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Aus- und Fortbildungsinstitut des Landes Sachsen-Anhalt als zuständige Stelle nach BBiG

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Academic year: 2021

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Aus- und Fortbildungsinstitut des Landes Sachsen-Anhalt als zuständige Stelle nach BBiG

Zwischenprüfung 2020 im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r

Einstellungsjahr 2018

Prüfungsgebiet: Haushaltswesen und Beschaffung - staatlich Lösungsskizze/Bewertungsbogen

Kenn-Nummer:

zu errei.

Pkte.

Erst- Korr.

Zweit- Korr.

Prüf.- auss.

Zu Aufgabe 1 (22)

Zu Nr. 1.1

a) Haushaltsgrundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

§§ 7 und 34 LHO

b) Haushaltsgrundsatz der Gesamtdeckung

§ 8 LHO c) Bruttoprinzip

§§ 15 Abs. 1, 35 Abs. 1 LHO

(8) 3 2 3 Zu Nr. 1.2

§ 34 Abs. 2 LHO: Ausgaben nur soweit, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind – Möblierung ist ausreichend, d.h. die 50 Schreibtische werden nicht benötigt, hier soll nur beschafft werden, um zu verhindern, dass Mittel ansonsten verfallen = Dezemberfieber

Ergebnis: Kauf der Schreibtische unzulässig

(4)

3 1 Zu Nr. 1.3

- Gem. § 15 Abs. 1 S.1 LHO sind alle Einnahmen und Ausgaben in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen

- Danach wäre es nicht möglich, die Sachverständigenkosten von den Veräußerungserlösen abzusetzen

- Ausnahmen könnten sich aus § 15 Abs. 1 S. 2 oder S. 3 LHO ergeben

§ 15 Abs. 1 S. 2 LHO trifft nicht zu, da es sich nicht um Kredite und damit zusammenhängenden Tilgungsausgaben handelt

- hier könnte eine Ausnahme gem. § 15 Abs. 1 S. 3 LHO im Haushaltsplan zugelassen werden, dazu müsste es sich um Nebenkosten aus einem Veräußerungsgeschäft handeln

- Veräußerungsgeschäft = Verkauf Fahrzeug Sachverständigenkosten = Nebenkosten aus einem Veräußerungsgeschäft - Voraussetzung: am Einnahmetitel müsste ein entsprechender Haushaltsvermerk

die Ausnahme zulassen

- Nach § 15 Abs. 1 S. 4 LHO ist die Berechnung des veranschlagten Betrages im Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen auszunehmen

( 10) 2

1

1

3

1

2

Zu Aufgabe 2 (9)

(2)

Zu Nr. 2 a) Falsch

§ 17 Abs. 1 S. 2 LHO b) Richtig

§ 19 Abs. 1 S. 1 LHO c) Richtig

§ 3 Abs. 2 LHO

(9) 3 3 3

Zu Aufgabe 3 (30)

Zu Nr. 3.1 Eiserner Bestand:

= der Lagerbestand, der zur Absicherung eines unerwarteten Bedarfs oder von Lieferverzögerungen im Normalfall nicht unterschritten werden sollte

Meldebestand:

= der Lagerbestand, bei dem spätestens eine Nachbestellung erfolgen sollte

(4)

2

2 Zu Nr. 3.2

Jahresbedarf = Täglicher Verbrauch x Verbrauchstage pro Jahr Jahresbedarf = 200 l/Tag x 360 Tage = 72.000 l

Meldebestand = Eiserner Bestand + Tagesverbrauch x Lieferzeit in Tagen Meldebestand = 1000 l + 200 l/Tag x 5 Tage = 2.000 l

(6) 3 3 Zu Nr. 3.3

Optimale Bestellmenge =

200 % x 72.000 l x 81,00 EUR

1,20 EUR /l x (0,8 % + 2,2 %) = 18.000 l

3

Zu Nr. 3.4

Bestellhäufigkeit = Jahresbedarf : optimale Bestellmenge 72.000 l : 18.000 l = 4 Bestellungen pro Jahr

Höchstbestand = Eiserner Bestand + optimale Bestellmenge 1.000 l + 18.000 l = 19.000 l

Bestellintervall = Verbrauchtage pro Jahr : Bestellhäufigkeit Bestellintervall = 360 Tage : 4 = 90 Tage

(9) 3 3 3 Zu Nr. 3.5

Siehe unten – Anlage 1

(8)

Zwischensumme: 61

Aufbau, Darstellung, Gedankenführung: 5

Summe der Leistungspunkte: 66

Rangpunkte lt. Tabelle 15

(3)

Leistungspunkte Rangpunkte Note

von 66,00 bis 64,68 15 1 (sehr gut)

unter 64,68 bis 62,70 14 1 (sehr gut)

unter 62,70 bis 60,72 13 1 (sehr gut)

unter 60,72 bis 58,74 12 2 (gut)

unter 58,74 bis 56,10 11 2 (gut)

unter 56,10 bis 53,46 10 2 (gut)

unter 53,46 bis 50,82 9 3 (befriedigend)

unter 50,82 bis 47,52 8 3 (befriedigend)

unter 47,52 bis 44,22 7 3 (befriedigend)

unter 44,22 bis 40,92 6 4 (ausreichend)

unter 40,92 bis 36,96 5 4 (ausreichend)

unter 36,96 bis 33,00 4 4 (ausreichend)

unter 33,00 bis 29,04 3 5 (mangelhaft)

unter 29,04 bis 24,42 2 5 (mangelhaft)

unter 24,42 bis 19,80 1 5 (mangelhaft)

unter 19,80 bis 0,00 0 6 (ungenügend)

Anlage 1

0,5 P 0,5 P

0,5 P

0,5 P 0,5 P 0,5 P 0,5 P

0,5 P 0,5 P

0,5 P

1P

0,5 P 0,5 P

0,5 P

0,5 P

(4)

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