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Archiv "Ambulante Weiterbildung: Hessen fördert angehende Fachärzte" (21.03.2014)

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A 484 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 111

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Heft 12

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21. März 2014 Für patienten -

nahe Fächer wie Augenheilkunde bietet die Kassen-

ärztliche Vereini- gung Hessen eine

Förderung an.

Foto: Your Photo Today

Genehmigung zur Durchführung von künstlicher Befruchtung

Bei der Erteilung einer Genehmigung zur künstlichen Befruchtung nach § 121 a SGB V ist eine Überprüfung der Bedarfsgerechtigkeit durchzuführen. Dies hat das Bundessozialge- richt (BSG) entschieden.

Das Merkmal „bedarfsgerecht“ schließt die Prüfung ein, ob andere Leistungserbringer schon in ausreichendem Maße die infrage stehenden Leistungen erbringen. Streitig ist im vorliegenden Fall die Rechtmäßigkeit der dem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) er- teilten Genehmigung zur Durchführung der künstlichen Befruchtung. Das MVZ ist in den Fachgebieten Frauenheilkunde, Geburtshilfe, Anästhesiologie zugelassen.

Gegen die Rechtmäßigkeit der Genehmi- gung hatte ein Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe geklagt, der die Schwer- punktbezeichnung gynäkologische Endokrino- logie und Reproduktionsmedizin führt und selbst eine Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtung hat. Auf diese Maß-

nahmen entfallen nach Angaben des Klägers 90 Prozent der Leistungen in seiner Praxis.

Das BSG hat entschieden, dass der Ver- tragsarzt berechtigt ist, die zugunsten des MVZ ergangene Entscheidung anzufechten. Eine Be- rechtigung liege dann vor, wenn der Kläger und der Konkurrent im selben räumlichen Bereich die gleichen Leistungen anbieten, dem Konkur- renten die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung eröffnet oder diese erweitert und nicht nur ein weiterer Leistungsbereich geneh- migt wird, und ferner der dem Konkurrenten eingeräumte Status gegenüber demjenigen des Anfechtenden nachrangig ist. Letzteres ist der Fall, wenn die Einräumung des Status an den Konkurrenten vom Vorliegen eines Versor- gungsbedarfs abhängt, der von den bereits zu- gelassenen Ärzten nicht abgedeckt wird.

Die Voraussetzung der Anfechtungsberech- tigung, dass gleiche Leistungen erbracht wer- den, sei erfüllt, urteilte das Gericht. Es liege ein faktisches Konkurrentenverhältnis vor. Die An- fechtungsberechtigung scheitere auch nicht daran, dass die Genehmigung nach § 121 a SGB V keinen vertragsärztlichen Status vermit-

telt. Zwar können bloße Abrechnungsgenehmi- gungen nicht vom Konkurrenten angefochten werden. Die Berechtigung, die die Genehmi- gung nach § 121 a SGB V vermittelt, sei unab- hängig davon, ob ein vertragsärztlicher Status bereits besteht oder angestrebt wird, geeignet, die Wettbewerbssituation des bereits repro- duktionsmedizinisch tätigen Arztes zu beein- trächtigen.

Als Genehmigungsinhaber komme dem kla- genden Arzt auch Vorrang gegenüber dem MVZ zu. Wie bereits zum Thema Dialyseversorgungs- auftrag entschieden, dient die dort vorgesehene Bedarfsprüfung nach Meinung des BSG zwar in erster Linie der Sicherstellung einer wirtschaftli- chen Versorgung der Versicherten mit Dialyse- leistungen, daneben aber auch dem Schutz der bereits in diesem Bereich tätigen Leistungser- bringer. Diese Überlegungen können auch auf die Genehmigung nach § 121 a SGB V übertra- gen werden. Der Kläger war damit berechtigt, die erteilte Genehmigung anzufechten. Somit ist eine Überprüfung der Bedarfsgerechtigkeit durchzuführen (BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013, Az.: B 6 KA 5/13 R). RAin Barbara Berner

RECHTSREPORT

Vom 1. Juli an fördert die Kassen- ärztliche Vereinigung (KV) Hessen neben der ambulanten hausärztli- chen Weiterbildung auch die fach- ärztliche Weiterbildung in patien- tennahen Fächern wie Gynäkolo- gie, Augenheilkunde oder Dermato- logie. Wie die KV mitteilt, stehen dafür jährlich 727 000 Euro zur Verfügung. Im Gegensatz zum För- derprogramm Allgemeinmedizin, an dem sich paritätisch die Kranken- AMBULANTE WEITERBILDUNG

Hessen fördert angehende Fachärzte

kassen beteiligen, finanziert die KV die Förderung der Facharztweiter- bildung allein. Ziel sei es, den sich abzeichnenden Mangel an Fachärz- ten zu bekämpfen, heißt es aus der KV. Hessen gehöre damit zu den ersten Bundesländern, in denen die fachärztliche Weiterbildung finan- ziell gefördert werde.

Vertragsärzte können für die Be- schäftigung eines Weiterbildungs-

Das Geschäft mit privaten Zusatz- versicherungen wächst. Darauf hat der Verband der Privaten Kranken- versicherung (PKV) hingewiesen.

Die Zahl entsprechender Verträge stieg 2013 auf 23,5 Millionen.

Die PKV konnte vor allem bei den Pflegezusatzversicherungen zu- PRIVATE KRANKENVERSICHERUNG

Mehr Zusatzversicherungen

legen. Neben 353 400 geförderten Pflegezusatzversicherungen wurden im vergangenen Jahr 174 100 un - geförderte Policen abgeschlossen.

Damit stieg der Gesamtbestand an Pflegezusatzversicherungen nach Angaben des Verbandes auf 2,7

Millionen. hil

assistenten bei der KV eine Förde- rung beantragen (Kontakt: foerde rung.fachaerzte@kvhessen.de). Die Antragsfrist läuft vom 1. April bis 30. Juni. Gefördert werden pro Jahr 70 Stellen, jeweils maximal für sechs Monate. Die monatliche För- dersumme liegt bei 1 750 Euro.

Bislang war die Allgemeinmedi- zin der einzige Weiterbildungsgang, der finanziell unterstützt wurde. HK

A K T U E L L

Referenzen

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