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Bayerisches Ärzteblatt 10/2018auftragten der BLÄK oder vom Vorsitzenden des zuständigen Ärztlichen Bezirksverbandes (ÄBV) vorgeschlagen wurde und wohin sich der Betrof- fene auch in umgehende Betreuung begeben hat.
Die durch den Behandlungsvertrag eingegange- nen Verpflichtungen garantieren einen daten- schutzgerechten abgesicherten Informationsfluss zwischen Suchtbeauftragte/Vorsitzende(n) des Ärztlichen Bezirksverbandes und dem Sucht- mediziner. Werden die engmaschigen Untersu- chungen, Behandlungen und Kontrolltermine eingehalten, entscheidet der Suchtmediziner über das mögliche Fortbestehen der ärztlichen Arbeit neben der suchtmedizinischen Betreuung. Dem suchtmedizinisch Betreuten wird darüber hinaus deutlich vor Augen gehalten, dass ein Bruch in der Behandlungskette automatisch dazu führen muss, dass die zuständige Approbationsbehörde über diesen Vorgang in Kenntnis zu setzen ist.
Die bisherig betreuten Krankheitsfälle zeigen ein sehr positives Ergebnis. Ein hohes Engagement aller genannten Stellen ist für den betroffenen Suchtkranken ein Garant für den Verbleib bzw.
für die Rückkehr in den von ihm gewählten ärzt- lichen Beruf.
Dr. Heidemarie Lux, Suchtbeauftragte des Vorstandes der BLÄK
Das Bayerische Ärzteblatt berichtete in
den Ausgaben 7-8/2015, Seite 352 f., und 7-8/2016, Seite 356 ff., über das Interven- tionsprogramm für suchtkranke Ärzte. Die- ses Programm wurde im Sommer des Jahres 2017 mit den beiden Approbationsbehör- den und dem Bayerischen Staatsministeri- um für Gesundheit und Pflege besprochen und Einvernehmen hinsichtlich des Be- handlungsablaufs hergestellt. Die genauen Details finden sich im Internet unter www.
blaek.de unter der Rubrik „Arzt und Sucht“.
An dieser Stelle sei das „Flussdiagramm Inter- ventionsprogramm für suchtkranke Ärzte der Bayerischen Landesärztekammer (BLÄK)“ in Er- innerung gebracht (siehe Diagramm).
Hieraus ist ersichtlich, dass eine engmaschige Betreuung der betroffenen Kolleginnen und Kol- legen dazu führt, dass, sollte der Suchtmediziner ein entsprechendes Votum abgeben, die Mög- lichkeit besteht, weiterhin während der Therapie den Beruf ausüben zu können.
Als Orientierungshilfe verwiesen die Experten auf die Voraussetzungen aus der Verkehrsmedizin, bei der gemäß den aktuell gültigen Begutach- tungsleitlinien (2016) eine positive Beurteilung der Fahreignung bei Patienten unter Substitution nur im Einzelfall möglich ist, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.
Auszug aus den Kriterien bei der Urin- bzw. Haar- abgabe, die gemäß der 3. Auflage der Beurtei- lungskriterien (2013) zu erfüllen sind:
»
Kontrollen im Rahmen eines Urinkontrollpro- gramms mit festgelegter Dauer und Anzahl der Screenings (in der Regel sechs Screenings innerhalb von zwölf Monaten)»
Eindeutige Regelungen für Dokumentation und Information des Betroffenen, Termin- setzung, Verhaltensregeln bei Abwesenheit, Terminversäumis, Manipulationsversuchen;Durchführungsmodalitäten mit Stempel und Unterschrift der entnehmenden Stelle bestätigt
»
Abgabe unter Sicht, Identitätskontrolle und verwechslungssicherer Kennzeichnung, Ein- ladungsfrist 24 Stunden bei Urinkontrollen»
Einhaltung der in den Beurteilungskriterien genannten Mindestbestimmungswerte und Untersuchung durch ein akkreditiertes Labor für forensische Zwecke (...)»
Bei Urin: Kontrolle von Temperatur, Angabe von Kreatinin- oder pH-Wert»
Bei Haaren: Analyse eines maximal sechs Zen- timeter (entspricht ca. sechs Monate Wachs- tum) langen Abschnitts; zwei Haarbüschel in Bleistiftdicke; ETG-Analyse (Alkohol) nur bei einem Segment von maximal drei Zentimeter ab Kopfhaut möglichInformationsblatt Substitution und Fahreig- nung (MPU) der Bayerischen Akademie für Sucht- und Gesundheitsfragen, abrufbar unter www.bas-muenchen.de/fileadmin/documents/
pdf/Publikationen/Papiere/Informationsblatt_
Substitution_Fahreignung_2017.pdf Ein Beispiel mag dies verdeutlichen:
Ein Kollege wendet sich an die für Suchtfragen zuständige Stelle in der BLÄK und wird hier auf der Grundlage des Interventionsprogramms bera- ten und betreut. Er steht in ärztlicher Behandlung bei einem Suchtmediziner, der von der Suchtbe-
Interventionsprogramm für
suchtkranke Ärztinnen und Ärzte
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Bayerisches Ärzteblatt 10/2018
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Kammermitglied (KM) wendet sich an BLÄK/ÄBV
Dritte melden Verdachtsfall, zum Beispiel:
» Betroffene
» Ehe-/Lebenspartner
» Mitarbeiter
» Patient
» Mitteilung von Strafsachen
» Apotheken
» anonym
Gespräch KM, Suchtbeauftragte(r),
gegebenenfalls Suchtmediziner(in) Entscheidung durch BLÄK/ÄBV, ob Einschaltung der Approbationsbehörde erforderlich ist
Kooperation des Patienten und Arbeitsfähigkeit als Ärztin/Arzt
Schriftliche Anweisung zu aufgegebenen toxikologische Kontrollen
Regelmäßiger Kontakt
Abschluss der Intervention
BEI ABBRUCH DES INTERVENTIONSPROGRAMMES ERFOLGT MITTEILUNG AN APPROBATIONSBEHÖRDE
Gespräch nach sechs Monaten mit Suchtbeauftragten von BLÄK/ÄBV Ambulanter Behandlungsprozess
Zwölf-Monats-Gespräch KM, Suchtbeauftragte(r), gegebenenfalls
Suchtmediziner(in) Rückblick Regelmäßige toxikologische Überwachung,
Befundweiterleitung
Individuelle Fortschreibung der Vereinbarung zur weiteren Therapie und Überwachung stationärer Entzug/Entwöhnung anschließend
BLÄK/ÄBV und KM vereinbaren, ob stationäre oder primär ambulante Behandlung
ambulante Betreuung, ambulanter Therapeut/Suchtberater wird Fallmanager für KM
Befundrückmeldung an BLÄK/ÄBV
Meldung an die Approbationsbehörde und bei Vertragsärzten an die KVB/Arbeitgeber
Verbindliche Vereinbarung mit Benennung eines künftigen Ansprechpartners beim ÄBV, wenn durch Suchtmediziner der Therapiebedarf
festgestellt wurde
Regelmäßiger, persönlicher Kontakt KM und suchtbeauftragter Fallmanager Ambulanter Behandlungsprozess nach individu-
eller Erfordernis (Psychiater, Suchtambulanz, Psychotherapeut, Suchtberater, evtl. ergänzend
Selbsthilfegruppe) Regelmäßige toxikologische Überwachung des
KM nach Festlegung der Vereinbarung, KM leitet Befunde regelmäßig an suchtbeauftragten
Fallmanager weiter Beendigung der Intervention
ambulante Betreuung KM erhält Liste geeigneter Therapeuten
BLÄK/ÄBV beginnt
Substanzbezogene Störung festgestellt?
Ausreichend stabile Abstinenz?
Nein
Nein
Ja
Ja
Gesprächsbereitschaft nicht vorhanden
Nein