• Keine Ergebnisse gefunden

Interventionsprogramm für suchtkranke Ärztinnen und Ärzte

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Interventionsprogramm für suchtkranke Ärztinnen und Ärzte"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

BLÄK | informiert

530

Bayerisches Ärzteblatt 10/2018

auftragten der BLÄK oder vom Vorsitzenden des zuständigen Ärztlichen Bezirksverbandes (ÄBV) vorgeschlagen wurde und wohin sich der Betrof- fene auch in umgehende Betreuung begeben hat.

Die durch den Behandlungsvertrag eingegange- nen Verpflichtungen garantieren einen daten- schutzgerechten abgesicherten Informationsfluss zwischen Suchtbeauftragte/Vorsitzende(n) des Ärztlichen Bezirksverbandes und dem Sucht- mediziner. Werden die engmaschigen Untersu- chungen, Behandlungen und Kontrolltermine eingehalten, entscheidet der Suchtmediziner über das mögliche Fortbestehen der ärztlichen Arbeit neben der suchtmedizinischen Betreuung. Dem suchtmedizinisch Betreuten wird darüber hinaus deutlich vor Augen gehalten, dass ein Bruch in der Behandlungskette automatisch dazu führen muss, dass die zuständige Approbationsbehörde über diesen Vorgang in Kenntnis zu setzen ist.

Die bisherig betreuten Krankheitsfälle zeigen ein sehr positives Ergebnis. Ein hohes Engagement aller genannten Stellen ist für den betroffenen Suchtkranken ein Garant für den Verbleib bzw.

für die Rückkehr in den von ihm gewählten ärzt- lichen Beruf.

Dr. Heidemarie Lux, Suchtbeauftragte des Vorstandes der BLÄK

Das Bayerische Ärzteblatt berichtete in

den Ausgaben 7-8/2015, Seite 352 f., und 7-8/2016, Seite 356 ff., über das Interven- tionsprogramm für suchtkranke Ärzte. Die- ses Programm wurde im Sommer des Jahres 2017 mit den beiden Approbationsbehör- den und dem Bayerischen Staatsministeri- um für Gesundheit und Pflege besprochen und Einvernehmen hinsichtlich des Be- handlungsablaufs hergestellt. Die genauen Details finden sich im Internet unter www.

blaek.de unter der Rubrik „Arzt und Sucht“.

An dieser Stelle sei das „Flussdiagramm Inter- ventionsprogramm für suchtkranke Ärzte der Bayerischen Landesärztekammer (BLÄK)“ in Er- innerung gebracht (siehe Diagramm).

Hieraus ist ersichtlich, dass eine engmaschige Betreuung der betroffenen Kolleginnen und Kol- legen dazu führt, dass, sollte der Suchtmediziner ein entsprechendes Votum abgeben, die Mög- lichkeit besteht, weiterhin während der Therapie den Beruf ausüben zu können.

Als Orientierungshilfe verwiesen die Experten auf die Voraussetzungen aus der Verkehrsmedizin, bei der gemäß den aktuell gültigen Begutach- tungsleitlinien (2016) eine positive Beurteilung der Fahreignung bei Patienten unter Substitution nur im Einzelfall möglich ist, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.

Auszug aus den Kriterien bei der Urin- bzw. Haar- abgabe, die gemäß der 3. Auflage der Beurtei- lungskriterien (2013) zu erfüllen sind:

»

Kontrollen im Rahmen eines Urinkontrollpro- gramms mit festgelegter Dauer und Anzahl der Screenings (in der Regel sechs Screenings innerhalb von zwölf Monaten)

»

Eindeutige Regelungen für Dokumentation und Information des Betroffenen, Termin- setzung, Verhaltensregeln bei Abwesenheit, Terminversäumis, Manipulationsversuchen;

Durchführungsmodalitäten mit Stempel und Unterschrift der entnehmenden Stelle bestätigt

»

Abgabe unter Sicht, Identitätskontrolle und verwechslungssicherer Kennzeichnung, Ein- ladungsfrist 24 Stunden bei Urinkontrollen

»

Einhaltung der in den Beurteilungskriterien genannten Mindestbestimmungswerte und Untersuchung durch ein akkreditiertes Labor für forensische Zwecke (...)

»

Bei Urin: Kontrolle von Temperatur, Angabe von Kreatinin- oder pH-Wert

»

Bei Haaren: Analyse eines maximal sechs Zen- timeter (entspricht ca. sechs Monate Wachs- tum) langen Abschnitts; zwei Haarbüschel in Bleistiftdicke; ETG-Analyse (Alkohol) nur bei einem Segment von maximal drei Zentimeter ab Kopfhaut möglich

Informationsblatt Substitution und Fahreig- nung (MPU) der Bayerischen Akademie für Sucht- und Gesundheitsfragen, abrufbar unter www.bas-muenchen.de/fileadmin/documents/

pdf/Publikationen/Papiere/Informationsblatt_

Substitution_Fahreignung_2017.pdf Ein Beispiel mag dies verdeutlichen:

Ein Kollege wendet sich an die für Suchtfragen zuständige Stelle in der BLÄK und wird hier auf der Grundlage des Interventionsprogramms bera- ten und betreut. Er steht in ärztlicher Behandlung bei einem Suchtmediziner, der von der Suchtbe-

Interventionsprogramm für

suchtkranke Ärztinnen und Ärzte

(2)

informiert | BLÄK

Bayerisches Ärzteblatt 10/2018

531

Kammermitglied (KM) wendet sich an BLÄK/ÄBV

Dritte melden Verdachtsfall, zum Beispiel:

» Betroffene

» Ehe-/Lebenspartner

» Mitarbeiter

» Patient

» Mitteilung von Strafsachen

» Apotheken

» anonym

Gespräch KM, Suchtbeauftragte(r),

gegebenenfalls Suchtmediziner(in) Entscheidung durch BLÄK/ÄBV, ob Einschaltung der Approbationsbehörde erforderlich ist

Kooperation des Patienten und Arbeitsfähigkeit als Ärztin/Arzt

Schriftliche Anweisung zu aufgegebenen toxikologische Kontrollen

Regelmäßiger Kontakt

Abschluss der Intervention

BEI ABBRUCH DES INTERVENTIONSPROGRAMMES ERFOLGT MITTEILUNG AN APPROBATIONSBEHÖRDE

Gespräch nach sechs Monaten mit Suchtbeauftragten von BLÄK/ÄBV Ambulanter Behandlungsprozess

Zwölf-Monats-Gespräch KM, Suchtbeauftragte(r), gegebenenfalls

Suchtmediziner(in) Rückblick Regelmäßige toxikologische Überwachung,

Befundweiterleitung

Individuelle Fortschreibung der Vereinbarung zur weiteren Therapie und Überwachung stationärer Entzug/Entwöhnung anschließend

BLÄK/ÄBV und KM vereinbaren, ob stationäre oder primär ambulante Behandlung

ambulante Betreuung, ambulanter Therapeut/Suchtberater wird Fallmanager für KM

Befundrückmeldung an BLÄK/ÄBV

Meldung an die Approbationsbehörde und bei Vertragsärzten an die KVB/Arbeitgeber

Verbindliche Vereinbarung mit Benennung eines künftigen Ansprechpartners beim ÄBV, wenn durch Suchtmediziner der Therapiebedarf

festgestellt wurde

Regelmäßiger, persönlicher Kontakt KM und suchtbeauftragter Fallmanager Ambulanter Behandlungsprozess nach individu-

eller Erfordernis (Psychiater, Suchtambulanz, Psychotherapeut, Suchtberater, evtl. ergänzend

Selbsthilfegruppe) Regelmäßige toxikologische Überwachung des

KM nach Festlegung der Vereinbarung, KM leitet Befunde regelmäßig an suchtbeauftragten

Fallmanager weiter Beendigung der Intervention

ambulante Betreuung KM erhält Liste geeigneter Therapeuten

BLÄK/ÄBV beginnt

Substanzbezogene Störung festgestellt?

Ausreichend stabile Abstinenz?

Nein

Nein

Ja

Ja

Gesprächsbereitschaft nicht vorhanden

Nein

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Auf mehrfache zustimmende Reakti- onen und Anfragen betroffener Ärzte wie Kollegen, die in Sachsen erkrankte Kollegen behandeln, brin- gen wir zur Veranschaulichung

Ziele der Inter- ventionen für die erkrankten Ärzte durch die BKS sind die Erhaltung der Berufsfähigkeit, der Vorrang von Dia- gnostik und Therapie gegenüber Sanktionen,

Es wird regelhaft ein persönlicher Gesprächs- kontakt zwischen den betroffenen ärztlichen Kollegen und der Beratungs- kommission in der Sächsischen Lan- desärztekammer vereinbart

Dabei ist zu berücksichtigen, dass Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer anteilig berücksichtigt werden (Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von

Auch wenn es im Genfer Gelöbnis heißt: „Ich werde auf meine eigene Gesundheit, mein Wohlergehen und meine Fähigkeiten achten, um eine Behandlung auf höchstem Niveau leisten

Zielgruppe: Die Bayerische Landesärztekam- mer bietet ein fünftägiges Wiedereinstiegs- seminar für Ärztinnen und Ärzte an, die nach einer beruflichen Auszeit, Familienpause oder

In der Ru- brik „BLÄK informiert“ lesen Sie unter ande- rem Artikel über die Arbeit der Gutachterstelle bei der BLÄK, das Interventionsprogramm für suchtkranke Ärztinnen und

Felix Tretter, Facharzt für Nervenheilkunde, Sucht- medizinische Grundversor- gung, Bayerische Akademie für Suchtfragen in Forschung und Praxis BAS e.. Markus Backmund, Facharzt