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B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
Deutsches Ärzteblatt 95, Heft 40, 2. Oktober 1998 (71) Die Spitzenverbände der Kranken-
kassen einerseits und die Kassenärztliche Bundesvereinigung andererseits haben im Zusammenhang mit den Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes zum 1. Oktober 1998 und zum 1. Januar 1999 am 10. September 1998 eine Emp- fehlung zur Anpassung der Gesamtver- gütung für die vertragsärztliche Versor- gung beschlossen.
Die Empfehlung zur Anpassung der Gesamtvergütung für die vertragsärztli- che Versorgung wurde zwischen den Vertragspartnern beschlossen, um zu ge- währleisten, daß die aufgrund gesetzli- cher Vorgaben neu in den EBM aufge- nommenen Leistungen zusätzlich zur Gesamtvergütung von den Krankenkas- sen bedient werden. Zu diesem Zweck wurden besondere Schlüsselpositionen für die Abrechnung nach Formblatt 3 vereinbart.
Nach § 1 der Empfehlung soll für die zum 1. Oktober 1998 neu in den EBM aufgenommene Jugendgesundheitsun- tersuchung nach Nr. 151 ein fester Punktwert vereinbart werden, der eine Vergütung dieser Leistung in der Höhe gewährleisten soll, die bisher in den ver- schiedenen regionalen Vereinbarungen gewährt wurde.
Ebenfalls zum 1. Oktober 1998 wurde die Leistungsposition Nr. 71 für die Be- scheinigung zur Feststellung des Errei- chens der Belastungsgrenze in den EBM aufgenommen. Für diese Bescheinigung wurde ein Vordruck (Muster 55) verein- bart. Patienten, die von den gesetzlich festgelegten Zuzahlungen wegen des Er- reichens der Belastungsgrenze befreit werden, bringen den Vordruck von ihrer Krankenkasse mit und bitten den behan- delnden Arzt, diesen auszufüllen.
Mit der neu aufgenommenen Sachko- stenpauschale Nr. 7152 können ab dem 1. Oktober 1998 die Kosten zur Durch- führung des 13C-Harnstoff-Atemtests nach Nr. 742 des EBM gesondert berech- net werden. Die Sachkostenpauschale Nr. 7152 wird mit DM 50,00 vergütet und schließt neben dem Bezug des markier- ten Harnstoffs alle weiteren Kosten ein.
In der bis zum 30. September 1998 gülti- gen Fassung waren die Kosten zur
Durchführung dieser Leistung in die Lei- stungsbewertung eingeschlossen. Als Folge der Kostenherausnahme wurde die Bewertung der Leistung nach Nr. 742 – ebenfalls zum 1. Oktober – von 400 auf 70 Punkte herabgesetzt. Die Ausgliede- rung des Sachkostenanteils aus der Lei- stung nach Nr. 742 mußte vorgenommen werden, weil inzwischen verordnungs- fähige Fertigarzneimittel zur Durch- führung des 13C-Harnstoff-Atemtests zur Verfügung stehen. Nunmehr steht es dem diese Untersuchung durchführen- den Arzt frei, entweder die notwendigen Materialien zur Durchführung des 13C- Harnstoff-Atemtests auf eigene Kosten zu beziehen und dafür die Kostenpau- schale Nr. 7152 abzurechnen oder ein entsprechendes Fertigarzneimittel zu verordnen.
Wichtiger Hinweis: Bei Verordnung eines Fertigarzneimittels kann die Sach-
kostenpauschale Nr. 7152 nicht berech- net werden.
Mit Inkrafttreten des Psychothera- peutengesetzes zum 1. Januar 1999 wird die Einführung der neuen Leistungsposi- tion Nr. 76 in den EBM notwendig. Die- se beinhaltet den Konsiliarbericht, den der Vertragsarzt für von Psychologischen Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Ju- gendlichenpsychotherapeuten überwie- sene Patienten zu erstellen hat. Die Psy- chologischen Psychotherapeuten bzw.
Kinder- und Jugendlichenpsychothera- peuten sind verpflichtet, Patienten, bei denen ein psychotherapeutisches Be- handlungsverfahren durchgeführt wer- den soll, vor Beginn der Psychotherapie zum Ausschluß einer somatischen Er- krankung an einen Vertragsarzt zu über- weisen. Für den Konsiliarbericht nach Nr. 76 wird ein Vordruck erarbeitet, der bis Ende des Jahres 1998 bei den Kas- senärztlichen Vereinigungen zur Verfü- gung stehen soll.
In § 2 (4.) der Empfehlung zur An- passung der Gesamtvergütung wird dar- auf hingewiesen, daß die Mengendyna- mik der zum 1. Januar 1999 neu einge- führten Leistungsposition Nr. 76 sorgfäl- tig analysiert werden soll und Leistungs- bedarfsänderungen mit den Auswirkun- gen auf die Gesamtvergütung geprüft und gegebenenfalls berücksichtigt wer- den sollen.
K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G
Mitteilungen
Erläuterungen zu der Empfehlung zur Anpassung der Gesamtvergütung für die
vertragsärztliche Versorgung
– Der AOK-Bundesverband, Kör- perschaft des öffentlichen Rechts, Bonn
– der Bundesverband der Betriebs- krankenkassen, Körperschaft des öffent- lichen Rechts, Essen
– der IKK-Bundesverband, Körper- schaft des öffentlichen Rechts, Bergisch Gladbach
– der Bundesverband der Landwirt- schaftlichen Krankenkassen, Körper- schaft des öffentlichen Rechts, Kassel
– die Bundesknappschaft, Körper- schaft des öffentlichen Rechts, Bochum
– die See-Krankenkasse, Körper- schaft des öffentlichen Rechts, Hamburg – der Verband der Angestellten- Krankenkassen e.V. sowie der AEV-Ar-
beiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Sieg- burg – einerseits –
und die
– Kassenärztliche Bundesvereinigung, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Köln, – andererseits –
geben im Zusammenhang mit der In-Kraft-Setzung der Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) zum 1. Oktober 1998 und zum 1. Januar 1999 die folgende Empfehlung zu den Gesamtvergütun- gen für die vertragsärztliche Versor-
gung ab: !
Bekanntgaben
Empfehlung zur Anpassung der
Gesamtvergütung für die vertragsärztliche Versorgung aus Anlaß der Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes zum
1. Oktober 1998 und 1. Januar 1999
§ 1 Weiterentwicklung
der Gesamtvergütungen im 4. Quartal des Jahres 1998
Die Partner dieser Vereinbarung empfehlen den Partnern der Gesamtver- träge, die als neue gesetzliche Leistung mit Wirkung zum 1. 10. 1998 in den EBM aufgenommene Jugendgesund- heitsuntersuchung mit einem festen Punktwert zu vergüten und dies bei der Weiterentwicklung der Gesamtvergü- tung entsprechend zu berücksichtigen.
Bei der Bewertung dieser Leistung im EBM sind die Partner dieser Vereinba- rung davon ausgegangen, daß die bisher vereinbarten Vergütungen für diese Lei- stung vereinbart bzw. auf entsprechen- dem Niveau berücksichtigt werden. Das Vergütungsvolumen für die Jugendge- sundheitsuntersuchung soll im Form- blatt 3 nach Position D-43-68-00 ausge- wiesen werden.
§ 2 Weiterentwicklung
der Gesamtvergütungen im Jahre 1999 Die Partner dieser Vereinbarung empfehlen den Partnern der Gesamtver- träge für die nachfolgenden im Einheit- lichen Bewertungsmaßstab zum 1. Janu- ar 1999 neu eingeführten Leistungen be- sondere Vergütungsregelungen zu tref- fen:
(1.) Die nach § 1 dieser Vereinba- rung getroffenen Regelungen sollen für das Jahr 1999 fortgeführt werden.
(2.) Die Vergütung der Sachkosten- pauschale nach der Nr. 7152 und der Be- scheinigung zur Feststellung des Errei- chens der Belastungsgrenze nach der Nr. 71 soll außerhalb der bisherigen Ge- samtvergütung erfolgen. Das Vergü- tungsvolumen soll im Formblatt 3 für die Nr. 7152 unter der Position D-01-50-06 und für die Nr. 71 unter der Position D- 01-04-06 ausgewiesen werden.
(3.) Bei der Weiterentwicklung der Gesamtvergütung ab dem 1. Januar 1999 ist der Wegfall der Dokumentations- pflicht und der damit verbundenen Be- rechnungsmöglichkeit der vertraglichen Leistung nach der Nr. 7125 bei ambulan- ten Operationen des Zuschlagskataloges nach der Nr. 80 zu berücksichtigen, so- weit Ziffer 3 der Bundesempfehlung vom 14. September 1995 gesamtvertrag- lich übernommen wurde.
(4.) Die durch das In-Kraft-Treten des Psychotherapeutengesetzes zum 1. Januar 1999 erforderliche Einführung der Leistung nach der Nr. 76 des EBM muss im Hinblick auf ihre Leistungs-
mengendynamik sorgfältig analysiert werden. Stellen die Partner der Gesamt- verträge eine – im Vergleich zur Lei- stungsposition nach der Nr. 869 des bis zum 31. Dezember 1998 gültigen EBM – deutliche Leistungsbedarfsveränderung fest, sollen die Auswirkungen auf die Gesamtvergütung geprüft und ggf.
berücksichtigt werden.
(5.) Die Partner dieser Vereinbarung empfehlen den Partnern der Gesamtver- träge, rechtzeitig Regelungen zu Ab- schlagszahlungen für Leistungen Psycho- logischer Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Jahre 1999 entsprechend der gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Errechnung der Gesamtvergütung zu treffen. N
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(72) Deutsches Ärzteblatt 95, Heft 40, 2. Oktober 1998
Eröffnung: Mittwoch, 20. Januar 1999, 14 Uhr
Eröffnung durch den Präsidenten der Bundesärztekammer und des Deutschen Ärztetages
Eröffnungsvortrag: „Ethische Aspek- te der prädiktiven Medizin“
Referent: Professor Dr. D. Birnba- cher, Düsseldorf
Thema I: Mittwoch, 20. Januar 1999, 15 bis 18.30 Uhr
●● Pränatale Diagnostik – ihre Be- deutung für die Schwangerschaftsbera- tung unter medizinischen und ethischen Gesichtspunkten
Moderator: Professor Dr. Dr. h.c. W.
Holzgreve, Basel
Thema II: Donnerstag, 21. Januar 1999, 9 bis 13.15 Uhr
●● Prädiktive Krebsdiagnostik Moderator: Professor Dr. C. R. Bart- ram, Heidelberg
Thema III: Donnerstag, 21. Januar 1999, 15 bis 18.30 Uhr
●● Funktionelle Tumornachsorge Moderator: Professor Dr. V. Diehl, Köln
Thema IV: Freitag, 22. Januar 1999, 9 bis 13.15 Uhr
●● Depressive Störungen in verschie- denen Altersstufen
Moderator: Professor Dr. Dr. H.
Remschmidt, Marburg
Thema V: Freitag, 22. Januar 1999, 15 bis 18.30 Uhr
●● Autoimmunerkrankungen – Neues zu Ätiologie, Diagnostik und Therapie
Moderator: Professor Dr. P. A. Berg, Tübingen
Thema VI: Samstag, 23. Januar 1999, 9 bis 12.30 Uhr
●● Aktuelle Arzneitherapie – Be- handlung der chronischen Herzinsuffizi- enz und der Herzrhythmusstörungen
Moderator: Professor Dr. B. Müller- Oerlinghausen, Berlin
Nähere Informationen: Bundes- ärztekammer, Dezernat Fortbildung und Gesundheitsförderung, Postfach 41 02 20, 50862 Köln, Tel 02 21/40 04- 4 16 und -4 15, Fax 40 04-3 88. N
Fortbildung Bundesärztekammer
Neue Publikationen
„Problem der Mißhandlung Minder- jähriger“
Hierbei handelt es sich um die Aus- arbeitung der vom 95. Ärztetag 1992 in Köln beschlossenen Stellungahme der
„Mißhandlung Minderjähriger“. Sechs Jahre danach wurde die Stellungnahme von den Autoren anläßlich der Ärztli- chen Präventionstage 1998 überarbeitet (Bestandteil der Ausgabe Nr. 3 der
„Präventionspost“ vom 20. Mai 1998) und liegt in gedruckter Fassung vor (Schutzgebühr 15 DM).
Bestellanschrift:
Bundesärztekammer, Dezernat Fort- bildung und Gesundheitsförderung, Postfach 41 02 20, 50862 Köln, Fax
02 21/40 04-3 88 N
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