Aus- und Fortbildungsinstitut des Landes Sachsen-Anhalt als zuständige Stelle nach BBiG
Zwischenprüfung 2020 im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r
Einstellungsjahr 2018
Prüfungsgebiet: Haushaltswesen und Beschaffung - staatlich Lösungsskizze/Bewertungsbogen
Kenn-Nummer:
zu errei.
Pkte.
Erst- Korr.
Zweit- Korr.
Prüf.- auss.
Zu Aufgabe 1 (22)
Zu Nr. 1.1
a) Haushaltsgrundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
§§ 7 und 34 LHO
b) Haushaltsgrundsatz der Gesamtdeckung
§ 8 LHO c) Bruttoprinzip
§§ 15 Abs. 1, 35 Abs. 1 LHO
(8) 3 2 3 Zu Nr. 1.2
§ 34 Abs. 2 LHO: Ausgaben nur soweit, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind – Möblierung ist ausreichend, d.h. die 50 Schreibtische werden nicht benötigt, hier soll nur beschafft werden, um zu verhindern, dass Mittel ansonsten verfallen = Dezemberfieber
Ergebnis: Kauf der Schreibtische unzulässig
(4)
3 1 Zu Nr. 1.3
- Gem. § 15 Abs. 1 S.1 LHO sind alle Einnahmen und Ausgaben in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen
- Danach wäre es nicht möglich, die Sachverständigenkosten von den Veräußerungserlösen abzusetzen
- Ausnahmen könnten sich aus § 15 Abs. 1 S. 2 oder S. 3 LHO ergeben
§ 15 Abs. 1 S. 2 LHO trifft nicht zu, da es sich nicht um Kredite und damit zusammenhängenden Tilgungsausgaben handelt
- hier könnte eine Ausnahme gem. § 15 Abs. 1 S. 3 LHO im Haushaltsplan zugelassen werden, dazu müsste es sich um Nebenkosten aus einem Veräußerungsgeschäft handeln
- Veräußerungsgeschäft = Verkauf Fahrzeug Sachverständigenkosten = Nebenkosten aus einem Veräußerungsgeschäft - Voraussetzung: am Einnahmetitel müsste ein entsprechender Haushaltsvermerk
die Ausnahme zulassen
- Nach § 15 Abs. 1 S. 4 LHO ist die Berechnung des veranschlagten Betrages im Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen auszunehmen
( 10) 2
1
1
3
1
2
Zu Aufgabe 2 (9)
Zu Nr. 2 a) Falsch
§ 17 Abs. 1 S. 2 LHO b) Richtig
§ 19 Abs. 1 S. 1 LHO c) Richtig
§ 3 Abs. 2 LHO
(9) 3 3 3
Zu Aufgabe 3 (30)
Zu Nr. 3.1 Eiserner Bestand:
= der Lagerbestand, der zur Absicherung eines unerwarteten Bedarfs oder von Lieferverzögerungen im Normalfall nicht unterschritten werden sollte
Meldebestand:
= der Lagerbestand, bei dem spätestens eine Nachbestellung erfolgen sollte
(4)
2
2 Zu Nr. 3.2
Jahresbedarf = Täglicher Verbrauch x Verbrauchstage pro Jahr Jahresbedarf = 200 l/Tag x 360 Tage = 72.000 l
Meldebestand = Eiserner Bestand + Tagesverbrauch x Lieferzeit in Tagen Meldebestand = 1000 l + 200 l/Tag x 5 Tage = 2.000 l
(6) 3 3 Zu Nr. 3.3
Optimale Bestellmenge =
√
200 % x 72.000 l x 81,00 EUR1,20 EUR /l x (0,8 % + 2,2 %) = 18.000 l
3
Zu Nr. 3.4
Bestellhäufigkeit = Jahresbedarf : optimale Bestellmenge 72.000 l : 18.000 l = 4 Bestellungen pro Jahr
Höchstbestand = Eiserner Bestand + optimale Bestellmenge 1.000 l + 18.000 l = 19.000 l
Bestellintervall = Verbrauchtage pro Jahr : Bestellhäufigkeit Bestellintervall = 360 Tage : 4 = 90 Tage
(9) 3 3 3 Zu Nr. 3.5
Siehe unten – Anlage 1
(8)
Zwischensumme: 61
Aufbau, Darstellung, Gedankenführung: 5
Summe der Leistungspunkte: 66
Rangpunkte lt. Tabelle 15
Leistungspunkte Rangpunkte Note
von 66,00 bis 64,68 15 1 (sehr gut)
unter 64,68 bis 62,70 14 1 (sehr gut)
unter 62,70 bis 60,72 13 1 (sehr gut)
unter 60,72 bis 58,74 12 2 (gut)
unter 58,74 bis 56,10 11 2 (gut)
unter 56,10 bis 53,46 10 2 (gut)
unter 53,46 bis 50,82 9 3 (befriedigend)
unter 50,82 bis 47,52 8 3 (befriedigend)
unter 47,52 bis 44,22 7 3 (befriedigend)
unter 44,22 bis 40,92 6 4 (ausreichend)
unter 40,92 bis 36,96 5 4 (ausreichend)
unter 36,96 bis 33,00 4 4 (ausreichend)
unter 33,00 bis 29,04 3 5 (mangelhaft)
unter 29,04 bis 24,42 2 5 (mangelhaft)
unter 24,42 bis 19,80 1 5 (mangelhaft)
unter 19,80 bis 0,00 0 6 (ungenügend)
Anlage 1
0,5 P 0,5 P
0,5 P
0,5 P 0,5 P 0,5 P 0,5 P
0,5 P 0,5 P
0,5 P
1P
0,5 P 0,5 P
0,5 P
0,5 P