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 Drucksache Nr.: 12741-18

öffentlich

Fachbereich Dezernent(in) / Geschäftsführer Datum

61 StR Ludger Wilde 22.11.2018

verantwortlich Telefon Dringlichkeit

Birgit Niedergethmann 22614 -

Beratungsfolge Beratungstermine Zuständigkeit

Bezirksvertretung Innenstadt-Nord 05.12.2018 Empfehlung

Ausschuss für Umwelt, Stadtgestaltung und Wohnen 05.12.2018 Empfehlung

Hauptausschuss und Ältestenrat 13.12.2018 Empfehlung

Rat der Stadt 13.12.2018 Beschluss

Tagesordnungspunkt

Bauleitplanung: InN 240 - Ostseite Bornstraße -

I. Ergebnisse der öffentlichen Auslegungen und der Beteiligungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

II. Beschluss zur erneuten öffentlichen Auslegung (Dritte Offenlegung) Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt

I. hat die Stellungnahmen aus den öffentlichen Auslegungen, den Beteiligungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan InN 240 – Ostseite Bornstraße – geprüft und beschließt, den Empfehlungen der Verwaltung, wie unter den Punkten 6.1, 6.2, 7.1 und 7.2 dieser Beschlussvorlage dargestellt, zu folgen.

Rechtsgrundlage:

§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S 3634/FNA 213-1), §§ 7 und 41 Abs. 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666, SGV NRW 2023).

II. stimmt den geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanes InN 240 – Ostseite

Bornstraße – für den unter Ziffer 1 dieser Beschlussvorlage beschriebenen räumlichen Geltungsbereich und der Begründung vom 07.11.2018 zu und beschließt die erneute öffentliche Auslegung (Dritte Offenlegung).

Rechtsgrundlage:

§ 3 Abs. 2 Satz 1 und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, §§ 7 und 41 Abs. 1 GO NRW

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Personelle Auswirkungen

Es entstehen keine personellen Auswirkungen.

Finanzielle Auswirkungen Keine

Ullrich Sierau Oberbürgermeister

Ludger Wilde Stadtrat

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Begründung

1. Kurzfassung der Vorlage

Das Gebiet ,,Ostseite Bornstraße“ ist geprägt durch Gewerbebetriebe und Flächen für großflächigen Einzelhandel. Im Bereich Bornstraße stehen teilweise große Ladenlokale leer oder sind von häufigen Betreiberwechseln betroffen. Ziel ist es, hier eine geordnete städtebauliche Struktur herzustellen. Im Plangebiet befinden sich bereits Spielhallen und teilweise zentrenrelevanter Einzelhandel. Ebenfalls befinden sich im nahen Umfeld des Bebauungsplangebietes bereits zahlreiche Wettbüros. Durch die leerstehenden

Ladenlokale und die noch nicht bebauten Grundstücke ist hier mit weiteren Bauanträgen zu rechnen, die den städtebaulichen Zielen entgegenstehen. Die Gewerbeflächen und Bereiche für großflächigen Einzelhandel sollen weiterhin für ihre ursprüngliche Zweckbestimmung genutzt werden und nicht durch eine Belegung mit

Vergnügungsstätten und zentrenrelevanten Einzelhandel zweckentfremdet werden.

Grundsätzlich soll der Bereich ,,Ostseite Bornstraße“ vor weiteren Abwertungsprozessen (sogenannte Trading-Down-Effekte) geschützt werden.

Im Bereich Bornstraße ist auch in der Zukunft mit Anträgen, die den städtebaulichen Zielen widersprechen, zu rechnen. Das Ziel ist es, gemäß § 9 Abs. 2a BauGB

zentrenrelevanten Einzelhandel und gemäß § 9 Abs. 2b BauGB Vergnügungsstätten auszuschließen.

Nach der ersten öffentlichen Auslegung haben sich im Entwurf des Bebauungsplanes Änderungen ergeben, die eine erneute öffentliche Auslegung erforderlich machten.

Die Änderungen bezogen sich auf die gesetzliche Änderung der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung- BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786/FNA 213-1-2) und die Änderung des räumlichen Geltungsbereichs.

Während der zweiten öffentlichen Auslegung sind Anregungen eingegangen, die zu einer erneuten Überarbeitung der Planung geführt haben, da die Grundzüge der Planung berührt wurden.

Die daraufhin geänderten Festsetzungen machen eine erneute öffentliche Auslegung (Dritte Offenlegung) erforderlich.

Zudem hat sich für die Zulässigkeit von Festsälen und Hochzeitshallen die

Bezirksvertretung Innenstadt-Nord ausgesprochen. Die Ansiedlung dieser Nutzungen im innenstadtnahen Bereich ist auf Grund des Immissionsschutzes schwierig. Ebenfalls ist die Ansiedlung im Bereich nahegelegener Wohngebiete auf Grund des

Verkehrsaufkommens nicht möglich. Das Bebauungsplangebiet InN 240 - Ostseite Bornstraße - ist als Gewerbegebiet und Sondergebiet ,,Großflächiger Einzelhandel ohne zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente“ ausgewiesen und bietet sich daher für die Ansiedlung von Festsälen und Hochzeitshallen besonders an. Dem Wunsch der Bezirksvertretung Innenstadt-Nord wird mit der Ergänzung der textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan InN 240 - Ostseite Bornstraße - entsprochen.

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Der Bebauungsplan InN 240 - Ostseite Bornstraße - ist daher erneut für jedermann zugänglich öffentlich auszulegen (Dritte Offenlegung) und der Öffentlichkeit ist erneut die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Gleichzeitig sind erneut die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange einzuholen.

2. Zuständigkeit

Die Zuständigkeit des Rates ergibt sich aus § 41 Abs.1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666 SGV NRW 2023) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Dortmund, in Kraft getreten am 24.06.2017.

Die Anhörung der Bezirksvertretung erfolgt auf der Grundlage des § 37 Abs. 5 GO NRW in Verbindung mit § 20 Abs. 4 Buchstabe c der Hauptsatzung der Stadt Dortmund, in Kraft getreten am 24.06.2017.

3. Personal

Keine personellen Auswirkungen Weiterer Sachverhalt siehe Folgeseiten

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Gliederung der Vorlage:

1. Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes InN 240 - Ostseite Bornstraße - 2. Gegenwärtige Situation im Planbereich

3. Ziele und Zwecke der Planung 4. Bestehendes Planungsrecht

a) Ziele der Raumordnung und Landesplanung b) Darstellungen im Flächennutzungsplan c) Bauplanungsrecht

d) Festsetzungen des Landschaftsplanes Dortmund-Mitte e) Masterplan Vergnügungsstätten

f) Masterplan Einzelhandel 5. Verfahrensstand

6. Offenlegung

6.1 Ergebnis der ersten Offenlegung

6.2 Ergebnis der zweiten Offenlegung zum Bebauungsplan InN 240 - Ostseite Bornstraße 6.3 Dritte Offenlegung

7. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

7.1 Ergebnis der ersten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

7.2 Ergebnis der zweiten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplanverfahren InN 240 - Ostseite Bornstraße -

7.3 Dritte Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplanverfahren InN 240 - Ostseite Bornstraße -

8. Barrierefreiheit

9. Geschlechtergerechte Planung (Gender Planning) 10. Sonstiges

Anlagen:

Übersichtsplan: Bebauungsplan InN 240 - Ostseite Bornstraße - Entwurf: Bebauungsplan InN 240 - Ostseite Bornstraße -

Entwurf: Begründung zum Bebauungsplan InN 240 vom 07.11.2018

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1. Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes InN 240 - Ostseite Bornstraße Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes In N 240 - Ostseite Bornstraße - umfasst in der Innenstadt-Nord einen Bereich, der wie folgt abgegrenzt ist:

im Norden : von Westen nach Osten zunächst durch die nördliche Grenze des Grundstückes Gemarkung Dortmund, Flur 46, Flurstück 445 bis zum Grenzpunkt mit dem Grundstück Gemarkung Dortmund, Flur 46, Flurstück 675, im Weiteren Richtung Norden durch die westlichen Grenzen der Flurstücke 675 und 446 und schließlich durch die nördliche Grenze des Flurstücks 675.

Ausgenommen ist die künftige ca. 11 m in südliche Richtung

verlaufende Einmündung Höhe Haus-Nr. Hildastraße 4 sowie ein im nordwestlichen Bereich liegendes Teilstück des Flurstücks 445. Diese Bereiche werden Bestandteil des sich in Aufstellung befindenden Bebauungsplanes InN 219 - Haupterschließung Westfalenhütte -.

im Osten : durch die Bundesbahnstrecke Dortmund-Hbf./Lünen-Münster“ und durch das Gelände des künftigen RRX-Wartungswerks.

im Süden : durch die Nordseite der Borsigstraße.

im Westen : von Süden nach Norden durch die Ostseite der Brunnenstraße, die Ostseite der Bornstraße Richtung Norden, die Südseite der Juliusstraße.

Der Bereich des Bebauungsplanes InN 231 - Bornstraße Ost-, zwischen der Juliusstraße im Süden und der Einmündung südlich des Gebäudes Bornstraße 283, bleibt von der Aufstellung des Bebauungsplanes InN 240 - Ostseite Bornstraße - unberührt.

Die ,,Juliusstraße“ bis Haus Nr. 13, Ende des Flurstücks, Flur 46, Flurstück 522 wird nicht Bestandteil des Bebauungsplanes InN 240 - Ostseite Bornstraße -.

Dieser Bereich liegt im räumlichen Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplan InN 203 - nördlicher Teil Bornstraße -.

Der Einfahrtsbereich der ,,Mindener Straße“ ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanes InN 240 - Ostseite Bornstraße -, dieses Teilstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes InN 205 - südlicher Teil Bornstraße -.

Die genauen Abgrenzungen sind dem Übersichtsplan aus November 2018 zu entnehmen.

2. Gegenwärtige Situation im Planbereich

Das Gebiet östlich der Bornstraße ist geprägt durch große Gewerbeflächen.

Im Plangebiet befinden sich zwei Baumärkte, ein Autohaus, ein Markt für

Heimtextilien, ein Zoofachmarkt sowie Fast-Food-Restaurants. Ebenfalls befinden sich im Plangebiet leerstehende (teilweise großflächige) Ladenlokale. Im südlichen Bereich haben sich ein Mitnahme-Möbelmarkt, ein Markt für Büroartikel, ein

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Restaurant, ein Fahrradmarkt und Motorradfachmarkt angesiedelt. Im Plangebiet sind noch weitere Flächen ohne Nutzungen belegt. An der Bornstraße 193 hat sich eine Großspielhalle angesiedelt.

Im östlichen Bereich des InN 240 - Ostseite Bornstraße - befinden sich weitere Potenzialflächen des Bundeseisenbahnvermögens. Diese Flächen sind noch nicht aus der Bahnaufsicht entlassen, das Bebauungsplanverfahren zur Aufstellung des InN 240 - Ostseite Bornstraße - erfolgt daher in Abstimmung mit der Bahn.

Zusätzlich befinden sich im Plangebiet eine Vielzahl von kleineren Gewerbe- und Handwerksbetrieben.

3. Ziele und Zwecke der Planung

Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes InN 240 sind beim Stadtplanungs- und Bauordnungsamt eingegangene Anträge von Nutzungsänderungen, die zum einen auf ein Angebot mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten abzielen, zum anderen das Ziel haben, Spielhallen oder Wettbüros anzusiedeln.

Der Bereich ,,Ostseite Bornstraße“ ist geprägt durch Flächen mit gewerblicher Nutzung und großflächigem Einzelhandel. Obwohl die Ansiedlung erster

Gewerbebetriebe hier bereits Ende des 19. Jahrhunderts begann und es sich bei dem Plangebiet infolge seiner Lage - gute Anbindung an den Hafen, an das Schienen- und Autobahnnetz, an den öffentlichen Nahverkehr sowie in unmittelbarer Nähe zur Innenstadt - um einen günstigen Standort zur Ansiedlung gewerblicher Nutzungen handelt, ist seine Entwicklung noch nicht abgeschlossen. Hier sind noch weitere Potenzialflächen vorhanden. Gleichzeitig kommt es auch zu Änderungen bestehender Nutzungen. Um hier eine geordnete städtebauliche Struktur herzustellen, ist eine Steuerung bzgl. der Art der Nutzung notwendig.

Ausschluss von Vergnügungsstätten:

Nach § 1 Abs. 3 BauGB hat die Gemeinde Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es zur städtebaulichen Ordnung und Entwicklung erforderlich ist.

Vergnügungsstätten sind im Stadtbezirk Innenstadt-Nord in großer Anzahl vorhanden.

Insbesondere die Bornstraße und ihr direktes Umfeld stellen für sie einen attraktiven Standort dar. Mit dem Nutzungsausschluss von Vergnügungsstätten wird das

städtebauliche Ziel verfolgt, zu befürchtende nachhaltige negative Auswirkungen z.B.

von Spielhallen oder Wettbüros auf ihr Umfeld und hier auf das Plangebiet zu verhindern. Diese Nutzungen können auch bereits bei vereinzeltem Auftreten das Image ihrer Umgebung negativ prägen. In der Folge können Abwertungsprozesse, sogenannte "Trading-down-Prozesse" auftreten, in deren Rahmen Nutzungen mit negativem gesellschaftlichen Image oder anderen problematischen

Begleiterscheinungen (z.B. Lärm, Publikumsverkehr, ggf. Mileuausbildung) auch zu einer ablehnenden Haltung Standort suchender oder bereits ansässiger

Gewerbetreibender oder Anwohner gegenüber einem ganzen Standortumfeld führen.

Diese Prozesse können sich insbesondere bei einer räumlichen Konzentration entsprechender Vergnügungsstätten deutlich verstärken. In letzter Konsequenz kann dies in einem Ausbleiben von Standortinvestitionen oder einem Wegzug ansässiger

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Betriebe mit anderen Ansprüchen an ihr Standortumfeld führen und in zunehmenden Leerständen enden.

Bereits heute sind neben der im Plangebiet vorhandenen Mehrfachspielhalle

Bornstraße 193 auch im näheren Umfeld Spielhallen und Wettbüros zu verzeichnen.

Die bei weiterer Häufung zu befürchtenden Abwertungsprozesse sind nicht vereinbar mit den vielfältigen Bemühungen der Stadt zur generellen städtebaulichen Aufwertung der Innenstadt-Nord. Zudem dient das Plangebiet der Bereitstellung von

Wirtschaftsflächen für die Ansiedlung, Erweiterung und gegebenenfalls

Standortverlagerung von Gewerbe- und Einzelhandelsbetrieben unterschiedlicher Größe und damit auch der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen. Die weitere Ansiedlung und Ausbreitung von Vergnügungsstätten im Plangebiet würde eine unerwünschte Inanspruchnahme von Flächen bedeuten, die nicht mehr den klassischen Gewerbe- und Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stehen würden. Die Folge wäre, dass gegebenenfalls an anderer Stelle Gewerbe- oder Einzelhandelsstandorte neu ausgewiesen und mit entsprechend hohem öffentlichen finanziellen Aufwand erschlossen werden müssten.

Vergnügungsstätten des Kultur- und Freizeitbereichs schließt der Masterplan innerhalb des Fördergebiets dabei nicht aus. Diese weisen gegenüber den Vergnügungsstätten des Spiel- und Erotikbereichs sehr viel geringere Störpotentiale auf. Probleme bereiten bei ihnen – in Abhängigkeit von der Besucheranzahl der Einrichtungen – vorwiegend das Verkehrsaufkommen und die damit verbundenen Lärmemissionen. Daneben haben Vergnügungsstätten des Kultur- und Freizeitbereichs zumeist keine negativen

städtebaulichen Auswirkungen auf das Umfeld. (vgl. Masterplan Vergnügungsstätten Dortmund, S. 26 ff.) Es ist jedoch sinnvoll, diese Vergnügungsstätten möglichst zentrumsnah anzusiedeln, damit sie von einem großen Nutzerkreis angenommen werden können und auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar sind. Für Festhallen und Hochzeitssäle, als Unterart der Vergnügungsstätten des

Freizeitbereichs, ist eine citynahe Ansiedlung nicht notwendig und auch weniger geeignet. Bei den Nutzern dieser Einrichtungen handelt es sich um einen individuell bestimmten Personenkreis, der zumeist mit privaten Pkws anreist. Daher werden große Stellplatzflächen benötigt. Durch das hohe Besucheraufkommen und den besonders während der Nachtstunden zumeist konzentriert auftretenden Individualverkehr haben diese Nutzungen aus Gründen des Immissionsschutzes keine

Ansiedlungsmöglichkeiten in Bereichen mit nahegelegener Wohnbebauung. Als Standort für Festhallen und Hochzeitssäle bieten sich insbesondere Gewerbegebiete und somit das Plangebiet an. Es ist nicht davon auszugehen, dass die von einem Hochzeitssaal oder einer Festhalle erzeugten Beeinträchtigungen durch Verkehr und Lärm zu Problemen im Plangebiet führen würden. Die verkehrliche Anbindung über die vierspurig ausgebaute Bornstraße an das örtliche und überörtliche Verkehrsnetz weist eine ausreichende Kapazität auf. Um die Ansiedlung von Festhallen und

Hochzeitssälen im Planbereich zu ermöglichen, sind diese somit vom Ausschluss von Vergnügungsstätten ausgenommen.

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Ausschluss von zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandel:

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes InN 240 werden ebenfalls die Zielsetzungen des Masterplans Einzelhandel umgesetzt. Es soll eine nachhaltige Stärkung

bestehender zentraler Angebotsstrukturen erfolgen, genauso wie die Sicherung einer flächendeckenden Nahversorgung im Stadtgebiet, die sich auf die bestehenden Stadtbezirks- und Ortsteilzentren sowie die integrierten Nahversorgungsstandorte stützt. Eine Ansiedlung von zentren- und nahversorgungsrelevantem Einzelhandel im Planbereich wird ausgeschlossen. Vielmehr besteht das Ziel, den Standort neben seiner bisherigen Entwicklung als Gewerbegebiet auch als Standort für Fachmärkte zu

festigen.

Zu berücksichtigen ist dabei die besondere Lage des Gebietes mit lediglich ca. 2 km Entfernung zur City und in direkter Nachbarschaft zur bewohnten Nordstadt, deren Nahversorgungszentren Münsterstraße und Borsigplatz ebenfalls nur in ca. 1,5 km Entfernung liegen. Damit der für diese Zentren erforderliche, attraktive Branchenmix erhalten bleibt und keine direkte Konkurrenz durch Neuansiedlungen von

Einzelhandelsbetrieben am Standort Bornstraße erfolgt, sollen hier keine zentren- und nahversorgungsrelevanten Waren angeboten werden. Es sind nur solche Branchen und Sortimente zugelassen, die als nicht-zentrenrelevant anzusehen sind. Das sind

insbesondere Fachmärkte, die aufgrund ihres branchentypischen Warenangebotes nicht an integrierten Standorten betrieben werden.

Ihre Sortimente lassen sich folgendermaßen beschreiben:

 Sortimente, welche aufgrund ihres besonders hohen Flächenbedarfs nicht mehr zu vertretbaren Mietpreisen in den zentralen Einzelhandelslagen Fuß fassen können,

 Sortimente, welche in großen Zeitabständen vom Kunden nachgefragt werden,

 Sortimente, welche üblicherweise aufgrund ihres Gewichtes oder ihrer Sperrigkeit am günstigsten mit dem Auto transportiert werden können.

Außerdem sollen hier keine Geschäfte entstehen, die mit ihrer Vielfalt eine

"Magnetfunktion" in den Zentren wahrnehmen (z.B. Warenhäuser).

Die Dortmunder Sortimentsliste setzt aus Gründen der Rechtssystematik die zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente fest, während die Angabe der nicht-

zentrenrelevanten Sortimente als nicht abschließend bzw. nur beispielhaft aufzufassen ist. Als Beispiele für nicht-zentrenrelevante Sortimente sind in der Dortmunder Sortimentsliste vom 21.03.2013 aufgeführt (vgl. Anlage 1; Seite 15 der Begründung).

Weitere Details sind der Begründung zum Bebauungsplan InN 240 - Ostseite

Bornstraße - (vgl. Anlage 1, Punkte 5 - Anlass und Ziele und Zwecke der Aufstellung des Bebauungsplans-) zu entnehmen.

Vorhandene Einzelhandelsnutzungen mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten beruhen auf älteren bauordnungsrechtlichen und bauplanungsrechtlichen Grundlagen und sind damit als historisch gewachsen anzusehen.

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Diese Nutzungen werden von den vorgesehenen Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht berührt und genießen im Rahmen der bestehenden Baugenehmigungen

Bestandschutz.

Dabei stellt der Staples-Markt an der Bornstraße 185 einen Sonderfall dar. Gemäß der Baugenehmigung vom 06.06.2000 handelt es sich bei dem Staples-Markt um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb für Papierartikel, Verpackungsmaterialien, Bürobedarf und Schreibwaren, Büromöbel und Diverses, Technik, EDV-Zubehör.

Zudem wurde am 29.07.2015 eine Baugenehmigung mit dem Titel „Umnutzung des großflächigen Einzelhandels im Erdgeschoss - hier: Änderung der Grundrissaufteilung und der Sortimente“ erteilt. Als Verkaufssortimente wurden Bekleidung, Schuhe, Accessoires, Süßwaren / Lebensmittel, Heimtextilien und Home Accessoires / Haushaltswaren genehmigt, wobei gemäß Auflage in der Baugenehmigung die Verkaufsfläche für Nahrungs- und Genussmittel auf 250 m² zu beschränken ist. Für die Genehmigung wurde zwischenzeitlich der Baubeginn angezeigt, das Vorhaben wurde aber noch nicht fertiggestellt. Ein Großteil der genannten Sortimente zählt gemäß Sortimentsliste zu den zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten, welche bei zukünftig zu beantragenden Genehmigungen nicht mehr zulässig sein sollen. Eine unfreiwillige Nutzungsaufgabe z.B. durch einen Brand würde zu einem Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeit führen und sich für den Eigentümer wie eine Teilenteignung auswirken. Um eine unverhältnismäßige Belastung des

Eigentümers zu vermeiden, soll hier entsprechend der Bestandsgarantie des Art. 14 Abs.1 Satz 1 Grundgesetz die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten bleiben. Ferner kann es so nicht zu möglichen Entschädigungsansprüchen gegenüber der Stadt nach den §§ 39 f. BauGB kommen.

Damit dem vorhandenen Betrieb an seinem Standort die Nutzungsmöglichkeiten des privaten Eigentums erhalten bleiben und auch für die Zukunft gewisse

Entwicklungsmöglichkeiten bestehen, wird hier eine räumlich begrenzte

Sonderregelung getroffen. Daher ist das Gebäude Bornstraße 185 vom Ausschluss des Einzelhandels mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten insofern ausgenommen, dass Erweiterungen, Änderungen und Nutzungsänderungen hier zulässig sind, soweit die vorhandene Verkaufsfläche von 1727,85 m² (vgl.

Baugenehmigung vom 06.06.2000) für zentren- bzw. nahversorgungsrelevante Sortimente nicht vergrößert wird.

Damit wird den Zielsetzungen des Masterplans Einzelhandel, der eine Ausweitung zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente an diesem Sondergebietsstandort ausschließt, entsprochen.

Erschließung des östlichen Plangebietes

Zur Erschließung der östlich des Plangebietes angesiedelten RRX-Wartungswerkstatt erfolgten der Ausbau und die Fortsetzung einer vorhandenen Zufahrt von der

Bornstraße bis zu einer Wendeanlage vor dem RRX-Werksgelände. Dies erfolgte in Form eines Kreisverkehrsplatzes. Hier ist der Anschluss einer Straßenverbindung in südlicher Richtung bis zur Juliusstraße mit Anbindung an die Ravensberger Straße im Rahmen eines weiteren Planverfahrens angedacht. Durch diese öffentliche

Erschließung können die beidseits dieser Straßenverbindung gelegenen Grundstücke ebenfalls einer Bebauung auf Grundlage des § 34 BauGB zugeführt werden.

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4. Bestehendes Planungsrecht

a) Ziele der Raumordnung und Landesplanung

Der seit dem 18.08.2004 wirksame Regionalplan Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereich Dortmund - westlicher Teil (Teilabschnitt Dortmund - Kreis Unna - Hamm) stellt im Planbereich Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB) und Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB), Straßen für den vorwiegend überregionalen und regionalen Verkehr und Schienenwege für den überregionalen und regionalen Verkehr dar.

b) Darstellungen im Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan der Stadt Dortmund vom 31.12.2004 enthält im Geltungsbereich des Bebauungsplanes die Darstellungen:

- Gewerbegebiet

- Sondergebiet ,,Großflächiger Einzelhandel ohne zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente“

c) Bauplanungsrecht

Im Zusammenhang bebauter Ortsteil (§ 34 BauGB) d) Festsetzungen des Landschaftsplanes Dortmund-Mitte

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes InN 240 - Ostseite Bornstrasse - liegt außerhalb des seit dem 24.01.1996 rechtsverbindlichen Landschaftsplanes Dortmund-Mitte.

e) Masterplan Vergnügungsstätten

Mit dem Beschluss zur Aufstellung des rechtswirksamen

Flächennutzungsplans hat der Rat der Stadt Dortmund zeitgleich die

Ausarbeitung von Masterplänen als gesamtstädtische Steuerungsinstrumente beschlossen. Der Masterplan Vergnügungsstätten wurde am 13.11.2014 vom Rat der Stadt Dortmund als städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß

§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB verabschiedet. Diese informellen Planwerke dienen seither für wichtige Themen als Leitbild für die Entwicklung und als

Richtschnur für das städtische Handeln.

Der Stadtbezirk ,,Innenstadt-Nord“ ist durch eine sehr große Anzahl an Vergnügungsstätten gekennzeichnet. Diese befinden sich im Wesentlichen im Bereich zwischen der Schützenstraße im Westen, der Immermannstraße/

Eberstraße/Eisenstraße im Norden und der Bornstraße im Osten, sowie am Borsigplatz und in dessen unmittelbarer Umgebung. Mit Ausnahme einer Vergnügungsstätte liegen alle übrigen innerhalb des Fördergebietes „Soziale Stadt NRW - Dortmund Nordstadt“. Die negativen Wirkungen, die von den Vergnügungsstätten auf ihr Umfeld ausstrahlen, stehen den Zielsetzungen der

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Stadterneuerung grundsätzlich entgegen. Mit 19 Wettbüros (Stand bei Aufstellung des Masterplan Vergnügungsstätten) ist in der Innenstadt-Nord fast jedes dritte Wettbüro der Gesamtstadt angesiedelt. Kein anderer

Dortmunder Stadtbezirk weist mehr Wettbüros auf.

Die Bornstraße und ihr direktes Umfeld stellen für Vergnügungsstätten

einen attraktiven Standort dar. Auffällig ist die Ansiedlung großer Spielhallen, zwei der insgesamt vier Sechsfach-Spielhallen sowie die einzige Siebenfach- Spielhalle Dortmunds befinden sich hier. Das städtebauliche Umfeld wird innerhalb des baulich von extrem unterschiedlichen Qualitäten geprägten Gewerbegebietes als labil eingestuft.

f) Masterplan Einzelhandel

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes InN 240 - Ostseite Bornstraße - sollen die Ziele des gesamtstädtischen Einzelhandelskonzepts umgesetzt werden. Der Masterplan Einzelhandel wurde am 13.02.2014 vom Rat der Stadt Dortmund als städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6

Nr. 11 BauGB verabschiedet.

Der Bereich Bornstraße wird als Sondergebietsstandort eingestuft. Das gesamte Gebiet erstreckt sich beidseitig der Bornstraße zwischen der Hildastraße bzw. Kleingartenanlage südlich Am Waldfried im Norden und wird im Süden durch den Straßenzug Bergmannsstraße/ Brunnenstraße/

Borsigstraße begrenzt. Der Sondergebietsstandort Bornstraße hat eine prägende Funktion innerhalb der Dortmunder Standortstruktur. Er dient der Unterbringung großflächiger Betriebe des nicht zentrenrelevanten

Einzelhandels (vor allem Bau- Gartenmarktsortimente, Möbel).

5. Verfahrensstand

 Am 06.04.2017 erfolgte im Rat der Stadt der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes InN 240 - Ostseite Bornstraße - (Drucksachen Nr.: 06632-17).

 Am 08.11.2017 erfolgte der Beschluss zur öffentlichen Auslegung (Drucksachen- Nr.: 09016-17).

 Der Entwurf des Bebauungsplanes und die Begründung wurden vom 11.12.2017 - 22.01.2018 für jedermann zugänglich öffentlich ausgelegt.

 Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange erfolgte zeitgleich mit der öffentlichen Auslegung.

 Während der öffentlichen Auslegung sind Änderungen eingetreten, die eine zweite öffentliche Auslegung erforderlich machten. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden aufgefordert zu den Änderungen im Bebauungsplan InN 240 - Osteite Bornstraße - Stellung zu nehmen.

 Am 07.02.2018 wurde im Ausschuss für Umwelt, Stadtgestaltung und Wohnen der Beschluss zur zweiten öffentlichen Auslegung gefasst. (Drucksachen-Nr.: 09797- 17)

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 Die zweite öffentliche Auslegung erfolgte in der Zeit vom 12.03.2018 bis 13.04.2018. (Amtsblatt der Stadt Dortmund Nr. 9-74, Freitag 02.03.2018).

 Der Bebauungsplan InN 240 - Ostseite Bornstraße - wurde auf Grund eingegangener Stellungnahmen erneut überarbeitet.

 Die dritte öffentliche Auslegung ist vorgesehen.

6. Offenlegung

Da der Bebauungsplan InN 240 - Ostseite Bornstraße - lediglich Festsetzungen nach

§ 9 Abs. 2a und § 9 Abs. 2b BauGB enthält, wird das vereinfachte Verfahren nach

§ 13 Abs. 1 BauGB durchgeführt.

Nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB wird der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Bebauungsplanentwurf soll erneut gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer von 30 Tagen öffentlich ausgelegt werden. Für die

Öffentlichkeit besteht somit erneut die Möglichkeit, sich im Rahmen der durchzuführenden öffentlichen Auslegung zu informieren und Anregungen vorzutragen.

6.1 Ergebnis der ersten Offenlegung

Nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB wurde der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die erste öffentliche Auslegung hat in der Zeit vom

11.12.2017 bis 22.01.2018 stattgefunden.

Während der ersten öffentlichen Auslegung sind keine Stellungnahmen eingegangen.

6.2. Ergebnis der zweiten Offenlegung

Auf Grund der aufgeführten Änderungen im Bebauungsplan InN 240 – Ostseite Bornstraße – hat in der Zeit vom 12.03.2018 – 13.04.2018 eine zweite öffentliche Auslegung stattgefunden.

Die Änderungen im Bebauungsplanverfahren lauten wie folgt:

Geänderte Baunutzungsverordnung - BauNVO

Zwischen dem am 08.11.2017 gefassten Offenlegungsbeschluss und der

durchgeführten Offenlegung des Entwurfes des Bebauungsplanes InN 240 - Ostseite Bornstraße - ist die neue Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung- BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786/FNA 213-1-2) in Kraft getreten.

Im ursprünglichen Entwurf des Bebauungsplanes InN 240 - Ostseite Bornstraße - wurde auf die bis dahin gültige Baunutzungsverordnung - BauNVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. S. 133) Bezug genommen.

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Geänderter räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich des Entwurfes des Bebauungsplanes InN 240 - Ostseite Bornstraße - hat sich geändert. Der aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes InN 240 – Ostseite Bornstraße – herausgenommene Bereich wird künftig Bestandteil des aufzustellenden Bebauungsplanes InN 219 - Haupterschließung Westfalenhütte -.

Der Änderungsbereich umfasst im Norden des Bebauungsplangebietes InN 240 - Ostseite Bornstraße – folgenden Bereich:

 Ausgenommen ist die künftige ca. 11 m in südliche Richtung verlaufende Einmündung Höhe Haus-Nr. Hildastraße 4 sowie ein im nordwestlichen Bereich liegendes Teilstück des Flurstücks 445.

Während der zweiten öffentlichen Auslegung ist eine Stellungnahme eingegangen.

Stellungnahme eines ansässigen Einzelhändlers, vertreten durch eine Anwaltskanzlei:

Die Belange des Mandanten als Eigentümer des im Plangebiet gelegenen Grundstücks Bornstraße 185 (Gemarkung Dortmund, Flur 46, Flurstück angegeben: 772, korrekt:

u.a. 727 und 653) werden durch die Planung berührt. In diesem Zusammenhang werden nachfolgende Bedenken und Anregungen vorgetragen:

Auf dem Grundstück des Mandanten befindet sich ein Staples-Markt, der auf

Grundlage der Baugenehmigung aus dem Jahr 1997 über ca. 1850 m² Verkaufsfläche verfügt. Seit dem 29.07.2015 liegt dem Mandanten eine Baugenehmigung vor, die mehrere Nutzungseinheiten beinhaltet, die zwar einerseits selbständig und unabhängig voneinander betrieben werden, jedoch durch einen internen Verbindungsgang auch als einheitlicher Betrieb genutzt werden können. Die Betriebsbeschreibung sieht ein breites Sortimentsangebot (u.a. Textilien, Schuhe, Lederwaren, Haushaltsartikel) vor.

Die genehmigte Verkaufsfläche beträgt hierbei ca. 1544 m², wobei in der Baugenehmigung eine Begrenzung der Verkaufsfläche der Nahrungs- und Genussmittel auf 250 m² erfolgt ist. Ein Baugenehmigungsverfahren zur

Neuaufteilung der Verkaufsfläche ist derzeit anhängig. Seitens der Rechtsanwälte bestehen Bedenken, ob der Bebauungsplanentwurf in der offengelegten Form

abwägungsfehlerfrei im Hinblick auf die ausgeübte Nutzung bzw. im Hinblick auf die Genehmigungslage ist.

Hierzu wird ausgeführt, dass nach § 2 Abs. 3 BauGB bei der Aufstellung der

Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten sind und zudem nach § 1 Abs. 7 BauGB die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind.

Die „Wegplanung“ bestehender Nutzungen bedarf einer besonders sorgfältigen Prüfung und Begründung und setzt im Regelfall voraus, dass sich der Plangeber mit der Möglichkeit einer bestandssichernden Festsetzung auseinandersetzt.

Wenn dem Plangeber ein konkreter Einzelhandelsansiedlungswunsch vorliegt, besteht im Falle eines Einzelhandelsausschlusses ein gesteigertes Augenmerk auf die Eigentümerinteressen und deren Gewichtung bei der Abwägung.

(15)

Im Hinblick auf die geäußerten Bedenken wird seitens der Rechtsanwälte angeregt, das Grundstück des Mandanten entweder aus dem Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes herauszunehmen. Alternativ wäre eine Regelung dahingehend zu treffen, dass Erweiterungen, Änderungen und Nutzungsänderungen zulässig sind, soweit die zum Zeitpunkt der Offenlage vorhandene Verkaufsfläche für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente von 1850 m² nicht vergrößert wird und hierdurch keine großflächigen Einzelhandelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO entstehen.

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Bedenken richten sich primär gegen die aus Sicht der Rechtsanwälte nicht ausreichende Würdigung der bestehenden, genehmigten sowie beantragten Nutzung des Gebäudes Bornstraße 185.

Dies wurde zum Anlass genommen, die Situation der genannten Liegenschaft erneut zu betrachten. Wie in der überarbeiteten Begründung in Kapitel 5 dargelegt, handelt es sich gemäß der Baugenehmigung vom 06.06.2000 bei dem Staples-Markt um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb für Papierartikel, Verpackungsmaterialien,

Bürobedarf und Schreibwaren, Büromöbel und Diverses, Technik und EDV-Zubehör.

Zudem wurde am 29.07.2015 eine Baugenehmigung mit dem Titel „Umnutzung des großflächigen Einzelhandels im Erdgeschoss - hier: Änderung der Grundrissaufteilung und der Sortimente“ erteilt. Als Verkaufssortimente wurden Bekleidung, Schuhe, Accessoires, Süßwaren / Lebensmittel, Heimtextilien und Home Accessoires / Haushaltswaren genehmigt, wobei gemäß Auflage in der Baugenehmigung die Verkaufsfläche für Nahrungs- und Genussmittel auf 250 m² zu beschränken ist. Für die Genehmigung wurde zwischenzeitlich der Baubeginn angezeigt, das Vorhaben wurde aber noch nicht fertiggestellt. Ein Großteil der genannten Sortimente zählt gemäß der Sortimentsliste zu den zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten, welche bei zukünftig zu beantragenden Genehmigungen nicht mehr zulässig sein sollen. Eine unfreiwillige Nutzungsaufgabe z.B. durch einen Brand würde zu einem Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeit führen und sich für den Eigentümer wie eine Teilenteignung auswirken. Um eine unverhältnismäßige Belastung des

Eigentümers zu vermeiden, soll hier entsprechend der Bestandsgarantie des Art. 14 Abs.1 Satz 1 Grundgesetz (GG) die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten bleiben. Ferner kann es so nicht zu möglichen

Entschädigungsansprüchen gegenüber der Stadt nach den §§ 39 f. BauGB kommen.

Im Bebauungsplan wird daher eine räumlich begrenzte Sonderregelung getroffen, die dem vorhandenen Betrieb an seinem Standort die Nutzungsmöglichkeiten des privaten Eigentums erhält und auch für die Zukunft gewisse Entwicklungsmöglichkeiten zugesteht. Daher ist das Gebäude Bornstraße 185 vom Ausschluss des Einzelhandels mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten insofern ausgenommen, dass Erweiterungen, Änderungen und Nutzungsänderungen hier zulässig sind, soweit die vorhandene Verkaufsfläche von 1727,85 m² (vgl. Baugenehmigung vom

06.06.2000) für zentren- bzw. nahversorgungsrelevante Sortimente nicht vergrößert wird. Gleichwohl wird den Zielsetzungen des Masterplans Einzelhandel, der eine Ausweitung zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente an diesem

Sondergebietsstandort ausschließt, entsprochen.

Die textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan wurden entsprechend überarbeitet und ergänzt.

(16)

Den Anregungen der Rechtsanwälte wird insofern gefolgt, dass bei erneuter

ausführlicher Betrachtung der Situation des Grundstücks Bornstraße 185 die Anregung bzgl. einer Sonderregelung für das genannte Grundstück aufgegriffen wurde. Dabei wird die zulässige Verkaufsfläche für zentren- und nahversorgungsrelevante

Sortimente auf die gemäß Baugenehmigung vom 06.06.2000 genehmigte Fläche von 1727,85 m² beschränkt.

Die Verwaltung empfiehlt, den Anregungen zu folgen.

6.3 Dritte Offenlegung

Während der zweiten öffentlichen Auslegung sind Anregungen eingegangen, die zu einer erneuten Überarbeitung der Planung geführt haben, da die Grundzüge der Planung berührt wurden.

Der Entwurf des Bebauungsplanes InN 240 - Ostseite Bornstraße - ist erneut für die Dauer von 30 Tagen für jedermann öffentlich auszulegen. Ein wichtiger Grund, die Frist über den Zeitraum von 30 Tagen hinaus zu verlängern, liegt nicht vor, da der Bebauungsplan einfach nachzuvollziehende Festsetzungen trifft. Ebenfalls wurde der Plan bereits zweimal für jedermann öffentlich ausgelegt. Es handelt sich bei der dritten Offenlegung um Änderungen in den textlichen Festsetzungen, die einen

eingeschränkten Bereich des Bebauungsplanes betreffen.

Die Änderungen lauten wie folgt:

§ 1 Art der baulichen Nutzung

(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2a und Abs. 2b BauGB) Ausschluss von Nutzungen gemäß § 9 Abs. 2a BauGB

Im gesamten Planbereich des Bebauungsplanes InN 240 - Ostseite Bornstraße - sind Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten gemäß der Dortmunder Sortimentsliste vom 21.03.2013 nicht zulässig. Zulässig sind Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten. Ausnahmsweise sind im Gebäude Bornstraße 185 Erweiterungen, Änderungen und Nutzungsänderungen zulässig, soweit die vorhandene Verkaufsfläche von 1727,85 m² für zentren- bzw.

nahversorgungsrelevante Sortimente nicht vergrößert wird.

Zulässigkeit von Randsortimenten:

Es ist eine Verkaufsflächenobergrenze zentrenrelevanter Randsortimente von maximal 10 % der Gesamtverkaufsfläche einzuhalten, wobei folgende Höchstgrenzen nicht überschritten werden dürfen:

Bei Baumärkten, Gartencentern und Fachmärkten mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten darf der Anteil der Randsortimente höchstens 1.500 m² je Einzelhandelsbetrieb betragen.

Bei Möbelmärkten und Einrichtungshäusern darf der Anteil der Randsortimente höchstens 2.500 m² Verkaufsfläche je Einzelhandelsbetrieb betragen.

(17)

Zudem darf die Verkaufsfläche eines einzelnen Randsortiments 800 m² je Einzelhandelsbetrieb nicht überschreiten. Für alle Aktionswaren darf die Verkaufsfläche 200 m² je Einzelhandelsbetrieb nicht überschreiten, wobei Aktionswaren als Teil des Randsortiments zu behandeln sind.

Bestand

Vorhandene genehmigte Einzelhandelsnutzungen mit zentren- und

nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten werden von den vorgesehenen Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht berührt und genießen im Rahmen ihrer Baugenehmigungen Bestandsschutz.

Ausschluss von Nutzungen gemäß § 9 Abs. 2b BauGB

Im gesamten Planbereich des Bebauungsplanes InN 240 - Ostseite Bornstraße - sind Vergnügungsstätten - mit Ausnahme von Festhallen und Hochzeitssälen - nicht zulässig.

Bestand

Vorhandene genehmigte Vergnügungsstätten werden von den vorgesehenen Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht berührt und genießen im Rahmen ihrer Baugenehmigungen Bestandsschutz.

7. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

7.1 Ergebnis der ersten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Die erste Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde ebenfalls während der öffentlichen Auslegung im Zeitraum 11.12.2017 - 22.01.2018 durchgeführt. Auf Grund zwischenzeitlicher Änderungen im Entwurf des Bebauungsplanes InN 240 - Ostseite Bornstraße - wurden zur zweiten öffentlichen Auslegung die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange über die Änderungen im Entwurf des

Bebauungsplanes informiert und gebeten, zu den geänderten Planungen erneut Stellung zu nehmen.

Während der ersten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind keine Stellungnahmen eingegangen.

7.2 Ergebnis der zweiten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplanverfahren InN 240 - Ostseite Bornstraße -

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden über die Änderungen im Bebauungsplanverfahren informiert und um erneute Stellungnahme geben. Im Rahmen der zweiten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist eine Stellungnahme eingegangen.

(18)

 Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR

Gegen die geplanten Festsetzungen zum Ausschluss von Vergnügungsstätten und zentrenrelevantem Einzelhandel bestehen keine Bedenken.

Der Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) ist Eigentümer der Fläche, innerhalb der die Straßenverbindung zwischen dem Kreisverkehr der RRX-Zufahrt und der Ravensberger Straße im Bebauungsplan eingezeichnet ist. Der VRR hat bislang keine Errichtung einer Straße geplant und würde dies zunächst auch einmal ablehnen, da ein Makler mit dem Ziel beauftragt wurde, die Fläche möglichst komplett zu vermarkten. Da bislang unklar ist, welches Unternehmen mit welchen Zielen diese Fläche nutzen möchte, ist dem VRR auch nicht klar, ob diese Straßenverlängerung benötigt wird. Der VRR sieht daher keinen Grund, die mögliche Straße im

Bebauungsplan festzulegen und somit rechtsverbindlich zu fixieren.

Stellungnahme der Verwaltung:

Bei der im Bebauungsplan dargestellten Straßenverbindung zwischen dem

Kreisverkehr der RRX-Zufahrt und der Ravensberger Straße handelt es sich um eine nachrichtliche Darstellung einer für die künftige Entwicklung des Gebiets angedachten Erschließungsstraße. Diese stellt keine verbindliche Planung dar, sondern lediglich eine informative Darstellung ohne Festsetzungscharakter. Eine rechtsverbindliche Fixierung der Straße, wie in der Stellungnahme des VVR formuliert, liegt damit nicht vor. Das Plangebiet dient der Bereitstellung von Wirtschaftsflächen, der Ansiedlung, Erweiterung und gegebenenfalls Standortverlagerung von Gewerbe- und

Einzelhandelsbetrieben unterschiedlicher Größe. Um die weitläufigen Potentialflächen für Gewerbe im östlichen Planbereich einer entsprechenden Nutzung zuführen zu können, ist hier in Abhängigkeit von der Größe des jeweils anzusiedelnden Betriebes eine Teilung der Fläche und die Herstellung einer Erschließungsstraße für die dann nicht erschlossenen Grundstücke notwendig. Um darzustellen, in welcher Form eine günstige Erschließung der östlich gelegenen Flächen erfolgen kann, ist diese rein informative Darstellung der Straßenverbindung zwischen Kreisverkehr und Ravensberger Straße in den Bebauungsplan aufgenommen worden.

Die Anregung ist damit gegenstandslos.

7.3 Dritte Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplanverfahren InN 240 - Ostseite Bornstraße -

Im Rahmen der dritten öffentlichen Auslegung ist die dritte Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen.

8. Barrierefreiheit

Das Behindertengleichstellungsgesetz NRW verpflichtet die Gemeinden, die Benachteiligung von Menschen mit Behinderung (Menschen mit

Mobilitätsbeeinträchtigungen, Sinnesbeeinträchtigungen, psychisch und chronisch kranke Menschen und Menschen mit anderen Lerngewohnheiten) zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte

Lebensführung zu ermöglichen.

(19)

Unter dem Leitthema Barrierefreiheit soll die Bauleitplanung dazu beizutragen, die gestalteten Lebensbereiche für alle Menschen zugänglich und nutzbar zu machen. Zu den gestalteten Lebensbereichen gehören u.a. bauliche Anlagen, Verkehrsanlagen und Infrastruktureinrichtungen. Die Bauleitplanung gibt für die Stadtgestaltung im

genannten Sinne einen Ordnungsrahmen vor und berücksichtigt die Vorgaben des Behindertengleichstellungsgesetzes. Dabei erfolgt die konkrete Ausgestaltung der Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr in den weiteren

Genehmigungsverfahren entsprechend den bauordnungsrechtlichen Vorschriften.

9. Geschlechtergerechte Planung (Gender Planning)

Bei dem o.g. Bebauungsplanverfahren werden die Grundsätze des Leitfadens zu

„Gender Planning“ (Integration von Gender Planning in die Stadtplanung mit dem Ziel, den Geschlechteraspekt in den unterschiedlichen Planungsstufen zu

berücksichtigen) beachtet.

10. Sonstiges

Aus Kostengründen und aus Gründen der Lesbarkeit wird darauf verzichtet, die Planunterlagen in Papierform der Beschlussvorlage beizufügen. Sie werden jedoch elektronisch der Beschlussvorlage angehängt und stehen wie bisher während der Sitzungen der politischen Gremien zur Einsichtnahme zur Verfügung.

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