ausdrücklichen Regelung im gelten- den Berufsrecht die Bildung einer Partnerschaftsgesellschaft unter Ärz- ten aufgrund der gesellschaftsrechtli- chen Regelungen im PartGG grundsätzlich zulässig. Es kann hier dahinstehen, in welchem Umfang ent- sprechend der auch für die Gemein- schaftspraxis bekannten Problematik nur Ärzte identischer oder auch Ärzte unterschiedlicher Fachrichtungen sich zusammenschließen dürfen. Diese Frage ist entsprechend den für die Ge- meinschaftspraxis in der Variante der sogenannten fachübergreifenden Ge- meinschaftspraxis maßgeblichen Re- geln zu entscheiden, wobei insbeson- dere auch die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 22. April 1983) eine Orientierung geben kann.

Für das nach Paragraph 2 PartGG geregelte Namensrecht der Partner- schaft sind jedoch im Hinblick auf die

A-1430 (28) Deutsches Ärzteblatt 92, Heft 20, 19. Mai 1995

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Geltung des Berufsrechts für die Ärzte die Regeln des Paragraphen 34 MBO zu beachten. Dementsprechend ist auch nach noch geltendem Berufs- recht die Notwendigkeit gegeben, daß die Namen aller Ärzte, welche sich zu einer Partnerschaft zusammen- schließen, auf den Praxisschildern zu- sammen mit Arztbezeichnungen anzu- geben sind. Der Zusatz „Partner- schaft" ist entsprechend Paragraph 2 Absatz 1 PartGG und in Ermangelung eines — im übrigen rechtlich nicht mög- lichen — Ausschlusses zulässig. Hinzu- weisen ist schließlich auch darauf, daß die Ärzte einer Partnergesellschaft ei- nen gemeinsamen Praxissitz haben müssen und die Bildung einer Zweig- praxis nur nach den Regeln des Para- graphen 13 MBO zulässig ist.

Horst Dieter Schirmer

Beschlußvorlage des Vorstandes für den Deutschen Ärztetag

Die Muster-Berufsordnung für die deutschen Ärzte in der am 10. Januar 1994 veröffentlichten gültigen Fassung wird wie folgt geändert und ergänzt:

Paragraph 23 erhält folgende Fas- sung:

„Paragraph 23 Gemeinsame ärztli- che Berufsausübung

(1) Gemeinsame ärztliche Berufs- ausübung im Sinne der nachstehenden Vorschriften ist sowohl die Berufsaus- übungsgemeinschaft von Ärzten (Ge- meinschaftspraxis, Ärztepartnerschaft) als auch die Organisationsgemeinschaft unter Ärzten (zum Beispiel Praxisge- meinschaft, Apparategemeinschaft u.

ä.). • .]

(2) Für die Berufsausübungsgemein- schaft dürfen Ärzte nur Gesellschafts- formen wählen, welche die eigenverant- wortliche und selbständige Berufsaus- übung wahren. Solche Gesellschaftsfor- men sind die Gesellschaft des Bürgerli- chen Rechts (Paragraph 705 ff BGB) für die Gemeinschaftspraxis und die Part- nerschaftsgesellschaft für die Ärztepart- nerschaft. Es dürfen sich nur Ärzte zu- sammenschließen, welche ihren Beruf ausüben. Sie dürfen nur einer Berufs- ausübungsgemeinschaft angehören.

(3) Die Berufsausübungsgemein- schaft ist nur zulässig an einem gemein- samen Praxissitz. Ärzte, die ihrem typi- schen Fachgebietsinhalt nach regel-

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mäßig nicht unmittelbar patientenbezo- gen ärztlich tätig sind, dürfen sich zu ei- ner Berufsausübungsgemeinschaft auch derart zusammenschließen, daß jeder der Gemeinschaftspartner seine ärztli- che Tätigkeit an einem Praxissitz ausübt, der den Mittelpunkt seiner Berufstätig- keit bildet. Ein eigener Praxissitz ist auch zulässig für einen Arzt, der die Voraus- setzungen des Satzes 2 erfüllt, wenn er sich mit einem Arzt oder Ärzten, für die Satz 1 gilt, zusammenschließt.

(4) Bei allen Formen gemeinsamer Berufsausübung muß die freie Arztwahl gewährleistet bleiben.

(5) Der Zusammenschluß zu Berufs- ausübungsgemeinschaften und zu Orga- nisationsgemeinschaften ist von den be- teiligten Ärzten ihrer Ärztekammer an- zuzeigen. Sind für die beteiligten Ärzte mehrere Ärztekammern zuständig, so ist jeder Arzt verpflichtet, die für ihn zustän- dige Kammer auf alle am Zusammen- schluß beteiligten Ärzte hinzuweisen."

Es werden folgende Paragraphen 23 a und 23 b eingefügt:

„Paragraph 23 a Kooperative Be- rufsausübung zwischen Ärzten und An- gehörigen anderer Fachberufe

(1) Ärzte können sich auch mit selbständig tätigen und zur eigenverant- wortlichen Berufsausübung befugten Berufsangehörigen der Berufe nach Ab- satz 2 zur kooperativen Berufsausübung zusammenschließen (medizinische Ko- operationgemeinschaft). Die Kooperati- on ist nur in der Form einer Partner- schaftsgesellschaft nach dem PartGG oder aufgrund eines schriftlichen Vertra- ges über die Bildung einer Kooperati- onsgemeinschaft in der Rechtsform ei- ner Gesellschaft bürgerlichen Rechts ge- stattet. [...] Darüber hinaus muß der Ko- operationsvertrag gewährleisten, daß

1. die eigenverantwortliche und selbständige Berufsausübung des Arztes gewahrt ist;

2. die Verantwortungsbereiche der Partner gegenüber Patienten getrennt bleiben;

3. medizinische Entscheidungen, ins- besondere über Diagnostik und Thera- pie, ausschließlich der Arzt trifft, sofern nicht der Arzt nach seinem Berufsrecht den in der Gemeinschaft selbständig tätigen Berufsangehörigen eines ande- ren Fachberufs solche Entscheidungen überlassen darf;

4. der Grundsatz der freien Arztwahl gewahrt bleibt;

5. der behandelnde Arzt zur Unter- stützung in seinen diagnostischen Maß- nahmen oder zur Therapie auch andere als die in der Gemeinschaft kooperie-

renden Berufsangehörigen hinzuziehen kann;

6. die Einhaltung der berufsrechtli- chen Bestimmungen der Ärzte, insbe- sondere das grundsätzliche Verbot der Errichtung einer Zweigpraxis, die Pflicht zur Dokumentation, das Verbot der Werbung und die Regeln zur Erstel- lung einer Honorarforderung, von den übrigen Partnern beachtet wird;

7. sich die medizinische Kooperati- onsgemeinschaft verpflichtet, im Rechts- verkehr die Namen aller Partner und ihre Berufsbezeichnungen anzugeben und — sofern es sich um eine eingetragene Part- nerschaftsgesellschaft handelt — den Zu- satz „Partnerschaft" zu führen.

(2) Ärzte können sich unter Berück- sichtung des Gebots nach Absatz 1 Satz 3 nur mit einem oder mehreren Angehöri- gen folgender staatlich anerkannter Be- rufe zu einer medizinischen Kooperati- onsgemeinschaft zusammenschließen:

1. Zahnärzte

2. Psychologische Psychotherapeu- ten, Diplom-Psychologen

3. Klinische Chemiker und andere Naturwissenschaftler

4. Hebammen

5. Logopäden und Angehörige ver- gleichbarer sprachtherapeutischer Be- rufe

6. Ergotherapeuten

7. Angehörige der Berufe in der Phy- siotherapie

8. Medizinisch-technische Assisten- ten

9. Angehörige staatlich anerkannter Pflegeberufe

10. Diätassistenten

11. Sozialpädagogen, Sozialarbeiter [. • .]

(3) Angestellte Ärzte einer medizini- schen Kooperationsgemeinschaft dür- fen nur der Weisungsbefugnis der ärztli- chen Partner unterstellt sein.

(4) Der Arzt darf sich nur einer einzi- gen medizinischen Kooperationsge- meinschaft anschließen.

(5) Die Mitwirkung des Arztes in ei- ner medizinischen Kooperationsge- meinschaft bedarf der Genehmigung der Ärztekammer.

[. . .]Paragraph 23 b Beteiligung von Ärzten an sonstigen Partnerschaften

Einem Arzt ist es gestattet, in Part- nerschaften gemäß Paragraph 1 Absatz 1 und Absatz 2 PartGG mit Angehöri- gen anderer Berufe als den in Paragraph 23a Absatz 2 genannten zusammenzuar- beiten, wenn er in der Partnerschaft nicht die Heilkunde am Menschen aus- übt. Der Eintritt in eine solche Partner- schaftsgesellschaft ist der Ärztekammer anzuzeigen." (gekürzt)

A-1432 (30) Deutsches Ärzteblatt 92, Heft 20, 19. Mai 1995

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