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Bürgerservice - Stadt Coesfeld

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Academic year: 2022

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Amtsblatt

Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Coesfeld

Ausgabe: in der Regel am 15. jeden Monats und bei Bedarf Bezug: einzeln kostenlos im Bürgerbüro, Markt 8, sowie in der

Verwaltungsnebenstelle Lette, Bahnhofsallee 10 Abonnementpreis: jährlich bei Postversand 12,00 € - Einzelstück 1,00 €,

kostenlos im Internet: http://www.coesfeld.de/amtsblatt.html Bestellungen: Stadt Coesfeld, Fachbereich Zentraler Steuerungsdienst,

Markt 8, 48653 Coesfeld, Tel.: (0 25 41) 9 39-11 03 oder -11 04, Fax: (0 25 41) 9 39-75 05, E-Mail: amtsblatt@coesfeld.de

Jahrgang 2021 Ausgegeben am 1. März 2021 Nummer 5

Inhalt dieser Ausgabe:

16/2021 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 48a "Verlagerung Möllers Heizung Sanitär" der

Stadt Coesfeld – Bekanntmachung Satzungsbeschluss 31

17/2021 Bebauungsplan Nr. 138 "Wohngebiet Meddingheide II", 1. Änderung -

Aufstellungsbeschluss 33

(2)

16/2021 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 48a "Verlagerung Möllers Heizung Sanitär"

der Stadt Coesfeld – Bekanntmachung Satzungsbeschluss

Öffentliche Bekanntmachung

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 48a

„Verlagerung Möllers Heizung Sanitär“ der Stadt Coesfeld (im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB)

- Satzungsbeschluss -

Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 18.02.2021 folgende Beschlüsse gefasst:

• Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 48a „Verlagerung Möllers Heizung Sanitär" wird unter Abwägung der vorgebrachten Hinweise, Anregungen oder Bedenken als Satzung be- schlossen.

Gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. No- vember 2017 (BGBl. I S. 3634) und gemäß den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO. NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW Seite 666), in den zurzeit geltenden Fassungen.

• Die Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 48a „Verlagerung Möllers Hei- zung Sanitär“ wird beschlossen.

Geltungsbereich

Das Plangebiet liegt ca. 3,5 km westlich des Coesfelder Innenstadtkerns und südlich der Bundesstraße B 525. Das Plangebiet ist Bestandteil des Ortsteils „Goxel“ der Stadt Coesfeld. Wesentlicher Bestandteil des Planbereiches sind die heutigen Betriebs- und Freiflächen eines Mühlenbetriebes. Teilweise sind städtische Flächen einbezogen, die der Vorhabenträger in sein Vorhaben als Betriebsfläche einbezie- hen will.

Es wird begrenzt:

• im Nord-Osten durch die öffentliche Verkehrsfläche der B 525,

• im Süd-Osten durch eine neue Grenze des Flurstückes 627 und durch die öffentliche Verkehrsfläche „Berningweg“

• im Süd-Westen durch die öffentliche Grünfläche (Spielplatz) Flurstück 518,

• im Nord-Westen durch die Grenzen der öffentlichen Straße „Markenweg“ und dem Flurstück 571

Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 48a

„Verlagerung Möllers Heizung Sanitär" wird aus dem nachfolgenden Übersichtsplan ersichtlich.

(3)

Übersichtsplan (ohne Maßstab)

Kartengrundlage: © Kreis Coesfeld (2019) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung - Version 2.0 (www.govdata.de\dl-de\by- 2-0)

Planungsanlass / Zielsetzung

Gemäß § 1 (3) Baugesetzbuch (BauGB) haben Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und so- weit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. In dem dargestellten Geltungs- bereich befand sich seit Generationen ein Mühlenbetrieb für landwirtschaftliche Futtermittel. Durch die geplante Geschäftsaufgabe wird diese Fläche für eine Nachnutzung frei. Der vorhabenbezogene Be- bauungsplan Nr. 48a „Verlagerung Möllers Heizung Sanitär“ soll aufgestellt werden, um die Verlagerung eines Heizungs- und Sanitärbetriebes an diese Stelle zu ermöglichen.

Mit Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 48a „Verlagerung Möllers Heizung Sa- nitär“ wird die planungsrechtliche Grundlage für die Bebaubarkeit geschaffen, die nach bisherigem Pla- nungsrecht nicht möglich wäre.

Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB wird der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung angepasst.

Der Satzungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 48a „Verlagerung Möllers Heizung Sanitär“ wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 48a „Verlagerung Möllers Hei- zung Sanitär“ in Kraft.

Der Bebauungsplan, der im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB aufgestellt wurde, und die Begründung können ab sofort während der Dienststunden im Rathaus der Stadt Coesfeld, Markt 8 in Coesfeld, Fachbereich 60, Planung, Bauordnung und Verkehr von jedermann eingesehen werden.

Die Unterlagen sind auch im Internet unter der Adresse www.coesfeld.de/planung einsehbar.

Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung und den damit verbundenen Rechtsfolgen:

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bauleitplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Coesfeld unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

(4)

Auf § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des BauGB über die Entschädigung von durch die Änderung des Bauleitplanes eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen ent- sprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermö- gensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Ver- mögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der zurzeit geltenden Fassung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jah- res seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat die Ratsbeschlüsse vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Übereinstimmungserklärung gem. § 2 Abs. 3 BekanntmVO

Die vorstehenden Beschlüsse stimmen mit dem Satzungsbeschluss des Rates der Stadt Coesfeld vom 18.02.2021 zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 48a „Verlagerung Möllers Heizung Sanitär“

überein. Die Beschlüsse sind ordnungsgemäß zustande gekommen (§ 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO).

Coesfeld, 26.02.2021 Coesfeld, 26.02.2021

Eliza Diekmann i.A.

Die Bürgermeisterin Larissa Bomkamp

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehenden Beschlüsse der Stadt Coesfeld vom 18.02.2021 werden hiermit gemäß § 2 Abs. 4 BekanntmVO öffentlich bekannt gegeben.

Coesfeld, 26.02.2021

Eliza Diekmann Die Bürgermeisterin

17/2021 Bebauungsplan Nr. 138 "Wohngebiet Meddingheide II", 1. Änderung - Aufstellungsbe- schluss

Öffentliche Bekanntmachung

des Aufstellungsbeschlusses

zum Bebauungsplan Nr. 138 „Wohngebiet Meddingheide II“, 1. Änderung im beschleunigten Verfahren gem. § 13 Baugesetzbuch (BauGB) Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 (1) i.V.m. § 13 BauGB Der Rat der Stadt Coesfeld fasste in seiner Sitzung am 18.02.2021 folgenden Beschluss:

(5)

„Der Rat der Stadt Coesfeld beschließt, gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung den Bebauungsplan Nr. 138 „Wohngebiet Meddingheide II“, 1. Änderung aufzustellen und das Bauleitplanverfahren auf Grundlage des § 13 BauGB (vereinfachtes Verfahren) durchzuführen.“

Geltungsbereich

Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 138 „Wohngebiet Meddingheide II“, 1. Änderung liegt am südlichen Rand des Ortsteils Lette im Bereich zwischen dem Peilsweg, der Kreuzstraße und der Coes- felder Straße. Der Geltungsbereich entspricht dem gleichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.

138 „Wohngebiet Meddingheide II“.

Der Geltungsbereich wird im Nordwesten durch die rückwärtigen Grenzen der Grundstücke an der Kreuzstraße, im Nordosten von der Verkehrsfläche der Coesfelder Straße und im Südosten von einer Linie, die in 8,50 m Entfernung südöstlich parallel zum Wirtschaftsweg verläuft und sich im Südwesten auf 44,50 m aufweitet, begrenzt. Die südwestliche Grenze wird durch die nordöstliche Grenze des heu- tigen Peilsweges gebildet.

Das ca. 3,6 ha große Plangebiet setzt sich aus Teilen der Flurstücke 565 (teilw.), 566, 568-570, 572- 574, 576-628 zusammen.

Die Abgrenzung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 138 „Wohngebiet Meddingheide II“, 1.

Änderung ist aus dem nachfolgenden Übersichtsplan ersichtlich.

© Kreis Coesfeld (2019) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung - Version 2.0 (www.govdata.de\dl-de\by-2-0) Übersichtsplan Bebauungsplan Nr. 138

„Wohngebiet Meddingheide II“, 1. Änderung

ohne Maßstab

(6)

Planungsanlass / Zielsetzung

Gemäß § 1 (3) Baugesetzbuch (BauGB) haben Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und so- weit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.

Das Wohngebiet Merddingheide II umfasst 42 Grundstücke, von denen nach aktuellem Stand bis auf ein Grundstück alle verkauft sind. Die Planung und Erschließung erfolgt durch die DZ Immobilien und Treuhand GmbH.

Bei der Bearbeitung der ersten Freistellungs-/Bauantragsverfahren für das Baugebiet Meddingheide II im IV. Quartal sind vereinzelt Fragen bzw. Hinweise an die Bauaufsicht der Stadt Coesfeld herangetra- gen worden: Dachgeschosse und Spitzböden seien in Bezug auf die festgesetzten maximalen Trauf- und Firsthöhen aus dem Bebauungsplan Nr. 138 „Wohngebiet Meddingheide II“ nicht wunschgemäß ausbaubar.

Als Bezugshöhe wurden im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 138 „Wohngebiet Meddingheide II“ bis- her NHN-Höhen festgesetzt. Diese orientierten sich an den bestehenden Geländehöhen. Die geplanten Endausbauhöhen der Verkehrsflächen wichen jedoch aus entwässerungstechnisch bedingten Gründen von den Geländehöhen ab, sodass die planerisch beabsichtigten Gebäudehöhen bzw. Trauf- und First- höhen (4,00 m / 6,50 m bzw. 9,00 m) bei ortstypischer Bauweise mitunter nicht zu erreichen sind, sofern die Oberkante Fußboden des Erdgeschosses oberhalb der angrenzenden Verkehrsfläche angenom- men wird. Eine Fußbodenhöhe ist im Bebauungsplan nicht zwingend festgesetzt. Daher könnten die Gebäude auch in der planerisch beabsichtigten Form errichtet werden, wenn die Fußbodenhöhe in Höhe der Verkehrsfläche oder geringfügig darunter geplant wird. Dies ist aus Gründen der Sicherheit gegen Starkregen jedoch nicht zu empfehlen. Der Bebauungsplan enthält auch einen entsprechenden Hinweis: „Um die zukünftigen Gebäude auf natürlichem Wege gegen Überflutung zu sichern, wird emp- fohlen, die Oberkante des Erdgeschossfußbodens mindestens 30 cm höher als die Erschließungsstraße zu legen“. Damit werden z.B. in Spitzböden wegen fehlender 30 oder 40 cm keine Stehhöhen erreicht oder gehen wg. knapp bemessener Drempel/Kniestockhöhen im Dachraum Nutzfläche verloren. Die 4,00 m / 6,50 m bzw. 9,00 m für die Trauf- und Firsthöhen sind in der in der Begründung zum Bebau- ungsplan auch als Planungsziel ausdrücklich genannt. Angefragte Befreiungen nach § 31 BauGB konn- ten seitens der Bauaufsicht jedoch nicht erteilt, weil die Rechtsgrundlage dazu fehlt.

Da auch Mitglieder der Ratsgremien aus Lette deutlich machten, dass die Bauherren in den Gebieten Meddingheide I und II die gleichen Baumöglichkeiten eröffnet werden sollen, ist eine 1. Bebauungs- planänderung zur Höhenfestlegung erforderlich. Nach Abstimmungen der Stadt Coesfeld mit dem Pro- jektentwickler hat dieser im Dezember 2020 ein Informationsschreiben bzgl. eines Änderungsverfahrens des BP Nr. 138 an die Eigentümer:innen verschickt. Auf dieses Schreiben gab es bisher fünf Rückmel- dungen, in denen auf eine Anpassung der Höhen gedrängt wird.

Die detaillierte Erläuterung zur Festsetzung der Trauf- und Firsthöhen ist der Anlage 4 zu entnehmen.

Änderungen zur erstmaligen Bebauungsplanaufstellung sind in rot gekennzeichnet.

Ziel der 1. Änderung ist eine Korrektur der Festsetzungen der Trauf- und Firsthöhen, um das in der Begründung des Bebauungsplanes genannte Ziel auch überall im Baugebiet bei den gegebenen Aus- bauhöhen der Straße erreichen zu können. Auf Grundlage der nach dem Satzungsbeschluss zum Be- bauungsplan Nr. 138 vom 26.09.2019 fertiggestellten Erschließungsplanung sollen sich die Höhenfest- setzungen der Trauf- und Firsthöhen 4,00 m / 6,50 m bzw. 9,00 m auf verortete Bezugspunkte mit Höhenangaben in den Straßenverkehrsflächen beziehen. Damit wird die Art der Ausweisung aus dem Bebauungsplan Meddingheide I übernommen. Während im Hausinnern 40 Zentimeter mehr Drem- pel/Kniestock zu deutlich mehr Wohnqualität führen, wird eine Firsthöhe von 9 m statt der bisher z.B.

8,60 m vom Nachbargrundstück aus kaum wahrnehmbar sein. Jedenfalls führt diese Erhöhung nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigung z.B. durch Verschattung.

Aus den dargelegten Gründen haben sich DZ Immobilien GmbH und Stadt verständigt, dass die Stadt die 1. Bebauungsplanänderung allein zu den Höhenfestsetzungen mit ihren Bezugspunkten durchfüh- ren soll. Die sonstigen Festsetzungen bleiben in der bisherigen Form bestehen.

Weitere Informationen zum Bebauungsplan Nr. 138 „Wohngebiet Meddingheide II“, 1. Änderung finden Sie im Internet unter der Adresse www.coesfeld.de/planung.

Verfahren

Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 138 „Wohngebiet Meddingheide II“, 1. Änderung wird im be- schleunigten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt.

(7)

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 138 bezieht sich ausschließlich auf die Korrektur der Fest- setzungen der Trauf- und Firsthöhen, wie sie sowohl im Plangebiet Meddingheide I als auch im Gebiet Meddingheide II städtebauliches Ziel sind. Die Grundzüge des bestehenden Bebauungsplanes werden damit nicht wesentlich berührt, da das Maß der baulichen Nutzung nur geringfügig angepasst wird. Aus diesem Grund wird die 1. Änderung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt. Im vereinfachten Verfahren kann von einer frühzeitigen Beteiligung abgesehen werden.

Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde gem. §13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist gegeben.

Hinweise

• Im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB wird für den Bebauungsplan Nr. 138 „Wohngebiet Meddingheide II“, 1. Änderung von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen.

Übereinstimmungserklärung gem. § 2 Abs. 3 BekanntmVO

Der vorstehende Aufstellungsbeschluss stimmt mit dem Beschluss des Rates vom 18.02.2021 überein.

Die Beschlüsse sind ordnungsgemäß zustande gekommen (§ 2 (1) und (2) BekanntmVO).

Coesfeld, 26.02.2021 Coesfeld, 26.02.2021

Eliza Diekmann i.A.

Bürgermeisterin Larissa Bomkamp

Bekanntmachungsanordnung

Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 138 „Wohngebiet Meddingheide II“, 1. Änderung der Stadt Coesfeld mit sämtlichen Planunterlagen, Planzeichnung und Begründung wird hiermit gemäß § 2 (4) BekanntmVO öffentlich bekannt gegeben.

Coesfeld, 26.02.2021 Eliza Diekmann Bürgermeisterin

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