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Archiv "EBM-Änderungen: Das KBV-Konzept will mehr Honorargerechtigkeit" (10.09.1993)

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Sonderleistungen mit Teil Bereich 2

Basiskomplex Grundeistu Bereich 1

Gr.

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Behandlung.

fallpauschale Labor° I und 0 II

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11

Sonderleistungen Großgeräte Reed'

1111 III 11111 III 111111 111

IL_____

1111311.31111

Labor

Sonderleistungen mit Höchstwert

Sonderfeishingen

`freie' Britellei

1

Die vorgesehenen strukturellen Änderungen des EBM differenzie- ren nach neun Vergütungsberei- chen. Die hausärztliche Grundver- gütung muß noch mit den Kran- kenkassen verhandelt werden.

Insgesamt verspricht sich der KBV- Vorstand von dem Modell mehr Honorargerechtigkeit — vor al- lem unter den neuen Bedingun- gen des Seehoferschen Honorar- budgets.

POLITIK KURZBERICHTE

EBM-Änderungen Das KBV-Konzept will mehr

Honorargerechtigkeit

Einfacher soll's werden und gerechter obendrein. Damit die rund 100 000 niedergelassenen Vertragsärzte unter dem Seehoferschen Honorarbudget nicht völlig unter die Räder kommen, will die Kas-

senärztliche Bundesvereinigung die EBM-Strukturen ändern. Die- ser Aufgabe hat sich die Gebührenordnungskommission des KBV- Vorstandes gestellt. Mit guten Erfolgsaussichten, wie es scheint.

U

m die derzeitige Situation der budgetgebeutelten Ver- tragsärzte zu beschreiben, griff Dr. med. Lothar Wittek zu einem durchaus passenden Bild.

„Ich fühle mich wie der Hamster im Rad", zitierte der bayerische KV- Chef im Deutschen Ärzteblatt (Heft 31/32, 1993) eine Aussage, die immer wieder von niedergelassenen Ärzten zu hören ist. Gut möglich, daß dies bald der Vergangenheit angehören wird. Denn nach monatelanger Kärr- nerarbeit der Gebührenordnungs- kommission legte Wittek als deren Vorsitzender nun ein Konzept über strukturelle Änderungen des EBM vor, das den enormen Wettbewerbs- druck unter den Vertragsärzten er- heblich mindern und der unheilvol- len „Flucht in die Leistungsmenge"

ein Ende bereiten soll.

Neun

Vergütungsbereiche

Danach ist vorgesehen, das am- bulante ärztliche Leistungsspektrum in neun Vergütungsbereiche zu un- terteilen. Das Ganze beginnt mit ei- ner Honorierung, die es derzeit noch gar nicht gibt, aber schon bald einge- führt werden soll: die hausärztliche Grundvergütung. Diese Pauschale für Allgemeinärzte, hausärztliche Inter- nisten und Kinderärzte zielt auf spezi- fische hausärztliche Funktionen wie etwa die Koordination der diagnosti- schen, therapeutischen und pflegeri- schen Maßnahmen sowie die Zusam- menführung und Dokumentation der wesentlichen Behandlungsdaten.

Die nächste Neuerung ist der so- genannte Basiskomplex. Darin sind die häufigsten Grundleistungen aus

den Bereichen Beratung und klini- sche Untersuchung zusammengefaßt.

Nach dem Entwurf sind das 17 Ge- bührenordnungsnummern, und zwar die 1, 4, 8, 10, 11, 13, 14, 60, 61, 62, 63, 70, 71, 76, 165, 166 und 170.

Diese Leistungen werden zwar weiterhin im EBM aufgeführt, nicht aber in Punktzahlen bewertet. Der Arzt soll künftig diese Leistungen nicht mehr einzeln auf dem Kranken- schein eintragen, sondern den ge- samten Komplex abrechnen. Die Voraussetzung: Mindestens eine der aufgeführten Leistungen muß er- bracht worden sein. Damit sind dann zugleich alle anderen Leistungen aus

dem Grundleistungskomplex für das- selbe Quartal und denselben Patien- ten abgegolten.

Die Vergütungshöhe des Basis- komplexes ist für die einzelnen Fach- gruppen durchaus unterschiedlich.

So wird zunächst die durchschnittli- che Honoraranforderung pro Fach- gruppe aus der Summe der Honorar- anteile errechnet, die den Basiskom- plex bilden. Daraus ergibt sich die Vergütungshöhe des Komplexes — jeweils bezogen auf die einzelnen Fachgruppen. Die Basis für diese Be- rechnung sind die jetzigen Abrech- nungsfrequenzen, also die tatsächli- chen Gegebenheiten, und nicht etwa

A1 -2290 (18) Deutsches Arzteblatt 90, Heft 36, 10. September 1993

(2)

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Hausärztliche Grundvergütung

Sonderleistungen Großgeräte ggf. mit Abstaffelung Basiskomplex Grundleistungen

111 Behandlungsfallpauschale Labor 0 I und 0 II Sonderleistungen „freie" Einzelleistungen Sonderleistungen mit Teilbudget Prävention

1111 Labor 0 III mit Abstaffelung Sonderleistungen mit Apparate-Höchstwert OLITIK

KURZBERICHTE

Die Abbildung zeigt beispielhaft die Honoraranteile von acht Arztgruppen, bereits aufgeschlüsselt nach den vorgesehenen EBM-Änderungen. Die Berechnung basiert auf tatsächlichen Abrechnungsergebnissen und berücksichtigt die unterschiedliche Ausrichtung der Internisten.

eine willkürliche Festlegung am „grü- nen Tisch".

Auch die Bedeutung des Basis- komplexes für das jeweilige Gesamt- honorar einer Fachgruppe ist unter- schiedlich. Es gibt Fachgruppen, die einen sehr hohen Anteil ihres Ge- samthonorars aus den Leistungen des Basiskomplexes beziehen, wäh- rend andere ihren Schwerpunkt ein- deutig bei den Sonderleistungen ha- ben. Ausgezahlt wird der Basiskom- plex jeweils einmal pro Fall und Quartal — differenziert nach Mitglie- dern und Rentnern.

Sonderleistungen:

Differenzierte Betrachtung

Neben der hausärztlichen Grundvergütung und dem fallbezo- genen und arztgruppenspezifischen Basiskomplex teilt der Entwurf zur strukturellen Änderung des EBM die Sonderleistungen in vier Bereiche auf. Den ersten bilden die sogenann- ten Standard-Sonderleistungen, die

in typischer Weise die Arbeit der je- weiligen Fachgruppe charakterisie- ren.

Es handelt sich dabei um Lei- stungen, die von einem hohen Pro- zentsatz der Ärzte einer betreffen- den Fachgruppe erbracht werden, aber in anderen Fachgruppen selten bis gar nicht auftauchen. Dem Ent- wurf zufolge sind das derzeit 125 Ge- bührenordnungsnummern. Diese Standard-Sonderleistungen sollen weiterhin nach Einzelleistung abge- rechnet und vergütet werden, aller- dings mit einer individuellen „Men- genbegrenzung".

Die Gebührenordnungskommis- sion schlägt in diesem Zusammen- hang die Aufstellung von Praxis-Bud- gets (Teilbudgets) vor. Welche Stan- dard-Sonderleistungen im einzelnen abgerechnet werden, ist mithin nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist vielmehr die Summe der angeforder- ten Punktzahlen im Verhältnis zu den Fallzahlen. Mit anderen Worten:

Bleibt der Arzt mit seiner Abrech- nung im Budget, ergibt sich seine Vergütung aus der Multiplikation

der Punktzahlen mit den aktuellen Punktwerten. Geht er darüber hin- aus, werden weitere Anforderungen nicht mehr vergütet.

Den nächsten Bereich bilden Sonderleistungen, die ohne jede Ein- schränkung nach Einzelleistung ver- gütet werden. Dazu sollen beispiels- weise ambulante Operationen, En- doskopien und Hausbesuche zählen.

Die dritte Gruppe betrifft Son- derleistungen, die den Einsatz medi- zinisch-technischer Apparate erfor- dern. Hierfür sollen sogenannte Ap- parate-Höchstwerte („Diagnostik- Höchstwerte") pro Behandlungsfall eingeführt werden. Mögliche Höchst- werte beziehen sich zum Beispiel auf Röntgen-Skelett, Sonographie, Kar- diologie und Pulmologie. Die Ab- rechnung erfolgt nach Einzelleistung, wobei eine über den Höchstwert hin- ausgehende Anforderung pro Fall nicht mehr vergütet werden soll.

Der vierte Bereich umfaßt die Sonderleistungen mit Großgeräten wie etwa den Computer-Tomogra- phen. Hier sieht das KBV-Konzept eine Einzelleistungsvergütung vor, Deutsches Ärzteblatt 90, Heft 36, 10. September 1993 (19) A1-2291

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POLITIK KURZBERICHTE / KOMMENTARE

GOÄ-Novelle

Die Bundesärztekammer fordert seit mehr als fünf Jahren die Novel- lierung der Amtlichen Gebührenord- nung für Ärzte (GOÄ). Vorrangige Ziele sind dabei:

• die Anpassung des Leistungs- verzeichnisses an den Stand der me- dizinischen Wissenschaft und Praxis;

• die Höherbewertung der ärzt- lichen Grundleistungen;

• die Aktualisierung und lei- stungsgerechte Bewertung kranken- hausspezifischer, insbesondere ope- rativer Leistungen;

• der angemessene Ausgleich für die Preis- und Kostenentwick- lung.

Hierzu hat die Bundesärztekam- mer mit allen relevanten ärztlichen Berufsverbänden und wissenschaft- lich-medizinischen Fachgesellschaf- ten Vorschläge entwickelt, die be- reits dem Blüm-Ministerium in den Jahren 1989 und 1990 zugeleitet wor- den waren. Ein Teil dieser Vorschlä- ge wird nunmehr in einer ersten No- vellierungsstufe von Bundesminister Seehofer aufgegriffen. Diese Teilno- vellierung soll zum 1. Januar 1994 in Kraft treten.

Danach sollen endlich die ärztli- chen Grundleistungen besser bewer- tet werden. Eine etwa 40 prozentige Anhebung wird die hausärztliche Versorgung stärken, gleichzeitig aber auch für andere Arztgruppen eine bessere Bewertung gesprächsintensi- ver Leistungen bringen. Damit wird langjährigen Forderungen der Ärzte- schaft, aber auch der Gesundheitspo- litik, entsprochen. Die Besserstellung der Grundleistungen wird größten- teils aus Einsparungen im Labor (Absenkung um etwa 30 Prozent) und bei weiteren ärztlichen Sachlei- stungen finanziert.

Diese Umstrukturierung ent- spricht grundsätzlich den Vorschlä- gen der Bundesärztekammer, wenn auch die Höhe der Absenkungen Probleme aufwirft und die Neustruk- turierung des Laborabschnitts in ih- ren Auswirkungen auf die Praxis kri- tisch überprüft werden muß.

Mit dem Entwurf werden erst- mals Zuschläge für ambulante Ope- rationen und ambulante Anästhesien eingeführt, um den dadurch beding- ten erhöhten Aufwand auch abzugel- ten; gleichzeitig wird damit der Neu- regelung zur Durchführung ambu- lanter Operationen auf der Basis des Sozialgesetzbuches — auch für den Bereich der Privatliquidation — Rechnung getragen.

Weitgehend auf der Grundlage der vorgelegten Konzepte der Bun- desärztekammer werden die Ab- schnitte 0 I (Strahlendiagnostik), 0 II (Anwendung radioaktiver Stoffe), 0 III (Strahlentherapie) an den Stand der medizinischen Wissen- schaft und Technik angepaßt; diese weisen derzeit obsolete, ja sogar kunstfehlerhafte Leistungen auf. Ei- ne partielle Aktualisierung des ge- samten Leistungsverzeichnisses wird zumindest dadurch erreicht, daß die Analogbewertungen der Bundesärz- tekammer aufgenommen werden.

Damit wird das Bemühen der Bun- desärztekammer anerkannt, durch zurückhaltende gutachtliche Stel- lungnahmen das inzwischen etwa 14 Jahre alte Leistungsverzeichnis der GOÄ wenigstens durch analog abge- griffene Leistungspositionen dort zu ergänzen, wo dies aufgrund neuer Entwicklungen zwingend ist.

Den positiven Aspekten des Entwurfs stehen allerdings gravieren- de Mängel gegenüber, die die Zu- stimmung der Bundesärztekammer für die Durchführung dieser Reform- stufe erheblich erschwert haben. So ist es bedauerlich, daß das Bundes- ministerium für Gesundheit die von der Bundesärztekammer vorgelegten Entwürfe zur Neustrukturierung und leistungsgerechteren Bewertung der operativen Leistungen nicht einbezo- gen hat; dies soll nach der Zusage von Bundesminister Seehofer in ei- nem zweiten Novellierungsschritt un- verzüglich nachfolgen.

Unzumutbar sind auch die Ein- schränkungen des Liquidationsrechts für leitende Krankenhausärzte bei gegebenenfalls mit gesetzlich vorge-

gebener Abstaffelung.

Im Labor soll es für die Kapitel 0 I und 0 II eine fachgruppenbezogene Behandlungsfallpauschale geben (da- zu DÄ 34-35). Die Leistungen aus 0 III werden weiterhin einzeln abge- rechnet — mit einer Abstaffelung der Bewertung nach rechnerischen Seri- enlängen pro Quartal. Die Prävention schließlich (etwa Krebsfrüherken- nung und Check-up) soll wie bisher nach einzeln vergüteten Komplexlei- stungen abgerechnet werden.

Deutliche Mehrheit im Länderausschuß

Das Konzept der Gebührenord- nungskommission des KBV-Vorstan- des ist inzwischen vom Länderaus- schuß der Kassenärztlichen Bundes- vereinigung mit deutlicher Mehrheit gebilligt worden. Das Gros der KV- Vorsitzenden der Länder bescheinig- te Wittek, ein Modell gefunden zu haben, das die zwingenden gesetzli- chen Vorgaben (Leistungskomplexe, Abstaffelungen) auf überzeugende Weise mit den ärztlich geleiteten Vorstellungen verbindet.

Die Befürworter des Konzepts sehen dessen Vorteile nicht nur in der spürbaren Vereinfachung der Abrechnung. Vielmehr ist es die Ausgestaltung und Wechselwirkung der verschiedenen Vergütungsfor- men, die nicht einzelne, sondern alle niedergelassenen Ärzte vor einem fa- talen Teufelskreis bewahren soll: vor ruinösen Verteilungskämpfen in Zei- ten äußerst begrenzter Honorarmit- tel. So sind die strukturellen Ände- rungen des EBM auch speziell auf den Zeitraum des Seehoferschen Ho- norarbudgets ausgerichtet.

Nachdem der Länderausschuß dem Konzept zugestimmt hat, stehen neben der Diskussion in der Vertre- terversammlung auch Gespräche mit den Spitzenverbänden der Kranken- kassen an. Erst anschließend kann der Bewertungsausschuß zusammen- treten, um die erforderliche Detailar- beit zu leisten. Vorgesehen ist, die strukturellen Änderungen des EBM am 1. April kommenden Jahres wirk- sam werden zu lassen. Josef Maus

Unter Spardiktat

A1 -2292 (20) Deutsches Ärzteblatt 90, Heft 36, 10. September 1993

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