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er KBV-Vorstand hat in mehrtägiger Arbeitssit- zung Schwerpunkte sei- ner künftigen Aktivitäten festge- legt. Auf der Grundlage der wirtschaftlichen, sozialen und rechtlichen Rahmenbedingun- gen sieht er, zusammengefaßt, die folgenden Schwerpunkte:• Die zur Sicherung einer qua- litativ hochwertigen ambulanten ärztlichen Versorgung erforder- lichen Mittel dürfen nicht durch eine formale Beitragssatzstabili- tät eingeengt werden.
• Die freiberufliche ärztliche Tätigkeit ist so zu gestalten, daß sie von den auf Kontrolle und Reglementierung ausgerichteten Vorschriften des Gesundheits- Reformgesetzes (SGB V) nicht behindert wird; verbleibende Freiräume im Ermessens- und Verhandlungsspielraum der Kassenärzteschaft werden auf allen Ebenen in vollem Umfang genutzt.
• Die Bemühungen um eine Qualifikation des Kassenarztes als Voraussetzung einer qualita- tiv guten ambulanten ärztlichen Versorgung durch Anderung des Aus- und Weiterbildungs- sowie des Zulassungsrechts sind nach- haltig weiter zu verfolgen.
• Die gesetzliche Vorgabe, die kassenärztliche Versorgung
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ie Festbeträge für Arz- neimittel werden zwar erst zum 1. September wirksam, doch kündigen die be- troffenen Hersteller bereits jetzt ihre Preissenkungen an. Patien- ten und verschreibende Ärzte sollen rechtzeitig darauf einge- stimmt werden, daß auch die von den Festbeträgen betroffenen Markenpräparate ohne Zuzah- lung erhältlich und in diesem Sinne verordnungsgeeignet sind.Ein interessantes Experi- ment versucht Bayer mit Adalat.
Die Preise für die schnell freiset- zenden Formen werden auf Festbetragsniveau gesenkt. Bei Adalat Retard und Adalat SL — hier hat Bayer bisher eine starke Position am Markt — sollen die Preise zwar auch gesenkt, aber
KBV-Vorstand
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Schwerpunkte neuer Aktivität
hausärztlich und fachärztlich zu gliedern, soll so gestaltet wer- den, daß bei Aufrechterhaltung der freien Arztwahl funktionale Arbeitsbereiche für die haus- ärztliche und fachärztliche Ver- sorgung definiert werden. Dabei wird 'eine hausärztliche Versor- gung mit einem hohen Qualitäts- standard zugrundegelegt.
• Angesichts der demographi- schen Entwicklung und sich wandelnder Versorgungs- und Betreuungsbedürfnisse werden Wege zur Erschließung neuer Tätigkeitsfelder in der kassen- ärztlichen Versorgung beschrit- ten werden.
• Neue Formen ärztlicher Zu- sammenarbeit auch im Rahmen der kassenärztlichen Versor- gung werden auf ihre Brauch- barkeit hin geprüft und gegebe- nenfalls durch geeignete Maß- nahmen gefördert.
• Der Standort medizinischer Großgeräte in der ambulanten
Festbeträge
Experiment
doch merklich über den Festbe- trägen angesetzt werden. Bayer rechnet offensichtlich damit, daß Patienten und Ärzte bereit sind, den guten Namen und die guten Erfahrungen zu honorie- ren. Dafür spricht die alte Er- fahrung, daß der gute Ruf etwas wert ist. Man wird indes abwar- ten müssen, ob der Erfahrungs- satz, daß es schon immer etwas teurer war, einen guten Ge- schmack zu haben, auch für den Arzneimittelmarkt gilt. Zwei Be- sonderheiten spielen hier mit:
Kassenpraxis ist entgegen den verstärkten Bemühungen von Landesbehörden und Kranken- hausträgern zu sichern.
• Der Weiterentwicklung des Einheitlichen Bewertungsmaß- stabes unter besonderer Berück- sichtigung einfacher und praxis- naher Anwendung wird beson- dere Aufmerksamkeit zugewen- det.
• Die Rückkehr zur Einzellei- stungsvergütung als leistungsge- rechter Vergütungsform freibe- ruflich-ärztlicher Tätigkeit wird auf allen vertraglichen Ebenen — auch in stufenweiser Annähe- rung dieses Ziels — betrieben.
Darüber hinaus bestand im Vorstand der KBV Einigkeit, den genossenschaftlichen Cha- rakter der Kassenärztlichen Vereinigung als einer Einrich- tung aller Kassenärzte wieder stärker in das Bewußtsein zu rücken.
Die vom Vorstand zur Er- reichung dieser Ziele erarbeite- ten Konzepte und Alternativen werden demnächst gemeinsam mit den Vorsitzenden der Kas- senärztlichen Vereinigungen der Länder erörtert werden. Ent- scheidungsfähige Vorschläge werden danach der Vertreter- versammlung der KBV vorge- legt. WZ/KBV
1. Die Patienten sind es ge- wöhnt, im Rahmen der Kran- kenversicherung „kostenlos" (bis auf die Verordnungsgebühr) be- dient zu werden.
2. Die verordnenden Ärzte könnten durch die vom Gesetz- geber vorgesehenen, bisher frei- lich noch ominösen Richtwerte für die Verordnung von Arznei- mitteln zum Billigverordnen ge- zwungen werden. Würden näm- lich solche Richtwerte kleinlich angesetzt, dann hätten Ärzte, die häufig Arzneimittel ver- schreiben, die über den Festbe- trägen liegen, ja sogar Ärzte, die sich ausschließlich an den Fest- beträgen orientieren und nicht noch „billiger" verordnen, mit Kontrollen ihres Verordnungs- verhaltens zu rechnen. NJ
DEUTSCHES ÄRZTEBLATT
Dt. Ärztebl. 86, Heft 30, 27. Juli 1989 (1) A-2117