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Archiv "Immissionskarte (26): Schwebstaub im April" (19.05.1995)

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Immissionskarte (26)

Schwebstaub im April

Die vorliegende Karte umfaßt den Zeitraum vom 3. April bis zum 1.

Mai 1995. Er war gekennzeichnet durch Frontenwetter in der ersten Hälfte des April mit häufig und schnell wechselnden Sonnen- und Regenzyklen. Die letzte Woche war geprägt durch frühsom-

merliches Wetter. Die

Funktion eines nes1gen Vermittlers für die einzelnen Datenbanken, in de- nen die gewünschten Informationen aufzufinden sind.

Datenbanken auf CD-ROM kann man zu Hause mit dem eigenen Rechner (Voraussetzung: CD-ROM-

Im Bereich der Umweltmedizin wären als kleine Auswahl von speziel- len Datenbanken folgende zu nen- nen:

..,... Allergy Case Studies (Darstel- lungen von Fallbeispielen),

..,... Chem Bank (Informationen über gefährliche Chemikalien mit Ge- fährdungsabschätzung),

... Ecodisc (Auskünfte über öko- logische Fachbereiche),

..,... Geobase (Auskünfte zu geo- wissenschaftliehen Fragestellungen), ..,... Osh-Rom (Informationen

zum Gesundheitsschutz in der Arbeitswelt)

vom Verein Deutscher In- genieure festgelegten Richtwerte für einzelne Schadstoffe wurden an ei- nigen Orten überschrit- ten. So lagen die Mo- natsmaximalwerte bei Schwebstaub in Schwe- rin bei 1 847 Mikro- gramm/m3, in Auerbach bei 961, in Berlin-Karls- horst bei 800, in Alten- burg bei 795, in Halle bei 633, in Klingenthai bei 650 und in Rudolstadt bei 647 Mikrogramm1m3. Die ho- hen Werte in Schwerin sind möglicherweise auf eine Baustelle zurückzu- führen.

Schwebstaubbelastung in Deutschland im Aprill995 (Monatsmaximalwerte)

..,... Poltox (Datenbankin- formation über die Verun- reimgung der ökologi- schen Systeme und die To- xikologie bestimmter Stof- fe,

In dieser Ausgabe möchten wir uns einem Thema widmen, das auch für praktizierende Ärzte in Zukunft wichtig werden wird: Die Datenbeschaf- fung und Kommunikation über sogenannte Datenau- tobahnen.

... Wastinfo (Auskünfte zu Abfallbeseitigung und an- grenzenden Problemberei- chen).

Alle Datenbanken werden vierteljährlich oder monat- lich mit neuen Lieferungen ergänzt. Der einmal ge- zahlte Preis beinhaltet im- mer Ergänzungslieferun- gen (Updates) für 12 Mo- nate.

Prinzipiell können al- le Informationen, die es schriftlich gibt, auch über Datenbanken abgefragt werden. Zu diesem Zweck

II

Meßwerte keine 1-99

11

100-299

11

300-500

II

>500

Entsprechende Recher- chehilfen ("Suchrouti- nen"), die sehr komforta- bel sind und seit Januar 1995 teilweise auf deutsch verfaßt werden, bieten die Möglichkeit, Informatio- nen nach dem Erschei- nungsdatum, nach Stich- wort, Überschrift, Auto- ren etc. zu suchen.

Aufwendiger ist die An- frage bei den Datenban- ken über den Datenhigh- way. Dazu braucht man ein Modem, welches den

Angaben in Mikrogramm1m3

gibt es einmal "Off-line-

Datenbanken", deren Informationen auf CD-ROM fixiert werden, und

"On-line-Datenbanken", an deren In- halte man nur auf einem "Datenhigh- way" kommt. Die unterschiedlichen

"Ausfahrten" entsprechen dabei un- terschiedlichen Hostrechnern, auf de- nen die Datenbanken vorgehalten werden. Solche· Rechner haben die

Laufwerk und eine entsprechende Software) durchforsten. Diese leichte Handhabung wird allerdings über zum Teil recht hohe Preise erkauft.

Beispiel für solche Datenbanken ist die allseits bekannnte Medline mit et- wa acht Millionen Literaturhinweisen und abstracts. Pro Jahr kommen etwa 300 000 Eintragungen dazu.

A-1428 (26) Deutsches Ärzteblatt 92, Heft 20, 19. Mai 1995

Computer mit der Außen- welt verbindet, und Kommunika- tionsprogramme, die die Wünsche des Anwenders dem Host übermit- teln. Dies geschieht meist über einen Datennetzbetreiber wie beispielswei- se Compuserve, Internet, American Online oder T-btx. Für diese Dienst- leistung fallen monatliche Gebühren an; entsprechende Dienstleistungen

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im Datennetz sind zusätzlich zu zah- len. Dazu kommen die Telefonge- bühren, da das Modem im Normalfall an eine Telefonleitung angeschlossen ist.

Über diese Dienstleister können Nachrichten abgefragt und Wetter- karten ausgewertet werden, aber auch die Diskussion in Fachforen ist möglich. Da die Datennetze von Fachleuten aus der ganzen Welt ge-

POLITIK AKTUELL

nutzt werden, kann man sich zu be- stimmten Beobachtungen und Fragen mit Fachkollegen austauschen. Gera- de bei umweltmedizinischen Fra- gestellungen gewinnt diese Art des Informationsaustausches immer größere Bedeutung.

Wer einmal die Kommunikation testen will oder uns in Zukunft über den „Datenhighway" erreichen will, kann Nachrichten abgeben über elek-

tronische Post im Datennetz (e-mail Compuserve:100526,2351 oder e-mail Internet:100526.2351@compuserve.

com).

Prof. Dr. med. Heyo Eckel, Prof. Dr. med. Ulrich Hüttemann, Dr. rer. nat. Claus Rink

Rückfragen an . Dr. Claus Rink, c/o Georisk GmbH, Schloß Türreich, 50169 Kerpen, Tel 0 22 37/6 12 22

Portnerschaftsgesellschaftsgesetz

Regelungen für die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der Begleitregelungen in der ärztlichen Berufsordnung

Am 1. Juli 1995 tritt das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) in Kraft. Damit steht auch Ärzten eine speziell auf die Belange von Frei- beruflern abgestimmte Gesellschaftsform zur Verfügung. Die Bildung von Partnerschaften steht unter dem Vorbehalt entsprechender berufs- rechtlicher Regelungen. Die Bundesärztekammer plant durch Beschluß des 98. Deutschen Arztetages in Stuttgart eine entsprechende Ergän- zung der Muster-Berufsordnung als Vorlage für die Berufsordnungen der Landesärztekammern. Nicht alle Berufsordnungsregelungen wer-

den rechtzeitig zum 1. Juli 1995 in Kraft treten können. Wie im Hin- blick auf beabsichtigte Partnerschaftsbildungen von Ärzten für die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der nachstehend im Entwurf mit- geteilten Regelungen zu verfahren wäre, hat die Rechtsabteilung der Bundesärztekammer nachfolgend erläutert. Ungeachtet dieser Über- gangsregelungen wird Ärzten empfohlen, bei entsprechenden Gesell- schaftsbildungen bereits jetzt die Beschlußvorlage des Vorstandes der

Bundesärztekammer für den Deutschen Ärztetag zu berücksichtigen.

B

is zu einer Änderung der Berufs- ordnungen im Hinblick auf be- sondere Vorschriften über die Berufsausübung in einer Partner- schaftsgesellschaft sind aus der jeweils geltenden Berufsordnung für Ärzte die Bestimmungen über die Zusam- menarbeit von Ärzten und die Zusam- menarbeit von Ärzten mit Nichtärzten verbindlich. Solange diese Regelungen im Hinblick auf die Partnerschaftsge- sellschaft nicht eine besondere Modifi- kation erfahren haben, gelten sie un- eingeschränkt auch für die Berufs- ausübung in einer Partnerschaft, da letztere entsprechend der Definition des Paragraphen 1 Absatz 1 — [„Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammen- schließen"] — als Form der Zusammen- arbeit anzusehen ist. Dementspre- chend gelten Paragraph 23 und 29 (Muster-)Berufsordnung (MBO) für die Zusammenarbeit von Ärzten und für das Zusammenwirken von Ärzten mit Nichtärzten auch in einem Zusam- menschluß, der in der Rechtsform der

Partnergesellschaft gebildet würde.

Da gemäß Paragraph 6 PartGG (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz) die Partner ihre beruflichen Leistungen

„unter Beachtung des für sie geltenden Berufsrechts" zu erbringen haben, sind kooperative Partnerschaftsgesell- schaften und interdisziplinäre Partner- schaftsgesellschaften, wie sie nach den Beschlußvorlagen zu Paragraph 23 a und Paragraph 23 b Entwurf MBO — neu — vorgesehen sind, bis zum Wirk- samwerden dieser Regelungen nach derzeit geltendem Berufsrecht un- zulässig. Das noch geltende Berufs- recht läßt solche Kooperationen auf der rechtlichen Ebene der Berufsaus- übung nicht zu. Notwendige Einzelhei- ten sind nicht geregelt. Ferner ist maß- geblich, daß Vertragspartner eines Pa- tienten bei solchen Partnerschaftsge- sellschaften die Gesellschaft wäre und das geltende Berufsrecht einen ent- sprechenden Abschluß eines Behand- lungsvertrages auf gesellschaftsrecht- licher Grundlage durch einen ver- tretungsberechtigten nichtärztlichen Partner nicht gestattet.

Soweit es die grundsätzliche Fra- ge einer Zulässigkeit gemeinsamer Be- rufsausübung von Ärzten in Partner- schaftsgesellschaften angeht, so ist in Ermangelung einer entsprechenden ausdrücklichen Regelung im gelten- den Berufsrecht die Bildung einer Partnerschaftsgesellschaft unter Ärz- ten aufgrund der gesellschaftsrechtli- chen Regelungen im PartGG grundsätzlich zulässig. Es kann hier dahinstehen, in welchem Umfang ent- sprechend der auch für die Gemein- schaftspraxis bekannten Problematik nur Ärzte identischer oder auch Ärzte unterschiedlicher Fachrichtungen sich zusammenschließen dürfen. Diese Frage ist entsprechend den für die Ge- meinschaftspraxis in der Variante der sogenannten fachübergreifenden Ge- meinschaftspraxis maßgeblichen Re- geln zu entscheiden, wobei insbeson- dere auch die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 22. April 1983) eine Orientierung geben kann.

Für das nach Paragraph 2 PartGG geregelte Namensrecht der Partner- schaft sind jedoch im Hinblick auf die

A-1430 (28) Deutsches Ärzteblatt 92, Heft 20, 19. Mai 1995

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