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Archiv "Entschließungen zum Tagesordnungspunkt II: Fortbildungsnachweis" (18.06.1999)

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(1)

qualität beitragen kann. Dazu notwendige gesundheits- politische Voraussetzungen sind:

– die Entwicklung einer gesundheitsfördernden Gesamtpolitik,

– die Gestaltung gesundheitsfördernder Lebens- bedingungen,

– die Unterstützung gesundheitsbezogener Ge- meinschaftsaktionen und

– die Neuorientierung der Gesundheitsdienste in Richtung Gesundheitsförderung.

Die Ärzteschaft trägt seit langem und in beträchtli- chem Umfang zur Gesundheitsförderung der Bevölke- rung bei, insbesondere durch die individuelle Gesund-

heitsberatung in der Sprechstunde, die Gruppenarbeit mit Risikopersonen, Behinderten oder Kranken und die Mit- wirkung an öffentlichen Gesundheitsprogrammen. So be- teiligen sich Ärzte aktiv und kontinuierlich an Gesund- heitsförderungsmaßnahmen in Schulen. In regelmäßigen Präventionsaktionen bringt die Ärzteschaft ihre Kompe- tenz und das Gewicht ihrer Anerkennung in der Bevölke- rung ein, um Menschen für die Fragen der Gesundheit zu sensibilisieren. So fanden im Zuge der Ärztlichen Präven- tionstage 1998 bundesweit 2 000 Aktionen statt, in de- nen Kinder, Jugendliche und ihre Eltern in Kindergärten, Schulen und Jugendfreizeiteinrichtungen von Ärzten be- raten wurden.

Der 102. Deutsche Ärztetag fordert den Gesetzge- ber auf, die Ärzteschaft im Rahmen des § 20 SGB V aktiv an der Gesundheitsförderung zu beteiligen und für die Ge- sundheitsförderung und Prävention die gleichen Qualitäts- maßstäbe anzusetzen wie für die ärztliche Behandlung.

Gesundheitsförderung und Prävention müssen wis- senschaftlich fundiert sein, qualifiziert durchgeführt und in ihrer Wirkung evaluiert werden.

Die Ärzteschaft steht hierzu mit ihrem Sachver- stand zur Verfügung und empfiehlt eine gesetzliche Re- gelung, in der die Selbstverwaltung der Ärzteschaft und die Krankenkassen miteinander Maßnahmen der Ge-

sundheitsförderung abstimmen. N

Fortbildungszertifikat der Ärztekammern

Der 102. Deutsche Ärztetag nimmt das Fortbil- dungszertifikat der Ärztekammern zum freiwilligen Fort- bildungsnachweis (siehe Anlage) zustimmend zur Kennt- nis und bittet die Landesärztekammern, die bisher keine Modellversuche zum Fortbildungsnachweis angeboten haben, diese auf der Basis der hier formulierten Rahmen- bedingungen einzuführen.

Er beauftragt den Deutschen Senat für ärztliche Fortbildung, diese Bemühungen zu begleiten und zu ko- ordinieren und dem Deutschen Ärztetag über die ge- machten Erfahrungen zu berichten.

Begründung:

Fortbildungsmaßnahmen vermitteln den aktuellen Stand von Wissenschaft und Praxis. Sie sichern und ver- bessern die Qualität der Patientenversorgung.

Das Vertrauen des Patienten gegenüber seinem Arzt gründet sich im wesentlichen darauf, daß sich die medizinische Betreuung an aktuellem Fachwissen und Können orientiert. Infolgedessen ist jeder Arzt verpflich- tet, seine fachliche Kompetenz durch berufsbegleitendes Weiterlernen – durch Fortbildung – kontinuierlich zu ak- tualisieren und zu festigen.

Ärztliche Fortbildung dient der Verbesserung des ärztlichen Handelns und ist damit ein Instrument der Qua- litätssicherung.

Das Fortbildungszertifikat ist der Nachweis für die freiwilligen Fortbildungsaktivitäten des Arztes.

Das Fortbildungszertifikat der Ärztekammern – ein Angebot der Ärztekammern zum freiwilligen Fortbildungsnachweis (Stand: 30. März 1999) Die Fortbildung dient dazu, die in der Aus- und Weiterbildung erworbenen Kompetenzen zu erhalten

und zu erweitern sowie die Kenntnisse entsprechend den Entwicklungen in der Medizin zu aktualisieren.

Die Ärztin/der Arzt, die/der ihren/seinen Beruf ausübt, ist verpflichtet, sich in dem Umfange beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu ihrer/seiner Berufsausübung erforderlichen Fachkennt- nisse notwendig ist.

Die Ärztin/der Arzt muß ihre/seine Fortbildung gegenüber der Ärztekammer in geeigneter Form nach- weisen können (§ 4 der [Muster-]Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte).

Ärztinnen und Ärzten, die belegen, daß sie sich auf freiwilliger Basis besonders qualifiziert fortbilden, wird auf Antrag von der zuständigen Ärztekammer ein Fortbil- dungszertifikat ausgestellt.

Durch ein Fortbildungszertifikat wird den Ärztin- nen und Ärzten die Möglichkeit gegeben, ihre regelmäßi- ge qualifizierte Fortbildung als Bestandteil einer Qua- litätssicherungsmaßnahme (§ 5 der [Muster-]Berufsord- nung) zu dokumentieren.

Die Fortbildungszertifizierung ist ein Angebot der Ärztekammern zur Würdigung der freiwilligenFortbil- dungsbemühungen ihrer Mitglieder.

Die individuell unterschiedlichen Formen des Lern- verhaltens und der ärztlichen Tätigkeit spiegeln sich in der Vielfalt der Fortbildungsmethoden und -medien wi- der.

Voraussetzungen zur Ausstellung des Fortbildungszertifikats

Das Fortbildungszertifikat wird ausgestellt, wenn (a) die/der approbierte Ärztin/Arzt in minimal drei Jahren 150 Fortbildungseinheiten beziehungsweise im Laufe von maximal fünf Jahren 250 Fortbildungsein- heiten erworben und dokumentiert hat

und

(b) einen Antrag auf Ausstellung bei der zuständi- gen Ärztekammer gestellt hat.

Empfehlungen für die Mindestpunktzahl

Die Grundeinheit der Fortbildungsaktivitäten ist der „Fortbildungspunkt“. Dieser entspricht in der Regel ei- ner einstündigen Fortbildung.

Ein Zusatzpunkt kann vergeben werden bei der Teilnahme

– an einer Fortbildungsveranstaltung in Seminar- form,

– an einem anerkannten Qualitätszirkel, – an einer abschließenden Evaluation durch Kollo- quium oder schriftliche Lernerfolgskontrolle

Fortbildungen müssen frei von wirtschaftlichen In- teressen sein.

Angemessen berücksichtigt werden:

– Hospitationen zum Zweck der Fortbildung, – Fall- und Klinikkonferenzen,

– Referenten-/Autorentätigkeit – sowie das Selbststudium.

Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen durch die Ärztekammern

Den Ärztekammern obliegt die Vergabe der Zertifi- zierung von Fortbildungsveranstaltungen, die für den Fortbildungsnachweis anerkannt werden.

Die Fortbildungsveranstalter beantragen die Zerti- fizierung bei der jeweils für den Ort der Veranstaltung zu- ständigen Ärztekammer.

Voraussetzung für die Anerkennung ist, daß die Fortbildungsinhalte

– den Zielen der Berufsordnung sowie dem aktu- ellen medizinischen Kenntnisstand entsprechen,

– ausschließlich medizinisch-fachliche Themen vermitteln

und

– die Empfehlungen der Ärztekammern für die Qualitätssicherung der ärztlichen Fortbildung (in:

Entschließungen zum Tagesordnungspunkt II

Fortbildungsnachweis

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„Leitsätze und Empfehlungen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Fortbildung“) berücksichtigen.

– Fortbildungsveranstaltungen müssen frei von wirtschaftlichen Interessen sein.

Für den Nachweis werden Fortbildungsveranstal- tungen

– von ärztlichen Kreis- und Bezirksverbänden, Ärz- tekammern sowie deren Akademien

– mit dem Vermerk „in Zusammenarbeit mit der . . . Ärztekammer/mit der . . . Akademie für ärztliche Fortbildung“

– sowie auf Antrag

– von wissenschaftlich-medizinischen Fachgesell- schaften

– von ärztlichen Berufsverbänden anerkannt.

Darüber hinaus können Fortbildungsmaßnahmen anerkannt werden, wenn sie den oben genannten Kriteri- en entsprechen und der jeweiligen Kammer zur Anerken- nung vorgelegt werden.

Anforderungen an den Fortbildungsveranstalter

Jede zur Anrechnung auf das Fortbildungszertifi- kat vorgesehene Fortbildungsveranstaltung wird der Lan- desärztekammer mitgeteilt. Die Mitteilung enthält das jeweilige Programm, die Namen des Moderators bezie- hungsweise Kursleiters und der Referenten. Die Ärzte- kammer vergibt in enger Abstimmung mit dem Veran- stalter die Zahl an Fortbildungspunkten, die bei der Ver- anstaltung erworben werden können.

Der Veranstalter verpflichtet sich, nach Möglichkeit

eine Anwesenheitsliste zu führen. N

Einführung eines freiwilligen Fortbildungsnachweises

Der 102. Deutsche Ärztetag stellt fest, daß die ärztliche Fortbildung nicht nur eine Berufspflicht,

sondern auch ein Recht für alle Ärztinnen und Ärzte ist.

Er spricht sich für die Einführung eines frei- willigen Fortbildungsnachweises durch die Ärzte- kammern als Modellversuch aus. Die Ärztekammern sollen – soweit dies nicht schon geschehen ist – Grundlagen für einen solchen Fortbildungsnachweis

entwickeln. N

Evaluation ärztlicher Fortbildung

Die ärztliche Fortbildung dient der Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung der Menschen in der Bundesrepublik Deutschland in Prävention, Diagnostik, Therapie und Rehabilitation von Erkrankungen.

Die ärztliche Fortbildung vermittelt die Fortschritte in der medizinischen Forschung und den angrenzenden Wissensbereichen problemorientiert.

Die Bewertung der Ergebnisse ärztlicher Fortbil- dung erfolgt unter Beachtung der Ergebnisse der Qua- litätssicherungsprojekte bei den Ärztekammern. Die Er- folge dieser Vorgehensweise für die Patienten sind durch die vorliegenden Ergebnisse der bestehenden Projekte belegt.

In den Bereichen ärztlichen Handelns, deren Schwerpunkte außerhalb der Qualitätssicherungspro- jekte bei den Ärztekammern liegen, werden im Rah- men der ärztlichen Selbstverwaltung flankierende Mo- delle zur Evaluation der ärztlichen Fortbildung ent- wickelt und umgesetzt. Diese Vorhaben berücksichtigen sowohl die Erfahrungen der klinischen Forschung als auch die Situation der Versorgungsebene. Allein Projek- te, welche die aktuelle Patienten-Arzt-Beziehung berücksichtigen, werden Erfolg in der Umsetzung zum Vorteil der Patienten haben können. Die Umsetzung dieses Gewinns an ärztlichem Wissen durch die Fortbil- dung erfolgt unter Berücksichtigung der rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Gesundheits- wesens.

Literatur:

Michael Berger, Ingrid Mühlhauser Diabetes Care and Patient-Orientated Outcomes JAMA 1999; 281: 1676–1678 Linda Hutchinsons

Evaluating and researching the effectiveness of educational interventions

BMJ 1999; 318: 1267–69 TJ. David, Diana HJM Dolmans, Leena Patel, CPM van der Vlenten Problem-based learning as an alternative to lecture-based continuing medical education

JR Soc Med. 1998; 91: 626–30 N

Akkreditierung von

Fortbildungsveranstaltungen

Eine zertifizierte Fortbildung als lebenslang be- rufsbegleitende Maßnahme zur Qualitätssicherung ärztli- chen Handelns ist nur möglich auf der Basis akkreditierter Fortbildungsveranstaltungen.

Diese Akkreditierung in Verantwortung von Ärzte- kammern, deren Akademien, Fachgesellschaften oder Berufsverbänden muß neben den im Antrag des Senats für ärztliche Fortbildung der Bundesärztekammer enthal- tenen Kriterien verbindliche Maßstäbe festlegen zur Un- abhängigkeit und den fachlichen und didaktischen Anfor- derungen an den/die jeweiligen Dozenten. N

Fortbildungsnachweis

Der 102. Deutsche Ärztetag möge beschließen, daß der Deutsche Senat für ärztliche Fortbildung die Er- gebnisse der verschiedenen Modellversuche der Lan- desärztekammern am 106. Deutschen Ärztetag (2003) evaluiert vorstellt und eine bundeseinheitliche Empfeh- lung zum Fortbildungszertifikat ausspricht. N

Sicherung und Weiterentwicklung der medizinischen Rehabilitation – Forderungen und Positionen

Forderungen

Im Hinblick auf die im Rahmen der Gesundheits- Reform 2000 vorgesehene Förderung und Stärkung der Rehabilitation erhebt der 102. Deutsche Ärztetag 1999 gegenüber den an der Rehabilitation Beteiligten

sowie den politisch Verantwortlichen folgende Forde- rungen zur Weiterentwicklung der medizinischen Re- habilitation:

1. Ausrichtung von Rehabilitationsmaß- nahmen an medizinischen Kriterien Durch drastische Einschränkungen des Gesetzge- bers wurde sowohl der finanzielle Rahmen für Rehabi- litationsleistungen der Kranken- und Rentenversiche-

rung erheblich beschnitten als auch durch eine Begren- zung der Leistungsdauer und eine Verlängerung der In- tervalle für Wiederholungsbehandlungen die Rehabili- tationsleistung in beträchtlichem Ausmaß bürokratisch reglementiert und eingeschränkt. Der Gesetzgeber wird aufgefordert, auf der Grundlage einer bereits er- folgten Gesetzesinitiative des Freistaates Bayern die bisherige zeitliche Begrenzung von Rehabilitations- maßnahmen auf drei Wochen sowie die Regelung, daß diese Maßnahmen nur alle vier Jahre in Anspruch ge- nommen werden können, entfallen zu lassen. Die Be- urteilung zur Erforderlichkeit medizinischer Rehabilita- tionsmaßnahmen soll nicht mehr durch den Gesetzge- ber vorgegeben werden, sondern wieder allein dem Arzt obliegen.

Entschließungen zum Tagesordnungspunkt III

Rehabilitation

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2. Schlüssel- und Leitfunktion des Arztes bei der Einleitung und Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen

Die den Ärzten in Praxis und Krankenhaus sowie den Betriebs- und Werksärzten zukommende Schlüssel- funktion bei der Einleitung von Rehabilitationsmaßnah- men muß gestärkt werden durch spezielle Fortbildungs- maßnahmen, die zu einer qualifizierteren Erfassung und Bewertung der Rehabilitationsbedürftigkeit durch standardisierte Diagnose-Verfahren oder – in Problem- fällen – durch eine gezielte Rehabilitationsdiagnostik (Assessment-Verfahren) befähigen.

3. Vorrangigkeit ambulanter vor stationärer Rehabilitation

Der Grundsatz „Soviel ambulant wie möglich, so- viel stationär wie nötig“ gilt auch für den Bereich der me- dizinischen Rehabilitation. Ambulante Rehabilitations- maßnahmen haben daher – wenn medizinisch begrün- det – grundsätzlich Vorrang vor einer stationären Reha- bilitation. Vor diesem Hintergrund muß der Auf- und Aus- bau ambulanter, möglichst wohnortsnaher Versorgungs- strukturen zukünftig hohe Bedeutung haben.

4. Integration von kurativer und rehabilitativer Medizin

Die medizinische Rehabilitation hat sich im Rah- men eines vom kurativen Bereich weitgehend getrenn- ten eigenständigen Sektors mit unterschiedlichen orga- nisatorischen und finanziellen Zuständigkeiten ent- wickelt. Diese Trennung erweist sich wegen des zuneh- mend fließenden Erkrankungs- und Gesundungsprozes- ses insbesondere bei chronisch Kranken als immer problematischer. Eine engere Verzahnung von kurati- ver und rehabilitativer Medizin erfordert daher eine stärkere Einbeziehung der im ambulanten und sta- tionären Akutbereich tätigen Ärzte in das Rehabilitati- onsgeschehen und damit eine bessere Zusammenar- beit aller Beteiligten bei der Planung, Konzeptionie- rung und Steuerung von Rehabilitationsleistungen, um diese frühzeitig, nahtlos und kontinuierlich durch- führen zu können.

5. Gemeinsame Qualitätssicherungs- anforderungen und indikationsspezifische Therapiekonzepte in der Rehabilitation Allgemein verbindliche, für die Bereiche aller Trä- ger geltende Qualitätsanforderungen für das Rehabili- tationsverfahren und den Rehabilitationserfolg gewin- nen zunehmend an Bedeutung. Unter Einbeziehung der Ärztekammern müssen daher die Rehabilitati- onsträger sowohl gemeinsame Qualitätskriterien und Maßnahmen zur Qualitätssicherung in der Rehabilitati- on festlegen als auch bedarfsgerechte indikationsspe- zifische Rehabilitationskonzepte und Rehabilitations- leitlinien schaffen.

6. Stärkung und Verbesserung des gegliederten Systems der Rehabilitation Nur unter der Voraussetzung einer zielgerichteten und effizienten Zusammenarbeit der für die Rehabilitati- on zuständigen Leistungsträger auf der Grundlage har- monisierter Rechtsvorschriften (Kodifizierung eines Sozi- algesetzbuches IX) und eines gemeinsamen Verständnis- ses von Rehabilitation kann das gegliederte System eine zeitnahe und nahtlose Rehabilitation durchgängig sicher- stellen. Ein Vorleistungsrecht der GKV vor der RV ist vor- zusehen.

Positionen und Begründungen

Nach der Bundestagswahl am 27. September 1998 hat die Bundesregierung in der Koalitionsvereinba- rung der Rehabilitation den politischen Stellenwert eines Reformvorhabens beigemessen. Auch die „Eckpunkte zur Gesundheitsreform 2000“ der Koalitionsfraktionen vom 2. März 1999 sehen eine nachdrückliche Förderung der Rehabilitation vor. Nach wie vor ist die umfassende Re- habilitation Behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen durch zwei gegenläufige Entwicklungen ge- prägt. Einerseits sind im Gesamtbereich der medizini- schen, beruflichen und sozialen Rehabilitation qualitative Veränderungen dadurch zu verzeichnen, daß die wach- sende Zahl älterer, multimorbider und behinderter Men- schen, die Zunahme chronischer Erkrankungen und die rasante Entwicklung in der Arbeitswelt im Rahmen des Systems der sozialen Sicherheit an die Rehabilitation im- mer höhere Anforderungen stellt. Andererseits muß an- gesichts der Begrenztheit finanzieller Ressourcen das Lei- stungsgeschehen in allen Sozialleistungsbereichen – und damit auch im Bereich der Rehabilitation – hinsichtlich seiner Effizienz auf den Prüfstand gestellt werden.

1. Ausrichtung von Rehabilitationsmaß- nahmen an medizinischen Kriterien Die steigende Zahl chronisch Kranker, die Zunahme älterer und multimorbider Menschen sowie die Fortschrit- te in der Akut- und Intensivmedizin führen unbestritten zu einem Mehrbedarf an rehabilitativen Leistungen. Um den Rehabilitationsprozeß möglichst erfolgreich zu gestalten, müssen medizinische (Akut-)Behandlung, medizinische Rehabilitation, berufliche Eingliederung und soziale Inte- gration als ganzheitliches Geschehen verstanden werden und wirksam ineinandergreifen. Hierzu bedarf es sowohl der Zusammenarbeit von Ärztinnen und Ärzten verschie- dener Fachgebiete als auch der Zusammenarbeit mit den Angehörigen anderer Fachberufe in der Rehabilitation.

Den in den vergangenen Jahren enorm gewachse- nen Möglichkeiten der Eingliederung Kranker und Behin- derter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft durch immer ver- besserte Maßnahmen insbesondere der medizinischen Rehabilitation stehen jedoch nachhaltige Einschränkun- gen des Gesetzgebers vor allem durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz sowie das Beitrags- entlastungsgesetz entgegen. Durch diese „Spargesetze“

wurde 1996/1997 zum einen der finanzielle Rahmen für Rehabilitationsleistungen der Kranken- und Renten- versicherung drastisch beschnitten, zum anderen wurde durch eine Begrenzung der Leistungsdauer und eine Ver- längerung der Intervalle für Wiederholungsbehandlungen die Rehabilitationsleistung in beträchtlichem Ausmaß bürokratisch reglementiert und eingeschränkt.

Zu begrüßen und nachhaltig einzufordern ist daher eine Ende 1998 erfolgte Gesetzesinitiative des Freistaa- tes Bayern (Bundesrats-Drucksache 846/98), nach wel- cher zukünftig ausschließlich wieder medizinische Kriteri- en für die Bewilligung von Rehabilitationsmaßnahmen ausschlaggebend sein sollen. Danach soll die bisherige zeitliche Begrenzung von Rehabilitationsmaßnahmen auf drei Wochen sowie die Regelung, daß diese Maßnahmen nur alle vier Jahre in Anspruch genommen werden kön- nen, entfallen. Die Beurteilung zur Erforderlichkeit medi- zinischer Rehabilitationsmaßnahmen soll mithin nicht mehr durch den Gesetzgeber vorgegeben werden, son- dern wieder allein dem Arzt obliegen.

Der Gesetzgeber wird aufgefordert, diesen Geset- zesantrag – neben weiteren, dringend erforderlichen ge- setzgeberischen Maßnahmen – zum Erhalt und zur Si- cherung eines auch zukünftig leistungsfähigen Rehabili- tationssystems schnellstmöglich zu beraten und zu ver- abschieden.

2. Schlüssel- und Leitfunktion des Arztes bei der Einleitung und Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen

Bei der medizinischen Rehabilitation, die am Be- ginn eines jeden Rehabilitationsweges steht, hat der Arzt – gleich ob in niedergelassener Praxis oder im Kranken- haus tätig – eine Schlüsselfunktion. Er hat nicht nur den Patienten unter dem Gesichtspunkt einer vorausplanen- den Rehabilitation zu beraten, er muß auch in Kooperati- on mit Ärzten verschiedener Fachgebiete sowie anderen Berufen den Rehabilitationsprozeß einleiten und steuern.

Damit es in der Einleitung von Rehabilitationsmaßnah- men zu keiner Zeitverzögerung kommt, muß der Arzt we- gen seiner Leitfunktion bereits zu Beginn einer Erkran- kung prüfen, welche Maßnahmen zur Rehabilitation er- forderlich sind und wann sie eingeleitet werden sollen.

Zwischen der Behandlung durch niedergelassene Ärzte oder durch Krankenhausärzte und dem Beginn von Rehabilitationsmaßnahmen darf keine „therapeutische Lücke“ entstehen. Dies gilt insbesondere für die fach- übergreifende Frührehabilitation im Akutkrankenhaus.

Die herausgehobene Bedeutung insbesondere des niedergelassenen Arztes für die Einleitung von Rehabilita- tionsmaßnahmen ergibt sich nicht zuletzt daraus, daß dieser den Patienten und dessen familiäre und berufliche Situation besonders gut kennt, so daß sein Urteil und sei- ne Einschätzung bei der Anregung einer Rehabilitations- maßnahme für den Ablauf der Rehabilitation von beson- derem Gewicht sein müssen. Deshalb sind vertragliche Bestimmungen abzulehnen, nach denen Versicherungs- träger den Hausarzt bei der Einleitung von Rehabilitati- onsmaßnahmen ausgrenzen.

(4)

Neben einer stärkeren Berücksichtigung der Reha- bilitation in der ärztlichen Aus- und Weiterbildung ist es daher unter diesem Aspekt eine wesentliche Aufgabe der Weiterentwicklung der medizinischen Rehabilitation, durch spezielle Fortbildungsmaßnahmen die Ärzte in Pra- xis und Krankenhaus sowie die Betriebs- und Werksärzte zu einer qualifizierteren Erfassung und Bewertung der Re- habilitationsbedürftigkeit durch standardisierte Diagnose- Verfahren zu befähigen. In Problemfällen ist die Rehabili- tationsbedürftigkeit durch eine gezielte Rehabilitations- diagnostik (Assessment-Verfahren) zu erfassen, welche in einen konkreten Rehabilitationsplan münden muß.

3. Vorrangigkeit ambulanter vor stationärer Rehabilitation

Der Grundsatz „Soviel ambulant wie möglich, soviel stationär wie nötig“ gilt auch für den Bereich der medizini- schen Rehabilitation, d. h., ambulante Rehabilitationsmaß- nahmen haben – wenn medizinisch begründet – grundsätzlich Vorrang vor einer stationären Rehabilitation.

Diese Vorrangigkeit ist derzeit jedoch im Zuständigkeitsbe- reich sowohl der gesetzlichen Krankenversicherung wie auch der gesetzlichen Rentenversicherung infolge eines nur unzureichenden Angebotes an ambulanter Rehabilitation nicht in erforderlichem Maße realisiert. Der Auf- und Ausbau ambulanter, möglichst wohnortnaher Versorgungsstruktu- ren wird deshalb zukünftig hohe Bedeutung haben. So hebt folgerichtig auch der derzeit im Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen in der Diskussion befindliche Ent- wurf der „Richtlinien über die Zusammenarbeit auf dem Ge- biet der Rehabilitation nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 SGB V“ ausdrücklich auf die Vorrangigkeit ambulanter vor sta- tionärer Rehabilitation ab.

4. Integration von kurativer und rehabilitativer Medizin

Die medizinische Rehabilitation hat sich in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen eines vom kura- tiven Bereich getrennten eigenständigen Sektors mit un- terschiedlichen organisatorischen und finanziellen Zu- ständigkeiten entwickelt. In Anbetracht des zunehmend fließenden Erkrankungs- und Gesundungsprozesses ins- besondere bei chronisch Kranken erweist sich diese Tren- nung als immer problematischer. Dies gilt vor allem für chronisch Kranke und Behinderte, bei denen bereits im Hochleistungsbereich des ambulanten und stationären Sektors nicht mehr starr zwischen kurativer und rehabili- tativer Versorgung unterschieden werden darf. Ziel einer Neuausrichtung der Rehabilitation muß es daher auch sein, die im ambulanten und stationären Akutbereich täti- gen Ärzte verstärkt in das Rehabilitationsgeschehen ein- zubeziehen.

Eine engere Verzahnung von kurativer und rehabi- litativer Medizin erfordert darüber hinaus eine klarere De- finition beider Bereiche im Sinne einer Aufgabenzuwei- sung. Ziel ist dabei nicht eine Abgrenzung, sondern eine bessere Abstimmung beider Versorgungsbereiche. Erst wenn Inhalt und Ziel einer ambulanten oder stationären

Akutbehandlung unter Einschluß frührehabilitativer Maß- nahmen eindeutig festgelegt sind, können Fragen der In- tegration und Kooperation beider Bereiche sowie deren Zuständigkeiten geklärt werden. Eine engere Verbindung von Kuration und Rehabilitation muß somit dazu dienen, Diagnostik und Therapie beider Zweige untereinander ab- zustimmen. In diesem Zusammenhang ist es ferner zweckmäßig, auf den zu Mißverständnissen führenden, leistungsrechtlichen Begriff „Kur“ zu verzichten und statt dessen auf der Grundlage einer Änderung des Sozialge- setzbuches V zukünftig nur noch zwischen Vorsor- ge-, Kurations- und Rehabilitationsleistungen zu unter- scheiden.

Durch eine bessere Zusammenarbeit aller Beteilig- ten bei der Planung, Konzeptionierung und Steuerung von Rehabilitationsleistungen muß sichergestellt werden, daß die notwendigen Rehabilitationsleistungen frühzei- tig, nahtlos und kontinuierlich durchgeführt werden. Eine engere Kooperation und Koordination sind nicht nur eine Basis für die Überwindung der Schnittstellen, sie ermögli- chen zugleich auch eine effiziente Nutzung der begrenz- ten Ressourcen und führen durch Synergieeffekte zu mehr Wirtschaftlichkeit in der rehabilitativen Versorgung.

5. Gemeinsame Qualitätssicherungs- anforderungen und indikationsspezifische Therapiekonzepte in der Rehabilitation Je differenzierter, flexibler und vielfältiger die An- gebotsstrukturen der jeweiligen Leistungsträger der me- dizinischen Rehabilitation werden, um so mehr gewinnen allgemein verbindliche, für die Bereiche aller Träger gel- tende Qualitätsanforderungen für das Rehabilitationsver- fahren und den Rehabilitationserfolg an Bedeutung. Dies erfordert, daß die Rehabilitationsträger unter Einbezug der nach den Kammer- und Heilberufsgesetzen der Län- der für die Qualitätssicherung ärztlicher Berufsaus- übung zuständigen Ärztekammern gemeinsame Qua- litätskriterien und Maßnahmen zur Qualitätssicherung in der Rehabilitation festlegen und in der Rehabilitations- praxis schnellstmöglich realisieren. Der Rehabilitations- forschung kommt hierbei eine wachsende Bedeutung zu.

Der je nach Art und Umfang der verschiedenen Krankheits- und Behinderungsspektren unterschiedliche Bedarf an Rehabilitationsleistungen erfordert eine flexible Ausrichtung der medizinischen Rehabilitation. Als Grundla- ge hierfür müssen bedarfsgerechte, detaillierte indikations- spezifische Rehabilitationskonzepte und Rehabilitations- leitlinien geschaffen werden, die von den Rehabilitati- onsträgern gemeinsam mit den Ärztekammern erarbeitet werden müssen. Diese Leitlinien müssen sowohl für die Art und Dauer der Maßnahmen als auch für die Entscheidung über die Maßnahmeform „Handlungskorridore“ eröffnen.

6. Stärkung und Verbesserung des gegliederten Systems der Rehabilitation Nach geltendem Recht sind für die Finanzierung me- dizinischer Rehabilitationsleistungen vor allem die gesetzli- che Kranken-, Renten- und Unfallversicherung zuständig.

Diese unterschiedlichen Zuständigkeiten führen für einen großen Teil der Versicherten, die bei mehreren Soziallei- stungsträgern versichert sind, zu zum Teil beträchtlichen Verzögerungen im Rehabilitationsverlauf. Trotz aller bisheri- ger Vereinbarungen und Empfehlungen zur Zusammenar- beit zwischen diesen Leistungsträgern ist es bis heute im- mer noch nicht gelungen, eine zeitnahe und nahtlose Reha- bilitation durchgängig sicherzustellen.

Vor diesem Hintergrund sind daher weniger Art und Umfang erforderlicher Rehabilitationsleistungen, sondern deren zielgerichteter Einsatz, die Harmonisierung und Ko- ordinierung der Leistungen sowie ein nahtloser Rehabilita- tionsverlauf die wesentlichen Probleme unseres Rehabili- tationssystems. Nur unter der Voraussetzung zielgerichte- ter und effizienter Zusammenarbeit der Leistungsträger auf der Grundlage harmonisierter Rechtsvorschriften und eines gemeinsamen Verständnisses von Rehabilitation kann das gegliederte System Menschen mit einer eingetretenen oder drohenden Behinderung weitgehende und wirkungs- volle Möglichkeiten der Eingliederung schaffen und si- chern.

Der Deutsche Ärztetag appelliert daher an die ver- antwortlichen Finanzierungsträger, im Rahmen einer ver- stärkten Kooperation bestehende Schnittstellen zu mini- mieren und die Verzahnung notwendiger Rehabilitations- prozesse zu optimieren. Eine verstärkte Kooperation zwi- schen den Rehabilitationsträgern durch den Abschluß von gemeinsam getragenen Vereinbarungen ist dringend er- forderlich. Die notwendige Voraussetzung hierfür muß der Gesetzgeber durch eine Weiterentwicklung des Rehabilita- tionsrechts mit dem Ziel einer Kodifizierung des Sozialge- setzbuches IX schaffen. Dieses muß durch eine Verein- heitlichung der Begriffe und der Abgrenzungskriterien vor allem dazu beitragen, die Rehabilitationsverfahren der verschiedenen Bereiche möglichst nahtlos ineinandergrei-

fen zu lassen. N

Rehabilitation psychosozialer Erkrankungen

Schädigungen, Fähigkeitsstörungen und Behinde- rungen als Folge von Krankheiten aus dem psychosozia- len Formenkreis wie zum Beispiel psychovegetative Überlastungssyndrome mit körperlichen und/oder vege- tativen Symptomen und Fähigkeitsstörungen in der fami- liären und/oder beruflichen Rolle werden in der Rehabili- tation gleich gewichtet wie Schädigungen, Fähigkeits- störungen und Behinderungen aufgrund rein somatischer Erkrankungen.

Begründung:

Die Rehabilitation insbesondere von Frauen und Müttern, die an psychosozialen Fähigkeitsstörungen von Krankheitswert leiden, muß einen hohen Stellenwert in unserer Gesellschaft haben. Die Folgekosten von unbe- handelten und damit auch fortschreitenden Erkrankun- gen der Mütter und auch deren Kinder in diesem Bereich sind mittelfristig und langfristig enorm. Solche Krank-

(5)

heitsbilder können durch geeignete Maßnahmen wie sta- tionäre Heilverfahren (Müttergenesungs- und Mütter- Kind-Kuren) wirkungsvoll gebessert werden. Es besteht aber die Tendenz, solche Heilverfahren von den Kosten- trägern restriktiv zu handhaben mit der Begründung, daß es sich bei den genannten Beschwerden nicht um Krank- heiten im Sinne der Reha-Gesetzgebung, insbesondere des Paragraphen 111 SGB V handelt.

Nähere Begründung mündlich. N

Rehabilitation in der Fortbildung

Der 102. Deutsche Ärztetag bittet den Vorstand und den Deutschen Senat für ärztliche Fortbildung um verstärkte Berücksichtigung der medizinischen Rehabili- tation in den Fortbildungsaktivitäten der Ärzteschaft auf

allen Ebenen. N

Frührehabilitation

Der Deutsche Ärztetag sieht in dem Konzept der fachübergreifenden Frührehabilitation einen vielverspre- chenden innovativen Ansatz zur besseren Eingliederung rehabilitativer Aufgaben in die Versorgungsstruktur von Akutkrankenhäusern. Als Bestandteil der allgemeinen Krankenhausleistungen müssen für diese Form der Frühre- habilitation zusätzliche Mittel in ausreichender Höhe zur Verfügung gestellt werden. Der Deutsche Ärztetag hält es für geboten, daß solche Krankenhäuser auf die Mitarbeit von rehabilitationsqualifizierten Ärzten, Physiotherapeu- ten, Ergotherapeuten, Logopäden und einen sozialen Dienst zugreifen können. Frührehabilitation kann die Qua- lität und Effektivität der Behandlung steigern, da kurative und rehabilitative medizinisch-therapeutische Maßnah- men unmittelbar aufeinander abgestimmt sind und in en- gem zeitlichen Zusammenhang stehen. N

Empfehlungen zur Rehabilitation

Der Deutsche Ärztetag fordert eine gesetzliche Ver- pflichtung der Pflegekassen, Empfehlungen zur Rehabili- tation den behandelnden Ärzten zur Kenntnis zu geben.

Begründung:

Die Empfehlungen des MDK zur Rehabilitation im Rahmen der Pflegebegutachtung haben das Ziel, die Be- wältigung von Krankheitsfolgen zu erleichtern und eine Integration in das Lebensumfeld zu ermöglichen. Der be- handelnde Arzt erhält darüber keine Informationen.

Dieses Verfahren führt zu unkoordinierten, thera- peutischen und rehabilitativen Maßnahmen, die ihr Ziel verfehlen und Ressourcen verschenken.

Eine Vernetzung von Kostenträgern und Beteilig- ten in der Rehabilitation muß den behandelnden Arzt

einschließen. N

Rehabilitation – Versorgungskette wohnortsnah schließen

Der Deutsche Ärztetag hält es für unverzichtbar, Möglichkeiten der ambulanten Rehabilitation auf- und weiter auszubauen. Soweit ambulante Krankenbehand- lung nicht ausreicht, um drohende Krankheiten zu verhü- ten, die Verschlimmerung von Krankheiten zu vermeiden und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu mindern, sind ambulante Vorsorge/Rehaleistungen sinnvoll.

Der Deutsche Ärztetag hält es aber für problema- tisch, daß diese Leistungen nach dem Willen der Bundes- regierung nur in Kurorten möglich sein sollen.

Der Ärztetag begrüßt die Entwicklung neuartiger Formen komplexer Rehabilitation, die nach präziser Defi- nition durchgeführt werden können und für die eine sozi- alrechtliche Normierung möglich ist (SGB IX).

Der Ärztetag hält die vorgesehene Beschränkung dieser Leistungen auf bestehende stationäre Rehabilitati- onsleistungen für völlig verfehlt, weil es so in der Mehr- zahl der Fälle ausgeschlossen ist, diese Leistungen wohn- ortsnah zu erbringen.

Außerdem wird durch diese Beschränkung der Auf- bau ambulanter Rehabilitationsstrukturen bei niederge- lassenen Ärzten, bei Versorgungskrankenhäusern und die Verzahnung zwischen beiden Bereichen stark beeinträch- tigt beziehungsweise unmöglich gemacht. N

Rehabilitation – Klare Kostenregelung

Der Deutsche Ärztetag fordert den Gesetzgeber auf, die Zuständigkeit für die Rehabilitation bei eingetre- tener Pflegebedürftigkeit so zu klären, daß es nicht zu fruchtlosen Zuständigkeitsstreitereien kommt. Ziel muß eine möglichst hohe Lebensautonomie auch pflegebe- dürftiger Menschen sein, nicht die kurzfristige Kostenver- meidung beziehungsweise Kostenverlagerung in andere Bereiche der sozialen Absicherung. N

Pflegeversicherung Rehabilitation

Der Deutsche Ärztetag fordert eine gesetzliche Ein- bindung der behandelnden Ärzte (Hausarzt und Kli- nikarzt) in die Betreuung der Patienten im Rahmen der Pflegeversicherung.

Begründung:

Täglich werden in allen Praxen Probleme aus dem Kreis „Betreuung, Verordnung, Koordination“ im Zustän- digkeitsbereich der Pflegeversicherung geleistet, ohne daß bisher eine rechtliche (vertragliche) Regelung hierfür

besteht. N

Ärztliche Hilfe für Kosovo- Vertriebene und Flüchtlinge

Der Deutsche Ärztetag begrüßt alle Bemühungen um humanitäre Hilfe für die Kosovo-Vertriebenen und Flüchtlinge. Diese, darunter Kinder, die ihre Eltern verloren haben, Frauen und alte Menschen, die nach ihrer Flucht aus ihrer Heimat unter dramatischen Lebensbedingungen notdürftig in überfüllten Flüchtlingslagern untergebracht sind, bedürfen einer intensiven humanitären und beson- ders medizinischen Betreuung.

Der Deutsche Ärztetag weist darauf hin, daß unter den albanischen Flüchtlingen in den Flüchtlingslagern Al- baniens und Mazedoniens auch albanische Ärzte sind, die zur Zeit nicht zur gesundheitlichen Versorgung ihrer Landsleute hinzugezogen werden.

Der Deutsche Ärztetag bittet die Bundesregie- rung und die humanitären Hilfsorganisationen, die Mit- hilfe albanischer Ärzte in den medizinischen Einrichtun- gen der Flüchtlingslager in Anspruch zu nehmen und sie in ihre medizinischen Hilfsprogramme aufzunehmen. Es ist unsinnig und unwürdig, die kosovo-albanischen Kol-

legen nicht in die ärztliche Betreuung einzubeziehen und zur Untätigkeit zu verdammen, besonders, da sie die Sprache, Gewohnheiten und Nöte ihrer Landsleute kennen.

Der Deutsche Ärztetag bittet daher die Bundesre- gierung, sich bei der mazedonischen und albanischen Re- gierung für die Erteilung der Berufserlaubnis an die koso- vo-albanischen Ärzte zur Betreuung ihrer Landsleute ein- zusetzen.

Der Deutsche Ärztetag begrüßt weiterhin die Be- reitschaft der Bundesregierung um Aufnahme von Flücht- lingen in Deutschland. Zumindest dort, wo eine Unter- bringung in einem westlichen Land schon alleine aus ge- sundheitlichen Gründen notwendig ist, kann die fehlende Bereitschaft unserer europäischen Nachbarn, Flüchtlinge aufzunehmen, nicht Grund sein, den Flüchtlingen die Aufnahme in Deutschland zu verwehren. N Entschließungen zum Tagesordnungspunkt IV

Tätigkeitsbericht der Bundesärztekammer

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Humanitäre Hilfseinsätze/

Entwicklungszusammenarbeit

1. Arbeitsplatzgarantie

Die Bundesregierung wird aufgefordert, eine ge- setzliche Grundlage zu schaffen, die Ärztinnen und Ärz- ten, ähnlich wie Wehrpflichtigen oder Personen, die Er- ziehungsurlaub in Anspruch nehmen, ihren Arbeitsplatz während eines Hilfseinsatzes (Humanitäre Hilfe/EZA) und im Anschluß daran garantiert.

2. Freistellungsverpflichtung

Die Bundesregierung wird aufgefordert, eine gesetz- liche Grundlage zu schaffen, die Ärztinnen und Ärzten, die an Hilfseinsätzen teilnehmen wollen, eine Freistellung vom Arbeitsplatz für die Dauer des Hilfseinsatzes garantiert.

Begründung:

Bereits auf dem 100. Deutschen Ärztetag 1997 wurden die Aktivitäten auf dem Gebiet der humanitären Hil- fe unterstützt und die Erleichterung der Freistellung von Ärz- tinnen und Ärzten für Hilfseinsätze gefordert. Seitdem ha- ben die weltweiten Krisen nicht ab, sondern zugenommen.

Die in Deutschland bestehende Arbeitsmarktlage für Medi- ziner verhindert aber häufig die Teilnahme an Hilfseinsät- zen. Im Gegensatz zu anderen westeuropäischen Ländern wirkt sich eine solche Auslandstätigkeit meist „karriere- feindlich“ aus. Durch die geforderte Regelung soll diesem Umstand Rechnung getragen werden und die Teilnahme deutscher Ärztinnen und Ärzte an Hilfseinsätzen erleichtert

werden. N

Humanitäre Hilfseinsätze im Ausland

Erleichterung der Freistellung von Ärztinnen und Ärzten für internationale humanitäre Hilfseinsätze Der Deutsche Ärztetag fordert die Arbeitgeber (zum Beispiel Kommunen, private Träger), Tarifvertragspartner und Kassenärztliche Bundesvereinigung auf, die Möglich- keiten für regulär in Deutschland im Rahmen eines festen Arbeitsverhältnisses tätigen oder in einer Praxis niedergelas- senen Ärztinnen und Ärzten zu verbessern, um mindestens drei- bis sechsmonatige humanitäre Hilfseinsätze im inter- nationalen Bereich übernehmen zu können.

Begründung:

Non-Government-Organisationen in Deutschland be- klagen immer wieder aus verschiedenartigen Gründen, er- hebliche Schwierigkeiten zu haben, genügend qualifizierte Ärztinnen und Ärzte für humanitäre Hilfseinsätze gewinnen zu können.

Da die Freistellung aus der ärztlichen Tätigkeit in Kli- nik und Praxis für den Träger der Institution oder aber den In- haber einer Praxis personelle Schwierigkeiten in der Versor- gung der Patienten mit sich bringt, sollen vertragliche Rege- lungen getroffen werden (zum Beispiel unbezahlter Urlaub, da ja durch die entsendenden Organisationen Entschädi-

gungen bezahlt werden), daß während der Zeit des Einsat- zes kurzfristig Kolleginnen und Kollegen „auf Zeit“ einge- stellt werden können, wie dies in vielen anderen europäi- schen und überseeischen Ländern möglich ist.

Für Praxen sollte eine entsprechende Beurlaubung des Kollegen mit Beschäftigung eines adäquaten Vertreters für die Dauer von drei bis sechs Monaten durch die KVen be-

willigt werden. N

Unterstützung humanitärer Einsätze

1. Der Vorstand der Bundesärztekammer wird auf- gefordert, bis zum nächsten Ärztetag zu prüfen, welche Ar- beitszeitmodelle, Stipendienmöglichkeiten u. a. geeignet sind, um die Beteiligung deutscher Ärztinnen und Ärzte an humanitären Hilfseinsätzen und in der Entwicklungszusam- menarbeit zu verbessern.

2. Der Vorstand der Bundesärztekammer wird auf- gefordert, in Zusammenarbeit mit den Hilfsorganisationen und der Bundesregierung einen qualitativ fundierten Aus- bildungsstandard für Ärztinnen und Ärzte, die an Hilfs- einsätzen teilnehmen wollen, zu entwickeln. Diese Ausbil- dung muß den besonderen medizinischen Gegebenheiten gerecht werden.

Begründung:

1. Die Teilnahme an Hilfseinsätzen ist auch heute noch immensen Schwierigkeiten unterworfen. Durch neue Arbeitszeitmodelle (in Berlin wird bereits ein Konzept vor- bereitet) und Finanzmittel kann die Teilnahme an Hilfseinsätzen ermöglicht werden. Dies dient sowohl der Re- putation der deutschen Mediziner als auch der Förderung des internationalen Austausches.

2. Die Standardisierung der medizinischen Ausbil- dung ist als Grundlage für die Durchführung von qualitativ hochwertigen Hilfseinsätzen dringend erforderlich. Bisher existieren diese in Deutschland nicht. N

Abschiebehilfe

Abschiebehilfe durch Ärzte in Form von Flugbeglei- tung, zwangsweiser Verabreichung von Psychopharmaka oder Ausstellung einer „Reisefähigkeitsbescheinigung“ un- ter Mißachtung fachärztlich festgestellter Abschiebehinder- nisse wie zum Beispiel in Behandlung stehende Traumati- sierungen sind mit den in der ärztlichen Berufsordnung ver- ankerten ethischen Grundsätzen nicht vereinbar. N

Reform des Medizinstudiums

Der Deutsche Ärztetag fordert Bund und Länder auf, sich dafür einzusetzen, die längst überfällige Novellierung der ärztlichen Approbation vorzunehmen. Er wiederholt sei- ne Forderung, als Ergebnis einer mehrjährigen politischen Diskussion endlich einen ersten Schritt für eine umfassende Reform der Ausbildung durchzusetzen. Ein weiterer Auf-

schub würde zu keinen neuen Erkenntnissen führen, aber Zweifel am politischen Willen erkennen lassen, eine an der Praxis orientierte Verbesserung der Mediziner-Ausbildung anzustreben.

Bereits der 97. Deutsche Ärztetag 1994 begrüßte grundsätzlich die Vorschläge der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur inhaltlichen Verbesserung und zur strukturellen Neuge- staltung des Studiums der Medizin. Seitdem hat der Deut- sche Ärztetag jährlich auf die Dringlichkeit einer Studienre- form hingewiesen.

Das Bundesministerium für Gesundheit sieht in sei- nen Gesetzentwürfen für eine Gesundheitsreform 2000 in der Qualitätssicherung den Kernpunkt für die Steuerung des Gesundheitswesens und hat diese mit Kapazitätsfra- gen verknüpft. Der Deutsche Ärztetag weist auch in die- sem Zusammenhang nochmals darauf hin, daß die Qua- lität der Ausbildung mit der daran anschließenden Weiter- bildung zum Facharzt und der kontinuierlichen Fortbil- dung entscheidend für den Leistungsstand der Ärztinnen und Ärzte ist.

Die Ausbildung ist der Grundstock für eine verant- wortungsvolle lebenslange Berufsausübung. Eine Anpas- sung an die veränderten Anforderungen in der gesundheitli- chen Versorgung kann nicht ausschließlich über Modellstu- diengänge erfolgen, sondern erfordert die gesetzliche Ein-

führung einer umfassenden Reform. N

Novellierung der Approbationsordnung

Der 102. Deutsche Ärztetag fordert mit Nachdruck die Bundesregierung und den Bundesrat auf, die Approbati- onsordnung in der Fassung nach dem Arbeitsstand der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Dezember 1995 zu verabschie- den.

Ziel der ärztlichen Ausbildung muß der wissenschaft- lich und praktisch in der Medizin ausgebildete Arzt sein, der zur eigenverantwortlichen und selbständigen ärztlichen Be- rufsausübung, zur Weiterbildung und zu ständiger Fortbil- dung befähigt ist.

Bei einer Verbesserung der praktischen Ausbildung der Studierenden der Medizin ist die Ableistung einer Zeit als Arzt im Praktikum (AiP) für diejenigen Studenten über- flüssig, die ihr Studium vollständig gemäß einer reformier- ten Approbationsordnung für Ärzte abgeschlossen haben.

Deshalb fordert der 102. Deutsche Ärztetag, zu- gleich mit der Novellierung der Approbationsordnung eine Änderung der Bundesärzteordnung zu verabschieden und

damit den AiP abzuschaffen. N

Fachkunde für den Strahlenschutz

Der 102. Deutsche Ärztetag fordert die zuständi- gen Bundes- und Landesministerien auf, dafür zu sorgen, daß der während des Medizinstudiums absolvierte Kurs

„Diagnostische Radiologie einschließlich Strahlenschutz“

zukünftig bundesweit als Grundkurs für die Fachkunde Strahlenschutz anerkannt wird.

(7)

Zur Zeit müssen alle Ärztinnen und Ärzte, um Rönt- genuntersuchungen anordnen beziehungsweise durch- führen zu können, einen speziellen Grund- und Aufbaukurs in der Regel während der AiP-Zeit absolvieren. Zumindest der Grundkurs zum Erwerb der Fachkunde Strahlenschutz vermittelt kein anderes Wissen als der im Studium absol- vierte und mit „regelmäßiger und erfolgreicher Teilnahme“

bescheinigte Kurs „Diagnostische Radiologie einschließlich Strahlenschutz“. Es besteht somit für eine Ärztin/Arzt im Praktikum kein Grund, erneut einen kosten- und zeitintensi-

ven Kurs dieser Art zu besuchen. N

Bericht zur Umsetzung von Beschlüssen zum AiP

Der Vorstand der Bundesärztekammer soll jährlich vor dem Plenum des Deutschen Ärztetages darlegen, was er bezüglich der Umsetzung früherer Beschlüsse des Deut- schen Ärztetages, die Abschaffung der AiP-Phase zu errei-

chen, unternommen hat. N

Pflichtkurse im Rahmen der Weiterbildung

Es sollen nur die Kurse und Veranstaltungen, die im Rahmen einer Weiterbildung zum Facharzt erforderlich sind, anerkannt werden, die von den Ärztekammern hin- sichtlich des Inhalts und der Kosten akzeptiert wurden. N

Begründung:

Fast regelmäßig müssen Assistenten/AiP im Rah- men ihrer Weiterbildung auf externe Veranstaltungen zurückgreifen, da eine entsprechende Weiterbildung in der Klinik nicht möglich ist. Es werden zunehmend überteuerte Kurse angeboten, die junge Ärzte in der Weiterbildung un- verhältnismäßig finanziell belasten. N

Gebührenerhebung für Fort- und Weiterbildungskurse

für Ärztinnen/Ärzte im Praktikum

Der 102. Deutsche Ärztetag appelliert an die Lan- desärztekammern, die Gebühren von Ärztinnen/Ärzten im Praktikum und arbeitslosen Ärztinnen und Ärzten für die Ab- solvierung von Weiterbildungs- und Fortbildungskursen der Ärztekammern zu reduzieren. Diese Regelung soll länder- übergreifend gelten

Ärztinnen/Ärzte im Praktikum sind zunehmend ge- zwungen – trotz ihrer angespannten finanziellen Situation aufgrund ihres am Existenzminimum liegenden Gehaltes – sehr teure Fort- beziehungsweise Weiterbildungskurse, wie zum Beispiel den Strahlenschutzkurs, den Kurs „Allgemein- medizin“ oder den Kurs „Arzt im Rettungswesen“, zu ab- solvieren. Dies geschieht vor dem Hintergrund, daß diese Kurse Voraussetzung sind, um überhaupt eine Anstel-

lungschance in Klinik und Praxis zu erhalten. Daher müssen die Kursgebühren zur Verhinderung einer sozialen Härte den finanziellen Gegebenheiten der Ärztinnen/Ärzte im Prakti-

kum angepaßt werden. N

Ermäßigte Teilnahmegebühr bei zertifizierten Fortbildungs- veranstaltungen für Ärztinnen und Ärzte im Praktikum beziehungsweise in Weiterbildung

Der 102. Deutsche Ärztetag fordert die Landesärzte- kammern auf, als eine der Voraussetzungen zur Anerken- nung von Fortbildungsveranstaltungen zur Erlangung des Fortbildungszertifikats beziehungsweise als AiP-geeignete Fortbildung vom Anbieter der Fortbildung zu fordern, daß zur Vermeidung finanzieller Härten im Einzefall oder gene- rell bei Darlegung besonderer finanzieller Umstände die Teil- nahme kostenfrei oder zu ermäßigter Gebühr möglich ist.

Hieraus sollte in der Ankündigung der Veranstaltung hingewiesen werden. (zum Beispiel „Fobi-Zert.: ermäßigte Gebühr: . . ./Gebühr für AiP: . . . ). N

Weiterbildungszeit Mutterschutz

Der Deutsche Ärztetag 1999 in Cottbus fordert die einzelnen Landesärztekammern auf, die ersten sechs Wo- chen des Mutterschutzes auf die Weiterbildung anzurech- nen.

Begründung:

Schwangerschaft kann nicht schlechter gestellt sein

als Krankheit. N

Reform des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen für die Ärzteschaft diskriminierend

Der 102. Deutsche Ärztetag lehnt den Arbeitsent- wurf zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen vom November 1998 aus dem Bundesministerium der Justiz mit Entschiedenheit ab.

Das Ziel, das Justizkostenrecht zu vereinfachen, wäre zu begrüßen, wenn es nicht mit einer Nivellierung der Sachverständigenentschädigung verbunden und zur ausschließlichen Kosteneinsparung genutzt würde. Die vorgesehene Entschädigung von Sachverständigen mit festen Stundensätzen und die Reduzierung der Erhöhungs- tatbestände tragen den unterschiedlichen Schwierigkeits- graden von Gutachten – auch im medizinischen Bereich – nicht Rechnung; auch die einheitliche Entschädigung für Fahrzeiten und anderem Aufwand geht von Fehleinschät-

zungen aus und ist mit Entschiedenheit zurückzuweisen.

Als diskriminierend wertet der 102. Deutsche Ärztetag die Eingruppierung von Medizinern (einschließlich Psychia- tern) in die Gruppe 2, die für Handwerksberufe vorgese- hen ist, während Begutachtungen zum Asylwesen, von Schmuck- und Kunstgegenständen oder zur Politologie der höchsten Gruppe 4 zugeordnet werden; dies erinnert fatal an die gesellschaftspolitische Einstufung von Ärzten in sozialistischen Regimen. Die Außerachtlassung der Qua- lifikation als Kriterium für die Höhe der Entschädigung ni- velliert das Entschädigungsrecht und verkennt die Anfor- derungen der Rechtsprechung an qualifizierte medizini- sche Gutachter, wenn es zum Beispiel um die Feststellung von Todesursachen, Verletzungen, Vergewaltigungen, Kin- desmißhandlungen, Schuldfähigkeit, Drogen oder Medi- kamenteneinfluß sowie spurenkundlicher molekulargene- tischer Täteridentifizierung mit ihren vielfach schwerwie- genden und prozeßentscheidenden Folgen geht; zusam- men mit einer handwerklichen Begutachtung wird dies am unteren Ende der Entschädigungsregelung angesie- delt.

Der 102. Deutsche Ärztetag stellt ferner fest, daß an- gesichts der letzten Anpassung des Gesetzes im Juli 1994 und aufgrund der inzwischen eingetretenen Kostensteige- rungen die im Entwurf vorgesehenen Absenkungen der Ent- schädigungen und des Kostenersatzes unzumutbar sind.

Schon 1994 wurden viele Entschädigungstatbestände nicht erhöht, andere waren unzulänglich. Diese Unzulänglichkei- ten sollen nicht nur fortgeschrieben werden, sondern für qualifizierte medizinische Sachverständige verschlechtert werden. Sollte dieser Entwurf realisiert werden, wird es in Zukunft noch schwieriger sein, erfahrene, qualifizierte me- dizinische Sachverständige für Gerichte und Behörden zu

gewinnen. N

Angleichung der Vergütung nach GOÄ in den neuen Bundesländern

Der 102. Deutsche Ärztetag 1999 in Cottbus fordert die Bundesministerin für Gesundheit auf, den Vergütungs- abschlag-Ost für die Amtliche Gebührenordnung für Ärzte neun Jahre nach der Wiedervereinigung endlich zu beseiti- gen und die eklatante Diskriminierung ostdeutscher Ärzte im Vergleich zu anderen Freien Berufen zu beenden.

Begründung:

Die Leistungen der ostdeutschen Ärzte sind nicht ge- ringer zu bewerten als die Leistungen der Beratungsberufe, wie zum Beispiel Rechtsanwälte, Steuerberater und andere, deren Vergütungsbedingungen in Ost und West gleich sind.

Die Berechnungsgrundlage für den Ost-Abschlag – die Einkommensentwicklung der rentenversicherungspflich- tigen Bürger ist für eine Amtliche Gebührentaxe sachfremd und rechtswidrig.

Weder Beitragszahlungen für die private Kranken- versicherung weisen Unterschiede zwischen Ost und West vor, noch gibt es einen Ostrabatt für Investitionskredite der

Ärzte. N

(8)

Weiterentwicklung der

Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)

Eigenständigkeit der GOÄ als Amtliche Gebührentaxe ist zu wahren

Der 102. Deutsche Ärztetag fordert die Verantwortli- chen in der Politik auf, den Charakter und die Eigenständigkeit der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) als Amtliche Gebührentaxe eines Freien Berufes zu wahren. Die GOÄ hat unabhängig vom Versicherungsschutz des Patienten oder ei- ner Beihilfeberechtigung die Vergütung ärztlicher Leistungen zu regeln. Dabei ist der Schutz des Patienten vor Überforderung ebenso zu berücksichtigen wie der Anspruch des Arztes auf angemessene Vergütung seiner Leistung. Un- vereinbar damit sind systemwidrige und ordnungspolitisch verfehlte Eingriffe in die Rahmenbedingungen der GOÄ, die einseitig die wirtschaftlichen Interessen der privaten Kranken- versicherung bedienen beziehungsweise die Haushalts- probleme des Staates, insbesondere der Beihilfe- träger, lösen sollen. Die Rechtsbeziehungen zwischen Patient und Arzt aus dem Behandlungsvertrag dürfen nicht vermengt werden mit dem Rechtsverhältnis des Patienten zu einem Ver- sicherungs- oder Kostenträger. Dies schließt die Berücksichti- gung sozial bedürftiger Personenkreise durch vertragliche Sonderregelungen nicht aus, wenn der Vergütungsrahmen im übrigen eine differenzierte Vergütung zuläßt.

Zweiter Novellierungsschritt ist überfällig Der 102. Deutsche Ärztetag begrüßt die Aufnahme der Verhandlungen mit dem Bundesminister für Gesundheit über den zweiten Novellierungsschritt der GOÄ. Die Aktuali- sierung des zum Teil zwanzig Jahre alten Leistungsver- zeichnisses ist überfällig. Nachdem im 1. Novellierungs- schritt die Allgemeinen Bestimmungen geändert wurden, müssen auf dieser Grundlage die ausstehenden Abschnitte des Leistungsverzeichnisses modernisiert werden. Die An- passung der GOÄ an den Stand der medizinischen Wissen- schaft und Technik bringt mehr Abrechnungsklarheit und vermeidet damit Fehlabrechnungen und -entwicklungen.

Die Ärzteschaft hat dazu klare Konzepte gemeinsam mit ärztlichen Berufsverbänden und wissenschaftlich-medizini- schen Fachgesellschaften erarbeitet und vorgelegt.

Korrekte Abrechnung wird sichergestellt Der 102. Deutsche Ärztetag befürwortet Maßnah- men zur Sicherstellung der korrekten Anwendung der GOÄ;

dazu hat die Bundesärztekammer den „Zentralen Konsulta- tionsausschuß für Gebührenordnungsfragen“ eingerichtet.

Im Zusammenwirken der Ärzteschaft mit den Bundesmini- sterien für Gesundheit und des Innern, dem Verband der pri- vaten Krankenversicherung und dem Verband der Privatärztlichen Verrechnungsstellen (beratend), werden grundlegende Auslegungsempfehlungen erarbeitet, um Fehlentwicklungen entgegenzuwirken sowie mehr Transpa- renz, Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu schaffen. Da- mit wird die den Ärztekammern obliegende Prüfung ärztli- cher Liquidationen wirksam unterstützt.

Stabile Beiträge für ältere Privatversicherte Der 102. Deutsche Ärztetag hält die Lösung der Fi- nanzierungsprobleme der Beihilfe, aber auch der privaten Krankenversicherung, mit dem Ziel einer Beitragsstabilisie- rung, insbesondere bei älteren Versicherten, für dringlich. Die Beitragsstabilisierung im Alter ist im wesentlichen durch versi- cherungs- beziehungsweise beihilfekonforme Maßnahmen zu erreichen. Wirksame versicherungstechnische Maßnah- men, wie die Schaffung angemessener Alterungsrückstellun- gen, die Flexibilisierung des Versicherungs-Tarifangebotes (modulare Tarifangebote) sowie die Einführung von Wettbe- werb und damit Gleichstellung des gesetzlich Versicherten mit dem Privatversicherten in seiner Wahlfreiheit unter den Versi- cherungsträgern, sind vorrangig zu ergreifen. Die Ärzteschaft ist bereit, für sozial sicherungsbedürftige Personengruppen die Vergütungsbedingungen des Standardtarifs zu berücksich- tigen, und hält die Einführung eines beihilfekonformen Stan- dardtarifs für Beamte im Ruhestand der unteren und mittleren Besoldungsgruppen für sachgerecht. Im Gegenzug muß dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit in der GOÄ wieder breiterer Raum gegeben werden. Die Beihilfeverwaltung sollte kon- zentriert und damit wirtschaftlicher organisiert werden.

Leistungsgerechte Vergütung auf der Grundlage gesicherter Qualität

Der 102. Deutsche Ärztetag unterstützt das Bestre- ben, qualitätssichernde Elemente noch mehr als bisher in die GOÄ einzubeziehen, und fordert die Kostenträger auf, dies zu unterstützen; dies umfaßt auch die Bildung verfah- rensbezogener beziehungsweise ablaufbezogener Lei- stungskomplexe oder -bündelungen, wie zum Beispiel bei den operativen Leistungen.

Gleiche Vergütungsbedingungen in Ost und West Der 102. Deutsche Ärztetag fordert den Bundesmi- nister für Gesundheit auf, neun Jahre nach Herstellung der Deutschen Einheit den Gebührenabschlag nach der Ge- bührenordnung für Ärzte (GOÄ) in den neuen Bundeslän- dern abzuschaffen. Die Bindung der Gebühren für pri- vatärztliche Leistungen in der GOÄ an eine Bezugsgröße in der Sozialversicherung ist sachfremd und verfassungswid- rig. Die Investitions- und Praxiskosten der Ärzte in den neu- en Bundesländern sind höher als im Westen. Die in gleicher Höhe bestehenden Beitragssätze der privaten Krankenversi- cherung für Ost und West erfordern auch gleiche Vergü- tungsbedingungen. Im Vergleich zu anderen Freien Berufen ist eine verfassungsrechtlich nicht haltbare Ungleichbehand- lung gegeben, da diese keinen oder nur einen geringeren Vergütungsabschlag hinnehmen müssen.

Stärkung der Selbstverwaltung bei der Aktualisierung der GOÄ

Der 102. Deutsche Ärztetag begrüßt das Angebot der Politik, die Reform des Leistungsverzeichnisses der GOÄ anstelle einer Rechtsverordnung in Form einer Vertragsrege- lung zu betreiben unter folgenden Voraussetzungen:

– Die GOÄ bleibt eine Amtliche Gebührentaxe;

– Der Bundesärztekammer und dem PKV-Verband ist eine Vertragskompetenz zu verschaffen;

– Ein Schiedsverfahren für den Fall der Nichteini- gung ist zu vereinbaren;

– Verhandlungen und Verträge sind nur zwischen Bundesärztekammer und PKV-Verband möglich, Vereinba- rungen zwischen PKV und Ärzten beziehungsweise Arzt- gruppen werden ausgeschlossen;

– Es sollen Verhandlungen aufgenommen werden, um diese Vorbedingungen zu regeln. Sobald diese Voraus- setzungen bestehen, können substantielle Verhandlungen über das Leistungsverzeichnis sowie eventuelle Sonderre- gelungen für schutzbedürftige Personenkreise beginnen.

– Die Ergebnisse der Verhandlungen sind dem 103.

Deutschen Ärztetag vorzulegen, der dann endgültig ent- scheidet, ob unter den vorgelegten Bedingungen eine Ver- tragsgebührenordnung einzuführen ist.

Das vereinbarte Leistungsverzeichnis soll rechtlich Bestandteil der GOÄ als Amtlicher Gebührentaxe bleiben.

Anpassung der GOÄ

Der Punktwert in der GOÄ von derzeit 11,4 Pf muß wegen der gestiegenen Praxiskosten um 15 bis 20 Prozent erhöht werden.

Begründung:

Mit der 1996 erfolgten Erhöhung des Punktwertes um 3,5 Prozent wurden die Kostensteigerungen seit 1988 nicht ausreichend berücksichtigt. Seither sind die Praxisko- sten weiter angestiegen.

Die Bundesregierung stellt in ihrer Verordnung zur Gebührenordnung für Tierärzte (GOT)(Bundesratsdrucksa- che 260/99 vom 30. April 1999) fest, daß gestiegene Praxiskosten zu berücksichtigen sind. N

Neue Wege bei der

Drogen- und Suchtbekämpfung

Der 102. Deutsche Ärztetag begrüßt die verstärkten Bemühungen der Regierungskoalition in der Drogen- und Suchtbekämpfung. Diese sollten folgende Kriterien erfüllen:

– ursachenorientierte Prävention,

– ausreichende Finanzierung der komplexen Versor- gung und

– flächendeckende, an den Versorgungsnotwendig- keiten des Patienten ausgerichtete Behandlung und psy- chosoziale Betreuung.

In Deutschland gibt es 4,9 Millionen Menschen mit riskantem Alkoholkonsum, 2,7 Millionen mit einem Alko- holmißbrauch und 1,7 Millionen Alkoholabhängige. 1,4 Millionen Menschen leiden an einer Medikamentenabhän- gigkeit, und 150 000 sind abhängig von harten Drogen. Et- wa ein Drittel der Bevölkerung sind Raucher. Besonders be- sorgniserregend ist es, daß nach jahrelangem Rückgang jetzt wieder mehr Jugendliche rauchen. Sucht- beziehungs-

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weise Drogenabhängigkeit ist eine chronische Krankheit, für die es bis heute kein abschließendes Erklärungs- und Ent- stehungsmuster gibt. Am ehesten ist von einer multifakto- riellen Verursachung auszugehen.

Für die Versorgung suchtkranker Menschen besteht in Deutschland ein hochwertiges Beratungs- und Behand- lungssystem mit 1 250 ambulanten Beratungsstellen und 14 500 vollstationären Entwöhnungsbetten. Es werden jedoch bei weitem nicht alle Suchtkranken erreicht – zum Beispiel suchen nur sechs Prozent der Personen, die einen riskanten oder mißbräuchlichen Alkoholkonsum betreiben oder abhängig sind, entsprechende Fachdienste und nur sieben Prozent Fachkrankenhäuser auf. Ebenso werden schwerkranke Abhängige von harten Drogen nur unzurei- chend erreicht. Zirka 50 Prozent der alkohol- und medi- kamentenabhängigen Menschen bleiben nach einer sta- tionären Behandlung abstinent, bei Drogenabhängigen sind dies etwa ein Drittel. Diese Erfolge der Suchtbehandlung sind zwar beachtenswert, aber noch nicht ausreichend.

Der 102. Deutsche Ärztetag fordert daher im einzel- nen:

1. Bund, Länder und Gemeinden auf, sich verstärkt für gesamtgesellschaftliche Bedingungen zur Suchtpräventi- on und zur psychosozialen Betreuung Suchtkranker einzu- setzen. Akuter Handlungsbedarf besteht aufgrund des mas- siven Mißverhältnisses von bundesweit zirka 60 000 mit Methadon oder Codein substituierten Drogenabhängigen und nur 280 Fachkräften für die psychosoziale Betreuung (entspricht 214 Substituierten pro Fachkraft!);

2. Bund, Länder und Gemeinden auf, innerhalb des geplanten Modellprojekts zur heroingestützten Behandlung Opiatabhängiger die bereits gewonnenen Erkenntnisse aus Versuchen in anderen Ländern, insbesondere der Schweiz und den Niederlanden, zu berücksichtigen und mit hohem wissenschaftlichen Anspruch zu prüfen, ob bisher nicht er- reichte Drogenabhängige zusätzlich erreicht werden und im Vergleich mit bisherigen Angeboten bessere Ergebnisse er- zielt werden können. Die von der Bundesärztekammer ge- nannten Voraussetzungen müssen berücksichtigt werden.

Ein umfassender multiprofessioneller Behandlungsansatz, in dem auch eine dem Patienten entsprechende psychoso- ziale Betreuung und Begleitung garantiert wird, ist unab- dingbar;

3. die Krankenversicherung und die Rentenversiche- rung auf, eine an den Versorgungsproblemen des Patienten orientierte Behandlung ohne bürokratische Hürden zu er- möglichen.

Die ärztliche Selbstverwaltung soll sich für Rahmen- bedingungen einsetzen, die die Ansprache suchtkranker Menschen in der Grundversorgung und die Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der Suchtkrankenhilfe erleichtern und die Qualität der Suchtbehandlung sichern. N

Schicksal von

Vorstandsüberweisungen

Die Verwaltung der Bundesärztekammer wird ver- pflichtet, vor Veröffentlichung von verabschiedeten Anträ- gen/Resolutionen des Deutschen Ärztetages, die nachträg-

lich redaktionell geändert wurden, das Einvernehmen mit dem/den Antragsteller(n) herzustellen.

Begründung:

Das Plenum des Deutschen Ärztetages stimmt (zuweilen) Anträgen/Resolutionen tendenziell zu, oh- ne grundsätzlich auf eine geeignete sprachliche Form Einfluß zu nehmen.

Dies erfordert im Nachgang dann eine redaktio- nelle Überarbeitung.

Um sicherzustellen, daß anschließend die durch den Antrag beabsichtigte Zielvorstellung nicht abgeän- dert oder verwässert wird, ist vor Anwendung bezie- hungsweise Veröffentlichung eines solchen Beschlusses durch die Bundesärztekammer das Einvernehmen mit dem Antragsteller herzustellen.

Dies ist an sich selbstverständlich, wurde jedoch in der Vergangenheit nicht so durchgeführt. N

Ärzte ohne ärztliche Tätigkeit

Wir fordern die Landesärztekammern auf, im Rahmen der geplanten EDV-Reorganisationen die Kate- gorie „Ärzte ohne ärztliche Tätigkeit“ zu differenzieren.

Begründung:

Aufgrund der derzeitigen Erfassung ist es, wie im Tätigkeitsbericht ausgeführt, nicht möglich zu erken- nen, welchen Anteil

– Rentner und Rentnerinnen

– im Ausland tätige Ärztinnen und Ärzte – arbeitslose Ärzte

an dieser Rubrik haben. N

Ergänzung der Geschäftsordnung der Deutschen Ärztetage

Der Vorstand der Bundesärztekammer wird be- auftragt, eine Änderung (Ergänzung) der Geschäftsord- nung des Deutschen Ärztetages im nachstehenden Sin- ne für den nächsten Ärztetag vorzubereiten:

§ 3 der Geschäftsordnung soll in Satz 1 wie folgt ergänzt werden: . . . „sowie interessierte, an einer bun- desdeutschen Hochschule immatrikulierte Studenten der Humanmedizin“.

§ 3 Satz 1 soll damit künftig lauten:

„Zutritt zu den Sitzungen des Deutschen Ärzteta- ges haben alle deutschen Ärzte, die vom Vorstand der Bundesärztekammer geladenen Personen sowie inter- essierte, an einer bundesdeutschen Hochschule imma- trikulierte Studenten der Humanmedizin. Zum Wort be- rechtigt sind nur die Abgeordneten, die Mitglieder des Vorstandes und die Geschäftsführung.“

Begründung:

Der Deutsche Ärztetag trifft Beschlüsse, die v. a. auch für den ärztlichen Nachwuchs von Bedeutung sind. Deshalb sollte interessierten Medizinstudenten Gelegenheit gegeben werden, die Diskussion auf dem Deutschen Ärztetag zu ver- folgen. Auf diese Weise wird die Berufspolitik transparenter.

Neue Ideen gerade von jungen Ärzten und dem ärzt- lichen Nachwuchs sind in die zukünftige Gestaltung des deutschen Gesundheitswesens mit einzubeziehen. Anwe- sende Medizinstudenten hätten, ebenso wie Ersatzdelegier- te und Gäste, kein Stimmrecht. Aus Sicht der Antragsteller fallen keine zusätzlichen Kosten für die Bundesärztekam-

mer an. N

Zeitliche Koordination Deutscher Ärztetage und Medizinischer Fakultätentag

Der 102. Deutsche Ärztetag fordert den Vorstand der Bundesärztekammer auf, gemeinsam mit den verantwortli- chen Vorstandsmitgliedern des Medizinischen Fakultätenta- ges durch Terminabsprachen zu erreichen, daß diese beiden wichtigen Gremien nicht mehr regelmäßig gleichzeitig tagen.

Begründung:

Ärzten oder Ärztinnen, die als Delegierte einer Lan- desärztekammer bei Deutschen Ärztetagen aktiv mitwir- ken, ist es bei regelmäßiger Terminüberschneidung des Deutschen Ärztetages und des Medizinischen Fakultätenta- ges nicht möglich, ihre hochschulpolitischen Forderungen und Ideen an beide Gremien zur Abstimmung persönlich heranzutragen.

Gerade für den Wissenschafts- und Ausbildungssek- tor ist es erforderlich, daß alle Kenntnisse und Anregungen gemeinsam von allen berufspolitisch Engagierten zusam- mengetragen und vorangetrieben werden können. N

Prävention als ärztliche Aufgabe

Der 102. Deutsche Ärztetag fordert die Bundes- ärztekammer auf, einem der nächsten Deutschen Ärztetage einen Bericht zu folgendem Thema vorzulegen:

„Verletzungen und deren Folgen, Prävention als ärzt- liche Aufgabe“

Im Straßenverkehr und Haushalt, in Sport und Frei- zeit entstehen jährlich mehrere Millionen Unfälle mit Perso- nenschäden. Besonders gefährdet sind Kinder, Jugendliche und alte Menschen.

Durch bessere Prävention können Verletzungen ver- mieden werden und damit sehr hohe Summen eingespart werden (Folgekosten von Verkehrsunfällen über 60 Milliar- den DM/Jahr in Deutschland). Prävention von Verletzun- gen ist eine ärztliche Aufgabe; der Deutsche Ärztetag kann diese ärztliche Aufgabe neu definieren und in der Öffentlich-

keit darstellen. N

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