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Archiv "Entschließungen zum Tagesordnungspunkt II: Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung" (05.06.1998)

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Wohnungslose, in enger Zusammenarbeit mit Vertretern der örtlichen Wohnungslosenhilfe.

– Ausbau und finanzielle sowie sozialadministra- tive Unterstützung bestehender medizinischer und pfle- gerischer Hilfsangebote durch die öffentliche Hand.

– Aufbau und Förderung mobiler Sanitätsstatio- nen (fahrende Ambulanzen), in denen eine aufsuchende medizinische Tätigkeit praktiziert wird („medical street work“).

– Die ärztliche Versorgung alleinstehender Woh- nungsloser muß im Rahmen des Sicherstellungsauftrags gewährleistet und durch Mittel der Öffentlichen Hand un- terstützt werden.

– Förderung spezieller Pflegeeinrichtungen in Wohnheimen für Wohnungslose, besonders für schwerst- pflegebedürftige Wohnungslose, wenn nötig auch spezi- elle Krankenwohnungen.

– Zusammenarbeit mit und Aufklärung von regio- nal ansässigen institutionellen Gesundheitversorgungs- einrichtungen, z. B. Krankenhäusern, Gesundheitsäm- tern, Beratungsstellen und Arztpraxen. Hierbei sollte die intensive Kooperation insbesondere durch die Gesund- heitsämter koordiniert werden.

– Aufbau dieser Versorgungsstruktur mit dem ausdrücklichen Ziel der Integration bzw. Reintegration der medizinischen Betreuung und Versorgung alleinste- hender Wohnungsloser in das allgemein zugängige Ge- sundheitssystem.

Begründung:

Wohnungslosigkeit und Armut nehmen weiter zu, wie die jüngsten Statistiken der Bundesarbeitsgemein- schaft Wohnungslosenhilfe (BAG) ergeben. Gleichzeitig hat der Deutsche Mieterbund festgestellt, daß etwa 2,5 Millionen Wohnungen fehlen, 15 Prozent der Haushalte auf dem freien Wohnungsmarkt keine freie Wohnung fin- den oder bezahlen können und mindestens 5 Millionen So- zialwohnungen benötigt werden. Nach neuen wissen- schaftlichen Untersuchungen leben ca. 13 Prozent der Be- völkerung in Armut. Als Extremform von Armut muß die Le- benssituation alleinstehender wohnungsloser Menschen angesehen werden. In einer gemeinsamen Erklärung der katholischen und evangelischen Kirche wird der Verlust der eigenen Wohnung als eine der schlimmsten Auswirkungen von Armut bezeichnet. Im Jahre 1997 lebten ca. 860 000

Menschen ohne Wohnung in Deutschland. 200 000 dieser Betroffenen werden zu den alleinstehenden Wohnungslo- sen (Landstreicher, Nichtseßhafte, Berber) gezählt. Der Frauenanteil liegt bei ca. 20 Prozent und steigt an. Ebenso steigt der Anteil Jugendlicher und Kinder sowie wohnungs- loser Menschen in den neuen Bundesländern. Ca. 40 000 bis 50 000 Menschen leben ständig auf der Straße ohne jegliche Unterkunft. Die neuesten wissenschaftlichen Stu- dien zur Gesundheitssituation wohnungsloser Menschen bestätigen einen hohen Krankenstand (90 Prozent sind dringend behandlungsbedürftig) und eine unzureichende medizinische Versorgung. Diese veränderte soziale Situati- on mit Zunahme von Armut und Wohnungslosigkeit in Deutschland verlangt eine sachbezogene Modifikation der medizinischen Versorgung. Nach Untersuchung von Fach- leuten, die in diesem Bereich arbeiten, und nach wissen- schaftlichen Untersuchungen muß derzeit von einer In- kompatibilität zwischen Patientenbedürfnissen und bisher vorhandenen medizinischen Hilfsangeboten gesprochen werden. Eine Neuorientierung und Ergänzung der vorhan- denen Versorgungsstruktur in Richtung auf eine adäquate medizinische Versorgung der betroffenen Menschen ist

dringend notwendig. N

Leitsätze zur Qualitätssicherung

Der 101. Deutsche Ärztetag bekräftigt Zielsetzung und Zweck der Qualitätssicherung ärztlicher Berufsaus- übung, um diagnostische und therapeutische Prozesse so- wie deren Ergebnisse zu optimieren und eine gute Patien- tenversorgung zu sichern und sie dem wissenschaftlich-me- dizinischen Fortschritt anzupassen.

Der Deutsche Ärztetag betont, daß die Strukturqua- lität darauf abzielen muß, nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik sowohl für die Qualifikation von Ärzten und Fachpersonal als auch für die Ausstattung der Ar- beitsstätte Rahmenbedingungen zu beschreiben.

Der Deutsche Ärztetag unterstützt eine Qualitätssi- cherung ärztlicher Berufsausübung, die Einfluß auf die Ab- läufe in verschiedenen Bereichen des Gesundheitswesens nimmt und einzelne diagnostische und therapeutische Schritte optimiert und damit die Versorgung verbessert (Pro- zeßqualität).

Der Deutsche Ärztetag fordert konsequente Eva- luierung der Ergebnisse diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen durch Ärzte anhand von Vergleichen und defi- nierter Maßstäbe.

Struktur-, Prozeß- und Ergebnisqualität stehen in ei- nem engen wechselseitigen Beziehungsgeflecht und beein- flussen sich gegenseitig.

Internes Qualitätsmanagement ist ein Bündel von Maßnahmen und Verfahren zur patientenorientierten effek- tiven Gestaltung der „Wertschöpfungskette“ im Kranken-

haus. Externe Vergleichsverfahren dienen hingegen dazu, das interne Qualitätsmanagement zu unterstützen. Sie su- chen punktuelle Ansätze für Verbesserungsmöglichkeiten auf dem Vergleichswege.

Der Deutsche Ärztetag betont und bekräftigt die Gül- tigkeit der bereits 1993 beschlossenen Leitsätze für die Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung:

1. Qualitätssicherung ist seit jeher eine der ärztli- chen Berufsausübung immanente gemeinschaftliche Aufga- be der Ärzteschaft.

2. Qualitätssicherung umfaßt alle Bereiche ärztli- cher Berufsausübung und muß im Sinne eines Qualitätssi- cherungsmanagements in gleicher Weise in allen Versor- gungsbereichen durchgeführt werden.

3. Qualitätssicherung dient ausschließlich der Siche- rung und Verbesserung der Patientenversorgung und ist da- her kein Selbstzweck.

4. Qualitätssicherung bedient sich problemadäqua- ter Methoden.

5. Qualitätssicherung bedarf bei uneingeschränkter Wahrung des Patientengeheimnisses des Vertrauens- schutzes. Dabei gilt der Grundsatz: Selbstkontrolle vor Fremdkontrolle.

6. Qualitätssicherung setzt valide Daten und enge Kooperation aller Beteiligten voraus.

7. Qualitätssicherung ist nicht vorrangig Forschung, sondern ein zielorientierter, innovativer fortdauernder und interdisziplinärer Prozeß in allen medizinischen Versor- gungsbereichen. Sie bedient sich wissenschaftlicher Metho-

den zur Entwicklung und Evaluation geeigneter Maßnah- men zur Anwendung in Praxis und Klinik.

8. Qualitätssicherung darf nicht mit Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswe- sen verwechselt werden, auch wenn mit den Methoden der Qualitätssicherung eine Verbesserung der Wirtschaftlichkeit erreicht werden kann.

9. Qualitätssicherung bedarf angemessener perso- neller und organisatorischer Strukturen. Diese sind mit Ko- sten verbunden.

10. Für den finanziellen Mehraufwand, der den Teilnehmern an Qualitätssicherungsmaßnahmen entsteht, sind zusätzliche notwendige Finanzierungsmittel bereitzu- stellen. Dies ist durch die Erhöhung der betreffenden Bud- gets durch den Gesetzgeber zu regeln.

Diese bereits vom 96. Deutschen Ärztetag 1993 be- schlossenen Leitsätze umfassen das Gebiet der Qualitätssi- cherung der ärztlichen Berufsausübung. Sie dienen der Transparenz und der Verdeutlichung des ärztlichen Stand- punktes, limitieren aber auch die Verantwortlichkeiten. N

Realisierung des § 137 a SGB V

Der 101. Deutsche Ärztetag appelliert an alle Ver- handlungspartner, mit dazu beizutragen, die Vorschriften des § 137 a SGB V zügig zu verwirklichen. Nahezu 12 Mo- nate nach Inkrafttreten des Gesetzes sind einvernehmlich gefaßte Vertragsregelungen überfällig!

Der Deutsche Ärztetag appelliert insbesondere aber an die Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft, unverzüglich einer Vertragslösung zuzustimmen, die dem gemeinsamen Ziel einer guten Patientenversorgung gerecht wird.

Entschließungen zum Tagesordnungspunkt II

Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung

(2)

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft muß im Sin- ne einer kooperativen Zusammenarbeit ihren „Herr-im-Hau- se-Standpunkt“ überdenken: Qualitätssicherung bedingt Kooperation und Zusammenarbeit aller Beteiligten, um Lö- sungen zu finden für abgestimmte, wissenschaftlich fun- dierte und praktikable Qualitätssicherungsmaßnahmen der ärztlichen Berufsausübung in Klinik und Praxis.

Begründung:

1. Mit dem zweiten GKV-NOG, das am 1. Juli 1997 in Kraft getreten ist, wird im § 137 a Abs. 1 bis 3 SGB V den Forderungen der Ärzteschaft entsprechend verdeutlicht, daß die Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung eine Aufgabe der ärztlichen Selbstverwaltung ist. Das Gesetz sieht vor, daß in Zusammenarbeit mit Krankenhausträgern und Kassenverbänden die Bundesärztekammer – nach konsensualer Festlegung der einzelnen Bereiche – den Auf- trag erhält, inhaltliche Anforderungen an die Qualitätssiche- rung der ärztlichen Berufsausübung festzuschreiben. Im Rahmen von Empfehlungen sind dann die festgelegten Qua- litätssicherungsanforderungen von der Landesebene in das Routineverfahren zu überführen. Auf der Bundesebene ent- wickelte Empfehlungen müssen Aussagen darüber enthal- ten, wie Ärztekammern Qualitätssicherungsmaßnahmen auf Landesebene überprüfen.

Der Bundesärztekammer wie aber auch den Lan- desärztekammern wird vom Gesetz her eine aktive und be- stimmende Rolle zugedacht. Der Wille des Gesetzgebers vor allem fand bedauerlicherweise, wegen der Mehrheits- verhältnisse im Deutschen Bundestag und Bundesrat, nicht in entsprechenden, auf die Landesebene ausstrahlenden Re- gelungen Berücksichtigung.

2. Heute ist nicht absehbar – aufgrund der retar- dierenden und verzögernden Haltung der Krankenhaus- seite –, ob die gesetzlichen Bestimmungen so verwirk- licht werden, daß sie nicht nur dem Anspruch des Gesetzes und der Ärzteschaft genügen, sondern auch zu einer Qua- litätsverbesserung der Versorgung führen. Bedauerlicher- weise zeigt sich die Deutsche Krankenhausgesellschaft bei den angelaufenen Verhandlungen bisher höchst inflexibel und verhandlungsunwillig. Sie betrachtet „§ 137 a SGB V als eine überflüssige Norm“, und „die Zuständigkeit der Ärztekammern für die Qualitätssicherung ärztlicher Be- rufsausübung im Krankenhaus wird bestritten“. Es muß befremden, wenn sich die Deutsche Krankenhausgesell- schaft weigert, neuen gesetzlichen Bestimmungen nach- zukommen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft hat offenbar nicht erkannt, daß in einer arbeitsteiligen Gesell- schaft nur durch bewußte Kooperation und Zusammenar- beit tragfähige Versorgungslösungen geschaffen werden können.

3. Verhandlungsziel der Bundesärztekammer ist ei- ne umfassende Vereinbarung entsprechend der Regelung des § 137 a SGB V unter Einschluß auch externer Verglei- che bei Qualitätssicherungsmaßnahmen bei Fallpauscha- len und Sonderentgelten, die eine Untermenge des Ge- samtproblems darstellen. Aus der Sicht der Ärzteschaft sind in einer Vertragslösung folgende Eckpunkte zu be- achten:

– Die Bundesärztekammer muß gleichberechtigt mit Sitz und Stimme in vertraglichen Regelungen verankert sein.

– Ärztliche Fachgruppen, die Anforderungen an Qualitätssicherungsmaßnahmen zu definieren haben, sind bei der Bundesärztekammer anzusiedeln.

– Ärztliche Fachgruppen sind mit fachkundigen Ärz- ten auch der Vertragspartner zu besetzen, bei paritätisch wechselndem Vorsitz und einvernehmlich zu fassenden Be- schlüssen.

– Das Verfahren für die organisatorische Abwick- lung, das bisher von einer Servicestelle wahrgenommen wird, ist von Grund auf zu reorganisieren.

– Bisher laufende Programme zur Qualitätssiche- rung – insbesondere bei Fallpauschalen und Sonderentgel- ten – müssen umfassend inhaltlich modifiziert und anwen- derorientiert verbessert werden.

– An effektive Verfahren zur Qualitätssicherung müssen Maßstäbe angelegt werden hinsichtlich

c der methodischen Validität

c der Zielsetzung (Qualitätssicherung statt Qua- litätskontrolle) und

c der Aussagekraft der Fragestellungen.

Insgesamt ist eine Minderung der Belastung der Be- troffenen im Rahmen der Datenerfassung und Datenaus- wertung anzustreben.

Der bürokratische Aufwand muß verringert werden, die allgemeine Benutzerfreundlichkeit des gesamten Ver- fahrens ist sicherzustellen.

Die zuständigen Ärztekammern sind maßgeblich zu beteiligen und mit der Prüfung der Qualitätssicherungsmaß- nahmen (zum Beispiel in spezifischen Projektgeschäftsstel- len) entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu be- trauen. Die Finanzierungsprobleme sind zu klären. N

Konzept „Externe

Kontrollverfahren bei Fallpauschalen und Sonderentgelten – eine

kritische Würdigung“

1. Der Deutsche Ärztetag begrüßt die substanti- ierte Kritik zum Qualitätssicherungsverfahren Sonderentgel- te und Fallpauschalen, wie sie von der Bundesärztekammer dem Deutschen Ärztetag zugeleitet wurde. Verdienstvoll ist diese Zusammenstellung auch, weil verdeutlicht wird, daß durch die frühzeitige gleichberechtigte Zusammenarbeit ele- mentare Fehlentwicklungen vermieden worden wären.

2. Die Zusammenstellung zeigt ferner, daß auf- grund von falschen Prämissen ein fundiertes, akzeptiertes, effektives und praktikables Qualitätssicherungsverfahren nicht aufgebaut werden kann.

3. Der Deutsche Ärztetag dringt darauf, das Qua- litätssicherungsverfahren für Sonderentgelte und Fallpau- schalen zu reformieren unter Berücksichtigung der Stellung- nahme der Bundesärztekammer.

4. Konzeption und Durchführung des Vergleichsver- fahrens müssen unter Maßgabe des § 137 a SGB V neu überdacht werden mit dem Ziel, Akzeptanz bei Anwendern und Ärzteschaft zu erhalten.

5. Die vorgelegte Stellungnahme der Bundesärzte- kammer sollte auch der AWMF beziehungsweise den be- troffenen wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaf- ten zugeleitet werden, um die Kritik der Bundesärztekam- mer zu verdeutlichen.

6. Die Fachgesellschaften werden dringend gebe- ten, ihre Mitarbeit beim Deutschen Krankenhausinstitut zu beenden und auf der Basis des § 137 a nur mit der Bundes-

ärztekammer zusammenzuarbeiten. N

Teilnahme an qualitätssichernden Maßnahmen im stationären Bereich

Der 101. Deutsche Ärztetag fordert die Ärztinnen und Ärzte im stationären Bereich auf, sich lediglich an Maß- nahmen zur Qualitätssicherung zu beteiligen, die im Rege- lungsbereich des § 137a SGB V liegen. N

Einheitliche Qualitätssicherung auch beim ambulanten Operieren

Der 101. Deutsche Ärztetag fordert die Vertragspart- ner nach § 115 b SGB V – Deutsche Krankenhausgesell- schaft, Spitzenverbände der Krankenkassen und Kas- senärztliche Bundesvereinigung – auf, Maßnahmen zur Qualitätssicherung beim ambulanten Operieren so zu ge- stalten, daß abgestimmte einheitliche Qualitätssicherungs- maßnahmen für medizinische Leistungen in Praxis und Kli- nik von Kassenärztlichen Vereinigungen und Ärztekammern gemeinsam erarbeitet und bei diesen angesiedelt werden.

Begründung:

Die gesetzliche Bestimmung im SGB V über die Qualitätssicherung beim ambulanten Operieren – § 115 b – ist nicht so ausgestaltet, daß Kompetenzüberschneidun- gen zwischen Berufs- und Sozialrecht vermieden werden.

Deshalb mahnt der Deutsche Ärztetag auch in diesem Be- reich eine funktionsfähige Kooperation aller Beteiligten – der verfaßten Ärzteschaft auf Bundes- wie auf Landesebe- ne, deren Krankenkassen und der Krankenhausträger – an, um vertraglich die sachlichen Erfordernisse entspre- chend zu regeln. Die Regelung im SGB V geht lediglich von einer Vertragspartnerschaft von Krankenkassen, Kranken- hausträgern und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung aus. Es ist dabei zu beachten, daß inhaltliche Vorgaben für eine wissenschaftlich begründete und praktisch anwendba- re Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung nur durch die Ärzteschaft selber erfolgen können. Die Beteiligung der Bundesärztekammer auf Bundesebene und der Landesärz- tekammern auf Landesebene ist dabei unabdingbar. Bei der Festschreibung einer vertraglichen Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen beim ambulanten Operie- ren auf Bundesebene wie bei der Realisierung des konkre- ten Qualitätssicherungsverfahrens im Routinebetrieb auf Landesebene sind die berufsrechtlichen Zuständigkeiten und besonderen Erfahrungen von Bundesärztekammer und Landesärztekammern zu berücksichtigen:

(3)

– aufgrund der berufsaufsichtlich-rechtlichen Zu- ständigkeit der Ärztekammern, für alle Ärzte in allen Ver- sorgungsbereichen – und daraus resultierend

– der Zuständigkeit für Berufsrechtsregelungen gemäß der geltenden Berufsordnung sowie

– aufgrund der langjährigen, organisatorischen und inhaltlichen Erfahrungen im Rahmen von Pro- jektgeschäftsstellen bei den Landesärztekammern ist eine Verschränkung und Kooperation mit den Kas- senärztlichen Vereinigungen auf Landesebene unab- dingbar, um die gesetzlich geforderte hohe Qualität sta- tionärer und ambulanter Patientenversorgung auch tatsächlich zu realisieren. Hinzu tritt, daß durch ge- meinsame Nutzung der Erfahrungen bereits installierter Projektgeschäftsstellen bei den Landesärztekammern und durch Rationalisierungseffekte und schlanke Orga- nisationsstrukturen auch die Kosten niedrig gehalten werden.

Auch durch die Nutzung bereits vorhandener Per- sonalstrukturen bei den Landesärztekammern kann dafür Sorge getragen werden, daß fachkundige Ärzte in paritätisch zu besetzenden Gremien fachkundig und mit fundierten Erfahrungen die Qualitätssicherungsarbeit un- terstützen.

Eine effektive und geregelte Zusammenarbeit muß nicht nur zwischen Ärzteschaft und anderen exter- nen Beteiligten bzw. Verhandlungspartnern, sondern auch innerhalb der ärztlichen Organisationsstrukturen nach dem Muster bereits bestehender Zentralstellen auf Landesebene bundesweit organisiert werden. N

Einbeziehung der Ärzteschaft in den Krankenhausvergleich (§ 5 BPflV)

Die verfaßte Ärzteschaft muß zusammen mit den Krankenkassen und den Krankenhausgesellschaften di- rekt beteiligt sein an der Durchführung des Krankenhaus- vergleichs nach § 5 Bundespflegesatzverordnung. Die folgenden Fragen bedingen u. a. hier die Einbindung der verfaßten Ärzteschaft bei der Bewertung vergleichbarer Daten:

1. Der Bezug zwischen zahlenmäßigem Umfang und der Ergebnisqualität der erbrachten Leistungen.

2. Der Vergleich von Patienten-Gruppen („Case- Mix“) im Hinblick auf die sich ergebenden Risiken („Se- verity Measures“).

3. Aspekte der Unternehmenskultur (I) in den Krankenhäusern (zum Beispiel Kooperation), welche die Ergebnisqualität in der ärztlichen Versorgung der Patien- ten wesentlich bestimmen und nicht durch Krankenhaus- Begehungen, Abfragen von ärztlichen Qualifikationen in der Papierform und vorhandene technologische Möglich- keiten allein bewertet werden können.

Begründung:

(I) Shortell S M et al.: The Performance of Inten- sive Care Units: Does good Management make a Differ- ence? Med Care 1994; 32: 508-525. N

Qualitätssicherung/Qualitätsmana- gement im Gesundheitswesen

Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen erfordern die primäre Beteiligung der verfaßten Ärzteschaft. Ihre Umsetzung in den Kranken- häusern und den anderen Bereichen des Gesundheitswe- sen durch Ärztinnen und Ärzte bedingt geeignete Weiter- bildungskonzepte wie beispielhaft das Curriculum „Qua- litätssicherung/Ärztliches Qualitätsmanagement“ der Bundesärztekammer. Die Ständige Konferenz Weiterbil- dung der Bundesärztekammer wird aufgefordert, 1999 zum 102. Deutschen Ärztetag in Cottbus ein bundesein- heitlich abgestimmtes Konzept zu dieser Thematik zu

entwickeln. N

Zertifizierung von Krankenhäusern

Der 101. Deutsche Ärztetag fordert die DKG und die übrigen Vertreter der GKV neben dem VdAK auf, sich umgehend an dem Modellprojekt „Zertifizierung von Krankenhäusern“ der BÄK und des VdAK zu beteiligen, um schnellstmöglich ein einheitliches Zertifizierungsver- fahren von Krankenhäusern etablieren zu können. N

Änderung der neuen Röntgenrichtlinien

Der Vorstand der Bundesärztekammer wird beauf- tragt, bei dem Länderausschuß der Sachverständigen nach der Röntgenverordnung auf eine Änderung der neu- en Sachverständigenrichtlinie hinzuwirken.

Begründung:

Der Deutsche Ärztetag begrüßt ausdrücklich die Notwendigkeit von Qualitätssicherung auf allen Gebieten der Medizin. Dabei sollten aber keine überzogenen For- derungen aufgestellt werden. Hierzu gehören die neue- sten Sachverständigenrichtlinien nach der Röntgenver- ordnung (RöV). Erst vor einigen Jahren erfolgte eine Um- rüstung aller Röntgenanlagen auf 6- beziehungsweise 12-Puls-Generatoren. Wenige Jahre später werden jetzt neue Forderungen aufgestellt. Bei einem Betreiberwech- sel wird den Gewerbeaufsichtsämtern bereits ab Juni 1998 eine Umrüstung auf Generatoren vom Typ Multi- puls/Konverter empfohlen. Die Konsequenzen einer der- artigen Empfehlung liegen auf der Hand. Eine wesentli- che Dosiseinsparung wird hierdurch nicht erreicht. Sie liegt im Bereich eines Belichtungspunktes und somit un- ter 10 Prozent. Durch sorgfältiges Arbeiten und Verwen- dung entsprechender Film-/Folienkombination läßt sich eine wesentlich höhere Minderung der Strahlenbela- stung erzielen als durch Einführung neuer Generatoren.

Deren Kosten belaufen sich auf zirka 50 000 DM pro Stück. Gerade in der derzeitigen wirtschaftlichen Situati- on sind Ausgaben in dieser Höhe für Klinik und Praxis

nicht vertretbar. N

Praktische Umsetzung

qualitätssichernder Maßnahmen

Der Vorstand der Bundesärztekammer wird aufge- fordert, die Umsetzung von Richtlinien und Leitlinien in die Praxis verstärkt zu fördern. Konkret wird er gebeten, die Durchführung der „Richtlinien zur Blutgruppenbestim- mung und Bluttransfusion (Haemotherapie)“ von 1996 sowie die „Leitlinien zur Therapie mit Blutkomponenten und Plasmaderivaten“ in der klinischen Praxis intensiv

voranzutreiben. N

Begründung:

Die Verabschiedung von Richtlinien und Leitlinien als qualitätssichernde Maßnahme ist eine Seite, die prak- tische Umsetzung eine andere. Die konsequente Befol- gung der Richtlinien und Leitlinien zur Bluttransfusion könnte den Verbrauch von Blut und Blutkomponenten in Deutschland sofort um 25 Prozent senken. Dies ist ein Beispiel dafür, daß die Umsetzung qualitätssichernder Maßnahmen in die Praxis verbessert werden muß. N

Qualitätssicherung beim MDK

Der Deutsche Ärztetag fordert die Einführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen für den Medizinischen Dienst der Krankenkassen unter Federführung der Ärzte-

kammern. N

Qualitätsverbesserung in der Arzneimittelinformation (Rote Liste)

Der Deutsche Ärztetag empfiehlt dem Bundesver- band der pharmazeutischen Industrie, dem Verordner von Arzneimitteln in den Beiträgen zur Roten Liste Nebenwir- kungen nach Häufigkeit zu ordnen und den Herstellern hier- zu entsprechende Empfehlungen an die Hand zu geben.

Praktikabel wäre hierfür zum Beispiel eine Ord- nung mit vier Klassen in Anlehnung an die schwedische Arzneimittel-Liste FASS:

Nebenwirkungen Frequenz pro Behandlungsfälle

– häufige >1/100¹)

– weniger häufige <1/100 >1/1 000 – seltene <1/1 000 >1/10 000 – sehr seltene <1/10 000

¹ soweit möglich Prozentangaben Begründung:

Die in Schweden bereits seit vielen Jahren bewährte Aufstellungsweise verbessert die Information für den verord- nenden Arzt erheblich. Sie erleichtert die Nutzen-Risiko-Ab- wägung und hilft dem Arzt in der qualifizierten Beratung des Patienten mit Aufklärung über relevante Nebenwirkungen.

Es gibt keinen Grund, diese Standardverbesserung für unsere ärztliche Arbeit weiter aufzuschieben. N

(4)

Patientenschutz und moderne Kommunikationstechniken

Die Nutzung moderner Informationstechnologie (Telematik) im Gesundheitswesen bietet Vorteile für alle Beteiligten, da sie Versorgungsqualität und Wirtschaft- lichkeit fördern kann. Sie darf jedoch nicht zu einem Ver- lust an Menschlichkeit in der Medizin führen.

Die Ärzteschaft sieht wie der Sachverständigenrat und die Bundesregierung die Chancen, die in der Nutzung der modernen Technologie für die medizinische Versor- gung der Patienten liegen können, sowie die Möglichkei- ten, die begrenzten Ressourcen, die dem Gesundheits- wesen zur Verfügung gestellt werden, besser zu nutzen.

Der Einsatz der modernen Kommunikationstech- nologie ermöglicht

– verbesserte Patientenversorgung durch Vernet- zung regionaler Versorgungseinrichtungen

c Vermeidung von belastenden Mehrfachunter- suchungen durch bessere Verfügbarkeit elektronischer Patientendaten

c Erreichbarkeit hochspezialisierter medizini- scher Leistungen auch bei räumlicher Distanz

c Telekonsultation mit anderen Ärzten c ferngesteuerter Zugriff durch Spezialisten (Te- leoperation)

c Übertragung biomedizinischer Daten (Telematik) c Fernbeobachtung von Patienten (Telemonitor- ing)

– die Verbesserung der professionellen Versor- gungsqualität durch schnellere und leichtere Verfügbar- keit medizinischen Wissens

c Zugriff auf medizinische Datenbanken c verbessert nutzbare Fortbildung c verbesserte Qualitätssicherung.

Diese Chancen gehen jedoch mit Risiken einher, die Gesetzgeber, Selbstverwaltung und nicht zuletzt die Ärzteschaft vor große Herausforderungen stellen.

Der Einsatz telemedizinischer Verfahren ermöglicht eine Patientenversorgung, bei der Patient und Arzt nicht am gleichen Ort sind, sondern die Kommunikation über elektro- nische Medien erfolgt. Der Einsatz dieser Technologie läßt es zu, daß der den Patienten konkret versorgende Arzt zwar über eine Grundkompetenz verfügt, spezialistisches Wissen aber durch einen elektronisch „hinzugeschalteten“ Arzt in die Behandlung Eingang findet. Beim Einsatz von Telemedi- zin kommt neben der persönlichen Kompetenz des Arztes insbesondere auch der Zuverlässigkeit der eingesetzten Technik eine hohe Bedeutung zu. Zwingend verbunden mit dem Einsatz moderner Kommunikationsmedien im Gesund- heitswesen ist zudem der Transfer von der ärztlichen Schweigepflicht unterliegenden Patientendaten. Mit dem Einsatz moderner Kommunikationstechnologie in der Medi- zin stellen sich daher Fragen, die die Grundlagen des Arzt- Patienten-Verhältnisses berühren.

Im einzelnen sind dies Fragen nach

c dem Arzt-Patienten-Verhältnis bei telemedizini- scher Patientenversorgung

c den bisherigen Aufgabenteilungen zwischen den Facharztgruppen

c der Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht und der Wahrung des Patientengeheimnisses

c der Gewährleistung der freien Arztwahl c der Haftung für die ärztliche Tätigkeit

c leitlinienorientierter Behandlung.

Erst wenn diese Probleme so gelöst sind, daß der Einsatz dieser Technologie eine Patientenversorgung ohne Beeinträchtigung der Versorgungsqualität ermög- licht, eine Gefährdung des für die Behandlung notwen- digen Vertrauensverhältnisses ausgeschlossen ist und zuverlässige Technik, die die Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht sichert, zur Verfügung steht, kann ein flächendeckender Einsatz telemedizinischer Verfahren erfolgen.

Die Ärzteschaft wird daher berufsrechtliche Rege- lungen zur Neubestimmung der persönlichen Leistungser- bringung vorlegen, die den Besonderheiten der Telemedi- zin Rechnung tragen, sie wird Konzepte zur innerärztli- chen Aufgabenverteilung beim Einsatz telemedizinischer Verfahren entwickeln. Sie wird die Etablierung geeigne- ter Technologien fördern und unterstützen.

Die Ärzteschaft fordert den Gesetzgeber auf, die erforderlichen gesetzlichen und finanziellen Rahmenbe- dingungen zu schaffen, damit die Chancen, die in dieser Technologie liegen, von Verantwortlichen genutzt werden können. Vergleichende Untersuchungen der Kosten und Nutzen telemedizinischer Anwendungen sollten geför- dert werden. Die notwendigen Maßnahmen zur Schaf- fung der erforderlichen Sicherheitsinfrastruktur sollten er- folgen. Es müssen Regelungen getroffen werden, die Pa- tientendaten vor Eingriffen autorisierter Stellen, wie zum Beispiel der Geheimdienste, zu schützen. Es muß Authen- tizität, Integrität, Originalität und Nichtbestreitbarkeit bei der elektronischen Datenverarbeitung gewährleistet sein.

Die Nutzung elektronischer Netze sollte unter Verwen- dung von Patientenkommunikationskarten ermöglicht werden.

Die Industrie sollte durch die Vereinbarung von Normen zum erleichterten Einsatz der elektronischen Kommunikationsmedien beitragen.

Die Initiative zur Bildung einer Gesundheitsplatt- form, die diese Fragen klären soll, wird ausdrücklich un-

terstützt. N

Entschließungen zum Tagesordnungspunkt III

Patientenschutz und moderne Kommunikationstechniken

Arzt im Krankenhaus – Standortbestimmung und Zielorientierung

Das Bewußtsein der Öffentlichkeit wird in der zu- nehmend kontroversen Diskussion über den Kranken- hausbereich vorrangig von der Ausgabenentwicklung in diesem Zweig unseres Gesundheitswesens geprägt. Die vor dem Hintergrund des enormen medizinischen und medizin-technischen Fortschritts erheblich verbesserten Möglichkeiten der ärztlichen und pflegerischen Versor-

gung stationär zu behandelnder Patienten werden dabei nur unzureichend wahrgenommen und im Zusammen- hang mit der Begründung dieser Ausgabenentwicklung nicht sachgerecht bewertet. Dennoch ist wegen der wei- terhin faszinierenden Fortschritte der Medizin, wie aber auch wegen der demographischen Veränderungen mit ei- ner zunehmenden Zahl älterer und oft dauerbehand- lungsbedürftiger Menschen, ein möglichst effizienter Ein- satz der aufgrund der veränderten wirtschaftlichen Rah- menbedingungen begrenzten Ressourcen mehr denn je erforderlich. In diesem Zusammenhang gewinnen Kon-

zepte und Methoden der Gesundheitsförderung und der Prävention sowie der psychosozialen Versorgung der Pa- tienten eine zunehmende Relevanz.

Hierfür ist die notwendige Anpassung der Versor- gungsstrukturen in Praxis und Krankenhaus – einschließ- lich einer besseren Integration beider Bereiche – beson- ders wichtig. Mit den überkommenen Strukturen institu- tionalisierter Hierarchien im ärztlichen Dienst der Kran- kenhäuser sowie der strengen Trennung von ambulanter und stationärer Versorgung der Patienten ist dies jedoch kaum zu erreichen. Der Umfang von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten in einem sowohl quantitativ erweiterten als auch vor allem qualitativ veränderten Leistungsspek- trum sowie der damit verbundene Zeitaufwand überfor- dern schon seit langem die Leistungsfähigkeit eines ein- zelnen Arztes. Der Patient erwartet jedoch rund um die Uhr und unverzüglich kompetente ärztliche Hilfe, wobei nach heutiger Rechtsprechung auch jederzeit Facharzt- Entschließungen zum Tagesordnungspunkt IV

Arzt im Krankenhaus –

Standortbestimmung und Zielorientierung

(5)

standard gewährleistet sein muß. Deshalb sind heute im Krankenhaus mehr berufs- und lebenserfahrene Ärzte mit unterschiedlichen Spezialkenntnissen erforderlich, die dort eine sie befriedigende Lebensaufgabe finden müs- sen. Eine diese Entwicklungen aufgreifende Reform der Organisationsstruktur des ärztlichen Dienstes, ein stärke- rer Einbezug ärztlichen Sachverstandes in die Kranken- hausplanung sowie ein leistungsgerechtes Krankenhaus- finanzierungskonzept sind dabei zur langfristigen Siche- rung der Leistungsfähigkeit und Finanzierbarkeit unserer Krankenhäuser von großer Bedeutung.

Für eine unverändert erforderliche Neuordnung des Krankenhausrechts fordert der 101. Deutsche Ärzte- tag insbesondere im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Krankenhausstrukturen nachdrücklich, nicht länger die Symptome, sondern die wirklichen Ursachen der Fehl- entwicklungen im Krankenhausbereich anzugehen. Bei allen Reformbemühungen muß es ein vorrangiges Anlie- gen der Ärzteschaft sein, darauf zu achten, daß unter An- erkennung auch ökonomischer Notwendigkeiten die ei- gentliche Zielsetzung des Krankenhauses, nämlich kran- ken Menschen zu helfen, nicht gefährdet wird. Gerade deshalb müssen immer und in jedem Einzelfall für not- wendige Entscheidungen im Krankenhausbereich die aus ärztlich-medizinischer Sicht erforderlichen Grundlagen gesichert sein. Hierfür ist vor allem der Einbezug ärztli- chen Sachverstandes in alle relevanten Entscheidungsbe- reiche des Krankenhauswesens unverzichtbar.

NNeeuuoorrddnnuunngg ddeerr SSttrruukkttuurr uunndd OOrrggaanniissaattiioonn ddeess äärrzzttlliicchheenn DDiieennsstteess ddeerr KKrraannkkeennhhääuusseerr üübbeerrffäälllliigg Die derzeitige Struktur der Krankenhäuser und ins- besondere die Organisation ihrer ärztlichen Dienste wird der mit dem heutigen Stand der Medizin verbundenen Differenzierung und Spezialisierung sowie dem damit einhergehenden Erfordernis einer stärkeren Arbeitstei- lung vielfach nicht mehr gerecht. Die durch den medizini- schen und medizinisch-technischen Fortschritt gegebenen Möglichkeiten bestmöglicher Diagnostik und Therapie er- fordern eine dem quantitativ vergrößerten und qualitativ veränderten Arbeitsanfall entsprechende größere Zahl qualifizierter Krankenhausärzte mit speziellen Fach- kenntnissen und Erfahrungen. Bei Disziplinen mit hohem technischen und apparativen Aufwand ist eine zuneh- mende Konzentration vieler ärztlicher Leistungen dort zu verzeichnen, wo neue Methoden entwickelt und in die ärztliche Versorgung eingeführt werden. Schon heute ar- beitet so der weitaus überwiegende Teil vieler Speziali- sten nicht mehr in freier Praxis, sondern in den Kranken- häusern. Dennoch finden viele Ärztinnen und Ärzte dort keine auf Dauer befriedigende Arbeitsmöglichkeiten, so daß sie oft in ihrer Tätigkeit im Krankenhaus keine Le- bensaufgabe sehen können.

So ist die Zahl der Krankenhausärzte seit 1960 von 22 702 um mehr als das Fünffache auf 114 740 im Jahr 1997 gestiegen, während die Zahl der in eigener Praxis freiberuflich tätigen Ärzte im gleichen Zeitraum von 46 795 nur um das Zweifache auf 97 296 zunahm (Zahlenvergleich Bundesländer West). Wenn jedoch na-

hezu 90 Prozent der im Krankenhaus tätigen Ärzte wei- terhin nach jeweils etwa vier bis zehn Jahren nach Ab- schluß ihrer Weiterbildung, also nach etwa einem Drittel ihrer Lebensarbeitszeit, wegen befristeter Verträge das Krankenhaus verlassen müssen, um die folgenden zwei Drittel ihrer Lebensarbeitszeit überwiegend in eigener Praxis zu wirken, mußten die Arztzahlen auch in der Pra- xis zwangsläufig stark ansteigen. Wegen der vom Ge- sundheitsstrukturgesetz ab 1993 vorgesehenen Zulas- sungssperren bei Überversorgung wird der „Durchlaufer- hitzer“ Krankenhaus für einen immer größer werdenden Teil der weitergebildeten Krankenhausärzte in eine per- spektivlose Dauerarbeitslosigkeit führen müssen.

Die deutsche Ärzteschaft hat diese Entwicklung bereits frühzeitig erkannt und Strukturvorstellungen ent- wickelt, wobei Erfahrungen aus europäischen Ländern und den USA genutzt wurden. So haben schon seit Be- ginn der siebziger Jahre Deutsche Ärztetage auf die drin- gende Notwendigkeit der Reform überkommener Kran- kenhausstrukturen immer wieder hingewiesen. Die be- reits vom 75. Deutschen Ärztetag 1972 beschlossenen

„Westerländer Leitsätze“, die vom 80. Deutschen Ärzte- tag 1977 verabschiedeten „Thesen zur Reform der Struktur der Krankenhäuser und ihres ärztlichen Dienstes sowie über die Zusammenarbeit zwischen Ärzten in freier Praxis und im Krankenhaus“ sowie das diese Positionen weiterentwickelnde, zuletzt vom 97. Deutschen Ärztetag 1994 in Köln verabschiedete „Gesundheitspolitische Pro- gramm der deutschen Ärzteschaft“ sind hierfür nicht nur beredtes Zeugnis, sondern immer noch uneingeschränkt die wesentliche Grundlage. In diesem Programm heißt es hierzu:

„Die Qualität ambulanter spezialärztlicher Tätig- keit wird durch die Mitwirkung in stationär arbeitenden Teams gefördert. Aus ambulanter Behandlung bekannte Patientenprobleme können eingebracht und gegenseitig befruchtende Erfahrungen genutzt sowie Qualifikationen und Kapazitäten durch Austausch zwischen ambulanter und stationärer Berufsausübung ausgeschöpft werden.

Investiver Aufwand wird ambulant und stationär gemein- sam und austauschbar kostengünstig genutzt.

Der Standard spezialärztlicher Versorgung an den Kliniken der Grund- und Regelversorgung kann durch an- gestellte Ärzte oder freiberuflich tätige Spezialärzte (ko- operatives Belegarztsystem, Praxisklinik) gewährleistet bleiben. Können die heute als Angestellte in Krankenhäu- sern arbeitenden Ärzte künftig auch als Selbständige ar- beiten und dann sowohl stationär wie ambulant tätig sein, so können die heute niedergelassenen Ärzte die Möglichkeit erhalten, stationär zu arbeiten. Die spe- zialärztliche Versorgung im Krankenhaus ist in Teamar- beit zu organisieren. Teamärzte sind freiberuflich tätige Ärzte im Sinne der Bundesärzteordnung mit Gebietsbe- zeichnungen und Ärzte mit besonderen Kenntnissen und Erfahrungen. An die Stelle hierarchischer Gliederung tritt die arbeitsteilige Tätigkeit im Team. Ambulant tätige Spe- zialärzte, die an der stationären Versorgung teilnehmen, gehören zur Gruppe der Teamärzte. Das Team organisiert aus sich heraus in kollegialer Weise die patientenbedarfs- gerechte Arbeitseinteilung. Den Teamärzten obliegt ne-

ben der Krankenversorgung auch die Weiter- und Fortbil- dung der übrigen in der Klinik tätigen Ärzte.

In Belegkrankenhäusern gilt es, klar abgegrenzte Verantwortungsbereiche zu schaffen. Die Belegärzte der Abteilung bilden ein Kollegium, das zu regelmäßigen Ar- beitsbesprechungen zusammentrifft. Es koordiniert die kollegiale Zusammenarbeit der Ärzte in der Abteilung und regelt die Diensteinteilung der Ärzte und der übrigen Mit- arbeiter.

Die klinische Versorgung mit Hochleistungsmedi- zin bleibt den stationär im Kollegialsystem tätigen Spe- zialisten in Schwerpunktkrankenhäusern vorbehalten.“

Der Deutsche Ärztetag fordert die in Politik und Selbstverwaltung Verantwortlichen auf, endlich zu einer zü- gigen und weitläufigen Verwirklichung dieser von der Ärzte- schaft entwickelten Vorschläge zur Strukturreform der Kran- kenhäuser und ihres ärztlichen Dienstes beizutragen.

Die der Entwicklung der Medizin nicht entspre- chenden anachronistischen Hierarchiestrukturen im Kran- kenhaus müssen zugunsten eines Teamarzt-Modells re- formiert werden. Derzeitigen gegenläufigen Tendenzen in den universitären und außeruniversitären Krankenhäu- sern muß entgegengearbeitet werden. Verantwortung und Kompetenz müssen zusammengeführt werden. Der Deutsche Ärztetag fordert die Bundesländer auf, die Strukturreform insbesondere auch in den Universitätskli- niken umzusetzen.

IInntteeggrraattiioonn vvoonn aammbbuullaanntteerr uunndd ssttaattiioonnäärreerr äärrzzttlliicchheerr VVeerrssoorrgguunngg eeffffeekkttiivveerr aauuff ppeerrssoonnaalleerr BBaassiiss

Erforderliche Strukturveränderungen des ärztlichen Dienstes der Krankenhäuser sind auch eine der wichtigsten Voraussetzungen für eine bessere Verbindung zwischen dem ambulanten und stationären Versorgungsbereich.

Zukünftig muß eine sachgerechte Arbeitsteilung zwischen ambulanter haus- und fachärztlicher Versorgung einerseits und der Behandlung im Krankenhaus andererseits erfol- gen. Leistungen müssen dort erbracht werden, wo sie am effizientesten durchgeführt werden können. Dabei ist die notwendig kostenintensive Infrastruktur eines Kranken- hauses den Behandlungsfällen vorzubehalten, die diese In- frastruktur medizinisch benötigen. Die hochspezialisierte Medizintechnik eines Krankenhauses ist – soweit durch stationäre Behandlungsfälle nicht ausgelastet – auch für die ambulante Versorgung nutzbar zu machen, um Doppel- investitionen zu vermeiden. Die stärkere Integration von ambulanter und stationärer Versorgung muß dabei auf ei- ner personenbezogenen Grundlage erfolgen. Kranken- hausfachärzte sind dann in die ambulante Versorgung ein- zubeziehen, wenn hierzu deren besonderen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vonnöten sind. Der Deutsche Ärztetag lehnt daher eine institutionelle Öffnung der Kran- kenhäuser für Leistungen der ambulanten Versorgung ent- schieden ab und befürwortet statt dessen insbesondere fol- gende Vorschläge zur besseren personalen Integration von ambulanter und stationärer Versorgung:

c Förderung des Belegarztwesens insbesondere in seiner kooperativen Ausprägung als bewährtes Bin-

(6)

deglied zwischen beiden ärztlichen Versorgungsberei- chen. Aufgerufen sind hier in besonderem Maße die Län- der im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Krankenhaus- planung sowie die Krankenhausträger im Hinblick auf ih- re Organisationsentscheidungen.

c Kooperative ambulante und stationäre Nut- zung von kostenaufwendigen medizinisch-technischen Einrichtungen und Geräten durch die Möglichkeit der Zu- lassung von Laborärzten, Nuklearmedizinern, Patholo- gen, Radiologen und anderen als Vertragsärzte mit Ver- tragsarztsitz in den Räumen des Krankenhauses oder sei- nem Umfeld sowie die Möglichkeit des Abschlusses eines Kooperationsvertrages mit zugelassenen Vertragsärzten über die gemeinsame Nutzung solcher Einrichtungen, wobei Krankenhausträger, Vertragsarzt oder beide Gerä- teeigentümer sein können.

c Persönliche Ermächtigung von Krankenhaus- fachärzten mit besonderen Kenntnissen und Erfahrungen zur ambulanten Erbringung hochspezialisierter Leistun- gen. Für die in einem von der Ärzteschaft festzulegenden Katalog enthaltenen Leistungen ist in der Regel der Be- darf für die Ermächtigung entsprechend qualifizierter Krankenhausfachärzte anzunehmen. Dazu gehören Lei- stungen der interventionellen Kardiologie, interventionel- len Gastroenterologie, interventionellen Radiologie, Ver- sorgung spezieller onkologischer Patienten sowie spezi- eller Formen von Infektionserkrankungen. Die Kranken- kassen müssen durch Vereinbarung von Regelleistungs- volumina für die Vergütung ermächtigter Krankenhaus- fachärzte die Grundlagen für die verbesserte Kooperation schaffen.

c Sowohl innerhalb der ambulanten Versorgung als auch zwischen dem ambulanten und stationären Ver- sorgungsbereich muß durch eine verstärkte Förderung vernetzter Strukturen auf der Grundlage von Behand- lungskonzepten eine sinnvolle Aufgabenteilung zwischen und innerhalb der Versorgungssektoren gefunden wer- den. Krankenhausärzte und niedergelassene Ärzte ge- meinsam müssen sich hierbei als Teil einer die Betreuung von Patienten gemeinsam gestaltenden „Versorgungs- kette“ verstehen.

c Möglichkeit der Einholung einer Zweitmeinung durch niedergelassene Vertragsärzte bei entsprechend qualifizierten Krankenhaus-Fachärzten auf der Grundlage von auf Konsiliarleistungen eingeschränkten Ermächti-

gungen. N

Krankenhausplanung unter Einbezug ärztlichen Sachverstandes

Nach wie vor sieht das Krankenhausfinanzierungs- gesetz für die Krankenhausplanung letztlich ein staatli- ches Monopol vor. Bei der Krankenhausplanung und der Aufstellung der Investitionsprogramme sind zwar die Län- der verpflichtet, einvernehmliche Regelungen mit den

„unmittelbar Beteiligten“ anzustreben (§ 7 KHG), doch gehören hierzu nach den meisten Krankenhausgesetzen der Länder lediglich die Landesverbände der Kranken- hausträger sowie der gesetzlichen und privaten Kranken-

versicherung – nicht jedoch die ärztlichen Selbstverwal- tungskörperschaften.

Soll eine Neuordnung des Krankenhausrechts zukünftig zu einer von ihr auch erwarteten Verbesserung der den jeweiligen wissenschaftlich-medizinischen Erkennt- nissen entsprechenden ärztlichen Versorgung der Patienten im Krankenhaus beitragen, so dürfen Grundsatzentschei- dungen über Krankenhausplanung und Investitionspro- gramme nicht länger letztlich allein von den Landesbehör- den zusammen mit den Verbänden der Krankenkassen und Krankenhausträger getroffen werden. Durch den aus- drücklichen und verbindlichen Einbezug der ärztlichen Selbstverwaltungskörperschaften in den Kreis derer, mit denen einvernehmlich zusammenzuarbeiten ist, muß das Krankenhausrecht der Länder sicherstellen, daß in diesen grundlegenden Planungs- und Entscheidungsbereichen des Krankenhauswesens ärztlich-medizinische Aspekte in er- forderlichem Maße berücksichtigt werden können. N

Ausrichtung der

Krankenhausplanung an tatsächlicher Belegung

Die Landesbehörden werden aufgefordert, bei der Aufstellung der Landeskrankenhauspläne zu berücksichti- gen, daß sich die Leistungsberechnung und Bedarfser- mittlung der vorgehaltenen Infrastruktur nicht an der durchschnittlichen Jahresbelegung orientieren kann, da aus medizinischen und arbeitsrechtlichen Gründen (5-Ta- ge-Woche) eine verminderte Belegung an Wochenenden, Feiertagen und Urlaubszeiten resultiert. Die Berechnung der prozentualen Durchschnittsauslastung muß sich an den tatsächlichen Belegungs- und Inanspruchnahme-

zeiträumen orientieren. N

Sicherstellung einer

bestmöglichen Patientenversorgung durch teilmonistische

Krankenhausfinanzierung

Die durch das derzeitige duale System vorgegebe- ne Trennung der Finanzierung von funktional eng verbun- denen Investitionskosten einerseits und Betriebskosten andererseits hat sich sowohl in betriebs- als auch in volks- wirtschaftlicher Hinsicht nicht bewährt. Diese Aufspaltung der Krankenhausfinanzierung zerstört den engen Wir- kungszusammenhang der Entscheidungen im Investiti- ons- und Betriebskostenbereich auf der Ebene des einzel- nen Krankenhauses und verhindert damit ökonomisch sinnvolle Entscheidungen. Mehr noch: die sich zwangs- läufig an der Nahtstelle zwischen der staatlichen Investi- tionsfinanzierung und der Finanzierung der Betriebsko- sten über die verschiedenen Formen der Benutzerentgel- te einstellenden Kostenverschiebungen sind eine wesent- liche Ursache für eine mangelnde Wirtschaftlichkeit in der Betriebsführung der Krankenhäuser insbesondere da- durch, daß im sachlichen Zusammenhang stehende Ent- scheidungen zum einen betriebsintern, zum anderen be-

triebsextern getroffen werden müssen. Die darüber hin- aus immer stärker werdende Abhängigkeit der vom Staat bereitzustellenden öffentlichen Mittel für Krankenhausin- vestitionen von konjunkturellen Entwicklungen, d. h. der Verfügbarkeit staatlicher Finanzmittel, verstärkt die hier- aus resultierenden Probleme in zunehmendem Maße.

Eine Neuordnung der Investitionsfinanzierung der Krankenhäuser mit dem Ziel, insoweit systembedingte Unwirtschaftlichkeiten künftig durch eine Finanzierung

„aus einer Hand“ zu vermeiden, darf allerdings nicht da- zu führen, daß die öffentliche Hand ihre bisherigen, auf gesetzlicher Grundlage übernommenen Finanzierungsver- pflichtungen gänzlich auf die Krankenkassen verlagert.

Auf der Grundlage eines teilmonistischen Systems muß die Finanzierung von Neu- und Erweiterungsinvestitionen Aufgabe des Staates bleiben. Zur Vermeidung weiterer fi- nanzieller Belastungen der gesetzlichen Krankenversiche- rung kann ein Abbau des darüber hinausgehenden Finan- zierungsanteils der öffentlichen Hand nur in dem Maße vorgesehen werden, wie durch eine verbesserte Wirt- schaftlichkeit im Betriebsbereich infolge der Übernahme von Rationalisierungs- und Modernisierungsinvestitionen durch die Krankenkassen dort auftretende zusätzliche Ausgabenbelastungen kompensiert werden können.

Im Bereich der Betriebskostenfinanzierung ist durch das 2. GKV-Neuordnungsgesetz ab 1998 der gemeinsa- men Selbstverwaltung von Krankenhäusern und Kranken- kassen die Pflege und Weiterentwicklung von Fallpauscha- len und Sonderentgelten übertragen worden. Im Rahmen des ihr durch den Gesetzgeber eingeräumten Mitwirkungs- rechts an dieser Aufgabe wird die Bundesärztekammer ihren Sachverstand in die bevorstehenden Verhandlungen der Selbstverwaltungspartner zu diesem Komplex einbrin- gen, um zu gewährleisten, daß auch zukünftig diese Ent- geltformen eine leistungsgerechte Finanzierung der aus ärztlich-medizinischer Sicht erforderlichen Krankenhausver- sorgung der Patienten gewährleisten. N

Kooperatives Belegarztsystem

Der Deutsche Ärztetag fordert die Krankenhausträ- ger und Krankenkassen auf, das im Sozialgesetzbuch V verankerte kooperative Belegarztwesen weiter zu unter- stützen. Die von der Deutschen Krankenhausgesellschaft, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Bundes- ärztekammer erarbeiteten Grundsätze für die Gestaltung von Verträgen zwischen Krankenhausträgern und Be- legärzten sollten stärker berücksichtigt und patienten- orientiert angewandt werden, um die Integration zwi- schen stationärem und ambulantem Behandlungsbereich voranzutreiben. Es macht wenig Sinn, einerseits den Ge- setzgeber darin zu bestärken, daß das kooperative Belegarztsystem in gesetzlichen Vorschriften fixiert wird, wenn andererseits die Selbstverwaltungen diese Rege- lungen nicht sachgerecht und in angemessenem Umfan- ge umsetzen und ausfüllen. Folgende Vorteile des Beleg- arztsystems sind anerkannt:

– Freie Arztwahl auch bei stationärer Behandlung – Kontinuität der Behandlung

(7)

– Vermeidung von Informations- und Zeitverlusten – Wirtschaftlichkeit der Behandlung

– Verstärkte Rationalisierung

– Transparenz der Kosten. N

Konsequente Anwendung des Arbeitszeitgesetzes

Krankenhausärzte fordern konsequente Anwen- dung des Arbeitszeitgesetzes

Der Deutsche Ärztetag fordert den Gesetzgeber auf, den Widerspruch zwischen Arbeitszeitgesetz einer- seits und Mittelbegrenzung für die Krankenhäuser ande- rerseits aufzulösen. Die Krankenhausärzte lehnen eine weitere Umgehung des Arbeitszeitgesetzes auf dem Rücken der Kolleginnen und Kollegen ab.

Begründung:

Viele Krankenhäuser gehen heute dazu über, mehr und mehr Stellen, die für das teilweise erweiterte Lei- stungsspektrum und im Rahmen einer versuchen Umset- zung des Arbeitszeitgesetzes dringendst benötigt werden, als Teilzeitarbeitsstellen auszuschreiben. Die Kollegen er- halten 20- oder 30-Stunden-Verträge, arbeiten aber den- noch in Vollzeit mit 40 Wochenstunden. Die Nachteile lie- gen auf der Hand: Die Kollegen erhalten bei gleicher Ar- beitsleistung prozentual weniger, falls es keine Vereinba- rung über die Vergütung der geleisteten Überstunden gibt.

Selbst wenn die Kliniken einen finanziellen Aus- gleich schaffen, indem sie z. B. die Mehrarbeit und/oder Überstunden bezahlen, bleibt die Unsicherheit, ob diese Bezahlung nicht vielleicht eines Tages eingestellt wird.

Der Deutsche Ärztetag fordert daher, Ärzten, die in Teil- zeit arbeiten möchten, dieses durch die Schaffung solcher Stellen auch zu ermöglichen, aber ihnen dann nicht eine reale Wochenarbeitszeit von 40 Stunden aufzubürden.

Die Qualität der Leistungen in Krankenhäusern kann nicht mehr aufrechterhalten werden, wenn die Ar- beitsbedingungen für Ärztinnen und Ärzte immer unzu-

mutbarer werden. N

Dokumentation von Überstunden

Der 101. Deutsche Ärztetag fordert alle Ärzte und Ärztinnen auf, alle anfallenden Überstunden entspre- chend dem Arbeitszeitgesetz zu dokumentieren, um da- mit eine realistische Grundlage zur Ermittlung des Perso- nalbedarfs zu schaffen. Wir appellieren an die leitenden Ärzte und Ärztinnen, die Dokumentation zu unterstützen.

Begründung:

Im Krankenhaus werden die zunehmend geleiste- ten Überstunden nur selten dokumentiert und einge- reicht. Nur durch die Dokumentation der Überstunden

kann die durch Stellenabbau, Liegezeitverkürzung und Bettenabbau bedingte Leistungsverdichtung bewiesen

werden. N

Tarifverhandlungen über die Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes

Der Deutsche Ärztetag fordert alle Arbeitgeber auf, unverzüglich die Tarifverhandlungen über die Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes in den Krankenhäusern zu begin- nen.

Das Arbeitszeitgesetz vom 6.6.1994 wird nach wie vor zu oft ignoriert.

Das künftige Tarifrecht muß den gesetzlich gewoll- ten Schutz verwirklichen und dabei die besonderen Ar- beitsabläufe im Krankenhaus berücksichtigen.

Das Arbeitszeitgesetz gilt auch für den Bereich der Universitätskliniken. Die Forderung nach einem rechts- freien Raum für Universitätskliniken – erst kürzlich vom Präsidenten der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie er- hoben – muß entschieden zurückgewiesen werden.

Verzicht auf Arbeitsschutz ist weder Vorausset- zung für eine ordentliche Weiterbildung noch nötig, um Forschung und Lehre auf internationalem Niveau zu hal- ten.

Wer den Arbeitsschutz verweigert, handelt fahrläs-

sig an Patienten und Ärzten. N

Bedarfsgerechte Schaffung von ärztlichen Stellen

Der 101. Deutsche Ärztetag fordert die Erhaltung und Schaffung ärztlicher Stellen im Krankenhaus durch Abbau von Überstunden und Förderung von Teilzeitar-

beitsmöglichkeiten. N

Bußgeld bei Mißachtung des Arbeitszeitgesetzes

Der 101. Deutsche Ärztetag fordert die für die Durchführung des Arbeitszeitgesetzes verantwortlichen Behörden auf, dafür zu sorgen, daß der Bußgeldkatalog bei Mißachtung des Gesetzes in jedem einzelnen Falle

zur Anwendung kommt. N

Überprüfung der Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes durch die Gewerbeaufsicht

Der Deutsche Ärztetag fordert die staatliche Ge- werbeaufsicht auf, neben der Information über das Ar- beitszeitgesetz auch auf seine Einhaltung zu achten. Dies ist im Interesse der Rechtsstaatlichkeit zwingend not- wendig. Nur wenn gesetzliche Sanktionen verwirklicht werden, entsteht politischer Druck auch auf die Kranken- kassen, den nötigen Personalbedarf zu finanzieren. N

Sicherung einer kollegialen ärztlichen Arbeitsatmosphäre im Krankenhaus

Eine kollegiale ärztliche Tätigkeit im Krankenhaus er- fordert eine von Achtung und Verständnis geprägte partner- schaftliche Zusammenarbeit. Selbstverständlich muß die Versorgung der Krankenhauspatienten durch eine klare Struktur von ärztlicher Funktion, Entscheidungszuständig- keit und Entscheidungseffizienz gerade auch in Situationen der Dringlichkeit und akuten Gefährdung gesichert sein.

Doch zugleich gibt es auch die Selbstverständlichkeit wech- selseitiger und gleichberechtigter kollegialer Achtung unter den Bedingungen eines Arbeitsalltags, der aus vielen Grün- den partnerschaftliche Zusammenarbeit frei von hierarchi- scher Arroganz verlangt. Unter anderem ist es auch für das Arzt-Patienten-Verhältnis wichtig, daß die jüngeren Kollegin- nen und Kollegen anerkannt werden. Hierarchische Struk- turen und Verhaltensweisen von leitenden Ärztinnen und Ärzten, die diese Prinzipien verletzen, vertragen sich nicht mit den notwendigen Regeln kollegialer Weiterbildung.

Begründung:

Teils schon überwunden geglaubte hierarchische Strukturen in Krankenhäusern befestigen sich wieder und kehren auch unter den Bedingungen der Arbeitslosigkeit und der Suche junger ärztlicher Kolleginnen und Kollegen nach Möglichkeiten der Weiterbildung zurück. Gerade un- ter Bedingungen der Abhängigkeit im Prozeß der Weiter- bildung muß gewährleistet sein, daß die häufig schwieri- ge Situation der jungen Kolleginnen und Kollegen nicht mißbraucht wird und sie in einer möglichst spannungs- freien kollegialen Atmosphäre ihre Lernprozesse verfol- gen und ihrer auch schon in der Weiterbildung verantwor- tungsvollen Tätigkeit frei von Beeinträchtigungen und Re-

pressionen nachgehen können. N

Mißbrauch und Repression in hierarchischen Arbeitsverhältnissen

In den Ärztekammern sollen Ansprechpartner für Mobbing-Fälle benannt werden. Diese verstehen sich zunächst als Schlichter, vertreten in ernsten Fällen den beantragenden Arzt im Sinne der Berufsordnung. Ver- traulichkeit im Kontakt mit dem Arzt wird zugesichert, so- lange der Betroffene es wünscht.

Begründung:

Die Position einzelner Ärztinnen und Ärzte in der momentanen Arbeitsmarktlage gegenüber Repressionen im Berufsalltag (insbesondere Assistenzärzte im Kran- kenhaus) durch Verwaltung, Chefärzte u. a. ist sehr schwach.

Dr. Clade, Deutsches Ärzteblatt 95, Heft 17/1998, spricht von „Kuliordnung“. Prof. Dr. Hoppe weist in einem Editorial des Rheinischen Ärzteblattes sehr offen auf das Problem hin.

(8)

Viele Kollegen bedürfen der Unterstützung und der Erfahrung, daß die Berufsordnung nicht nur ein Glaubens- bekenntnis, sondern im Bedarfsfall auch konkretes Ord- nungsmittel ist, eine Anlaufstelle bietet und die Chance, quantitativ zu erfassen, ob und wo gehäuft Mobbing in ver- muteter Menge stattfindet oder nur Modewort ist. N

Strukturänderung in Universitätskliniken

Der 101. Deutsche Ärztetag fordert die Bundes- länder erneut auf, die Hochschulgesetze so zu ändern, daß auch die Universitätskliniken ihre Aufgaben inner- halb des deutschen Gesundheitssystems erfüllen können.

Haupthindernis für die Umsetzung der seit 25 Jah- ren von Deutschen Ärztetagen geforderten Strukturände- rungen an deutschen Krankenhäusern sind die verkruste- ten Hierarchien der deutschen Medizinischen Fakultäten.

Da die Medizinischen Fakultäten ein Monopol auf die Ausbildung aller Ärzte in Deutschland haben, wird der- zeit kein Medizinstudent auf den ständigen Wandel und die Notwendigkeiten in unserem Gesundheitssystem hin

ausgebildet. N

Einbeziehung von Ärzten in die Leitung der Krankenhäuser

Der Deutsche Ärztetag fordert die Krankenhausträ- ger auf, Ärztinnen und Ärzte stärker in die Leitung der

Krankenhäuser einzubeziehen. N

Erweiterung des Kreises der Nebentätigkeitsberechtigten

Der Deutsche Ärztetag fordert, daß im Kranken- haus der Kreis der Nebentätigkeitsberechtigten auf spe- zialisierte Fachärztinnen und Fachärzte der Abteilung er-

weitert wird. N

Fachübergreifender Bereitschaftsdienst

Die Einrichtung von fachübergreifenden ärztlichen Bereitschaftsdiensten in Krankenhäusern stellt einen we- sentlichen Rückschritt in der Qualität ärztlicher Versor- gung dar und ist für unsere Patienten unzumutbar.

Der Deutsche Ärztetag lehnt diese Form der Orga- nisation von Bereitschaftsdiensten ab. N

Altersteilzeit

Der Deutsche Ärztetag fordert die Krankenhausträ- ger und die Krankenhausärzte auf, die Möglichkeiten der gesetzlichen und tarifvertraglichen Regelung der „Alters- teilzeit“ konsequent zu nutzen. Hierdurch könnte die

stark anwachsende Zahl arbeitsloser Ärztinnen und Ärzte, insbesondere der jüngeren Fachärztinnen und -ärzte, re-

duziert werden. N

Kurzzeitverträge

Der 101. Deutsche Ärztetag spricht sich gegen die Vergabe von Kurzzeitverträgen für Ärzte und Ärztinnen aus. Die Mindestvertragsdauer sollte die Weiterbildungs- zeit umfassen, die gegebenenfalls über Verbundermäch- tigungen gewährleistet werden sollte. Hiervon auszuneh- men sind „Schwangerschaftsvertretungen“ und zeitlich befristete Arbeitsverträge im Rahmen der stationären Weiterbildung zum „Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin“.

Vertragsbefristungen sollten isgesamt nur in Ausnahme- fällen erfolgen.

Begründung:

1. Kurzzeitverträge sind für die betroffenen Kolle- gen und Kolleginnen unzumutbar.

2. Sie machen Ärzte und Ärztinnen zum Spielball bei Verwaltungen, die nach Belieben ärztliche Stellen einsparen können.

3. Kurzzeitverträge mindern die Qualität der Pati- entenversorgung durch mangelnde Kontinuität in der Be-

treuung. N

Entlastung der Krankenhausärzte/

-ärztinnen durch zusätzliches Personal

Zur Unterstützung bei der Bewältigung der zuneh- menden ärztlich-administrativen Aufgaben schlägt der 101. Deutsche Ärztetag vor, zusätzliches Personal für die Dokumentation und sonstige administrative Aufgaben im

Krankenhaus einzustellen. N

Krankenhausvergleich

Die Ärzteschaft mahnt die politisch Verantwortli- chen: Die ärztlichen Selbstverwaltungskörperschaften – und nicht nur die Kassen und die Krankenhausgesell- schaften – müssen direkt Beteiligte bei der Durchführung des Krankenhausvergleichs sein (§ 5 Bundespflegesatz-

verordnung). N

Gastarzt-„Unwesen“

Der Deutsche Ärztetag wendet sich gegen das Gastarztunwesen. Hierdurch wird ärztliche Arbeitskraft schamlos ausgebeutet, entsteht eine unlautere Wett- bewerbssituation und wird gegen Berufsrecht ver- stoßen. Das Gastarztunwesen ist Schwarzarbeit im Krankenhaus und zunehmend auch in den Praxen – nur ganz ohne Bezahlung. Dies vernichtet weitere ärztliche

Arbeitsplätze. N

Befugniserteilung

Der 101. Deutsche Ärztetag fordert die Lan- desärztekammern auf, bei der Befugniserteilung zur Weiterbildung in Universitätskliniken, Kranken- häusern und Praxen die „persönliche Eignung“ eben- so hoch zu bewerten wie die „fachliche Kompe- tenz“. Kriterien „persönliche Eignung“ sind unter an- derem

– Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen für Be- rufsausübung (zum Beispiel Arbeitszeitrecht, Einhaltung tarifrechtlicher Bestimmungen)

-– Validierung der geleisteten Arbeit auf der Grundlage der Qualitätssicherung

– Sorge für kollegiale, arbeitsteilige Arbeitsbedin-

gungen. N

Weiterentwicklung

Die (Muster-)Weiterbildungsordnung bedarf der Überarbeitung.

Die Bundesärztekammer erhält den Auftrag, eine überarbeitete Entwurfs-Fassung einem der nächsten Deutschen Ärztetage vorzulegen. Hierbei sollten unter Beteiligung der Landesärztekammern, der Medizinisch- Wissenschaftlichen Fachgesellschaften und der Berufs- verbände überprüft werden:

– die Weiterbildungsbezeichnungen

– die Übernahme von Zusatzbezeichnungen, fa- kultativen Weiterbildungen, Fachkunden in die Regelwei- terbildung und /oder

– die Zusammenführung von Weiterbildungsbe- zeichnungen.

Zugleich sind eine Klärung der Frage zur Festle- gung der Gebietsgrenzen und eine redaktionelle Überar- beitung des Paragraphenteils notwendig und diese dem

Deutschen Ärztetag vorzulegen. N

Muster-(Weiterbildungsordnung)–

Überarbeitung des Paragraphenteils

Der 101. Deutsche Ärztetag befürwortet eine Überarbeitung des „Paragraphenteils“ der (Muster-) Wei- terbildungsordnung (M-WBO), damit im Interesse einer Entschließungen zum Tagesordnungspunkt V

(Muster-)Weiterbildungsordnung

(9)

einheitlichen Verwaltungspraxis der Ärztekammern alle Begriffe klar definiert werden. Dabei müssen auch die An- forderungen an die Weiterbilder und die Weiterbildungs- stätten hinsichtlich der Organisation beziehungsweise Strukturierung der angebotenen Weiterbildungsgänge klargestellt werden.

Außerdem sollte die jährliche Beurteilung der/des Weiterzubildenden verbindlich geregelt werden (statt wie bisher auf Anforderung der Ärztekammer bezie- hungsweise auf Antrag der/des Weiterzubildenden), da- mit eine regelmäßige Bewertung kontinuierlich während der gesamten Weiterbildungszeit erfolgt. Die Beurteilung muß transparent und begründet sein, damit die/der Wei- terzubildende eigene Defizite, aber auch Fehleinschät- zungen durch die Weiterbilder korrigieren kann. N

Verfahrensvorschlag zur

(Muster-)Weiterbildungsordnung

Die Gestaltung der Weiterbildungsordnung ist ei- ne der bedeutendsten Aufgaben der deutschen Ärzte-

schaft. N

Procedere zur Überarbeitung der (Muster-)Weiterbildungsordnung

Der Deutsche Ärztetag soll zu Fragen der (Mu- ster-)Weiterbildungsordnung nur noch Beschlüsse zum Pa- ragraphenteil, zur Definition von Gebieten, Schwerpunkten, fakultativen Weiterbildungen, Fachkunden und Zusatzbe- zeichnungen sowie zur Länge der jeweiligen Weiterbil- dungszeiten und ihrer Aufteilung fassen. Alle weiteren Be- stimmungen, insbesondere in den Abschnitten I und II der (Muster-)Weiterbildungsordnung sollen vom Vorstand der Bundesärztekammer nach entsprechender Beratung den Landesärztekammern zur Übernahme in die jeweilige Wei- terbildungsordnung empfohlen werden. Qualitativ inhaltli- che Unterschiede sollten dabei bundesweit nicht auftreten.

Die weiteren Ausformulierungen in den Abschnitten I und II der (Muster-)Weiterbildungsordnung werden vom Vorstand der Bundesärztekammer nach den entsprechen- den Beratungen in den Weiterbildungsgremien den Lan- desärztekammern zur Übernahme empfohlen. N

Ärztekammer-Zertifikat

Der Deutsche Ärztetag befürwortet die Überprü- fung der Einführung eines neuen Qualifizierungsinstru- mentes im Sinne eines „Ärztekammer-Zertifikates“.

Es ist festzustellen, ob Erwerbs- und Anerken- nungsvoraussetzungen außerhalb des Weiterbildungs- rechts geregelt werden sollen.

Erläuterung:

Zur Gewährleistung einer qualitätsorientierten Ba- sisversorgung der Bevölkerung werden zunehmend Be-

fähigungsnachweise, zum Beispiel im Rahmen von Ge- setzentwürfen, eingefordert, welche kurzfristig neben dem geltenden Weiterbildungsrecht als offizielle „Zertifi- zierungen“ von den Ärztekammern zu erbringen sind.

Da derartige Qualifikationen – zum Beispiel in der Impfprophylaxe, bei der Suchttherapie, im Begutach- tungswesen, im Qualitätsmanagement – nicht das volle Spektrum eines eigenen Weiterbildungsganges ab- decken müssen, ist eine Regelung einzuführen, die den geforderten Kriterien genügt.

Entsprechend der Prämisse stellt sich die Rechts- frage, auf welcher Grundlage ein Ärztekammer-Zertifikat der vorbeschriebenen Art von der Ärztekammer geschaf- fen werden kann.

Es kommen dafür zwei Regelungsmöglichkeiten und Rechtsgrundlagen in Betracht, welche am Beispiel des Bayerischen Kammergesetzes erläutert werden sollen:

a) „Fortbildungsordnung“:

Nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayKG haben die Ärzte, die ihren Beruf ausüben, insbesondere die Pflicht, sich im fachlichen Rahmen ihrer Berufsaus- übung beruflich fortzubilden und sich dabei über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu un- terrichten; nach Art. 18 Abs. 2 Satz 1 BayKG regelt das Nähere zu Abs. 1 Satz 1 die Berufsordnung. Danach wäre es im Zusammenhang mit der Berufsordnung zulässig, Einzelheiten zur Ausübung der Pflicht, sich be- ruflich fortzubilden, vorzusehen. Fraglich dürfte jedoch sein, ob diese Rechtsgrundlage es gestattet, ein defi- niertes Fortbildungsziel im Sinne eines Ärztekammer- Zertifikates vorzuschreiben. Dies dürfte nicht zulässig sein. Zulässig dürfte jedoch sein, ein solches Fortbil- dungsziel als „Angebot“ in die Satzung aufzunehmen, wobei die für dieses Fortbildungsziel möglichen Maß- nahmen im einzelnen beschrieben werden können; je- der Arzt, der dieses definierte Fortbildungsziel erreicht hat, kann darüber einen „Nachweis“ erhalten. Eine sol- che Verfahrensregelung dürfte von Art. 18 BayKG um- schlossen sein.

b) „Weiterbildung“

Geeigneter aus rechtlicher Sicht erscheint die Rechtsgrundlage, welche im Abschnitt IV „Weiterbil- dung“ des Bayerischen Kammergesetzes angeführt ist.

In Art. 35 Abs. 3 heißt es:

„Unter den Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 können in der Weiterbildungsordnung weitere Befähigun- gen in der Form des Erwerbs

1. zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten im jeweiligen Gebiet (zusätzliche Weiterbildung im Gebiet) oder

2. von Fachkunden in ärztlichen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die ihrer Eigenart nach be- sondere Kenntnisse und Erfahrungen des Arztes voraus- setzen,

vorgesehen werden. Die zu regelnden Anforderungen an den Erwerb dieser Befähigungen können sich dabei nach

den Anforderungen richten, die in diesem Abschnitt an die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten gestellt werden. Den Erwerb dieser Befähigungen bestätigt die Landesärztekammer durch eine Bescheinigung. Diese be- rechtigt nicht zur Ankündigung dieser Befähigungen.“

Anzumerken ist, daß vergleichbare Regelungen sich in Kammer- und Heilberufsgesetzen anderer Länder befinden.

Art. 35 Abs. 3 Satz 2 BayKG spricht von den in Satz 1 genannten Weiterbildungsformen als „Befähi- gungen“. Satz 2 enthält die Möglichkeit, daß die zu re- gelnden Anforderungen an den Erwerb dieser Befähi- gung sich dabei nach den Anforderungen richten kön- nen, die in diesem Abschnitt an die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten gestellt werden. Die Vorschrift bietet aber auch die rechtliche Möglichkeit, die Anforde- rungen so auszugestalten, daß sie nicht zwingend wei- terbildungsrechtlicher Art sein müssen. Dementspre- chend können Befähigungen auf dieser Rechtsgrundlage auch eingeführt werden, deren Form des Erwerbs nicht den weiterbildungsrechtlichen Anforderungen im einzel- nen entspricht, sondern beispielsweise Elemente der Konzentrierte Arbeit im Plenum während der zahlreichen Abstimmungen

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