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Archiv "Versorgungsstärkungsgesetz: Der erste Aufschlag ist gemacht" (17.10.2014)

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 111

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Heft 42

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17. Oktober 2014 A 1775 VERSORGUNGSSTÄRKUNGSGESETZ

Der erste Aufschlag ist gemacht

„Wir haben bereits einiges getan, aber wir setzen bewusst nach.“ So hat Bundes - gesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) Ende September ein zweites Gesetz zur Versorgungsverbesserung angekündigt. Nun ist der Entwurf da.

S

eit dem 8. Oktober kursiert in Berlin ein 140 Seiten umfas- sender Entwurf für ein „Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der ge- setzlichen Krankenversicherung“, kurz Versorgungsstärkungsgesetz.

Offiziell handelt es sich um einen abteilungsinternen Entwurf, der mit Gröhe noch nicht abgestimmt ist.

Wie mehrfach von Gröhe ange- kündigt, sollen die Kassenärztli- chen Vereinigungen (KVen) Termin- servicestellen einrichten. Deren Mitarbeiter müssen Patienten mit einer Überweisung innerhalb einer Woche einen Termin nennen, der maximal vier Wochen später liegt.

Ausnahme: „Einer Überweisung bedarf es nicht, wenn ein Behand- lungstermin bei einem Augenarzt, Frauenarzt oder Kinderarzt zu vermitteln ist.“ Im Bundesmantel- vertrag sollen Kassenärztliche Bun- desvereinigung (KBV) und GKV- Spitzenverband festlegen, welche Entfernung zum Arzt Patienten bei dieser Terminvermittlung zuzumu- ten ist – aber auch, wann es keinen medizinischen Grund zur Eile gibt und damit keinen zur Vermittlung.

Praxissitze: Verschärfung

Weiterhin ist vorgesehen, den Ab- bau von Praxissitzen bei Überver- sorgung zu forcieren. Konkret wird die „Kann-Regelung“ verschärft:

Bisher konnte ein Zulassungsaus- schuss es ablehnen, einen Vertrags- arztsitz in einem überversorgten Planungsbereich neu zu besetzen.

Nun soll er so verfahren.

Auch die umstrittene Neurege- lung zur Zusammenarbeit von Haus- und Fachärzten in den Vertreterver- sammlungen (VVen) der KVen und der KBV wird aufgegriffen. In den VVen sollen über Belange, die aus- schließlich die hausärztliche Versor- gung betreffen, nur deren Vertreter abstimmen – und bei den Fachärz-

ten entsprechend. Bei gemeinsamen Abstimmungen sollen die Stimmen so gewichtet werden, dass Parität besteht. Details soll die Satzung vorgeben. Neu ist auch, dass KVen und KBV einen beratenden Fach- ausschuss für angestellte Ärzte ne- ben dem für Hausärzte und dem für Fachärzte einrichten sollen.

Künftig können arztgruppenglei- che Medizinische Versorgungszen- tren (MVZ) gegründet werden.

Ebenso soll es Kommunen möglich werden, MVZ zu gründen.

Die KVen müssen Praxisnetze fördern, „soweit dies einer Verbes- serung der ambulanten Versorgung dient und es sich um ein von der KV anerkanntes Praxisnetz han- delt“. Der Gesetzentwurf verpflich- tet sie, für anerkannte Praxisnetze gesonderte Vergütungsregelungen vorzusehen. Denkbar sind „auch ei- gene Honorarvolumen als Teil der morbiditätsbedingten Gesamtver- gütungen“. Bislang haben acht von 17 KVen Regeln für eine Anerken- nung von Praxisnetzen formuliert.

In die Honoraranpassungen im ambulanten Bereich müssen regel- mäßig betriebswirtschaftliche Da- ten aus sachgerechten Stichproben einfließen. Auch eine einmalige Anpassung der Gesamtvergütung in Regionen, in denen diese nachweis- lich zu niedrig ist, soll erfolgen.

Hochschulambulanzen sollen ange- messener honoriert werden.

Den Einsatz von Versorgungsas- sistentinnen in der Praxis soll im Einheitlichen Bewertungsmaßstab

„angemessen bewertet“ werden.

Klargestellt wird, dass sie delegati- onsfähige Leistungen nicht länger nur in unterversorgten Regionen oder im häuslichen Umfeld von Pa- tienten erbringen können.

Die bundeseinheitlichen Vorga- ben für Wirtschaftlichkeitsprüfun- gen von ärztlich verordneten Leis-

tungen sollen aufgehoben und ab 2017 durch regionale Vereinbarun- gen zwischen Landesverbänden der Krankenkassen und KVen ersetzt werden. „Die Vertragspartner auf Landesebene sind bei der Ausge- staltung der Prüfungen grundsätz- lich frei“, heißt es. Basis sollen je- doch Rahmenvorgaben der Bundes- ebene sein.

Die Möglichkeiten, Kranken- hausärzte zur Teilnahme an der am- bulanten ärztlichen Versorgung zu ermächtigen, werden erweitert. So soll eine Ermächtigung für einen Zulassungsausschuss verpflichtend sein, sofern der jeweilige Landes- ausschuss Versorgungsbedarf fest- gestellt hat. Die KVen sollen zudem zur Versorgung in sprechstunden- freien Zeiten mit Kliniken und Ret- tungsleitstellen kooperieren.

Entlassung: mehr Spielraum

Die Zahl der zu fördernden Stellen in der Weiterbildung Allgemeinme- dizin soll bundesweit mindestens 7 500 betragen. Die KVen dürfen diese nicht mehr begrenzen.

Das Krankenhaus-Entlassmana- gement wird verbessert. So können Krankenhäuser beispielsweise Arz- neimittel und häusliche Kranken- pflege für bis zu sieben Tage ver- ordnen.

Die Möglichkeiten für Versi- cherte, vor Eingriffen oder einer medizinischen Rehabilitation eine Zweitmeinung einzuholen, werden ausgeweitet. Der Gemeinsame Bundesausschuss soll bestimmen, welche Eingriffe dafür in Frage kommen. Er kann auch festlegen, welche Qualifikation Ärzte erbrin- gen müssen, die Zweitmeinungen

abgeben wollen.

Falk Osterloh, Sabine Rieser

@

Reaktionen und Details zum Entwurf:

www.aerzteblatt.de/141775

P O L I T I K

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