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ie Beteiligten im Rah- men einer typischen ärztlichen oder zahn- ärztlichen Partnerschaft er- zielen gemeinsam Einkünfte aus selbständiger Arbeit als freiberufliche Mitunterneh- merschaft. Als freiberufliche Mitunternehmerschaft ist da- mit die Partnerschaft im Nor- malfall nicht gewerbesteuer- pflichtig.Dennoch sind zwei Aspek- te problematisch: Zum einem werden Einkünfte aller (!) Be- teiligten an der Partnerschaft in gewerbliche Einkünfte um- qualifiziert, wenn Berufsfrem- de beteiligt sind. Schädlich ist auch schon die bloße Kapital- beteiligung von Berufsträ- gern, die jedoch selbst nicht (mehr) tätig werden. Dem- gegenüber schadet ein ge- mischt-freiberuflicher Zusam- menschluß, zum Beispiel zwi- schen Orthopäden und Kran- kengymnasten, nicht.
Umfang der Gewinneinkünfte Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit im Rah- men einer Partnerschaftsge- sellschaft gehören zum einen die von den Partnern gemein- sam erwirtschafteten Gewin- ne, wobei allerdings Sonder- vergütungen für die Tätigkeit im Dienst der Partnerschafts- gesellschaft, für die Überlas- sung von Gütern zur Nutzung oder für die Überlassung von Kapital diesen Gewinn nicht mindern dürfen. Dagegen ge- hören Tätigkeits- und Nut- zungsentgelte für die Gesell- schafter bei der Heilkunde GmbH nicht zu deren Ein- künften, weil sie eine im Ver- hältnis zu den Gesellschaf- tern völlig eigene Rechtsper- sönlichkeit ist. Diese Vergü-
tungen können vom Ergebnis der GmbH abgezogen wer- den und mindern deren zu versteuerndes Einkommen.
Die freiberufliche Partner- schaftsgesellschaft ist weder nach Handelsrecht noch nach Steuerrecht zur Führung von Büchern und zur Erstellung von Bilanzen verpflichtet.
Wie bei einer Einzel- oder Gemeinschaftspraxis wird auch bei der Partnerschaft der Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit daher im Regelfall als Überschuß aus einer Be- triebseinnah-
men/-ausga- ben-Rech- nung ermit- telt werden.
Dabei gibt es keine Be- stände, also keine Forde- rungen zum Beispiel ge- genüber der KV, und kei-
ne Vorräte, zum Beispiel an Praxismaterial. Entscheidend für diese Gewinnermittlungs- art ist die Frage, wann Ein- nahmen zu versteuern sind und wann Ausgaben abgezo- gen werden dürfen (Ist-Ver- steuerung).
Die Partnerschaft könnte ihren Gewinn aber auch durch Bestandsvergleich frei- willig ermitteln, das heißt durch freiwillige Erstellung von Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnungen. Zu empfehlen ist diese freiwillige Bilanzierung bei größeren Gesellschaften mit mehreren Partnern und vielfältigen schuldrechtlichen Beziehun- gen zwischen Partnerschaft und Partnern.
Wesentlich für die Ge- winnermittlung bei der Part- nerschaft wie bei der Gemein-
schaftspraxis ist, daß diese zweistufig erfolgt: In einer er- sten Stufe wird auf Ebene der Gesellschaft das Ergebnis der gemeinsamen freiberuflichen Berufsausübung ermittelt, das den Beteiligten in der Regel nach einem vertraglich verein- barten Gewinnverteilungs- schlüssel zugerechnet wird. In einer zweiten Stufe erfolgt die Ermittlung des Sonderergeb- nisses des jeweiligen Gesell- schafters: Insbesondere Ver- gütungen für die Tätigkeit im Dienst der Partnerschaft oder für die Über- lassung von Gütern, zum Beispiel von Praxisräu- men, die auf der ersten – gemeinsa- men – Stufe gewinnmin- dernd abge- zogen wur- den, werden in der Sonder-Überschußrech- nung als Sonderbetriebsein- nahmen erfaßt. Außerdem können hier Ausgaben, die zwar im Zusammenhang mit der freiberuflichen Tätigkeit stehen, aber nicht von der Partnerschaft, sondern vom einzelnen Partner getragen werden, als Sonderbetriebs- ausgaben abgezogen werden.
Dies gilt vor allem auch für Fi- nanzierungskosten im Zusam- menhang mit der Beteiligung.
Die Zusammenrechnung der Ergebnisse beider Stufen bringt das Gesamtergebnis der freiberuflichen Mitunter- nehmerschaft. Dieses wird mit Angabe der Verteilung auf die Partner – jeweils das anteilige Ergebnis aus der Gewinnermittlung auf Ebene der Gesellschaft und das Er- gebnis aus der Sonderge-
winnermittlung – im Rahmen der einheitlichen und geson- derten Gewinnfeststellung mit bindender Wirkung fest- gestellt. „Vergessene“ eigene Kosten können daher nicht im Rahmen der Einkommen- steuererklärung nachgetra- gen werden, auch wenn ein- zelne Finanzämter dies bis- weilen nicht so streng sehen.
Steuerliche Folgen bei Ausscheiden Scheidet ein Partner mit Zustimmung der verbleiben- den Gesellschafter und im Rahmen des standesrechtlich Zulässigen durch Veräuße- rung seiner Beteiligung an ei- nen Dritten aus, so handelt es sich um die Veräußerung ei- nes freiberuflichen Mitunter- nehmeranteiles. Der entste- hende Veräußerungsgewinn ist begünstigt durch einen Freibetrag und, wesentlicher noch, durch die Gewährung des halben Steuersatzes.
Scheidet ein Partner zu Leb- zeiten oder durch Tod aus ge- gen Gewährung einer Abfin- dung an ihn oder seine Erben bei Fortsetzung der Partner- schaft durch die übrigen, so ergibt sich auch hierbei in Höhe der Differenz zwischen Abfindung und anteiligem Buchkapital ein begünstigter Veräußerungsgewinn.
Bei der Umsatzsteuer ist die Partnerschaftsgesellschaft eigenständiges Steuersub- jekt, sie selbst ist Unterneh- merin, nicht der einzelne Partner. Bei der ärztlichen oder zahnärztlichen Partner- schaft sind jedoch die von der Partnerschaft erbrachten Lei- stungen regelmäßig von der Umsatzsteuer befreit. Auf der anderen Seite ist hier- durch der Abzug von Vor- steuern ausgeschlossen. Soll- te bei Handel mit Heilmitteln oder bei einer Partnerschaft mit Beteiligten die Steuerbe- freiung in Frage stehen, so sind die Umsätze entspre- chend aufzuteilen.
Anschrift für die Verfasser Jochen Aicham Paul-Straße 10 89231 Neu-Ulm A-2714 (62) Deutsches Ärzteblatt 95,Heft 43, 23. Oktober 1998
V A R I A WIRTSCHAFT
Gemeinschaftliche ärztliche Berufsausübung (II)
Berufs- und steuerrechtliche Aspekte der
Partnerschaftsgesellschaft
Eine Langfassung des zweiteili- gen Textes (siehe auch DÄ 41/1998) mit ausführlichen Darstellungen zur Heilkunde GmbH und zu steuerrechtlichen Regelungen kann über die Re- daktion angefordert werden:
Deutsches Ärzteblatt, Postfach 40 02 43, 50832 Köln.