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Archiv "Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 4 SGB V in seiner 26. Sitzung am 22. Dezember 2010 zur Konkretisierung des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 23. Sitzung am 5./11. Oktober 2010 für im Rahmen

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A 126 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 108

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Heft 3

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21. Januar 2011 ber 2010 (Amtliche Bekanntmachung: Internetseite des In-

stituts des Bewertungsausschusses am 15. 10. 2010 [www.

institut-ba.de], Deutsches Ärzteblatt, Jg. 107, Heft 44 vom 5. 11. 2010, A 2193–2195), zuletzt geändert durch Be- schluss des Erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 25. Sitzung am 24. November 2010 (Amtliche Bekanntma- chung: Internetseite des Instituts des Bewertungsausschus- ses am 15. 12. 2010 [www.institut-ba.de]), wie folgt zu er- gänzen:

a. In Nr. 2.2 werden nach der Angabe „Teil B“ folgende Wörter eingefügt:

„sowie unter Berücksichtigung der Nr. 2a. und 2b. des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner 208.

Sitzung am 8./9. Dezember 2009 für das Jahr 2010“.

b. Nach Nr. 2.5 wird folgende Nr. 2.6 eingefügt:

„2.6 Vergütung von Leistungen im Rahmen der überbezirklichen Durchführung der vertragsärztli- chen Versorgung

Die im Rahmen der überbezirklichen Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung innerhalb der morbiditäts-

bedingten Gesamtvergütung erbrachten Leistungen mit Ausnahme des sich ggf. aus Nr. 3.1 ergebenden nicht vor- hersehbaren Anstiegs des morbiditätsbedingten Behand- lungsbedarfs sind Bestandteil des Behandlungsbedarfs und unterliegen den in diesem Beschluss und im Be- schluss zur Berechnung und zur Anpassung der arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen getroffenen Re- gelungen. Die Krankenkassen haben ausschließlich für Leistungen, die nicht Bestandteil der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung sind, die sich aus höheren Preisen in der am Ort der Leistungserbringung gültigen regionalen Euro- Gebührenordnung ergebenden Mehrkosten zu tragen.“

Vorbehalt:

Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministe-

rium für Gesundheit (BMG). 

Der Erweiterte Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 4 SGB V hat in seiner 26. Sitzung am 22. Dezember 2010 mit Wirkung zum 1. Januar 2011 einen Beschluss zur Konkretisierung des Be- schlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 23.

Sitzung am 5./11. Oktober 2010 für im Rahmen der überbezirkli- chen Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung erbrachte Leistungen in den Jahren 2011 und 2012 gefasst.

Bekanntmachungen

Beschluss

des Erweiterten Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 4 SGB V in seiner 26. Sitzung am 22. Dezember 2010

zur Konkretisierung des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 23. Sitzung am 5./11. Oktober 2010 für im Rahmen der überbezirklichen

Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung

erbrachte Leistungen in den Jahren 2011 und 2012

mit Wirkung zum 1. Januar 2011

1. Der Erweiterte Bewertungsausschuss stellt fest, dass die im Rahmen der überbezirklichen Durchführung der vertrags- ärztlichen Versorgung innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung gemäß § 87a Abs. 3 Satz 1 SGB V erbrach- ten Leistungen mit dem am Ort der Leistungserbringung je- weils gültigen, ggf. quotierten Punktwert vergütet werden.

2. Dazu beschließt der Erweiterte Bewertungsausschuss, den Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses zur Weiterentwicklung der vertragsärztlichen Vergütung in den Jahren 2011 und 2012 in seiner 23. Sitzung am 5./11. Okto-

Mitteilungen

Vom 16. September 2010

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 16. September 2010 beschlossen, die Richtlinie über die Verord- nung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arz- neimittel-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/

22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), zuletzt ge- ändert am 21. Oktober 2010 (BAnz. S. 3925), wie folgt zu ändern:

I.

Die Anlage III wird um eine Nummer 51 ergänzt:

II.

Die Änderung tritt mit dem 1. des übernächsten Quartals nach ih- rer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.*

Die tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Home- page des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 16. September 2010

Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V Der Vorsitzende Hess

Beschluss

des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage III – Übersicht der

Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse Reboxetin

*Redaktionelle Anmerkung der KBV: Der Beschluss tritt am 1. April 2011 in Kraft.

Arzneimittel

51. Reboxetin

Rechtliche Grundlagen und Hinweise

Verordnungsausschluss verschrei- bungspflichtiger Arzneimittel nach dieser Richtlinie. [3]

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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