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Archiv "Tarifabschluss für kommunale Krankenhäuser: Austrittswelle aus dem Arbeitgeberverband" (06.10.2006)

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Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 103⏐⏐Heft 40⏐⏐6. Oktober 2006 A2659

S T A T U S

V

on den 2 166 Krankenhäusern befanden sich Ende 2004 780 in öffentlicher Trägerschaft, 831 in frei- gemeinnütziger und 555 in privater Hand. Die jüngsten Tarifabschlüsse des Marburger Bundes (MB) gelten für die Mitglieder der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberver- bände (VKA). Zuvor war mit der Ta- rifgemeinschaft deutscher Länder für die rund 30 Unikliniken ein Tarifver- trag verhandelt worden. Für die mei- sten Krankenhäuser gelten die Tarif- verträge somit nicht, denn die öffent- lichen Kliniken machen nur einen Anteil von 36 Prozent aus.

Zudem schwindet der Anteil der öffentlichen Häuser, die sich an die Tarifabschlüsse binden wollen. Auf kommunaler Ebene ist eine Austritts- welle aus dem Arbeitgeberverband zu verzeichnen. Bundesweit wollen 100 Krankenhäuser den Arbeitgeberver- band verlassen. In Brandenburg etwa

sind nur noch drei der 15 städtischen Krankenhäuser Mitglied des Kom- munalen Arbeitgeberverbandes, in Baden-Württemberg haben 67 Häu- ser den Austritt erklärt.

Hieraus entwickelt sich die Praxis, dass in Krankenhäusern, die nicht mehr tarifgebunden sind, teilweise der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) neben dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) so-

wie ausgehandelten Vertragsbedin- gungen Anwendung findet. Dies ent- spricht nicht dem Willen des MB, der die erstreikten Tariferhöhungen in al- len Kliniken ausschließlich anwen- den möchte. Im Folgenden soll auf- gezeigt werden, inwieweit die arztspezifischen Tarifverträge bis- lang Anwendung finden und mit wel- chen Entwicklungen zu rechnen ist.

Völlige Vertragsfreiheit besteht in dem Fall, in dem das Krankenhaus von Anfang an nicht Mitglied des VKA war und der Arzt keine arbeits- vertragliche Verweisung auf einen Tarifvertrag hat. Die Tarifverträge von Verdi oder dem MB finden man- gels Tarifbindung des Arbeitgebers keine Anwendung auf die Arbeitsver- hältnisse. Zu berücksichtigen ist je- doch, dass wegen der Mitgliedschaft der Arbeitnehmer beim MB oder Ver- di gegebenenfalls Streikrechte beste- hen können. Hierdurch ließe sich ein Haustarifvertrag erzwingen.

Es ist durchaus üblich, dass auf überdurchschnittliche Tarifabschlüs- se Austrittswellen aus den Arbeitge- berverbänden folgen. Somit ist es nicht erstaunlich, dass kommunale Kliniken nach dem Tarifabschluss versuchen, dessen Anwendbarkeit durch den Austritt aus dem VKA zu entgehen. Hierbei ist die Fort- und die Nachwirkung von Tarifverträgen nicht zu unterschätzen. Denn nach

§ 3 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz gilt die Tarifbindung fort, bis der Tarifver- trag endet, was üblicherweise durch Kündigung geschieht. Der Austritt aus dem Arbeitgeberverband führt nur zu der Konsequenz, dass künfti- ge Tarifabschlüsse des Arbeitgeber- verbandes keine Anwendung mehr finden. Die Bindung an den bislang gültigen Tarifvertrag bleibt bestehen.

Sind die Krankenhäuser nicht vor Inkrafttreten des arztspezifischen Ta- rifvertrags am 1. August 2006 aus der VKA ausgetreten, so gilt der VKA- Tarifvertrag. Die Krankenhäuser kön- nen dann nur vorsorglich den Tarif- vertrag mit dem MB und gegebenen- falls den mit Verdi kündigen. Nur so kann erreicht werden, dass die Rege- lungen des neuen Tarifvertrages für die bisher Beschäftigten und die Neueingestellten zumindest nicht bis zum ordentlichen Ende des Tarifver- trages gelten.

TARIFABSCHLUSS FÜR KOMMUNALE KRANKENHÄUSER

Austrittswelle aus dem Arbeitgeberverband

Immer mehr Krankenhäuser kehren der VKA den Rücken.

Der Tarifvertrag gilt unter Umständen trotzdem.

Ein teurer Hand- schlag – Otto Foit (links) und Lutz Hammerschlag be- siegeln den Tarif- vertrag für die kom- munalen Kliniken.

Foto:dpa

RECHTSREPORT

Ärzte dürfen eine Gemeinschaftspraxis nicht in eine Praxisgemeinschaft umwandeln, ohne auf diese Änderung der Rechtsform unmissverständ- lich hinzuweisen. Eine Honorarkürzung der Kas- senärztlichen Vereinigung (KV) ist sonst rech- tens. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) ent- schieden.

Im vorliegenden Fall betrieben zwei Fachärzte für Allgemeinmedizin zunächst eine Gemein- schaftspraxis, beendeten diese dann und arbeite- ten unter nahezu unveränderten äußeren Bedin- gungen als Praxisgemeinschaft weiter. Sie behan- delten zahlreiche Patienten hausärztlich und rech- neten jeweils beide die Ordinationsgebühr ab. Die Quote dieser sogenannten Doppelbehandlungsfäl-

le belief sich im Durchschnitt der Quartale auf 58 Prozent aller Patienten.

Das BSG hat darauf verwiesen, dass für die Gemeinschaftspraxis im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte kennzeichnend ist, dass sich mehrere Ärzte des gleichen oder ähnlicher Fachgebiete zur gemein- samen und gemeinschaftlichen Ausübung des ärztlichen Berufs zusammenschließen. Bei der Praxisgemeinschaft handele es sich dagegen um eine Organisationsgemeinschaft. Die faktische Fortführung einer gemeinsamen Behandlung im entschiedenen Fall hatte eine deutliche Vermeh- rung der Fallzahlen beider Ärzte sowie der abre- chenbaren Leistungen zur Folge, ohne dass sich an der Behandlung der Patienten etwas geändert hätte. Dieser künstlich produzierte Honorarzu- wachs war unzulässig. (Urteil vom 22. März 2006,

Az.: B 6 KA 76/04) Be

Unzulässige Fallzahlvermehrung Folgen der Umwandlung einer Gemeinschaftspraxis

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A2660 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 103⏐⏐Heft 40⏐⏐6. Oktober 2006

S T A T U S

Darüber hinaus ist zu berücksich- tigen, dass trotz Austritts aus dem Ar- beitgeberverband vor dem 1. August 2006 der bestehende Tarifvertrag nach § 4 Abs. 5 Tarifvertragsgesetz nachwirkt. Die Nachwirkung bedeu- tet, dass Neueinstellungen zwar zu frei verhandelten Arbeitsbedingun- gen eingestellt werden können. Die Arbeitsbedingungen der bisher Be- schäftigten werden jedoch auf dem Stand eingefroren, auf dem sie zum Zeitpunkt des Endes des Tarifver- trags standen. Das heißt, der bisheri- ge Tarifvertrag an sich bleibt an- wendbar, Änderungen des Tarifver- trags sind nur durch Änderungskün- digungen oder einvernehmliche Än- derungen möglich. Künftige Tarifän- derungen finden auf diese Arbeits- verhältnisse keine Anwendung mehr.

Eine typische Konstellation ist zu- dem die, dass das Krankenhaus mit den Ärzten unabhängig von etwai- gen Gewerkschaftsmitgliedschaften den im Unternehmen gültigen Tarif- vertrag einzelvertraglich durch Ver- weisungsklauseln miteinbezogen hat.

Dahinter steckt die Absicht, nicht ta- rifgebundene Ärzte mit organisierten Ärzten gleichzustellen. Zumindest bei den einzelvertraglichen Verwei- sungen, die vor dem 31. Dezember 2001 abgeschlossen worden sind, führt dies zu den gleichen Rechtsfol- gen wie eben beschrieben: Der Aus- tritt aus dem Arbeitgeberverband und die Kündigung des Tarifvertrages führen zu einem Einfrieren der be- stehenden Arbeitsbedingungen, der neue Tarifvertrag gilt nicht.

Hinsichtlich der Ärzte, die nach dem 31. Dezember 2001 eingestellt wurden, ist die einzelvertragliche Verweisung anders zu beurteilen.

Hier besteht das Risiko, dass die Ver- weisklauseln zu unbestimmt sind, was sich zulasten des Arbeitgebers auswirkt. Auch wenn der Arbeitge- ber aus der VKA austritt und den Ta- rifvertrag kündigt, ist er an den neuen Tarifvertrag gebunden. Die Arbeits- bedingungen werden also nicht ein- gefroren, vielmehr entwickeln sie sich dynamisch weiter und werden an den neuen Tarifvertrag angepasst.

Mit dem Austritt aus dem Arbeit- geberverband entsteht eine komple- xe rechtliche Situation, bei der zwi- schen der Beendigung der Mit- gliedschaft und der Anwendung des Tarifvertrags unterschieden werden muss. Auch die Konstellation der einzelvertraglichen Verweisungs- klauseln wirft schwierige Fragen auf. Unabhängig von den rechtli- chen Problemen ist zu erwarten, dass der Tarifvertrag auch Auswir- kungen auf die tarifungebundenen Kliniken haben wird: Um eine Ab- wanderung der qualifizierten Kräf- te zu vermeiden, werden diese Krankenhäuser eigene Regelungen treffen.

Über einen konzernweiten Tarif- vertrag verhandelt der MB derzeit mit den Helios-Kliniken. Auch Sana strebt einen konzernweiten Tarif- vertrag an. Asklepios und Rhön set- zen wegen dezentraler Organisation ihrer Häuser hingegen auf Hausta-

rifverträge. I

RA Lorenz Mayr RA Celia Plieth

GOÄ-RATGEBER

Berechnungsfähige Auslagen (3) – Beispiele

Mit den Gebühren nach der Amtli- chen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sind neben der ärztlichen Leistung auch die Kosten für Ap- parate und Instrumente abgegol- ten (vergleiche § 4 Abs. 3 GOÄ).

Die als Sondertatbestand neben der ärztlichen Leistung aus- nahmsweise berechnungsfähigen Auslagen regelt § 10 GOÄ. Fol- gende GOÄ-Ratgeber zum Thema Auslagen sind bisher veröffentlicht worden: DÄ, Heft 33/2003 „Pra- xiskosten, Sprechstundenbedarf, Auslagenersatz“, Heft

34–35/2005 „Auslagen“ und

„Berechnungsfähige Auslagen (2) – strittige Punkte“, Heft 38/2006.

Die Besonderheiten zu Auslagen im Labor wurden im Heft 12/2005

„Labor (2) – Auslagen berechnen“

beschrieben. Die GOÄ-Ratgeber sind abrufbar unter www.bundes aerztekammer.de, Themen A–Z,

Gebührenordnung, GOÄ-Ratgeber.

Die Beispiele dienen der Darstel- lung der gebührenrechtlichen Thematik und stellen keinen me- dizinischen Behandlungsleitfaden dar; auch kann das Beispiel im Vergleich zum Einzelfall unvoll- ständig sein.

B

Beeiissppiieell 11:: Der Patient hat eine handgelenksnahe nicht dislozierte distale Radiusfraktur. Er erhält zum Röntgen eine Unterarmme- tallschiene. Der Unterarm wird nach Anpassung der Metallschie- ne mit elastischen Binden fixiert.

Nach dem Röntgen werden Me- tallschiene und elastischer Ver- band entfernt und eine Unterarm- gipsschiene (mit Baumwoll- schlauchverband und Wattepols- terung) angefertigt. Die fertige Gipsschiene wird mit elastischen Binden am Unterarm angewickelt.

Folgende Auslagen können be- rechnet werden: Der Baumwoll- schlauchverband (verbrauchte Länge von Gesamtlänge ergibt

Preis), die verbrauchten Watte- polster-, Gips- und elastischen Binden. Die Metallschiene kann nicht berechnet werden, da diese weder durch die Anwendung „ver- braucht“ wurde, noch der Patient diese zur weiteren Verwendung behält.

B

Beeiissppiieell 22:: Ein Patient hat eine Distorsion des oberen Sprungge- lenkes sowie Schürfwunden an den Händen und zwei Platzwun- den am Kopf. Die kleinere Platzwunde wird mit Histoacrylkle- ber geklebt, die größere nach Desinfektion und Abdeckung mit einem sterilen Einmaltuch nach lokaler Infiltrationsanästhesie genäht. Die Schürfwunden an den Händen werden desinfiziert. Alle Wunden werden mit einem Klebe- pflaster versorgt. Das Sprung- gelenk wird mit einer Kunststoff- schiene versehen, die der Patient behält; er erhält ein Rezept für ei- ne Kunststoffschiene, die er dem Arzt beim nächsten Besuch aus

der Apotheke mitbringen soll. Der Patient erhält außerdem eine Auf- frischung seines Tetanusschutzes.

An Auslagen können berechnet werden: das Einmalabdecktuch, die verbrauchte Menge Lokal- anästhetikum, das Fadenmaterial sowie das Impfserum. Nicht be- rechnungsfähig sind: Desinfekti- onsmittel (§ 10 Abs. 2 Ziffer 3), Histoacrylkleber (§ 10 Abs. 2 Zif- fer 1), sterile Einmalhandschuhe (§ 10 Abs. 2 Ziffer 5), Pflaster, Schnellverbandmaterial (§ 10 Abs. 2 Ziffer 1) und die Kunststoff- schiene, da der Patient hierüber ein Rezept erhält und das ver- brauchte Material damit wieder auffüllt.

In der Rechnung müssen nach

§ 12 Abs. 5 GOÄ die Art der Ausla- ge und der Betrag genannt wer- den, dabei sind Vereinfachungen und Zusammenfassungen wie

„Verbandmaterial“ für Baumwoll- schlauch, Wattepolsterung und Gips akzeptabel.Dr. med. Anja Pieritz

Referenzen

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