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Archiv "Entschließungen zum Tagesordnungspunkt II: Ausbeutung junger Ärztinnen und Ärzte" (01.06.2001)

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Ausbeutung der Arbeitskraft und Überlastung junger Ärztinnen und Ärzte

Die Situation junger Ärztinnen und Ärzte in den deut- schen Krankenhäusern ist bedrückend und nicht län- ger hinnehmbar. Leistungsverdichtung bei verkürzten Liegezeiten und bei Reduzierung der Planstellen im ärztlichen Dienst wegen Steigerung des Kostendrucks infolge der rigiden Budgetierung führen bei den jun- gen Ärztinnen und Ärzten zu einer unerträglichen Ar- beitsbelastung. In Verbindung mit willkürlich befriste- ten Arbeitsverträgen und wegen zahlloser unbezahl- ter Überstunden kommt dies einer Ausbeutung der Arbeitskraft und Ideale einer jungen Ärztegenera- tion gleich. Die Verantwortung für die ärztliche Be- treuung der Patienten ist wegen dieser drastischen Überlastung für viele der jungen Ärztinnen und Ärzte nahezu untragbar geworden. Hierdurch wird die Qualität der Patientenversorgung erheblich beein- trächtigt.

Aufgrund der Angst vor dem Verlust des Arbeits- und Weiterbildungsplatzes oder vor gravierenden Nachteilen für die berufliche Zukunft lehnen sich be- troffene Ärztinnen und Ärzte kaum gegen diese Aus- beutung auf. Klaglos wird hingenommen, dass eine Unzahl von Überstunden vielfach weder bezahlt noch durch Freizeit ausgeglichen wird. Als Folge der Angst vor Repressalien werden oft sechzig bis siebzig Ar- beitsstunden in der Woche stillschweigend geduldet.

Muss jeder LKW-Fahrer vor Antritt einer Fahrt eine Tachoscheibe einlegen und mit Bestrafung rechnen, wenn vorgeschriebene Lenkzeiten und Ruhepausen nicht eingehalten werden, werden von den Verant- wortlichen im Krankenhaus arbeitszeitrechtliche Vor- schriften gerade dort mit Füßen getreten, wo durch Stress und Müdigkeit die Versorgung und Betreuung der Patienten gefährdet werden können – nämlich bei den jungen Krankenhausärztinnen und -ärzten.

So hat eine Studie ergeben, dass das Reaktionsver- mögen eines Arztes nach ununterbrochener Arbeits- zeit von 24 Stunden dem eines Autofahrers mit einem Blutalkohol-Spiegel von einem Promille entspricht.

Wer aber möchte sich schon von einem „Angetrun- kenen“ operieren lassen?

Erschreckend ist allerdings auch, mit welcher Ein- schüchterung und Verschwiegenheit ein Großteil der betroffenen Ärztinnen und Ärzte auf diese z. T. un- haltbaren Zustände reagiert. Angst vor Repressalien, Sorge vor Abmahnungen, Furcht vor der Weigerung des Vorgesetzten, den Arbeitsvertrag zu verlängern, Schwierigkeiten bei Absolvierung der angestrebten Weiterbildung sind hierfür vielfach die Gründe. Eine qualitativ hoch stehende Weiterbildung junger Ärz- tinnen und Ärzte ist so nicht zu gewährleisten. Durch dieses Ausbeutungssystem wird eine junge Ärztege- neration geprägt, die ihre besten Chancen auf eine viel versprechende Karriere darin sieht, sich stromli- nienförmig durch die Jahre als Arzt im Praktikum und als Assistenzarzt zu „dienen“. Derjenige kommt am

schnellsten voran, der Anordnungen von oben still- schweigend hinnimmt, auch wenn sie gegen arbeits- rechtliche Vorschriften verstoßen. Derjenige hat die besten Aussichten, der das Skalpell ansetzt, obwohl er kaum noch aus seinen übermüdeten Augen schau- en kann.

Nahezu unerträglich ist die Vorstellung, dass in unseren Krankenhäusern Ärztinnen und Ärzte im Praktikum sowie junge in Weiterbildung befindliche Ärztinnen und Ärzte, die mit großem Einsatz und großer Begeisterung ihre Arbeit leisten, aufgrund der anfallenden Arbeit dazu gezwungen werden, Über- stunden abzuleisten und dann auch noch um die ih- nen rechtmäßig zustehende Vergütung für diese übermäßige Leistung in Form von Freizeit oder zu- sätzlichem Einkommen betrogen werden.

Mit umso höherer Achtung ist festzustellen, dass immer mehr Ärztinnen und Ärzte dessen ungeachtet ihre Pflicht darin sehen, auf Missstände, die eine fachlich einwandfreie ärztliche Arbeit verhindern, öf- fentlich hinzuweisen. Die Patienten setzen ihr volles Vertrauen auf die Kompetenz und Leistungsfähigkeit ihrer sie behandelnden Ärztinnen und Ärzte. Diesem Vertrauen kann nicht bei Überlastung, Übermüdung und Überforderung entsprochen werden.

Die Delegierten des Deutschen Ärztetages danken daher denjenigen Ärztinnen und Ärzten in unseren Krankenhäusern, die den Mut gefunden haben, die bekannten, aber bislang weitgehend erduldeten Miss- stände auch im Interesse der Patienten deutlich zu machen und öffentlich anzuprangern. Bundesärzte- kammer und Landesärztekammern werden sie und alle anderen betroffenen Ärztinnen und Ärzte in den Krankenhäusern darin unterstützen, gerade auch in Anbetracht des EuGH-Urteils zur Arbeitszeit von Krankenhausärzten, ihre Arbeitsbedingungen zu ver- bessern und dem auf sie ausgeübten Druck von Kran- kenhausträgern und deren Beauftragten zu widerste- hen.

Der Deutsche Ärztetag – und mit ihm die deut- sche Ärzteschaft – fordert mit allem Nachdruck da- her die Verantwortlichen auf Bundesebene wie in den Bundesländern, insbesondere aber auch die Krankenkassen und Krankenhausträger auf, für ver- antwortbare Arbeitsbedingungen in den Kranken- häusern Sorge zu tragen und eine den geltenden Ge- setzen entsprechende Arbeitsbelastung der Kran- kenhausärztinnen und -ärzte sicherzustellen. Hierzu erhebt der Deutsche Ärztetag insbesondere folgende Forderungen:

1. Die Krankenhäuser als Arbeitgeber werden aufgerufen, das Gesetz über die Befristung von Ar- beitsverträgen mit Ärzten in der Weiterbildung sei- nem Ziel entsprechend so anzuwenden, dass für die jungen Ärztinnen und Ärzte die erforderliche Arbeits- platzsicherheit für die gesamte Dauer ihrer Weiterbil- dung garantiert ist. Die leitenden, zur Weiterbildung befugten Ärztinnen und Ärzte müssen sicherstellen, dass der Intention des Gesetzgebers entsprechend die Befristung der Arbeitsverträge die Zeitdauer ihrer Weiterbildungsbefugnis nicht unterschreitet.

2. Der Deutsche Ärztetag fordert den Gesetzge- ber und die politisch Verantwortlichen auf, das Wei- terbildungsbefristungsgesetz dahingehend zu än- dern, dass die Mindestdauer befristeter Weiterbil- dungsverträge nicht mehr allein von der Dauer der Weiterbildungsermächtigungen des jeweiligen Chef- arztes/Chefärztin abhängig ist, sondern von der Dau- er der gesamten Weiterbildungsbefugnis aller Chef- ärzte des jeweiligen Fachgebietes im jeweiligen Krankenhausbetrieb.

3. Der Gesetzgeber und die Tarifvertragsparteien werden aufgefordert, das Arbeitszeit-Urteil des EuGH in verbindliches deutsches Recht und Tarifrecht um- zusetzen.

4. Die Krankenhausträger werden aufgefordert, vermehrt auch Möglichkeiten für Teilzeitarbeit im ärztlichen Dienst der Krankenhäuser entsprechend dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Ar- beitsverträge vom 1. 1. 2001 vorzusehen.

5. Alle in Verantwortung stehenden Ärztinnen und Ärzte werden aufgefordert, keine untertarifli- chen oder gar unbezahlten – und damit berufsrechts- widrigen – Arbeitsverhältnisse zu gewähren oder einzugehen. Die Ärztekammern verfolgen und ahn- den konsequent ein nicht mit dem Berufsrecht zu ver- einbarendes Handeln.

6. Die Krankenhausträger werden aufgefordert, ärztliche Planstellen nicht durch unbezahlte Gastärz- te und Hospitanten zu ersetzen.

7. Ärztinnen und Ärzte, die Repressalien ihrer Ar- beitgeber deswegen ausgesetzt sind, weil sie unver- antwortliche Missstände in ihren Krankenhäusern aufzeigen, erhalten die uneingeschränkte Unterstüt- zung ihrer Ärztekammer. Der Deutsche Ärztetag ap- pelliert daher eindringlich an die Ärztekammern, eine Ombudsfrau oder einen Ombudsmann zu benennen, welche(r) in den einzelnen Kammerbereichen die Funktion als Berater/in und Vertrauensperson für die- jenigen Ärztinnen und Ärzte übernimmt, die den Mut aufbringen, öffentlich gegen derartige Missstände ihre Stimme zu erheben. Die Benennung einer sol- chen Vertrauensperson in der Ärztekammer, an die sich alle Betroffenen jederzeit wenden können, soll ein Schritt sein, um den Ärztinnen und Ärzten prakti- sche Hilfestellung und moralische Unterstützung zu geben.

8. Die Landesärztekammern werden gebeten, dem nächsten Deutschen Ärztetag über Ergebnisse und Erfahrungen im Zusammenhang mit der Arbeit dieser Ombudsfrauen und Ombudsmänner zu berich- ten.

9. Der Deutsche Ärztetag fordert alle Chefärzte und Chefärztinnen auf, ihrer Verantwortung für ihre Mitarbeiter gerecht zu werden und dafür Sorge zu tragen, dass jegliche Überstunden dokumentiert und bezahlt werden bzw. durch Freizeit ausgeglichen werden.

Sämtliche beteiligten Ärztinnen und Ärzte sind an den Erlösen aus der Privatliquidation angemessen zu beteiligen.

10. Alle geleisteten Überstunden müssen entwe- der vollständig entsprechend der Tarifvereinbarun- gen vergütet werden oder vollständig in Freizeit aus- geglichen werden.

11. Die schwierige Situation eines Arztes im Prak- tikum entsteht sowohl durch den Status des AiP als auch durch die bedrückend niedrige Vergütung. Die

Entschließungen zum Tagesordnungspunkt II

Ausbeutung junger Ärztinnen und Ärzte

(2)

Tarifpartner werden aufgefordert, die Vergütung der AiP-Zeit bis zu der Abschaffung des AiP deutlich und überproportional anzuheben. Hierbei sind insbeson- dere junge Familien wesentlich besser zu stellen. ✮

Vergütung von Bereitschafts- diensten im Rahmen der Tätigkeit als ÄiP/AiP nach BAT II a

Der 104. Deutsche Ärztetag fordert die Tarifparteien auf, darauf hinzuwirken, dass Bereitschaftsdienste, die im Rahmen der Tätigkeit als ÄiP/AiP abgeleistet werden, nach BAT II a vergütet werden, bis das ÄiP/AiP endgültig abgeschafft wird.

Begründung

Die Vergütung von Ärztinnen und Ärzten im Prakti- kum ist nicht nur untertariflich, sondern so gering, dass Ärztinnen und Ärzte im Praktikum in der Regel finanzielle Schwierigkeiten haben, insbesondere dann, wenn sie eine Familie zu versorgen haben und/oder Fort- und Weiterbildungskosten selbst tra- gen müssen.

Die untertarifliche Vergütung des Bereitschafts- dienstes ist für Krankenhausträger lukrativ, was zu einer hohen Dienstbelastung der Ärztinnen und Ärzte im Praktikum führt. Bis zur sinnvollen Abschaffung des ÄiP/des AiP, die sich noch einige Zeit hinziehen kann, ist es dringend erforderlich, eine Art Soforthilfe für aktuell betroffene Kolleginnen und Kollegen zu

schaffen. ✮

Urteile des Europäischen Gerichtshofes zur ärztlichen Arbeitszeit

Der 104. Deutsche Ärztetag fordert die Arbeitgeber von Bund, Ländern und Gemeinden auf, unverzüglich Tarifverhandlungen über krankenhausspezifische Ar- beitszeitregelungen aufzunehmen.

Das im Oktober vergangenen Jahres ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofes zur ärztli- chen Arbeitszeit („Bereitschaftsdienst-Urteil“) unter- streicht die dringende Notwendigkeit neuer Arbeits- zeitregelungen im Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) für die Beschäftigten in den Krankenhäusern.

Der Europäische Gerichtshof wertet die gesamte Zeit des Bereitschaftsdienstes im Krankenhaus als Arbeitszeit. Das Arbeitsgericht in Gotha hat in einem Beschlussverfahren (AZ 3 BV 1/01) für die rechtliche Klarstellung gesorgt, dass das europäische Urteil auch in Deutschland Gültigkeit hat.

Nach dieser eindeutigen Rechtslage steht fest, dass das System der bisher abgeleisteten Bereit- schaftsdienste illegal ist, da es von der absurden Kon- struktion ausgeht, dass Bereitschaftsdienst Ruhezeit ist.

Im deutschen Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist fest- gelegt, dass die werktägliche Arbeitszeit acht Stun- den nicht überschreiten darf. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist nur dann zulässig, wenn in- nerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wo- chen acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG). Da die gesamte Zeit des Bereit-

schaftsdienstes als Arbeitszeit zu werten ist, kann ein Arzt oder eine Ärztin nach einer normalen Ar- beitszeit nicht mehr zum Bereitschaftsdienst heran- gezogen werden. Ebenfalls ist eine Heranziehung zur Arbeit nach einem Bereitschaftsdienst nicht mehr möglich.

Da das ArbZG den Tarifvertragsparteien das Recht gibt, abweichende Regelungen unter den zwingen- den Vorgaben Europas zu tarifieren, müssen jetzt die Arbeitgeber von Bund, Ländern und Gemeinden ihre Blockadehaltung aufgeben und bereit sein, an den Verhandlungstisch zurückzukehren. Nach den bisher ergebnislosen Verhandlungsrunden erwartet der Deutsche Ärztetag jetzt von den öffentlichen Arbeit- gebern, dass sie Tarifvorschriften zustimmen, die den Arbeitsschutz im Krankenhaus verbessern.

Die öffentlichen Arbeitgeber dürfen sich bei der Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes im Kranken- haus und den zwingenden Vorgaben aus Europa ih- rer Verantwortung als Tarifpartner nicht länger ent-

ziehen. ✮

Arbeitszeit im Krankenhaus

Der 104. Deutsche Ärztetag weist darauf hin, dass die rechtlichen und tariflichen Vorgaben zur Arbeits- zeit in den meisten Krankenhäusern Deutschlands immer noch ignoriert werden. Geduldet wird dies oft genug von einer zaghaften Aufsichtsbehörde, die das ihr zur Verfügung stehende Instrumentarium nicht nutzt. Politik und Krankenkassen nehmen wegen fi- nanzieller Rücksicht billigend in Kauf, dass überlaste- te Ärztinnen und Ärzte Patienten gefährden und sich selbst Haftungsrisiken aussetzen.

Dieser Zustand ist nicht länger hinnehmbar. Der Schutz, den das Arbeitszeitrecht den Beschäftigten und damit auch den Patienten zubilligt, muss auch im Krankenhaus verwirklicht werden. Hierzu enthält das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Oktober 2000 eindeutige Aussagen. Ihre Bedeutung für den deutschen Rechtskreis wurde inzwischen vom Ar- beitsgericht Gotha bestätigt.

Der 104. Deutsche Ärztetag fordert die Arbeitge- ber auf, die in der EG-Richtlinie und im Arbeitszeitge- setz den Tarifpartnern zugebilligten Spielräume zur Arbeitszeitgestaltung gemeinsam mit ihm zu gestal- ten. Den Gesetzgeber und die Krankenkassen fordert der 104. Deutsche Ärztetag auf, die nötigen Vorkeh- rungen zu treffen, damit in den Krankenhäusern die Überlastung von Ärztinnen und Ärzten vermieden wird. Die Ausbeutung der Arbeitskraft gefährdet die

Patientenversorgung. ✮

Einführung von

Zeiterfassungssystemen

Der 104. Deutsche Ärztetag fordert die flächen- deckende und verbindliche Einführung von Zeiter- fassungsgeräten in den Krankenhäusern, um eine lückenlose Dokumentation der in den Krankenhäu- sern erbrachten Arbeitszeit zu ermöglichen.

Begleitend zur Einführung dieser Systeme ist der Abschluss von entsprechenden Dienst- und Betriebs- vereinbarungen zwischen den jeweiligen Kranken- hausleitungen und Mitarbeitervertretungen erforder-

lich. Damit wird sichergestellt, dass auf die jeweili- gen betrieblichen Besonderheiten Rücksicht und Be- zug genommen wird. In den Vereinbarungen ist u. a.

zu regeln, dass die mit den Systemen erfassten und dokumentierten Anwesenheitszeiten auch als Ar-

beitszeiten gewertet werden. ✮

Beschäftigung von

Ärztinnen/Ärzten in Weiterbildung

Der Deutsche Ärztetag stellt fest, dass die unter- tarifvertragliche Beschäftigung von Ärzten, insbe- sondere von in der Weiterbildung befindlichen Ärz- ten, durch Ärzte, insbesondere durch zur Weiterbil- dung befugte Ärzte, unethisch ist und nicht mit der persönlichen Eignung zur Weiterbildungsbefähigung

in Einklang steht. ✮

Arbeitszeitgesetz – Verpflichtung der Krankenhausträger

Die Krankenhausverwaltungen werden aufgefor- dert, die zur gesetzeskonformen Einhaltung des Ar- beitszeitgesetzes (AZG) für das ärztliche Perso- nal erforderlichen finanziellen Mittel den Kosten- trägern (Krankenkassen) detailliert in Rechnung zu stellen.

Begründung

Seit Jahren weigern sich die Krankenkassen unter Hinweis auf die Vorgaben des Gesetzgebers (Bud- get), die Stellenpläne für den ärztlichen Dienst zu ver- bessern. Dies führt dazu, dass die Krankenkassen häufig die für den ärztlichen Dienst eigentlich erfor- derlichen Finanzmittel nicht mehr beantragen. Den Krankenkassen sollte aber kein Vorwand gegeben werden, von den Gesetzverstößen im Krankenhaus

keine Kenntnis gehabt zu haben. ✮

Anwendung des § 291 StGB bei Ausbeutung junger Ärztinnen und Ärzte

Der Deutsche Ärztetag fordert die Staatsanwalt- schaften auf, gemäß § 291 des Strafgesetzbuches (so genannter „Wucherparagraph“) bei offensichtlicher Ausbeutung junger Ärztinnen und Ärzte in den Klini- ken gegen die Krankenhausträger bzw. Arbeitgeber vorzugehen.

Begründung

In einem Strafverfahren hat der BGH 1997 entschie- den, dass die Beschäftigung eines Arbeitnehmers zu unangemessenem niedrigem Lohn Wucher sein kann. § 291 StGB lautet: „Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit et cetera eines anderen dadurch aus- beutet, dass er sich oder einem Dritten für seine son- stigen Leistungen Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Mis- sverhältnis zu der Leistung . . . stehen, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geld-

strafe bestraft . . .“ ✮

(3)

Lohnbetrug

Der 104. Deutsche Ärztetag lehnt die zunehmende Tendenz verschiedener Arbeitgeber ab, Ärztinnen und Ärzte unter Tarif, mit unzureichender oder sogar ohne jegliche Vergütung zu beschäftigen. ✮

Bezahlte Freistellung für theoretische Fort- und Weiterbildung

Der 104. Deutsche Ärztetag fordert die Klinikträger und Verantwortlichen auf, Ärztinnen und Ärzte im Praktikum und in Weiterbildung für Fort- und Weiter- bildungskurse und Curricula bezahlt freizustellen.

Begründung

Die Weiterbildung ist als Nebenprodukt ärztlicher Tätigkeit festgeschrieben. Für die theoretische Wei- ter- und Fortbildung sowie für Curricula muss jedoch in den meisten Fällen Freizeit verwendet werden.

Aufgrund der erheblichen Belastung durch in- akzeptable Arbeitsbedingungen wird zunehmend die Möglichkeit der Weiterbildung eingeschränkt. ✮

Leiharbeit in Krankenhäusern

Der Deutsche Ärztetag lehnt die Beschäftigung von Ärztinnen und Ärzten über Leiharbeitgeber ab.

Die bekannt gewordenen Beispiele zeigen, dass ganze Abteilungen und komplette ärztliche Mann- schaften eines Krankenhauses über ein Leiharbeits- unternehmen bereitgestellt werden. Die Kolleginnen und Kollegen werden weit unter Tarif bezahlt. ✮

Maßnahmen gegen Ausbeutung junger Ärztinnen und Ärzte

Um eine Ausbeutung junger Ärztinnen und Ärzte zu verhindern, fordert der Deutsche Ärztetag:

❃ Eindeutig geregelte und begrenzte Arbeitszeit,

❃ Überstunden nur ausnahmsweise, ausgegli- chen und bezahlt,

❃ Betreuung der jungen Kollegen bei der Durch- führung der Weiterbildung,

❃ Verpflichtung der Weiterbilder zu Strukturie- rung und Dokumentation der Weiterbildung,

❃ Abschaffung des „AiP“.

Begründung

In schamloser Weise wird der überdurchschnittliche Einsatz der Ärzteschaft in den Kliniken von Kosten- trägern und Arbeitgebern als stille Rationalisierungs- reserve fest einkalkuliert. In der Regel werden Über- stunden in keiner Weise honoriert. Darüber hinaus ist jede Aussicht auf eine berufliche Zukunft erheblich beeinträchtigt.

Während den Ärzten immer mehr unbezahlte, nachgeordnete und nicht immer ärztliche Tätigkeiten aufgezwungen werden, konnten die Vertreter der Pflegeberufe für ihre Gruppe großzügigere Personal- schlüssel sowie genauere Abgrenzung ihrer Arbeits-

gebiete durchsetzen. Ausufernde Weiterbildungsan- forderungen in Allianz mit befristeten Arbeitsverträ- gen erhöhen die Erpressbarkeit der Ärzteschaft – be- sonders zu Zeiten vorgeblichen Stellenmangels – massiv! Die Einführung der diagnosebezogenen Fall- pauschalen („DRGs“) erhöht zusätzlich den Druck auf den Ärztenachwuchs, wenn die tatsächlich geleistete ärztliche Arbeit sowie die Zeit für Fort- und Weiterbil- dung nicht in die Kalkulation der DRGs einfließt. Eine strukturierte Weiterbildung wird durch die Einführung der DRGs durch ökonomische Zwänge gefährdet. ✮

Tarifliche Anerkennung von Anwesenheit im

Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit

Die Tarifpartner werden aufgefordert, Bereitschafts- dienste, die in Form persönlicher Anwesenheit er- bracht werden, als Arbeitszeit anzuerkennen.

Begründung

Basierend auf dem Urteil des Europäischen Ge- richtshofes vom 3. 10. 2000, hat inzwischen auch das Arbeitsgericht Gotha bestätigt, dass Bereit- schaftsdienst im Krankenhaus als Arbeitszeit zu

werten ist. ✮

Ausbeutung ärztlicher Arbeit – Arbeitszeituntersuchung

Der Deutsche Ärztetag fordert alle Landesärztekam- mern auf, in ihrem Zuständigkeitsbereich umgehend anonyme, repräsentative Befragungen der angestell- ten Krankenhausärzte zu deren Arbeitsbedingungen, insbesondere Einhaltung der Bestimmungen des Ar- beitszeitgesetzes, Anzahl der Überstunden, Bereit- schaftsdienste und Rufbereitschaften sowie Art und Umfang von deren Vergütung bzw. Abgeltung durch Freizeit durchzuführen. Diese Umfragen sollen end- lich Klarheit schaffen über die tatsächlichen Arbeits- zeitbelastungen von Ärztinnen und Ärzten in Kran- kenhäusern. Sie ergänzen seit kurzem laufende Über- prüfungen der Einhaltung geltender gesetzlicher Re- gelungen der Arbeitszeit in Krankenhäusern durch die eigentlich zuständigen Arbeitschutzverwaltun- gen.

Um eine bundesländerübergreifende Vergleich- barkeit der erhobenen Daten zu ermöglichen, wird empfohlen, den Erhebungsbogen der Landesärzte- kammer Hessen zu übernehmen oder sich zumindest daran zu orientieren. Die Landesärztekammer Hes- sen bietet allen Landesärztekammern diesbezüglich Beratung und Zusammenarbeit an. ✮

Weiterbildungszeiten:

Anrechnung nur bei angemessener Vergütung

Alle Ärztekammern der Bundesrepublik Deutschland werden aufgefordert, im Rahmen der Anerkennung von Weiterbildungszeiten darauf zu achten, dass – entsprechend der (Muster-)Weiterbildungsordnung – nur ärztliche Tätigkeiten anzurechnen sind, die in

hauptberuflicher Stellung und mit angemessener Vergütung abgeleistet worden sind. Diese sind durch Vorlage der Arbeitsverträge nachzuweisen.

Begründung

Die gegenseitige Anerkennung der Facharzt-Diplome nach der Richtlinie 93/16/EWG setzt im Anhang I vor- aus, dass sowohl die „Ärztliche Weiterbildung auf Vollzeitbasis“ als auch die „Ärztliche Weiterbildung auf Teilzeitbasis“ angemessen vergütet werden.

Ausbeutung ärztlicher

Arbeitskraft wird entschieden abgelehnt

Der Deutsche Ärztetag lehnt die zunehmenden Ten- denzen zum Missbrauch ärztlicher Arbeitskraft in Kli- nik und Praxis entschieden ab. Das Gesundheitswe- sen ist im Allgemeinen, die Ärzteschaft im Besonde- ren den Menschen und der Humanität verpflichtet.

Zunehmende Tendenzen einer Dominanz ökono- mischer Betrachtung ärztlicher Tätigkeit stellt eine Gefährdung ethischer Werte dar und dient weder dem Patientenschutz noch der Entwicklung einer Kul- tur der Ethik und der Solidarität in der bundesdeut-

schen Gesellschaft. ✮

Weiterbildungsanerkennung nur bei angemessener Vergütung

Die Landesärztekammern werden aufgefordert, dar- auf hinzuwirken, dass in allen Bundesländern das je- weilige Heilberufegesetz – wie in Baden-Württem- berg und Hessen – eine angemessene Vergütung als Bedingung für eine Weiterbildung in hauptberufli-

cher Stellung voraussetzt. ✮

Appell zur Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes

Der Deutsche Ärztetag als höchstes Gremium der ver- fassten deutschen Ärzteschaft fordert alle Kranken- hausträger und Klinikverwaltungen im Lande auf, das Arbeitszeitgesetz endlich einzuhalten und sich auf die Auswirkungen des kürzlich ergangenen Ur- teils des Europäischen Gerichtshofes vorzubereiten.

Der Europäische Gerichtshof hat kürzlich ent- schieden, dass Bereitschaftsdienste von Klinikärztin- nen und -ärzten als Arbeitszeiten gelten. Die Richter haben mit ihrem Urteilsspruch wichtige Signale ge- setzt, welche vom Arbeitsgericht Gotha jetzt in ihrer Anwendbarkeit auch auf Deutschland bestätigt wur- den. Politiker, Krankenkassen und auch die Kranken- häuser müssen sich der drängenden Überstunden- problematik ihrer angestellten Ärztinnen und Ärzte stellen.

Bislang wird gegen das Arbeitszeitgesetz noch viel zu oft verstoßen; Marathondienste von rund 30 Stunden sind in den Kliniken keine Seltenheit. Doch übermüdete Ärztinnen und Ärzte darf es zu ihrem ei- genen Gesundheitsschutz und besonders auch zum Wohl der ihnen anvertrauten Patientinnen und Pati- enten nicht mehr geben.

(4)

Der Appell der Ärzteschaft richtet sich auch an die konfessionellen Häuser im Land.

Die Krankenhäuser müssen damit rechnen, dass Verstöße gegen die Umsetzung des EuGH-Urteils straf- und zivilrechtliche Folgen sowohl für die Kran- kenhaus-MitarbeiterInnen als auch die Klinikträger haben werden. Sollten Behandlungsfehler aufgrund von Übermüdung nachweisbar sein, so wird dies nicht nur als persönlich-ärztliches Verschulden gewertet werden, sondern auch die Träger wegen Nichtbeach- tung der gesetzlichen Vorschriften treffen. ✮

Verbesserungen für junge Ärzte sind dringend

1. Der Deutsche Ärztetag fordert die Abschaffung des AiP.

Da in der klinischen Praxis hinsichtlich Arbeitslei- stung und Verantwortung kein Unterschied zwischen Assistenzärzten und Ärzten im Praktikum besteht, ist eine Minderbezahlung mit einem Drittel des Assi- stenzarztgehaltes ungerechtfertigt.

Der Deutsche Ärztetag fordert die Abschaffung des AiP und den Berufseinstieg mit mehrjährigen As- sistenzarztverträgen.

Der Deutsche Ärztetag fordert die Bundesärztekam- mer auf, bei der Bundesregierung einen Antrag auf Ge- setzesänderung zur Abschaffung des AiPs zu stellen.

Die Bundesärztekammer soll über die Entwick- lung auf dem nächsten Ärztetag Bericht erstatten.

2. Der Deutsche Ärztetag fordert die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes und die Umsetzung des EuGH-Urteils.

Laut Arbeitszeitgesetz (Fassung vom 9. 6. 1998) ist eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 60 Stun- den erlaubt, wenn „innerhalb von sechs Kalender- monaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stun- den werktäglich und 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden.

Wöchentliche Arbeitszeiten von oftmals 70 bis 100 Stunden sind widerrechtlich und sowohl für Pati- enten als auch für Ärzte gesundheitsgefährdend.

Die zuständigen gesetzlichen Behörden werden aufgefordert, die Arbeitgeber verstärkt und regel- mäßig zu kontrollieren. Die Landesärztekammern bie- ten eine enge Kooperation zur Einhaltung des Ar- beitsschutzes an.

Bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz muss eine Sanktionierung entsprechend dem geltenden Ge- setz (Geldbußen et cetera) und darüber hinaus durch Entzug der Weiterbildungsbefugnis erfolgen. ✮

Ausbeutung junger Ärzte durch Knebelverträge

Der 104. Deutsche Ärztetag wendet sich entschieden gegen häufige Praktiken in Krankenhäusern, junge Ärztinnen und Ärzte bei Halbtagsbezahlung Vollzeit arbeiten zu lassen unter dem Versprechen der vollen Anrechnung auf die Weiterbildung.

Die Kammern werden aufgefordert, entsprechend der Berufsordnung gegen solche Praktiken verstärkt

vorzugehen. ✮

Stärkung der Position leitender Ärztinnen und Ärzte zur

Vertretung der Interessen ihrer ärztlichen Mitarbeiter

Der 104. Deutsche Ärztetag fordert, dass die Position der leitenden Ärztinnen und Ärzte bei ärztlichen Belan- gen und auch Fragen der ärztlichen Personalangele- genheiten im Zusammenhang mit Verwaltungsfragen im Krankenhaus vorrangig berücksichtigt wird. Die lei- tenden Ärztinnen und Ärzte müssen auch gegenüber den Krankenhausverwaltungen und -trägern die Mög- lichkeit haben, willkürliche Befristungen und Nichtbe- zahlungen bzw. Nichtausgleich von Überstunden ihrer ärztlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gemäß der ärztlichen Berufsordnung zu verhindern.

Begründung

In der Regel werden die willkürliche Befristung von Arbeitsverträgen mit Weiterbildungsassistentinnen und -assistenten und die Nichtbezahlung zahlloser Überstunden von der Krankenhausverwaltung be- stimmt. Dieses muss durch die leitenden Ärztinnen und Ärzte gemäß ihrem berufsrechtlichen Auftrag

unterbunden werden können. ✮

Jährliche Personalgespräche zur Verbesserung des Arbeitsklimas

In den Klinikabteilungen ist eine Arbeitsatmo- sphäre anzustreben, in der als oberste Prämisse Mut zur gegenseitigen Offenheit und Transparenz be- steht.

Zum zukünftigen Qualitätsmanagement im Kran- kenhaus gehört ein transparent strukturierter Wei- terbildungsablauf. Von den verantwortlichen leitenden Ärzten und Ärztinnen werden jährlich mit allen Assi- stenzärzten und Assistenzärztinnen Personalgespräche geführt, in denen auch die beidseitigen Erwartungen und Einschätzungen der in- dividuellen „beruflichen“ Perspektiven der jun- gen Ärzte und Ärztinnen konstruktiv besprochen und im Einvernehmen schriftlich dokumentiert werden.

Die Personalentwicklungsdokumentation ist Teil der Qualitätssicherung der ausbildenden Klinik. ✮

Stellenschlüssel-Planung

Die Bundesärztekammer (Krankenhausausschuss) möge Standards des ärztlichen Stellenschlüssels in

stationären Bereichen (Intensivstationen et cetera) definieren.

Begründung

Im Rahmen der derzeitigen ökonomischen Zwänge (insbesondere der nahenden DRGs) und der daraus resultierenden Stellenreduktionen im stationären Be- reich kommt es zu quantitativen personellen Versor-

gungsdefiziten der Patienten. ✮

Schaffung einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für die Finanzierung des

Krankenhauspersonals

Die Bundesgesundheitsministerin wird aufgefordert, sich für ausreichende rechtliche Grundlagen zur Ab- sicherung der Finanzierung des Personalbedarfs in Krankenhäusern einzusetzen, damit das Arbeitszeit- gesetz und die Grundsätze des EuGH-Urteils vom 3. Oktober 2000 endlich eingehalten werden können.

Derzeit sehen die gesetzlichen Regelungen nicht ein- mal die Absicherung der von den Tarifparteien aus- gehandelten Gehälter verbindlich vor. Daher muss die gesetzliche Grundlage für eine ausreichende Fi- nanzierung des benötigten Personals in den Kran- kenhäusern unverzüglich geschaffen werden.

Darüber hinaus muss bei der anstehenden Kalku- lation der DRGs der tatsächliche Personalbedarf un- ter Berücksichtigung der Überstunden, der Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes und des EuGH-Urteils sowie des steigenden Dokumentenaufwandes durch die

DRGs berücksichtigt werden. ✮

EuGH Arbeitszeit/Weiterbildung

Die Umsetzung des EuGH-Urteils zum ärztlichen Be- reitschaftsdienst führt nicht zu einer Verlängerung der Weiterbildungszeit. Aussagen, die anderes be-

haupten, sind irreführend. ✮

Arbeitszeitverstöße –

Aufstockung der Gewerbeämter

Der 104. Deutsche Ärztetag fordert die für den Ar- beitsschutz zuständigen Behörden (Gewerbeauf- sicht) auf, die Einhaltung der gesetzlichen Bestim- mungen zur Arbeitszeit in den Krankenhäusern bes- ser und genauer zu kontrollieren. Wenn in den deut- schen Krankenhäusern in zahllosen Fällen gegen das geltende Arbeitszeitrecht verstoßen wird, liegt das auch daran, dass die Kontrollen durch die staatliche Gewerbeaufsicht nicht oft genug erfolgen. Wo sie durchgeführt werden, bleiben sie meist an der Ober- fläche. Die personelle Ausstattung dieser für den Schutz der Arbeitnehmer und der Patienten zuständi- gen Ämter muss aufgestockt werden. Nur so kann die Überwachung des Arbeitszeitrechts effizient durchgeführt werden. Dazu gehört allerdings auch, dass das Instrumentarium des Arbeitszeitgesetzes angewandt wird, weil sonst die Rechtsordnung Scha-

den erleidet. ✮

Trotz Einsatz moderner Medien: Die „Papierverar- beitung“ ist nach wie vor enorm.

(5)

Ausbeutung von Ärztinnen und Ärzten

Der Deutsche Ärztetag fordert die Landesgesetzge- ber der Länder, in denen dies noch nicht gesetzlich festgestellt ist, auf, einen gesetzlichen Anspruch auf Fortbildungsurlaub für angestellte Ärzte zu veran- kern, damit angestellte Ärzte ihren Verpflichtungen zur Fortbildung nachkommen können, wie sie in der Berufsordnung für die Ärzte festgeschrieben ist. ✮

Sicherung angemessener Vergütungsbedingungen

Der 104. Deutsche Ärztetag beauftragt den Vorstand der Landesärztekammern, die zur Facharztanerken- nung eingereichten Tätigkeitszeugnisse zu evaluieren und die Weiterbildungsermächtigung des Weiterbil- ders davon abhängig zu machen, ob die Weiterbil- dung im Rahmen der geltenden berufsrechtlichen Voraussetzungen und unter Bezahlung einer ange- messenen Vergütung erfolgt ist. ✮

Berufsrechtliche

Sanktionsmaßnahmen gegen die Ausbeutung junger Ärzte

Der 104. Deutsche Ärztetag fordert den Vor- stand auf, darauf hin zu wirken, dass in der Be- rufsordnung Ärzten untersagt wird, die Aus- beutung von Ärzten zu dulden oder zu unterstüt- zen.

Dies kann geschehen über den Hebel der Eignung als Weiterbilder oder über andere zu erarbeitende Mechanismen.

Ein Beschluss hierzu soll auf dem 105. Ärztetag er- folgen.

Begründung

Es kann nicht hingenommen werden, dass Ärzte zur Ausbeutung nachgeordneter Ärzte beitragen.

Dies kann auch dann nicht hingenommen wer- den, wenn diese Ärzte selbst nur instrumentalisiert

werden. ✮

Entschließungen zum Tagesordnungspunkt III

Novellierung der (Muster-) Weiterbildungsordnung

Abschnitt A: Paragraphenteil

Der 104. Deutsche Ärztetag nimmt den Abschnitt A –

„Paragraphenteil“ – einer zu novellierenden (Muster-) Weiterbildungsordnung als Grundlage für die weite- ren Arbeiten zustimmend zur Kenntnis (s. Anlage).

Auf dieser Basis sollen die Abschnitte B (Definiti- on und Festlegung der Gebiete, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen) und C (Definition und Festlegung der Bereiche) sowie die neu einzuführen- den Befähigungsnachweise ausgearbeitet und als Gesamtpaket mit dem Abschnitt A dem nächsten bzw. übernächsten Deutschen Ärztetag zur Beratung vorgelegt werden.

Korrekturen der MWBO „Paragraphenteil“ sind bei der Beschlussfassung über die MWBO möglich.

Anlage zum Beschlussantrag

Im nachstehenden Text wird die Berufsbezeichnung

„Arzt“ („Ärzte“) einheitlich und neutral für Ärztin- nen und Ärzte verwendet.

Abschnitt A

§ 1 Ziel

Ziel der Weiterbildung ist der geregelte Erwerb fest- gelegter Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, um nach Abschluss der Berufsausbildung besondere ärztliche Kompetenzen zu erlangen. Die Weiterbil- dung dient der Sicherung der Qualität ärztlicher Be- rufsausübung.

§ 2 Struktur

(1) Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung führt

❃ zur Facharztbezeichnung in einem Gebiet

❃ zur Schwerpunktbezeichnung im Schwerpunkt eines Gebietes

❃ zur Bereichsbezeichnung eines Bereiches oder

❃ zu einem Befähigungsnachweis.

(2) Ein Gebiet wird als ein definierter Teil in einer Fachrichtung der Medizin beschrieben. Die Gebiets- definition bestimmt die Grenzen für die Ausübung der fachärztlichen Tätigkeit.

Wer innerhalb eines Gebietes die vorgeschriebe- nen Weiterbildungsinhalte und -zeiten abgeleistet und in einer Prüfung die dafür erforderliche Facharzt- kompetenz nachgewiesen hat, erhält eine Facharzt- bezeichnung.

(3) Ein Schwerpunkt wird durch eine auf der Facharztweiterbildung aufbauende Spezialisierung im Gebiet beschrieben.

Wer die innerhalb eines Schwerpunktes vorge- schriebenen Weiterbildungsinhalte und -zeiten ab- geleistet und in einer Prüfung die dafür erforderliche fachliche Kompetenz nachgewiesen hat, erhält eine Schwerpunktbezeichnung.

(4) Ein Bereich wird durch Weiterbildungsinhalte beschrieben, die auch mehreren Gebieten zugeord- net werden können.

Wer die im Bereich vorgeschriebenen Weiterbil- dungsinhalte und -zeiten abgeleistet und in einer Prüfung die dafür erforderliche fachliche Kompetenz nachgewiesen hat, erhält eine Bereichsbezeichnung.

Die Gebietsgrenzen fachärztlicher Tätigkeiten werden dadurch nicht erweitert.

(5) Der Befähigungsnachweis bestätigt Kenntnis- se, Erfahrungen und Fertigkeiten im Gebiet, die nicht zu den vorgeschriebenen Mindestinhalten der Fach- arztweiterbildung gehören. Hierzu zählen insbeson- dere bestimmte Untersuchungs- und Behandlungs- methoden. Wer die vorgeschriebenen Anforderun- gen erfüllt und in einer Prüfung die dafür erforderli- che fachliche Kompetenz nachgewiesen hat, erhält eine Bescheinigung der Ärztekammer.

(6) Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung, der nach Erfüllung der vorgeschriebenen Weiterbil- dungsinhalte und -zeiten durch eine bestandene Prü- fung gemäß §§ 11–15 nachgewiesen wird, bestätigt die fachliche Kompetenz.

(7) Die Gebiete und Facharztbezeichnungen so- wie die Schwerpunkte und Schwerpunktbezeichnun- gen sind in Abschnitt B, die Bereiche und Bereichsbe- zeichnungen in Abschnitt C aufgeführt. Die Befähi- gungsnachweise werden in einer von den Ärztekam- mern gemeinsam erstellten bundeseinheitlichen Li- ste veröffentlicht.

§ 3

Führen von Bezeichnungen

(1) Facharzt-, Schwerpunkt-, Bereichsbezeichnun- gen und Befähigungsnachweise dürfen nach Maßga- be dieser Weiterbildungsordnung unter Beachtung der Regeln der Berufsordnung geführt werden.

(2) Schwerpunktbezeichnungen und Befähi- gungsnachweise dürfen nur zusammen mit der zu- gehörigen Facharztbezeichnung geführt werden.

(3) Bereichsbezeichnungen dürfen nur zusam- men mit der Bezeichnung „Arzt“, „Praktischer Arzt“

oder einer Facharztbezeichnung geführt werden.

Bereichsbezeichnungen, die bestimmten Gebieten zugeordnet sind, dürfen nur zusammen mit den zuge- ordneten Facharztbezeichnungen geführt werden.

(4) Hat ein Arzt die Anerkennung für mehrere Be- zeichnungen erhalten, darf er sie nebeneinander führen1.

(5) Bezeichnungen und Nachweise gemäß Abs.

1, die von einer anderen Ärztekammer verliehen wor- den sind, dürfen in der anerkannten Form auch im Geltungsbereich dieser Weiterbildungsordnung ge- führt werden.

§ 4 Art, Inhalt und Dauer

(1) Mit der Weiterbildung kann erst nach der ärztlichen Approbation oder der Erteilung der Er- laubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß Bundesärzteordnung begonnen werden. Der Ab- schluss der Facharztweiterbildung zum Mund-Kie- fer-Gesichts-Chirurgen setzt auch die zahnärztliche Approbation voraus. Die Weiterbildung erfolgt im Rahmen angemessen bezahlter ärztlicher Beruf- stätigkeit unter Anleitung zur Weiterbildung befug- ter Ärzte oder durch Unterweisung in anerkannten Weiterbildungskursen.

(2) Tätigkeitsabschnitte, die als Arzt im Praktikum abgeleistet werden und den Anforderungen dieser

1Sofern in den Heilberufe-/Kammergesetzen der Länder eine Einschränkung von nebeneinander führbaren Bezeichnun- gen erforderlich ist, muss dies in den Weiterbildungsordnun- gen der Länder ergänzt werden.

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