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Archiv "Änderung einiger Bestimmungen in der ärztlichen Berufsordnung" (07.06.1979)

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Änderung einiger Bestimmungen in der ärztlichen Berufsordnung

Referat zu Tagesordnungspunkt IV:

"Berufsordnung für die deutschen Ärzte"

Dr. med. Wilhelm Baldus

Das Thema der ärztlichen Berufs- ordnung hat die Deutschen Ärzte- tage seit 1951 kontinuierlich be- schäftigt. Meist waren nur Novel- lierungen einzelner Bestimmun- gen erforderlich; zweimal mußte eine völlige Neufassung der Be- rufsordnung für die deutschen Ärzte (BO) von ihnen beraten und beschlossen werden, zuletzt 1976.

Insgesamt war das Thema Berufs- ordnung siebenmal Gegenstand und Beratungspunkt der offiziel- len Tagesordnung. Die Berufsord- nung für die deutschen Ärzte ist somit kein starres Gesetz, sondern eine flexible, den jeweiligen Erfor- dernissen der ärztlichen Berufs- ausübung angepaßte Richtschnur für ärztliches Handeln.

Keine

Augenblicks-Änderungen Bei aller gebotenen Flexibilität in der Anpassung der Berufsordnung an veränderte Grundlagen ärztli- cher Berufsausübung muß jedoch unter dem Gesichtspunkt der Kon- tinuität des ärztlichen Berufs- rechts vor jeder Änderung der Be- rufsordnung sorgfältig geprüft werden, ob die Grundlagen für ei- ne bestehende Norm tatsächlich und dauerhaft durch eine Ände- rung der Standesauffassung ganz oder teilweise entfallen sind oder ob nicht nur einer momentanen Zeitströmung folgend Kritik an der bestehenden Vorschrift erhoben wird.

~ Solcher Augenblickskritik durch Änderung des Berufsrechts nachzugeben wäre schädlich und würde die Berufsordnung zum Spielball widerstreitender Interes- sengruppen machen. Angesichts der Tatsache, daß die Muster-Be-

rufsordnung erst vor drei Jahren vom Ärztetag in einer Neufassung beschlossen wurde und zum Teil in dieser Fassung noch nicht ein- mal in allen Ländern in Kraft ge- setzt werden konnte, mußte be- sonders sorgfältig geprüft werden, ob eine Novellierung in einzelnen Bestimmungen zum jetzigen Zeit- punkt erforderlich ist.

Wenn ich Ihnen heute trotzdem zwei Änderungen vorschlage, so ist die Ursache hierfür 1. eine Wei- terentwicklung der Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofes zur Rechtsnatur ärztlicher Auf- zeichnungen, die ein Festhalten an der bisherigen Definition in

§ 11 Absatz 1 der Muster-Berufs- ordnung nicht mehr zuläßt, und 2.

die Diskussion auf dem diesjähri- gen Deutschen Juristentag über das Arztrecht, insbesonderE! die Kollegialitätsbestimmungen zu

§ 15 BO, die nach unserer Auffas- sung eine Klarstellung der Pflicht des ärztlichen Sachverständigen zur Objektivität erfordert, um noch deutlicher zu machen, daß Objek- tivität vor Kollegialität zu gehen hat.

Ärztliche Aufzeichnungen Soweit es die Änderung des § 11 Absatz 1 (ärztliche Aufzeichnun- gen) betrifft, möchte ich zur Be- gründung des Ihnen unterbreite- ten Änderungsvorschlages aus der Entscheidung des Bundesge- richtshofes vom 24. 6. 1978 zitie- ren, soweit darin das Wesen ärztli- cher Aufzeichnungen und deren Rechtsnatur angesprochen ist:

"Der erkennende Senat hat in zu- rückliegender Zeit noch die Auf- fassung vertreten, daß Aufzeich-

Die Information:

Bericht und Meinung 82. DEUTSCHER ÄRZTETAG

Der Vorsitz~nde des Ausschusses "Be- rufsordnung": Dr. Wilhelm Baldus

nungen des Arztes nur eine inter- ne Gedächtnisstütze seien und daß zu ihrer sorgfältigen und voll- ständigen Führung dem Patienten gegenüber keine Pflicht bestehe.

Der Senat hat aber inzwischen mehrfach zu erkennen gegeben, daß an dieser Rechtsprechung, die einer überholten ärztlichen Be- rufsauffassung unangemessenen Raum zugesteht, nicht mehr fest- gehalten werden kann. Daß eine Pflicht des Arztes zu angemesse- ner Dokumentation besteht, ist in- zwischen auch in den ärztlichen Berufsordnungen allgemein aner- kannt. Dabei läßt sich dieses Ge- bot letztlich nur aus der selbst- verständlichen therapeutischen Pflicht gegenüber dem Patienten erklären, auf deren Gestaltung die Berufsordnung allerdings unmit- telbar keinen Einfluß nehmen kann, denn die weitere Behand- lung des Patienten, sowohl durch denselben Arzt als auch durch dessen zwangsläufigen oder frei··

gewählten Nachfolger, kann durch unzulängliche Dokumentation entscheidend erschwert werden."

Soweit das Zitat. Nach dieser Ent- scheidung des Bundesgerichtsho-

DEUTSCHES ARZTEBLATT Heft 23 vom 7. Juni 1979 1573

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Die Information:

Bericht und Meinung

82. Deutscher Ärztetag: Baldus

fes ist die bisher formulierte Fas- sung des § 11 Absatz 1 unserer Muster-Berufsordnung, wonach ärztliche Aufzeich, .ungen Ge- dächtnisstützen des Arztes sind, unvollständig geworden und muß daher der höchstrichterlichen Rechtsprechung angepaßt wer- den, um den Arzt vor Schaden zu bewahren. Der Arzt muß aus seiner Berufsordnung eindeutig entneh- men können, welchen Rechts- charakter die von ihm zu führen- den Aufzeichnungen haben und welche Konsequenzen sich für ihn unter Umständen aus unvollstän- digen oder u nsorgfältigen Auf- zeichnungen ergeben können. Wir schlagen Ihnen daher für die Neu- fassung des § 11 Absatz 1 folgen- den Text vor:

..,.. "Der Arzt hat über die in Aus- übung seines Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen die erforderlichen Aufzeichnungen zu machen.

Ärztliche Aufzeichnungen sind nicht nur Gedächtnisstützen für den Arzt, sondern sie dienen auch dem Interesse des Patienten an ei- ner ordnungsgemäßen Dokumen- tation."

Mit dieser Neufassung ist klarge- stellt, daß ärztliche Aufzeichnun- gen selbstverständlich nach wie vor Gedächtnisstützenfür den Arzt bleiben und von ihm auch primär unter diesem Gesichtspunkt ange- fertigt werden. Gleichzeitig wird jedoch in Anlehnung an die Recht- sprechung des Bundesgerichtsho- fes verdeutlicht, daß die Aufzeich- nungen auch im Interesse des Pa- tienten an einer ordnungsgemä- ßen Dokumentation erfolgen und daß der Arzt daher im Konfliktfall mit Nachteilen rechnen muß, wenn er keine ordnungsgemäße Doku- mentation erstellt. Diese Nachteile bestehen insbesondere in einer möglichen Beweislastumkehr im Arztfehlerprozeß.

Keine Herausgabepflicht Der diesjährige 52. Deutsche Juri- stentag forderte eine gesetzliche

Änderung der Berufsordnung

Alte Fassung

§ 11

Ärztliche Aufzeichnungen (1) Ärztliche Aufzeichnungen sind Gedächtnisstützen des Arz- tes. Der Arzt hat über die in Aus- übung seines Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen hinreichende Auf- zeichnungen zu fertigen.

§ 15

Kollegiales Verhalten

(1) Der Arzt hat seinen Kollegen durch rücksichtsvolles Verhalten Achtung zu erweisen. Herabset- zende Äußerungen über die Per-

son, die Behandlungsweise oder

das berufliche Wissen eines an- deren Arztes sind berufsunwür- dig. Ebenso ist es berufsunwür- dig, einen Kollegen aus seiner Behandlungstätigkeit oder als Mitbewerber durch unlautere Handlungsweise zu verdrängen.

Pflicht zur ärztlichen Dokumenta- tion, eine gesetzliche Regelung der Aufbewahrungspflicht und die gesetzliche Verpflichtung des Arz- tes, dem Patienten oder einer von ihm benannten Vertrauensperson, dem Prozeßgericht sowie den ärzt- lichen Gutachten- und Schieds-

Neue Fassung

§ 11

Ärztliche Aufzeichnungen

(1) Der Arzt hat über die in Aus- übung seines Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen die erforderlichen Aufzeichnungen zu machen. Ärztliche Aufzeichnungen sind nicht nur Gedächtnisstützen für den Arzt, sie dienen auch dem Interesse des Patienten an einer ordnungsgemäßen Doku menta- tion.

§ 15

Kollegiales Verhalten

(1) Der Arzt hat seinen Kollegen durch rücksichtsvolles Verhalten Achtung zu erweisen. Die Ver- pflichtung des Sachverständigen nach § 12 Satz 1 in einem Gut- achten, auch soweit es die Be- handlungsweise eines anderen Arztes betrifft, nach bestem Wis- sen seine ärztliche Überzeugung auszusprechen, bleibt unberührt.

Unsachliche Kritik an der Be- handlungsweise oder dem beruf- lichen Wissen eines Arztes sowie herabsetzende Äußerungen über seine Person sind berufsun- würdig.

Es ist berufsunwürdig, einen Kol-

legen aus seiner Behandlungstä- tigkeit oder als Mitbewerber durch unlautere Handlungsweise zu verdrängen.

stellen die Dokumentation voll- ständig zugänglich zu machen.

Der Deutsche Juristentag hat bei dieser Beschlußfassung verkannt, daß die Heilberufsgesetze aller Länder inzwischen eine gesetzli- che Verpflichtung des Arztes zum Führen ordnungsgemäßer Auf-

1574 Heft 23 vom 7. Juni 1979 DEUTSCHES ARZTEBLATT

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zeichnungen vorsehen, und die Aufbewahrungspflicht ausdrück- lich im Berufsrecht § 11 Absatz 2 verankert ist, so daß es einer weitergehenden gesetzlichen Re- gelung nicht bedarf. Die immer wieder erhobene und neuerdings auch in zwei erstinstanzliehen Entscheidungen bejahte Heraus- gabepflicht der ärztlichen Doku- mentation unmittelbar an den Pa- tienten muß zwangsläufig zu einer Beschränkung des Inhaltes der ärztlichen Aufzeichnungen auf ab- solut gesicherte Daten führen. Da- mit ist dem wahren Interesse des Patienten nicht gedient, so daß wir eine solche unmittelbare Heraus- gabepflicht ärztlicher Dokumen- tationen an den Patienten aus der Sicht der Ärzteschaft und der Pa- tienten nach wie vor entschieden ablehnen müssen.

Kollegialität beim Gutachten Durch unseren zweiten Ände- rungsvorschlag zur Novaliierung des § 15 der Muster-Berufsord- nung soll die in § 12 Absatz 1 be- reits enthaltene Verpflichtung des medizinischen Sachverständigen, in einem Gutachten seine ärztliche Überzeugung nach bestem Wissen und Gewissen auszusprechen, in ihrer Geltung für die Erstattung medizinischer Gutachten in Arzt- haftpflicht-Prozessen nochmals ausdrücklich klargestellt werden.

Die Bundesärztekammer hat zwar mehrfach in Veröffentlichungen im DEUTSCHEN ÄRZTEBLATT darauf hingewiesen, daß selbst- verständlich auch für den Gutach- ter in einem Kunstfehlerprozeß die Verpflichtung zur Objektivität vor Kollegialität geht und damit der medizinische Gutachter zur wahr- heitsgemäßen Aussage über den Behandlungsfehler eines Kollegen verpflichtet ist und an einer wahr- heitsgemäßen Aussage nicht durch die Vorschriften über das kollegiale Verhalten gehindert ist.

Damit ist die Bundesärztekammer Ausführungen eines Urteils des Bundesgerichtshofes sowie Äuße- rungen in den Massenmedian ent- gegengetreten, nach denen ein

Die Information:

Bericht und Meinung

82. Deutscher Ärztetag: Baldus

Viel zu tun hatten die Werkstudentinnen, die zur Verteilung der Umdrucke "ange- heuert" waren. Trotz aller Hektik - Organisation hinter den Kulissen funktio- nierte ...

verkrustetes und veraltetes Stan- desrecht den Gutachter daran hin- dere, in einem Arztfehlerprozeß die Wahrheit uneingeschränkt zu offenbaren. Wie die Diskussion und Beschlußfassung zu diesem Thema auf dem 52. Deutschen Ju- ristentag gezeigt haben, haben diese Darstellungen jedoch insbe- sondere bei den Richtern, die in Arzthaftpflichtprozessen zu ent- scheiden haben und über ihre Erfahrungen mit medizinischen Sachverständigengutachtern in der Praxis berichteten, die beste- henden Zweifel an dem Inhalt un- serer Berufsordnung nicht ausräu- men können. Es wurde vorgetra- gen, daß zahlreiche Gutachter in Haftpflichtprozessen sich unter Berufung auf die Pflicht zur Kolle- gialität in § 15 der Musterberufs- ordnung geweigert hätten, als Sachverständige tätig zu werden.

.,. Ein Blick in § 12 unserer Berufsordnung hätte aber diese Richter belehren können, daß der Arzt bei der Ausstellung ärztlicher Gutachten mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach be- stem Wissen und Gewissen seine ärztliche Überzeugung auszuspre-

chen hat. Das Vorschützen der Kollegialitätsverpflichtung kann also nicht als Begründung für das Nichttätigwerden in Haftpflicht- prozessen hingenommen werden.

Um aber das dumme Gerede von der Krähe, die der anderen kein Auge aushackt, endlich zum Schweigen zu bringen und dem Grundsatz, daß Objektivität vor Kollegialität zu gehen hat, in aller Öffentlichkeit Geltung zu ver- schaffen, möchten wir daher mit unserem Änderungsvorschlag die Diskussion um die Stellung des medizinischen Sachverständigen im Arzthaftpflichtprozeß durch ei- ne entsprechende Klarstellung in

§ 15 der Berufsordnung endgültig beenden und schlagen Ihnen da- her folgende Fassung des§ 15 der Berufsordnung vor:

.,. "Der Arzt hat seinen Kollegen

durch rücksichtsvolles Verhalten Achtung zu erweisen. Die Ver- pflichtung des Sachverständigen nach§ 12 Satz 1, in einem Gutach- ten, auch soweit es die Behand- lungsweise eines anderen Arztes betrifft, nach bestem Wissen seine ärztliche Überzeugung auszuspre-

DEUTSCHES ARZTEBLATT Heft 23 vom 7. Juni 1979 1575

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Die Information:

Bericht und Meinung

82. Deutscher Ärztetag: Baldus / Diskussion zu Punkt IV

chen, bleibt unberührt. Unsachli- che Kritik an der Behandlungswei- se oder dem beruflichen Wissen eines Arztes sowie herabsetzende Äußerungen über seine Person sind berufsunwürdig. Es ist berufsunwürdig, einen Kollegen aus seiner Behandlungstätigkeit oder als Mitbewerber durch unlau- tere Behandlungsweise zu ver- drängen."

Sachlich berechtigte Kritik In diesem Änderungsvorschlag ist auch der jetzige § 15 Satz 2 redak- tionell geändert worden, um eben- falls in Erwiderung auf nach unse- rer Auffassung nicht berechtigte Kritik am Text unserer bisherigen Berufsordnung eindeutig klarzu- stellen, daß auch außerhalb der Erstattung medizinischer Sachver- ständigengutachten eine sachlich berechtigte, in ihrer Form nicht herabsetzende Kritik an der Be- handlungsweise oder dem berufli- chen Wissen eines anderen Arztes nicht gegen den Grundsatz der Kollegialität verstößt. Damit wird indirekt einer weiteren Forderung des Deutschen Juristentages Rechnung getragen, wonach es dem Arzt, der einen Patienten be- handelt, nicht verboten sein soll, ihn über die Ursachen von Ge- sundheitsschäden auch dann auf- zuklären, wenn diese auf Behand- lungsfehler eines anderen Arztes zurückzuführen sind.

Aufklärungspflicht gleich Selbstanzeige

Die vom Deutschen Juristentag ebenfalls geforderte Aufnahme ei- ner Bestimmung in die Berufsord- nung, wonach der Arzt, der selbst einen Behandlungsfehler begeht, verpflichtet werden soll, den Pa- tienten hierüber aufzuklären, muß abgelehnt werden, da nach dem geltenden Strafrecht der Arzt sich damit gleichzeitig einer strafbaren Handlung, nämlich einer fahrlässi- gen Körperverletzung (oder Tö- tung) bezichtigen würde, wozu er nach dem Strafgesetzbuch nicht verpflichtet werden kann.

Die Ablehnung der Aufnahme die- ser Bestimmung in die Berufsord- nung bedeutet nicht, daß der Arzt, dem ein Behandlungsfehler unter- laufen ist, nicht hierüber den Pa- tienten aufklären kann. Er sollte dies als gewissenhaft handelnder Arzt auch tun. Dem im Anschluß an den Juristentag von seiten des Hartmannbundes an die Ärzte- schaft gerichteten Appell zur Auf- klärung des Patienten über began- gene eigene Behandlungsfehler mit dem Ziel der Vermeidung lang- wieriger strafrechtlicher Verfahren und der zügigen Abwicklung be- rechtigter Schadenersatzansprü- che gegenüber der Haftpflichtver- sicherung kann ich mich daher nur anschließen, wobei allerdings mit einer solchen Aufklärung aus versicherungsrechtlichen Grün- den kein ausdrückliches Schuld- bekenntnis verbunden sein darf.

Appell

an den Juristentag

Der Ausschuß und die Ständige Konferenz „Berufsordnung" der Bundesärztekammer haben sich eingehend mit den Beratungser- gebnissen des Deutschen Juri- stentages befaßt. Die Beschlüsse des Juristentages genießen hohes Ansehen und haben schon häufig den Gesetzgeber veranlaßt, gel- tendes Recht zu ändern. Ich bin der Meinung, daß bei der Behand- lung des Themas „Arztrecht" auf Deutschen Juristentagen in Zu- kunft gewährleistet sein muß, daß ärztliche Sachverständige auf dem jeweiligen Gebiet an den Beratun- gen mitwirken, um einen sachge- rechten Ausgleich der oft unter- schiedlichen Auffassungen von Ärzten und Juristen herbeizufüh-

ren. Nur so kann verhindert wer- den, daß einseitige, die medizini- schen Belange nicht hinreichend berücksichtigende Beschlüsse ge- faßt werden, unter denen letzten Endes, wie z. B. bei einer überstra- pazierten ärztlichen Aufklärungs- pflicht oder einer uneingeschränk- ten Herausgabepflicht ärztlicher Befunde und Aufzeichnungen, nur der Patient zu leiden hätte. 111

Berufsordnung muß

Rechtsprechung beachten

Soweit das Referat von Dr. Baldus.

Die Änderung von Paragraph 15 Abs. 1 der Musterberufsordnung war unumstritten und brauchte nicht diskutiert zu werden. Mit der Dokumentation war es etwas schwieriger. Einige Delegierte wandten sich gegen jede Ände- rung: Eine dokumentationsge- rechte Gestaltung der ärztlichen Aufzeichnungen sei überhaupt nicht machbar; wenn man aber in der Berufsordnung von Dokumen- tation rede, dann mache man sie sogar einklagbar (Dr. Klaus Rei- che!, Bayern). Warum, fragte Dr.

Eberhard Thäle (Bayern), sollen wir etwas in die Berufsordnung hineinbringen, was ohnehin selbstverständlich ist? Die Pflicht zu Aufzeichnungen und zu ihrer Aufbewahrung bestehe schon längst. Es könne aber nicht defi- niert werden, wo die „Aufzeich- nung" aufhört und die „Dokumen- tation" beginnt. Notizen, gar ste- nografische, ergänzte Dr. Her- mann Günther (Bayern), seien kei- ne Dokumentation; sie enthielten auch subjektive Eindrücke des Arztes oder Formulierungen, die ein Patient als Werturteile ansehen könnte.

„Aufzeichnung"

oder „Dokumentation"

Einen Alternativvorschlag hatte Dr. Otfrid P. Schaefer (Hessen) vorgelegt. Er unterschied sich sprachlich kaum von der Vor- standsvorlage, trennte aber die Begriffe „Aufzeichnung" und „Do- kumentation" deutlich voneinan- der ab. Schaefer begründete dies damit, daß Aufzeichnungen das bleiben sollten, was sie sind, näm- lich interne, sozusagen private Ge- dächtnisstütze des Arztes; die Do- kumentation hingegen könnte bei einer Weiterentwicklung von Ge-

1576 Heft 23 vom 7. Juni 1979 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Referenzen

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