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9. Januar 2008an Ihr Studienzentrum ein. Dies muss persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Der angegebeneTermin ist unbedingt einzuhalten

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(1)

Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BW-STH-P21-071222

Datum 22.12.2007

Für die Bewertung und Abgabe der Prüfungsleistung sind folgende Hinweise verbindlich vorgeschrieben:

• Die Vergabe der Punkte nehmen Sie bitte so vor wie in der Korrekturrichtlinie ausgewiesen. Eine summarische Angabe von Punkten für Aufgaben, die in der Korrekturrichtlinie detailliert bewertet worden sind, ist nicht gestattet.

• Nur wenn die Punkte für eine Aufgabe nicht differenziert vorgegeben sind, ist ihre Aufschlüsselung auf die einzelnen Lösungsschritte Ihnen überlassen.

• Stoßen Sie bei Ihrer Korrektur auf einen anderen richtigen Lösungsweg, dann nehmen Sie bitte die Verteilung der Punkte sinngemäß zur Korrekturrichtlinie vor.

• Rechenfehler sollten grundsätzlich nur zu Abwertung eines Teilschritts führen. Wurde mit einem falschen Zwischenergebnis richtig weiter gerechnet, so erteilen Sie die hierfür vorgesehenen Punkte ohne weiteren Abzug.

• Sollte ein Prüfling im Wahlbereich beide Aufgaben bearbeitet haben, so ist nur die erste zur Bewertung heranzuziehen.

• Ihre Korrekturhinweise und Punktbewertung nehmen Sie bitte in einer zweifelsfrei lesbaren Schrift vor: Erstkorrektur in rot, evtl. Zweitkorrektur in grün.

• Die von Ihnen vergebenen Punkte und die daraus sich gemäß dem nachstehenden Notenschema ergebene Bewertung tragen Sie in den Klausur-Mantelbogen sowie in die Ergebnisliste ein.

• Gemäß Diplomprüfungsordnung ist Ihrer Bewertung folgendes Notenschema zu Grunde zu legen:

Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0

Punkte 100 - 95 94,5 - 90 89,5 - 85 84,5 - 80 79,5 - 75 74,5 - 70 69,5 - 65 64,5 - 60 59,5 - 55 54,5 - 50 49,5 – 0

• Die korrigierten Arbeiten reichen Sie bitte spätestens bis zum

9. Januar 2008

an Ihr Studienzentrum ein. Dies muss persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Der angegebene Termin ist unbedingt einzuhalten. Sollte sich aus vorher nicht absehbaren Gründen eine

Terminüberschreitung abzeichnen, so bitten wir Sie, dies unverzüglich Ihrem Studienzentrumsleiter anzuzeigen.

Bewertungsschlüssel

Pflichtaufgabe Wahlbereich:

Von den Aufgaben W2 bis W4 sind nur zwei zu lösen.

Aufgabe 1 W2 W3 W4 Σ

max. Punktzahl 36 32 32 32 100

(2)

Lösung Aufgabe 1: 36 Punkte

1.1

Die SW-Wichtig-OHG ist Kaufmann im Sinne des HGB und daher nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet. Nach § 5 (1) EStG ist die OHG entsprechend auch nach steuerlichen Vorschriften buchführungspflichtig unter Beachtung der besonderen ggf. vom Handelsrecht abweichenden steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften.

1

Die Ehefrauen arbeiten in der OHG mit. Es ist nicht ersichtlich, dass die Gehälter nicht angemessen wären. Die Behandlung ist nicht zu beanstanden.

1 Der handelsrechtliche Jahresabschluss, wenn er festgestellt ist, ist auch für das Steuerrecht

bindend. Allein in der Steuererklärung können keine abweichenden Wahlrechte ausgeübt werden. Nur wenn der Abschluss noch als vorläufig angesehen werden kann, kann und müsste er noch geändert werden, um darin die Wahlrechte auszuüben. Banken- und Fiskal- abschluss sind identisch.

2

Der Sportwagen der Ehefrau Wichtig ist ein Privatfahrzeug. Die Reifen sind keine Werbe- aufwendungen, sondern stellen nach § 4 (1) EStG eine den Gewinn erhöhende Entnahme dar. Die Bewertung erfolgt nach § 6 (1) Nr. 4 EStG mit dem Teilwert.

Als Teilwert wird der Verkaufspreis abzügl. USt = 1.200,00 € x 4 Reifen = 4.800,00 € angesehen.

2

Gewinnerhöhung: 4.800,00 € Umsatzsteuerlich liegen ebenfalls Entnahmen im Sinne von § 3 (1b) Nr. 1 UStG vor. Die Umsatzsteuer bemisst sich nach § 10 (4) Nr. 1 UStG nach dem Einkaufspreis abzüglich der Umsatzsteuer.

1 Einkaufswert ohne Umsatzsteuer 800,00 € x 4 Reifen = 3.200,00 €

Umsatzsteuer 16% 512,00 €

Die Geschenke betreffen Geschäftsfreunde und wären nach § 4 (5) EStG nicht abzugsfähig, wenn die Anschaffungskosten der zugewendeten Geschenke je Geschäftsfreund 35,00 € überstiegen hätten. Das ist nicht der Fall. Auch sind sie gesondert aufgezeichnet im Sinne von § 4 (7) EStG. Es liegen Betriebsausgaben vor.

2

Anders verhält es sich bei den Bewirtungsaufwendungen. Auch wenn die Restaurantbelege formal in Ordnung sind, liegt keine gesonderte Aufzeichnung im Sinne von § 4 (7) EStG vor.

Die Bewirtungsaufwendungen sind nicht abzugsfähig.

1

Die beiden Eigentumswohnungen stellen Gästehäuser im Sinne des § 4 (5) Nr.3 EStG dar.

Soweit sich das Gästehaus außerhalb des Ortes des Betriebes befindet, sind die Aufwen- dungen steuerlich nicht abziehbare Betriebsausgaben. Hiervon betroffen ist das Gästehaus in Wedel, weil Wedel ein Ort außerhalb Hamburgs, Ort des Betriebes, ist.

2

Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben Eigentumswohnung Wedel: 15.000,00 €

Die gesamten Kosten sind gem. § 4 (7) EStG getrennt aufgezeichnet. Somit bleiben die

Kosten für das Gästehaus in Hamburg abzugsfähig. 1

MW hat im Interesse des Betriebes gehandelt. Damit stellen die Strafe und die Anwaltskos- ten handelsrechtlich Betriebsausgaben dar. Steuerlich sind diese Betriebsausgaben jedoch nach § 4 (5) Nr. 8 i.V.m. § 12 Nr.4 EStG nicht abzugsfähig.

2 Mehrgewinn somit 23.000,00 €

Die Reifen stellen Vorräte dar. Die Bewertung erfolgt nach dem HGB unter Berücksichtigung des § 6 (1) Nr. 2 EStG mit den Anschaffungskosten, jedoch höchstens zu den niedrigeren Teilwerten.

1

Die Fabrikationsfehler waren objektiv vorhandene Fehler, die erst nach dem Bilanzstichtag, aber bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung subjektiv bekannt wurden. Dieses Bewertungs- kriterium ist zu berücksichtigen.

1

Bei Reifen ist Schwund unüblich und kann daher nicht durch einen pauschalen Abschlag

berücksichtigt werden. 1

Richtiger Bewertungsansatz: 3.000 Reifen je 100,00 € = 300.000,00 € 1.000 Reifen je 0,00 € = 0,00 €

300.000,00 € 1

(3)

Die Aufwendungen vom März 2007 in Höhe von 2.000,00 € dürfen für 2006 nicht

berücksichtigt werden, weil die Vernichtung erst nach dem Bilanzstichtag erfolgte. 1 Die selbst entwickelte Lagerverwaltungssoftware stellt ein selbst geschaffenes immaterielles

Wirtschaftsgut dar. Sie dürfen nur angesetzt werden, wenn sie entgeltlich erworben worden sind. § 5 (2) EStG. Eine Aktivierung und Abschreibung kommt daher nicht in Betracht. Die gesamten Aufwendungen stellen Betriebsausgaben dar.

2

Gewinnauswirkungen: Betriebsausgaben 12.000,00 €

bereits erfasste Betriebsausgaben

Sofortabschreibung - 6.000,00 € planmäßige AfA - 600,00 €

weitere Betriebsausgaben 5.400,00 € 1

Die im Mietaufwand enthaltene Miete für Januar 2007 ist als aktiver Rechungsabgrenzungsposten zu erfassen. § 5 (5) Nr. 1 EStG. Somit weniger Gewinn 6.000,00 €

1

Gem. § 5 (1) EStG i.V.m. § 249 (1) Nr. 1 HGB sind Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung zu bilden, wenn die Aufwendungen innerhalb von drei Monaten nach dem Bilanzstichtag nachgeholt werden. Rückstellungen in Höhe von 35.000,00 € sind somit richtig gebildet.

2

Hinsichtlich der weiteren Rückstellungen von 55.000,00 € besteht nach dem HGB ein Passivierungswahlrecht, wenn die Ausführung innerhalb eines Jahres nach dem Bilanzstichtag erfolgt. Dem folgt ein steuerliches Passivierungsverbot.

1 Daher Mehrgewinn aus der Rückstellungsauflösung 55.000,00 €.

Die Möglichkeit der Privatnutzung stellt eine Entnahme dar gem. § 4 (1) EStG. Die

Bewertung erfolgt nach § 6 (1) Nr.4 EStG mit monatlich 1% des inländischen Listenpreises. 1 Der betrieblich Nutzungsumfang kann mit mehr als 50% unterstellt werden.

Somit mehr Entnahmen = Mehrgewinn: Listenpreis 100.000,00 € USt 16% 16.000,00 € 116.000,00 €

1% x 12 = Mehrgewinn 13.920,00 € 1

1.2

Bei der Gewinnausschüttung handelt es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20

(1) Nr. 1 EStG. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zuflusses, § 11 (1) EStG. 2 Somit hat die steuerliche Erfassung im Jahre 2006 zu erfolgen.

Ansatz gem. § 20 (1) Nr. 1 EStG 50.000,00 €

Steuerfrei gem. § 3 Nr. 40 d EStG - 25.000,00 € 2

Steuerpflichtig 25.000,00 €

BS ist zu 2% an der GmbH beteiligt. Ein Veräußerungsgewinn unterliegt gem. § 17 EStG der Besteuerung, weil BS innerhalb 5 Jahren vor der Veräußerung mit mind. 1% beteiligt war.

2

Veräußerungspreis 350.000,00 €

Anschaffungskosten - 150.000,00 €

Veräußerungsgewinn 200.000,00

Die altersmäßigen Voraussetzungen für einen Freibetrag nach § 17 (3) EStG brauchen nicht

geprüft zu werden, da die Wertgrenzen weit überschritten werden. 1

(4)

Lösung Aufgabe W2: 32 Punkte

2.1

2.2

Die Erstellung hat zu den gleichen Grundsätzen wie die Gesamthandsbilanzen der Meier

GmbH & Co. KG zu erfolgen: Nach handelsrechtlichen Grundsätzen gemäß § 5 (1) EStG. 2 P.

Mögliche Wahlrechte jeder Art dürfen in den Ergänzungsbilanzen und Sonderbilanzen nicht anders ausgeübt werden als in der Gesamthandsbilanz

1 P.

Gebäude 40.000,00 Ergänzungskapital 400.000,00

Grund und Boden 120.000,00 Forderungen 10.000,00

Vorräte 25.000,00 Steuerrückstellungen 20.000,00

Sonstige Verbindlichkeiten 20.000,00

Firmenwert 225.000,00

430.000,00 430.000,00

Ergänzungsbilanz BM 01.01.2006

Lagergrundstück Bankverbindlichkeiten 800.000,00

Gebäude 150.000,00

Grund und Boden 150.000,00

Sonderkapital 500.000,00

800.000,00 800.000,00

Sonderbilanz BM 01.01.2006

Anlagevermögen Eigenkapital

Gebäude 150.000,00 Komplementär 220.000,00

Grund u. Boden 500.000,00 Kommanditkapital 200.000,00 420.000,00

PKW 80.000,00 730.000,00

Verrechnungskonten

Umlaufvermögen BM 230.000,00

Vorräte 250.000,00

Forderungen 600.000,00 Rückstellungen

Bankguthaben 120.000,00 970.000,00 Steuerrückstellungen 180.000,00

sonstige Rückstellungen 70.000,00 250.000,00 Rechnungsabgrenzungsposten 40.000,00

Verbindlichkeiten

Bankverbindlichkeiten 380.000,00

Sonstige Verbindlichkeite 460.000,00 840.000,00

1.740.000,00 1.740.000,00

Meier KG Bilanz zum 01.01.2006

3 P.

5 P.

4 P.

(5)

2.3

Für die Anschaffung des Lagergrundstücks gilt das Anschaffungskostenprinzip des

§ 6 (1) 1 EStG. Die Abschreibung bemisst sich nach § 7 (4) 1 EStG mit 3 %.

2 P.

2.4

Ergebnis Ergänzungsbilanz § 4 (1) EStG:

€ Betriebsvermögen 31.12.2006 335.500,00 Betriebsvermögen 01.01.2006 - 400.000,00 -64.500,00

Entnahmen 0,00

Einlagen 0,00

Verlust - 64.500,00 3 P.

G+V-Methode:

Abschreibung

Gebäude - 2.000,00

Grund und Boden - 45.000,00

Firmenwert - 15.000,00

Wareneinsatz - 12.500,00

Auflösung sonst. Verbindlichkeiten - 20.000,00

Eingang Forderungen 10.000,00

Auflösung Steuerrückstellungen 20.000,00

Verlust - 64.500,00 (altern. 3 P.)

Ergebnis Sonderbilanz § 4 (1) EStG:

Betriebsvermögen 31.12.2006 - 454.500,00 Betriebsvermögen 01.01.2006 500.000,00 45.500,00

Entnahmen 0,00

Einlagen

Tilgungen - 50.000,00

Zinsen - 64.000,00

Verlust - 68.500,00 2 P.

G+V-Methode:

Abschreibung Gebäude -4.500,00

Zinsaufwand -64.000,00

Lagergrundstück Bankverbindlichkeiten 750.000,00

Gebäude 145.500,00

Grund und Boden 150.000,00

Sonderkapital 454.500,00

750.000,00 750.000,00

Sonderbilanz BM 31.12.2006

Gebäude 38.000,00 Ergänzungskapital 335.500,00

Grund und Boden 75.000,00 Forderungen 0,00

Vorräte 12.500,00 Steuerrückstellungen 0,00

Sonstige Verbindlichkeiten 0,00

Firmenwert 210.000,00

335.500,00 335.500,00

Ergänzungsbilanz BM 31.12.2006

5 P.

5 P.

(6)

Lösung Aufgabe W3: 32 Punkte

Gewinn laut vorläufigem Jahresabschluss 2006 500.000,00

Der Verlustanteil an der Pleite-OHG stellt eine Ausgleichsverpflichtung beim

Gesellschafter dar und ist aufwandsmäßig zu erfassen, § 5 EStG/§ 249 HGB. - 90.000,00 2

Korrigierter vorläufiger Gewinn 410.000,00

Verdeckte Gewinnausschüttungen § 8 (3) KStG

Zu hohe Miete an den Gewerbebetrieb der Ehefrau.

mtl. 5.000,00 € x 12 = 60.000,00 € 60.000,00 1

Zinsen an Ehefrau mit 4% überhöht. 4% von 500.000,00 € 20.000,00 1

Überhöhtes Geschäftsführergehalt 100.000,00 1

Das Gesellschafterrisiko darf nicht mit dem Gehalt vergütet werden. 1 Das Darlehensrisiko ist mit den Zinsen marktüblich vergütet. 1 Vergütungen an kontrollierenden Aufsichtsrat, § 10 Nr. 4 KStG

60.000,00 €, davon 1/2 30.000,00 1

Vergütungen an den beratenden Beirat sind in voller Höhe abzugsfähig, da

kein Kontrollgremium, § 10 Nr. 4 KStG 0,00 1

Körperschaftsteuer ist eine Steuer vom Einkommen und ist nicht abziehbar in

der Höhe, wie sie den Gewinn gemindert hat, § 10 Nr. 2 KStG 2

KöSt-Nachzahlung 2005 120.000,00

KöSt-Vorauszahlungen 2006 240.000,00 360.000,00

korrigiertes Einkommen (Gewinn aus Gewerbebetrieb i.S. § 7 GewStG) 980.000,00 1 Hinzurechnungen § 8 GewStG

Nr. 1 Die Darlehen stehen im Zusammenhang mit der Gründung des Betriebes,

die Zinsen sind zur Hälfte wieder hinzuzurechnen. 1

Bankdarlehen 20.000,00

Darlehen Anton Meier 12.000,00

Darlehen Ehefrau Meier nur übliche Zinsen (8%) 40.000,00 1 72.000,00

davon 1/2 36.000,00 Nr. 7 Eine Hinzurechnung der Mieten für Maschinen erfolgt nicht, weil die

Vermieterin selbst der Gewerbesteuer unterliegt. Auch wenn die Miete 125.000,00 € übersteigen würde, erfolgt keine Hinzurechnung,

weil kein Betrieb oder Teilbetrieb vorliegt. 0,00 1

Nr. 8 Verlustanteil der Pleite-OHG, weil er den Gewinn gemindert hat. 90.000,00 1 Nr. 9 Ausgaben für Spenden im Sinne von § 9 (1) Nr. 2 KStG. 170.000,00 1

1.276.000,00 Kürzungen § 9 GewStG

Nr. 1 Kürzung für Betriebsgrundstücke, 1,2% des maßgeblichen Einheitswerts

EW umgerechnet 250.000, € Ansatz 140% = 350.000 €, 1,2% - 4.200,00 1 Nr. 2 Gewinnanteil aus der Beteiligung an der Positiv-KG 75.000,00 1

(7)

Nr. 2a Hinsichtlich der Reisen-GmbH sind keine Angaben enthalten für eine

Beteiligung von mind. 10%, daher keine Kürzung. 0,00 1

Nr. 5 Spenden : gemeinnützig 50.000,00 € wissenschaftl. 120.000,00 €

€ abzugsfähig 5% des Gewinns aus Gewerbebetrieb

(§ 7 GewStG)

980.000,00

zuzügl. Spendenaufwendungen 170.000,00

1.150.000,00 1

abzugsfähig 5% 57.500,00

gemeinnützige Spenden 50.000,00 - 50.000,00 1

übersteigende Abzugsgrenze 7.500,00

weiter abzugsfähig 5% 57.500,00

65.000,00

wissenschaftl. Spenden 120.000,00

maximal - 65.000,00 1

Alternativgrenze: Umsätze 12.000.000,00

Gehälter abzgl. vGA 1.100.000,00 13.100.000,00

davon 2% 262.000,00 1

Maßgebender Gewerbeertrag § 10 GewStG (vorläufig) 1.231.800,00

Gewerbesteuervorauszahlungen 100.000,00 1

1.331.800,00 Gewerbeverlust-Vortrag § 10a GewStG €

aus 2004 - 1.200.000,00

verrechnet mit 2005 250.000,00

- 950.000,00 - 950.000,00 2 abzugsfähig im 1. Schritt bis 1.000.000,00 €

Gewerbeertrag 381.800,00 1

Steuermessbetrag 5% 19.090,00 1

Hebesatz 400% 76.360,00

Divisor 1,2 63.633,33 1

Gewerbesteuer gerundet 63.633,00 geleistete Vorauszahlungen - 100.000,00 1

Forderung - 36.367,00 1

(8)

Lösung Aufgabe W4: 32 Punkte

4.1

BB ist mit der Bäckerei Unternehmer i.S.d. § 2 (1) UStG, weil er damit eine gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt. BB wendet sich mit der Bäckerei an einen großen Kundenkreis und macht es mit Wiederholungsabsicht, also nachhaltig. Ebenfalls liegt zweifelsohne die Einnahmeerzielungsabsicht vor. Zu dem Unternehmen des BB gehören die Bäckerei mit allen Filialen und ggf. weitere unternehmerische Tätigkeiten des BB. Es liegt ein einziges Unternehmen des BB vor.

4

Die Gute-Brot-GmbH ist eine juristische Person. BB ist mit 51% und damit mehrheitlich beteiligt. Die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft ergänzt und fördert die Tätigkeit des Bäckereiunternehmens. Durch die eigene Geschäftsführerstellung des BB entscheidet BB innerhalb der Gute-Brot-GmbH. Gemäß § 2 (2) Nr. 2 UStG ist die Gute-Brot-GmbH finan- ziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Bäckereiunternehmen BB eingegliedert. Es liegt ein Organschaftsverhältnis vor. Die Gute-Brot-GmbH ist ab dem 1. Februar 2006 nicht mehr selbst Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, sondern Teil des Unter- nehmens der BB-Bäckerei.

4

Bei der Backwaren-Fabriken-GmbH besteht zwar unzweifelhaft die finanzielle und wirt- schaftliche Eingliederung, jedoch besteht, trotz der guten Freundschaft des BB zum Geschäftsführer keine organisatorische Eingliederung. Die Backwaren-Fabriken-GmbH ist selbst Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und gehört nicht zum Organkreis der BB-Bäckerei.

2

4.2

Die Gute-Brot-GmbH war im Januar 2006 noch selbst Unternehmer und ab Februar 2006 Organgesellschaft der BB-Bäckerei.

– Für Januar tätigte die Gute-Brot-GmbH gem. § 1 (1) Nr. 1 UStG einen Umsatz.

– Entgelt, § 10 (1) UStG, 120.000,00 €.

– Ermäßigter Steuersatz gem. § 12 (2) Nr.1 UStG 7%.

– Die Rechnung müsste gem. § 17 UStG berichtigt werden.

– Die Bäckerei ist nach § 15 (1) Nr. 1 UStG zum Vorsteuerabzug aus der Januar- Rechnung berechtigt.

– Für Februar liegen Innenumsätze innerhalb des Organkreises vor. Der Umsatzsteuerausweis ist unbeachtlich. Es wird keine Umsatzsteuer geschuldet und ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich.

– Die Lieferungen der Backwaren-Fabriken-GmbH stellen Umsätze gem. § 1 (1) / § 3 (1) UStG dar. Auch hier wäre die Umsatzsteuer bei einer Korrektur der Rechnung auf 7%

zu ermäßigen.

4

Die Beratungsleistungen stellen sonstige Leistungen nach § 3 (9) UStG dar. Der Ort der sonstigen Leistung richtet sich nach § 3a (1) UStG, damit Inland. Die Leistungen sind nach

§ 1 (1) UStG steuerbar und auch steuerpflichtig. Steuersatzermäßigungen kommen nicht zur Anwendung. Soweit die Leistungen ab Februar 2006 an die Gute-Brot-GmbH erfolgen, liegen nicht steuerbare Leistungen innerhalb des Organkreises der BB-Bäckerei vor.

Wurden hierüber Rechnungen erteilt, so sind diese unbeachtlich.

3

Die private Nutzung des Pkw durch BB stellt eine „Nutzungsentnahme“ i.S.d.

§ 3 (9a) Nr.1 UStG dar. Der Unternehmensgegenstand Pkw wird für Zwecke genutzt, die außerhalb des Unternehmens liegen. Die „Ausleihung“ des Pkw durch den Sohn ist dem BB zuzurechnen.

Für Umsatzsteuerzwecke kommt es auf den Umfang der Privatnutzung nicht an, entschei- dend ist, dass es sich bei dem Pkw um einen Unternehmensgegenstand handelt.

Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach § 10 (4) Nr. 2 UStG. Anzusetzen sind die Kos- ten, soweit eine Vorsteuerbelastung bestand, zuzüglich der Abschreibung.

Kosten gesamt 18.000,00 €

abzüglich Versicherungsbeiträge (ohne VoSt) - 2.500,00 € Abschreibung 12.000,00 € 27.500,00 €

davon 55% Bemessungsgrundlage 15.125,00 € Umsatzsteuer 16% 2.420,00 €

6

(9)

Gem. § 15 (1a) UStG dürfen Vorsteuerbeträge nicht abgezogen werden für Aufwendungen, die unter das Abzugsverbot für Betriebsausgaben nach § 4 (5) Nr. 1 bis 4, 7 EStG fallen.

Hiervon betroffen sind die Geschenke an Geschäftsfreunde von je 40,00 €, weil die Grenze nach § 4 (5) Nr. 1 EStG von 35,00 € überschritten ist, sowie die Geschenke von je 20,00 €, weil diese nicht gem. § 4 (7) EStG gesondert aufgezeichnet wurden.

Aufwendungen für Geschenke je 40,00 € 8.000,00 € für Geschenke je 20,00 € 12.000,00 €

20.000,00 €

daraus gezogene Vorsteuer 16% 3.200,00 €, die nach § 15 (1a) UStG nicht abzugsfähig ist.

5

Der Erwerb und der Weiterverkauf der Partie Backmehl erfolgt durch das Unternehmen BB- Bäckerei. Der Weiterverkauf stellt eine Lieferung des Unternehmens BB-Bäckerei gegen Entgelt dar. Fraglich ist, ob die Lieferung im Inland erfolgt. Nach § 3 (7) UStG wird die Liefe- rung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungs- macht befindet. Die Partie Backmehl befindet sich bei einem Lagerhalter in der Schweiz. Mit der Anweisung durch BB auf Herausgabe der Partie auf Verlangen des Abnehmers ver- schafft BB dem Abnehmer die Verfügungsmacht. Ort der Lieferung ist somit die Schweiz.

Die Lieferung wird nicht im Inland gewirkt. Es liegt somit kein steuerbarer Umsatz vor.

4

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