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Archiv "Hausärztliche Versorgung: Klare Aufgabenteilung" (15.09.2006)

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A2354 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 103⏐⏐Heft 37⏐⏐15. September 2006

P O L I T I K

D

ie Novelle der (Muster-)Wei- terbildungsordnung aus dem Jahr 2002 hat den Internisten ohne Schwerpunkt abgeschafft, und sie hat ihn zum Auslaufmodell ge- macht. Diese These des ehemaligen Präsidenten der Bayerischen Lan- desärztekammer, Dr. med. Hans Hege, kann nicht unwidersprochen bleiben (siehe DÄ, Heft 24/2006).

Ohne auf die Diskussion über eine Änderung der Weiterbildungsord- nung im Sinne eines Weiterbil- dungsganges zum Facharzt für „All- gemeine Innere Medizin“ für die fachärztliche Versorgung einzuge- hen, ist festzuhalten, dass jeder Facharzt für Innere Medizin, der in seiner Weiterbildung darüber hinaus die Qualifikation zu einem Schwer- punkt erworben hat, trotzdem Fach- arzt für Innere Medizin bleibt. Auch kann man die Weiterbildungszeit in der allgemeinen Inneren Medizin und die Weiterbildungszeit zum Schwerpunkt nicht scharf trennen, sondern in beiden Weiterbildungs- abschnitten werden sowohl Inhalte des Schwerpunktes als auch Inhalte der allgemeinen Inneren Medizin vermittelt. Dies kam auch in der al- ten Weiterbildungsordnung zum Ausdruck, in der die Hälfte der Wei- terbildungszeit zur Schwerpunkt- qualifikation in der Weiterbildung zum Facharzt für Innere Medizin versenkt werden konnte.

Bereits in der ersten Weiterbil- dungsordnung von 1924 wurde aus- drücklich geregelt, dass der Fach- arzt – also auch der Facharzt für In- nere Medizin – keine „hausärztliche Praxis“ betreiben darf. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die bayeri- sche Berufsordnung, die der 10.

Bayerische Ärztetag am 28. Sep- tember 1957 beschloss, in § 34 (Pflichten der Fachärzte) folgende

Bestimmung enthielt: „(2) Fachärz- te müssen sich grundsätzlich auf das Fach beschränken, dessen Facharzt- bezeichnung sie führen, und dürfen eine allgemeinärztliche oder allge- mein-vertrauensärztliche Tätigkeit nicht ausüben.“ Folglich ist Heges Feststellung zu widersprechen, dass nie daran gedacht gewesen sei, den Internisten von der hausärztlichen Tätigkeit auszuschließen.

Aufgrund des medizinischen Fort- schritts und als Folge des zunehmen- den Wissens wurde es notwendig, dass der für die Basisversorgung der

Patientinnen und Patienten zuständi- ge praktische Arzt eine strukturierte Weiterbildung absolviert. Deshalb wurde in die Weiterbildungsordnung 1968 das Fachgebiet „Allgemeinme- dizin“ aufgenommen.

Der hohe Anspruch an medizini- sches Überblickwissen und die damit einhergehenden hohen Ansprüche an die Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin führten dazu, dass die Weiterbildungsordnung so- wohl inhaltlich als auch bezüglich ihres zeitlichen Umfangs öfter geän- dert wurde. Ursprünglich war eine Weiterbildungszeit von vier Jahren (1968), dann von drei Jahren (1993) und letztendlich von fünf Jahren (1998) vorgeschrieben.

Zurzeit besteht noch eine unein- heitliche Qualifizierung als Haus- arzt: Es gibt den „Arzt“, den „Prak- tischen Arzt“, den „Facharzt für All- gemeinmedizin“, den „Facharzt für Innere Medizin“ und künftig auch den „Facharzt für Innere und Allge-

meinmedizin“, was einerseits die Patienten verunsichert und anderer- seits die Attraktivität des Berufsbil- des „Hausarzt“ für den Nachwuchs nicht gerade fördert.

Die Europäische Union fordert in der bereits seit 1986 existierenden Richtlinie über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedi- zin (86/457/EWG), die 1993 als

„Titel IV“ in der Richtlinie 93/16 aufging, dass ab dem 1. Januar 1995 jeder Hausarzt, der im Sozialversi- cherungssystem tätig wird, im Be- sitz eines entsprechenden Diploms ist und einen strukturierten Weiter- bildungsgang nachweist.

Es bestand somit schon allein auf- grund der EU-Richtlinie die Notwen- digkeit, einen einheitlich qualifizier- ten Hausarzt zu schaffen, um ein Ver- tragsverletzungsverfahren zu verhin- dern. Diese Situation haben sowohl die Internisten als auch die Allge- meinmediziner beim 104. Deutschen Ärztetag 2001 in Ludwigshafen er- kannt und deshalb beschlossen, die- sen einheitlich quali- fizierten Hausarzt zu schaffen, dessen Weiter- bildungsweg so flexibel gestaltet werden sollte, dass dieser dem Versor- gungsbedarf der Patien- ten sowohl in ländlichen Regionen als auch in den Städten gerecht wird.

Mit dem novellierten Weiterbil- dungsgang zum Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin ist dies in hervorragender Weise gelungen, in- dem die Möglichkeit geschaffen wurde, von der vorgeschriebenen dreijährigen Weiterbildungszeit in der Inneren Medizin ein Jahr aufge- splittet in bis zu vier Abschnitten in anderen patientennahen Fächern zu absolvieren. Gerade durch die vom 106. Deutschen Ärztetag 2003 in Köln verabschiedete (Muster-)Wei- terbildungsordnung ist gewährlei- stet, dass ausschließlich der Fach- arzt für Innere und Allgemeinmedi- zin hochqualifiziert das gesamte Spektrum der hausärztlichen Ver- sorgung abdeckt und der Internist konsequenterweise ausschließlich für die fachärztliche Versorgung zu-

ständig ist. I

Dr. med. Max Kaplan, Deutscher Hausärzteverband

HAUSÄRZTLICHE VERSORGUNG

Klare Aufgabenteilung

Nur ein einheitlich qualifizierter Hausarzt sichere eine qualifizierte hausärztliche Versorgung und stärke dadurch die Kooperation zwischen den klar definierten Versorgungsebenen,

meint Dr. med. Max Kaplan vom Deutschen Hausärzteverband.

Fachärzte müssen sich grundsätzlich auf das Fach beschränken, dessen

Facharztbezeichnung sie führen.

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