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Archiv "Gültig ab 1. September 1989: Festbeträge für die ersten 10 Arzneimittelwirkstoffe" (17.08.1989)

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Gültig ab 1. September 1989:

Festbeträge

für die ersten 10 Arzneimittelwirkstoffe

Nach dem Gesundheits-Reformgesetz sollen für Arzneimittel mit denselben Wirkstoffen Fest- beträge festgelegt werden. Nachdem der Bundes- ausschuß der Ärzte und Krankenkassen zunächst 10 Wirkstoffe für die Festlegung von Festbeträ- gen ausgewählt hatte, wurden von den Kranken- kassen, die hierfür nach dem Gesetz zuständig sind, Festbeträge für die einzelnen Darrei- chungsformen der Wirkstoffe beschlossen. Diese Festbeträge treten zum 1. September 1989 in Kraft. Für Monopräparate, die ausschließlich ei- nen der 10 zunächst ausgewählten Wirkstoffe enthalten, übernimmt die Krankenkasse ab die- sem Zeitpunkt die Kosten nur noch bis zur Höhe des jeweiligen Festbetrages. Daraus ergeben sich im Zusammenhang mit der Verordnung solcher Arzneimittel folgende Konsequenzen:

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Für die angesprochenen Arzneimittel entfällt ab dem 1. September 1989 die

• für alle anderen Arzneimittel weiter- hin gültige Zuzahlung in Höhe von 3,00 DM je Mittel („Rezeptgebühr"). Sofern der Preis eines Arzneimittels jedoch den Festbetrag überschrei- tet, sind die Mehrkosten vom Versicherten in voller Höhe zu tragen, und zwar auch dann, wenn der Versicherte von der Krankenkasse als Härte- fall anerkannt und von anderen Zuzahlungen (z. B. Fahrkosten, Heilmittel) ganz oder teilweise befreit ist.

Der Arzt ist nach dem Gesetz gehal- ten, in den Fällen, in denen der Preis

• des verordneten Arzneimittels den Festbetrag überschreitet, den Versicherten auf die Verpflichtung zur Übernahme der Mehrko- sten hinzuweisen. Da davon auszugehen ist, daß auch die Höhe einer möglichen Zuzahlung für den Patienten von Interesse ist, enthält die nach- stehende Zusammenstellung auch eine Informa- tion über die aktuellen Zuzahlungsbeträge, die sich aus der Differenz zwischen dem Apotheken- abgabepreis und dem von den Krankenkassen festgelegten Festbetrag ergeben.

Sieht der Arzt die Notwendigkeit, die Therapie auf ein anderes Arzneimittel

• umzustellen, so sollten bei den Wirkstof- fen mit kritischer Bioverfügbarkeit (Glibenclamid, Beta-Acetyldigoxin, Nifedipin, Verapamil) mög- liche Bioverfügbarkeitsunterschiede in die thera- peutischen Überlegungen einbezogen werden.

Von den insgesamt 10 bisher unter die Festbetragsregelung fallenden Wirkstoffen sind ca. 360 Handelsnamen mit insgesamt rund 1600 Fertigarzneimitteln betroffen. Eine Zuzahlungs- pflicht für den Versicherten ergibt sich nach der- zeitigem Stand aber lediglich bei 7 Wirkstoffen für insgesamt 91 Fertigarzneimittel.

Die in der umseitigen Zusammenstellung ent- haltenen Informationen beruhen auf den bisher vorliegenden Angaben des Bundesverbandes der Betriebskrankenkassen (BdB) und der Informa- tionsstelle für Arzneispezialitäten (IFA). Aus die- sem Grunde kann von der Kassenärztlichen Bun- desvereinigung keine Gewähr für die Vollständig- keit der Zusammenstellung und für die Richtigkeit der Angaben zur Höhe des am 1. September 1989 wirksamen Zuzahlungsbetrages übernommen wer- den.

• Sowohl aufgrund künftiger Preisänderun- gen mit Auswirkungen auf die jeweiligen Zuzah- lungsbeträge als auch infolge der Einbeziehung weiterer Wirkstoffe in die Festbetragsregelung wird sich die Notwendigkeit ergeben, die Zusam- menstellung der zuzahlungspflichtigen Arznei- mittel zu aktualisieren. Diese Informationen sol- len einerseits im DEUTSCHEN ÄRZTEBLATT bekanntgegeben und andererseits zusätzlich über die Kassenärztlichen Vereinigungen an die ein- zelnen Ärzte weitergegeben werden.

• Langfristig ist vorgesehen, alle im Rahmen der Festbetragsregelung erforderlichen Informa- tionen in die jeweilige Auflage der Preisver- gleichsliste des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen einzubeziehen.

Dt. Ärztebl. 86, Heft 33, 17. August 1989 (19) A-2267

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