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Fachbereich Dezernent(in) / Geschäftsführer Datum

61 StR Ullrich Sierau 07.04.2006

verantwortlich Telefon Dringlichkeit

Ludger Wilde 22614

Beratungsfolge Beratungstermine Zuständigkeit

Bezirksvertretung Innenstadt-Ost 09.05.2006 Empfehlung

Ausschuss für Umwelt, Stadtgestaltung und Wohnen 24.05.2006 Beschluss

Tagesordnungspunkt Bauleitplanung

2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Dortmund und Bebauungsplan In O 109 - Märkische Straße / Heiliger Weg - hier:

I. Aufhebung des Beschlusses zur 150. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Dortmund vom 27.06.1985 und Einstellung des Änderungsverfahrens

II. Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplan In O 109

III. Weiterführung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes In O 109 nach den Vorschriften des Baugesetzbuches vom 23.09.2004

IV. Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Dortmund vom 31.12.2004 (2. Änderung);

V. Beschluss über den Verzicht zur Beteiligung der Öffentlichkeit an der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes;

VI. + VII. Offenlegungsbeschlüsse Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Umwelt, Stadtgestaltung und Wohnen:

I. beschließt, den am 07.07.2004 gefassten Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Dortmund vom 27.06.1985 (150. Änderung) aufzuheben und das Änderungsverfahren einzustellen,

Rechtsgrundlage: §§ 1 Abs. 8 und 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414, BGBl. III FNA 213-1) in Verbindung mit den §§ 7 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666, SGV NRW 2023).

II. nimmt Kenntnis von dem Ergebnis der nach § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplan In O 109 (Pkt. 8 der Beschlussvorlage),

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III. nimmt Kenntnis davon, dass das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes In O 109 nach § 244 Abs. 1 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt wird,

IV. beschließt, den Flächennutzungsplan der Stadt Dortmund vom 31.12.2004 für den unter Punkt 1.1 diese Beschlussvorlage genannten Bereich zu ändern (2. Änderung)

Rechtsgrundlage: §§ 1 Abs. 8, 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den §§ 7 und 41 Abs. 1 GO NRW

V. beschließt, von der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zur 2. Änderung des Flächennutzungsplanes abzusehen

Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 1 Satz 2 BauGB

VI. stimmt den geplanten Darstellungen der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes - Märkische Straße / Heiliger Weg - und der Begründung vom 05.04.2006 zu und beschließt die öffentliche Auslegung

Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB

VII. stimmt den geplanten Festsetzungen des Bebauungsplan-Entwurfes In O 109 - Märkische Straße/Heiliger Weg - und der Begründung vom 05.04.2006 zu und beschließt die öffentliche Auslegung.

Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB

Finanzielle Auswirkungen

Durch die Realisierung der Festsetzungen des Bebauungsplanes In O 109 entstehen der Stadt Dortmund keine Kosten.

Ullrich Sierau Stadtrat

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Begründung

1. Kurzfassung der Vorlage

Der Eigentümer des Grundstücks Märkische Straße 82a beabsichtigt nach Abriss des Gebäudes einer Sportartikelvertriebsgesellschaft die Ansiedlung eines Lebensmittelsupermarktes mit Stellplatzanlage auf diesem Grundstück. Für diesen geplanten Lebensmittelsupermarkt und einen bereits 2002 errichteten Discounter trifft der Bebauungsplan-Entwurf In O 109 die Festsetzung „Sondergebiet - Lebensmitteleinzelhan- del -“. Die konkret zulässigen Warensortimente des Supermarktes sowie die genehmigten Sortimente des Discounters werden textlich festgesetzt.

Für den Lebensmittelsupermarkt und die Gebäude Feldstraße 13, 15 und 17 sind 113 ebenerdige PKW-Gemeinschaftsstellplätze mit Zufahrten von der Märkischen Straße und der Feldstraße vorgesehen.

Zur gestalterischen Aufwertung des Innenbereichs werden Bepflanzungen der Stellplätze mit Bäumen, Pflanzmaßnahmen entlang der Grundstücksgrenze des Lebensmittelsupermarktes und eine Dachbegrünung des Neubaus vorgesehen.

Ein vorhandenes Bürogebäude am Heiligen Weg wird bestandsbezogen als „Sondergebiet - Büro und Verwaltung -“ festgesetzt.

Die weitere Straßenrandbebauung entlang Feldstraße, Wenkerstraße und Märkischer Straße wird ihren Nutzungen (z. B. Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude, Läden, Schank- und Speisewirtschaften) entsprechend als „Mischgebiet“ festgesetzt. Unzulässige Nutzungen, wie z. B. Vergnügungsstätten und Tankstellen, werden durch eine textliche Festsetzung ausgeschlossen.

Die zu erwartenden Lärmemissionen durch den Kunden- und Anlieferverkehr des geplanten Supermarktes und des vorhandenen Discounters wurden gutachterlich untersucht.

Erforderlich wird eine Einhausung des Anlieferbereichs des geplanten Supermarktes. Die Anlieferung wird auf die Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr beschränkt. Wegen der sich durch den Betrieb des Supermarktes nur unwesentlich erhöhenden Lärmbelastung durch Kfz-Verkehr sind bei allen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten entlang der Märkischen Straße, des Heiligen Weges, der Feldstraße und der Wenkerstraße passive Schallschutzmaßnahmen zu ergreifen.

Die vom Umweltamt vorgenommene Bewertung der Luftschadstoffkonzentrationen ergibt, dass die Immissionsgrenzwerte der 22. BImSchV unterschritten werden und gesundheitliche Beeinträchtigungen für die Bewohner im Umfeld nicht bestehen.

Im Bereich der ehemaligen Tankstelle sind tankstellenspezifische Restkontaminationen im Untergrund vorhanden. Vor einer zukünftigen Überbauung oder Umgestaltung der Oberfläche zu Grün- oder Verkehrsflächen besteht Sanierungsbedarf.

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Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanes In 0 109 weichen von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes ab. Es ist daher eine Änderung des Flächennutzungsplanes (2.

Änderung) durchzuführen.

2. Zuständigkeiten

Die Zuständigkeit des Ausschusses für Umwelt, Stadtgestaltung und Wohnen ergibt sich aus

§ 41 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666, SGV NRW 2023) in Verbindung mit dem Delegationsbeschluss des Rates vom 19.09.1996.

Die Anhörung der Bezirksvertretung erfolgt auf der Grundlage des § 37 Abs. 5 GO NRW in Verbindung mit § 20 Abs. 4 Buchstabe c der Hauptsatzung der Stadt Dortmund vom 26.05.2003 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.05.2003.

3. Personal

keine personellen Auswirkungen

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Gliederung der Vorlage

1. Räumlicher Geltungsbereich

1.1 Räumlicher Geltungsbereich der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 1.2 Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes In O 109

2. Bestehendes Planungsrecht 2.1 Regionalplan

2.2 Darstellungen im Flächennutzungsplan 2.3 Landschaftsplan Dortmund-Mitte

2.4 Derzeitige baurechtliche Beurteilungsgrundlage 3. Ziele und Zwecke der Planung

4. Einzelhandelsgutachten

5. Wesentlicher Inhalt der Bauleitplanung 5.1 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 5.2 Bebauungsplan In O 109

6. Verfahrensstand

7. Verzicht auf die Öffentlichkeitsbeteiligung zur Flächennutzungsplanänderung 8. Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplan In O 109

9. Umweltbelange 9.1 Umweltprüfung

9.2 Bewertung des Eingriffs in Natur und Landschaft 9.3 Altlasten

9.4 Luftschadstoffe 9.5 Lärmschutz 10. Gender Planning 11. Sonstiges

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1. Räumlicher Geltungsbereich

1.1 Räumlicher Geltungsbereich der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes - Märkische Straße / Heiliger Weg -

Der Flächennutzungsplan soll in der östlichen Innenstadt innerhalb der Straßenrandbebauung entlang Feldstraße, Wenkerstraße, Märkischer Straße und

„Heiliger Weg“ geändert werden (2. Änderung).

1.2 Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes In O 109 - Märkische Straße / Heiliger Weg -

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes In O 109 umfasst in der östlichen Innenstadt den Bereich zwischen der Feldstraße im Norden, der Wenkerstraße im Osten und Südosten, der Märkischen Straße (L 672) im Südwesten und dem Heiligen Weg im Westen.

2. Bestehendes Planungsrecht

2.1 Regionalplan

Der Regionalplan Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereich Dortmund - westlicher Teil- stellt den zu überplanenden Bereich als „Allgemeiner Siedlungsbereich“ (ASB) dar.

2.2 Darstellungen im Flächennutzungsplan (FNP)

Der Flächennutzungsplan der Stadt Dortmund vom 31.12.2004 enthält für den Änderungsbereich die Darstellung „gemischte Baufläche“.

Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanes In 0 109 weichen von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes ab.

Aus diesem Grunde ist eine entsprechende Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich, die gemäß § 8 Abs. 3 BauGB im sog. Parallelverfahren durchgeführt wird (2. Änderung). Im Änderungsbereich sind die Darstellungen „Sondergebiet - Büro und Verwaltung“ und „Sondergebiet - großflächiger Handel“ vorgesehen.

Die landesplanerische Anfrage gem. § 32 Landesplanungsgesetz an die

Bezirksregierung Arnsberg wurde am 12.01.2006 gestellt. Von der Bezirksregierung wird eine positive Stellungnahme in Aussicht gestellt.

2.3 Landschaftsplan Dortmund-Mitte

Der Bebauungsplanbereich liegt nicht im räumlichen Geltungsbereich des seit dem 19.01.1996 rechtsverbindlichen Landschaftsplanes Dortmund-Mitte.

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2.4 Derzeitige baurechtliche Beurteilungsgrundlage

Alle Bauvorhaben werden zur Zeit nach § 34 BauGB beurteilt.

3. Ziele und Zwecke der Planung

Auf dem Grundstück Märkische Straße 82a ist die Ansiedlung eines Lebensmittelsupermarktes der Firma EDEKA geplant. Mit dieser Ansiedlung soll der bestehende örtliche Nahversorgungsbedarf gedeckt werden. Zur Zeit ist das Objekt Märkische Straße 82a an die Firma Schöler + Micke Sportartikel-Vertriebsges. mbH vermietet, die zur wirtschaftlichen Verbesserung ihres Betriebes in neue Produktions- und Lagerflächen im Bereich Hannöversche / Alte Straße wechseln will. Nach Abriss des Gebäudes soll an dieser Stelle der o.g. Supermarkt errichtet werden. Die vorhandene Blockrandbebauung wird ihrem Bestand und ihrer Nutzung entsprechend festgesetzt.

Die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst den innerhalb der Straßenrandbebauung liegenden Bereich und stellt hier „Sondergebiet - großflächiger Handel“ sowie „Sondergebiet - Büro und Verwaltung“ dar.

In den Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird die Straßenrandbebauung entlang Feldstraße, Wenkerstraße und Märkische Straße einbezogen und ihrer vorhandenen Nutzungen (Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude, Schank- und Speisewirtschaften u.a.) entsprechend als „Mischgebiet“ festgesetzt. Nach § 1 Abs. 4 BauNVO zulässige bzw. nach § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO unzulässige Nutzungen werden durch textliche Festsetzungen benannt.

Für den vorhandenen Discounter (ALDI) mit einer im Jahre 2002 genehmigten Verkaufsfläche von 700 qm sowie den geplanten Vollsortimenter (EDEKA) mit einer zulässigen Verkaufsfläche von 1 500 qm wird je ein separates Sondergebiet festgesetzt.

Die jeweils zulässigen maximalen Verkaufsflächen und Warensortimente werden durch textliche Festsetzungen konkretisiert.

Zur konkreten Bewertung der Verträglichkeit sowie verträglichen Größenordnung der Ansiedlung eines Supermarktes wurden zwei einander ergänzende Gutachten erstellt, die im Stadtplanungsamt eingesehen werden können.

Das Gebäude einer Versicherung am Heiligen Weg wird bestandsbezogen als sonstiges Sondergebiet“ mit der Zweckbestimmung „Büro und Verwaltung“ festgesetzt.

Für den ruhenden Verkehr des ALDI-Marktes, des vorhandenen „Keglerheims“ sowie ein bestehendes Büro- und Geschäftsgebäude ist eine Gemeinschaftsstellplatzanlage mit 86 Stellplätzen vorhanden. Für die Gebäude Feldstraße 13, 15 und 17 sowie den geplanten EDEKA-Markt ist eine Gemeinschaftsanlage mit insgesamt 113 Stellplätzen festgesetzt. Die vorhandene Tiefgarage ist u.a. an Bewohner im Plangebiet vermietet und ebenfalls als Gemeinschaftsanlage festgesetzt.

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In dem für den EDEKA-Markt vorgesehenen Sondergebiet sind 10 Fahrradabstellplätze zu berücksichtigen.

Weitere Einzelheiten sind den beigefügten Begründungen zu entnehmen.

4. Einzelhandelsgutachten

Die im Bebauungsplan vorgesehenen Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel befinden sich zwar nicht innerhalb der im Masterplan Einzelhandel enthaltenen Abgrenzung des Quartiersversorgungszentrums „Märkische Straße“, die beabsichtigte Ansiedlung eines Supermarktes steht dennoch im Einklang mit den Vorgaben des Masterplans Einzelhandel.

Die Vorgabe des Masterplans Einzelhandel bzw. des darin enthaltenen Nahversorgungskonzeptes, dass sich Neuansiedlungen in die (zeichnerisch abgegrenzten) integrierten Zentrenlagen einfügen müssen, enthält eine Ausnahmeregelung, die im vorliegenden Ansiedlungsfall Berücksichtigung findet:

„Ansiedlungen in Zentrumsnähe, aber außerhalb der vorhandenen Geschäftslagen, sollen nur erfolgen, wenn keine Anbindung über Geschäfte an den Bestand möglich ist oder gar keine Alternative besteht und ein Versorgungsdefizit die Ansiedlung erfordert“ (Masterplan Einzelhandel S. 50).

Eine das bisherige Einzelhandelsgutachten der Firma ECON-Consult ergänzende

„Kaufkraftpotentialbetrachtung für die Ansiedlung eines EDEKA- Lebensmittelmarktes“ (Dr. Hesse & Partner GmbH, Dortmund) kommt im Rahmen einer Berechnung der im Einzugsbereich des Vorhabens vorhandenen Kaufkraft und Kaufkraftbindung durch die vorhandenen Anbieter zu dem Ergebnis, dass ein eindeutiger Ansiedlungsbedarf für den Supermarkt vorhanden ist und das Vorhaben somit bezüglich der vorhandenen Versorgungsstrukturen als verträglich zu bewerten ist. Damit wird dem im Masterplan Einzelhandel enthaltenen Nahversorgungskonzept entsprochen.

Aufgrund dieser gutachterlichen Stellungnahme ist davon auszugehen, dass die Ansiedlung des Supermarktes im Sinne des Ziels des Masterplans Einzelhandel, eine flächendeckende Nahversorgung in Dortmund zu sichern und herzustellen, eine sinnvolle Ergänzung darstellt.

Der Konsultationskreis hat in seiner Sitzung am 27.10.2005 unter Berücksichtigung der o.g. Kaufkraftpotentialbetrachtung seine ursprünglich geäußerten Bedenken gegen die Ansiedlung des Lebensmittelmarktes zurück gezogen und verweist darüber hinaus auf die Regeln des Masterplans Einzelhandel.

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5. Wesentlicher Inhalt der Bauleitplanung

5.1 2. Änderung des Flächennutzungsplan Sondergebiet - großflächiger Handel - Sondergebiet - Büro und Verwaltung -

5.2 Bebauungsplan In O 109

Sondergebiet (SO) - Lebensmitteleinzelhandel - Sondergebiet (SO) - Büro und Verwaltung - Mischgebiet (MI)

Stellplätze, Gemeinschaftsstellplätze, Gemeinschaftstiefgarage textliche Festsetzungen und Hinweise

6. Verfahrensstand

Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes (150. Änderung), Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan In O 109 und Beschluss zur Bürger-

beteiligung 07.07.2004

frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum 04.04.2005 -

Bebauungsplan IN O 109 sowie 04.05.2005

frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit vorläufiger Festlegung des Untersuchungsrahmens der Umweltprüfung

7. Verzicht auf die Bürger- bzw. Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB zur Flächennutzungsplanänderung

Im AUSW am 07.07.2004 erfolgte der förmliche Beschluss zur Änderung des seinerzeit noch rechtswirksamen Flächennutzungsplanes vom 27.06.1985 (150.

Änderung). Die ebenfalls beschlossene Bürgerbeteiligung wurde jedoch nicht mehr durchgeführt, da der Entwurf des neuen Flächennutzungsplanes in der Zeit vom 05.07.

bis 23.07.2004 bereits öffentlich ausgelegt wurde und mit seiner Rechtswirksamkeit im gleichen Jahr gerechnet wurde.

Die Verwaltung empfiehlt, von der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Ziele der nun beschlossenen Änderung des Flächennutzungsplanes vom 31.12.2004 (Änderung Nr. 2) abzusehen, da im Rahmen der vom 04.04. bis 04.05.2005 durchgeführten frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplan In O 109 mit dessen Planunterlagen bereits erörterungsfähige und detailliert dargestellte Ziele und Zwecke der Planung vorlagen.

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8. Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplan In O 109

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB wurde gemäß § 4 a Abs. 2 BauGB gleichzeitig mit der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in der Zeit vom 04.04.2005 bis 04.05.2005 einschließlich durch Auslegung der Planunterlagen im Dienstgebäude des Stadtplanungsamtes durchgeführt. Während dieser Zeit wurden von Bürgern keine Stellungnahmen abgegeben.

9. Umweltbelange

9.1 Umweltprüfung

Mit der Novellierung des Baugesetzbuches durch Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24.06.2004 ist nach § 2 Abs. 4 BauGB für jeden Bebauungsplan eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.

Für die vorliegenden Bauleitpläne wurden daher die nach dem derzeitigen Planungs- und Kenntnisstand zu erwartenden Umweltauswirkungen in einem Umweltbericht, der Teil der Begründungen ist, dargestellt und bewertet.

9.2 Bewertung des Eingriffs in Natur und Landschaft

Nach § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB sollen Bauleitpläne dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB bestimmt, dass bei Aufstellung der Bauleitpläne und deren Änderung die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen sind. § 1 a Abs. 2 BauGB beinhaltet die Vorgabe, dass mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.

Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans In O 109 wird dieser Vorgabe entsprochen, da es sich um die Wiedernutzung einer bereits baulich sowie gewerblich genutzten Fläche handelt.

Gemäß § 1 a Absatz 3 BauGB sind die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 BauGB zu

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berücksichtigen. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans In O 109 ist nahezu vollständig versiegelt.

Die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich nach § 34 BauGB. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans In O 109 werden keine zusätzlichen Eingriffe ermöglicht, sondern es erfolgt durch die Festsetzung von Baumpflanzungen sowie einer Dachbegrünung eine ökologische Aufwertung des Plangebiets.

Die nach der Aufstellung des Bebauungsplans zulässigen Eingriffe waren somit bereits vorher zulässig und vorhanden. Somit ist gemäß § 1a Absatz 3 BauGB ein Ausgleich nicht erforderlich.

9.3 Altlasten

Der Bebauungsplanbereich ist in der Übersichtskarte der Stadt Dortmund über bekannte und vermutete Altstandorte und Altablagerungen (Stand September 2004) als

„Altstandort/Industrie“ gekennzeichnet. Außerdem enthält die Übersichtskarte für den Bebauungsplanbereich eine Signatur für Tankstellen.

Die Verdachtsflächen sind im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 5 BauGB gekennzeichnet und mit einem allgemeinen Hinweis versehen. Die Kennzeichnung übernimmt eine "Warn- und Hinweisfunktion" für alle nachfolgenden baurechtlichen Verfahren.

Für die Fläche der ehemaligen Tankstelle (Märkische Straße 80 a - 82) wurde ein Gutachten zur Gefährdungsabschätzung in Auftrag gegeben.

Untergrunduntersuchungen wurden durchgeführt. Das Gutachten kann im Stadtplanungsamt eingesehen werden. Es sind tankstellenspezifische Restkontaminationen im Untergrund vorhanden. Vor einer zukünftigen Überbauung oder Umgestaltung der Oberfläche zu Grün- oder Verkehrsflächen sind diese unter gutachterlicher Aufsicht auszubauen. Der ehemalige Tankstellenstandort wird - wie oben beschrieben - gekennzeichnet und mit einem auf diesen Teilbereich bezogenen Hinweis versehen und erläutert.

9.4 Luftschadstoffe

Das Umweltamt hat im April/Mai 2005 die Belastung durch verkehrsbedingte Luftschadstoffe im Bereich des neu aufzustellenden Bebauungsplanes, bezogen auf die Jahre 2005 und 2015, ermittelt und beurteilt. Die Bewertung der Luftschadstoffkonzentrationen ergibt, dass selbst bei äußerst konservativer Betrachtung die Immissionsgrenzwerte der 22. BImSchV unterschritten werden. Gesundheitliche Beeinträchtigungen bestehen daher für die Bewohner im Umfeld der Märkischen Straße, dem Heiligen Weg, der Feldstraße und der Wenkerstraße nicht. Die Beurteilung der verkehrsbedingten Schadstoffimmissionen kann im Stadtplanungsamt eingesehen werden.

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9.5 Lärmschutz

Die Lärmemissionen im Blockinnenbereich durch Kunden- und Lieferverkehr sowie des Verkehrs entlang der Hauptverkehrsstraßen am Rande des Plangebiets wurden gutachterlich untersucht.

Durch die umgebenden öffentlichen Straßen wurde eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 für die Mischgebiete und das „Sondergebiet - Büro und Verwaltung“ errechnet. Eine räumliche Trennung der schutzbedürftigen Gebiete und der Straßen als Lärmquelle, wie sie der Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG fordert, ist hier nicht möglich. Daher werden passive Maßnahmen zum Schutz vor dem Straßenverkehrslärm festgesetzt, die bei allen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten der Blockrandbebauung ergriffen werden sollen.

Der Gutachter hat außerdem die durch gewerbliche Nutzung zu erwartenden Lärmbelastungen für die schutzbedürftigen Nutzungen prognostiziert und kommt zu dem Ergebnis, dass aktive Schallschutzmaßnahmen am geplanten Supermarkt notwendig sind.

Innerhalb der aufgrund der vorhandenen umgebenden Bebauung eingeschränkten Möglichkeiten erfolgt eine gewisse räumliche Trennung gemäß dem Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG dadurch, dass der geplante Kundenparkplatz zur weniger empfindlichen Büronutzung (Sondergebiet Büro- und Verwaltung) hin orientiert wird und das geplante Supermarktgebäude die östlich liegende Wohnbebauung gegenüber dem Parkplatz abschirmt. Außerdem empfiehlt der Gutachter als aktive Schallschutzmaßnahme eine schalldämmende Einhausung der Anlieferzone des Supermarktes, eine Begrenzung der maximalen Schallleistung haustechnischer Anlagen (z. B. Lüftung) sowie eine Mindestgebäudehöhe von 5 m, damit das Supermarktgebäude die o.g. Abschirmwirkung auch erreicht. Darüber hinaus erfolgt gemäß den gutachterlichen Empfehlungen die textliche Festsetzung der seinen Berechnungen zugrunde gelegten Öffnungszeit des Supermarktes (8.00 bis 20.00 Uhr) sowie der Zeit, während derer Anliefer- und Verladevorgänge als verträglich ermittelt wurden (7.00 bis 20.00 Uhr).

Nähere Einzelheiten sind der beigefügten Begründung zu entnehmen.

10. „Gender Planning“ (geschlechtergerechte Planung)

Der englische Begriff „Gender“ bezeichnet das soziale Geschlecht, also gesellschaftlich bestimmte Rollen, Rechte und Pflichten von Frauen und Männern. „Mainstream“ (zu deutsch: „Hauptstrom“) soll ausdrücken, dass ein bestimmtes Handeln (hier ein geschlechterbewusstes) zum Bestandteil des normalen Organisationshandelns wird.

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Auf die Bauleitplanung bezogen bedeutet Gender Planning, dass bereits bei der Plan- ung und der Entscheidungsfindung auf unterschiedliche Bedürfnisse von Frauen und Männern hingewiesen wird. Gender Planning ermöglicht die Gestaltung einer Stadt, die für Frauen und Männer gleichermaßen attraktiv ist und gleiche Entwicklungsperspek- tiven für beide Geschlechter eröffnet. Ziel ist es, Chancengleichheit in der Stadtent- wicklungs- und Städtebaupolitik herzustellen, so dass Räume gleichberechtigt durch Mädchen und Jungen, Jugendliche, Frauen und Männer genutzt werden und eine gleichberechtigte Teilhabe an ihnen besteht.

Der Verwaltungsvorstand hat im November 2002 beschlossen, die Beschäftigten der Stadtverwaltung Dortmund über Ziele und Inhalte von Gender Mainstreaming (GM) zu informieren. Um GM Erfolg versprechend einzuführen, wird es in einzelnen Projekten und Fachbereichen, also Nachfrage orientiert, ausgerichtet.

Einen Anfang hat das Frauenbüro gemeinsam mit dem Stadtplanungsamt gemacht. Ein Leitfaden zum „Gender Planning“ (GM in der räumlichen Planung) stellt im Stadtplanungsamt nunmehr bereits bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sicher, dass auf eine geschlechtergerechte Planung geachtet wird. Dem Ausschuss für Umwelt, Stadtgestaltung und Wohnen und dem Haupt- und Finanzausschuss wurde in ihren Sitzungen am 09.07. bzw. 17.07.2003 eine entsprechende Vorlage zur Integration von

„Gender Planning“ sowie der v. g. Leitfaden zur Kenntnis gegeben.

Der Bebauungsplan In O 109 berücksichtigt die im erarbeiteten Leitfaden zum Gender Planning beinhalteten Schwerpunktkriterien.

11. Sonstiges

Der neue Flächennutzungsplan der Stadt Dortmund wurde am 31.12.2004 rechtswirksam. Der am 07.07.2004 gefasste Beschluss zur 150. Änderung des Flächennutzungsplanes vom 27.06.1985 ist daher aufzuheben und das Änderungsverfahren einzustellen (siehe Beschlussvorschlag Pkt. I); Aufhebung und Einstellung sind öffentlich bekannt zu machen.

Da wenige Wochen nach dem Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan InO 109 das Baugesetzbuch in der Fassung vom 23.09.2004 in Kraft trat, wurde von den Überleitungsvorschriften des 244 Abs. 1 BauGB Gebrauch gemacht und die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan In O 109 nach den Vorschriften des BauGB 2004 durchgeführt. Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanes sind mit allen zu beteiligenden städtischen Fachämtern, Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange abgestimmt worden.

Die Entwürfe der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes In O 109 mit ihren Begründungen sind nunmehr nach § 3 Abs. 2 BauGB auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.

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