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Archiv "Recht und Steuer" (22.09.1988)

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Z

um 1. Januar 1989 wer- den die Finanzämter wieder aktiv: Der neue Haupt-Veranlagungstermin zur Vermögensteuer soll nach den Hoffnungen der Bundesländer — diesen fließt der jährliche Ertrag von rund zehn Millionen Mark zu — die Steuereinnahmen erhöhen.

Doch wer rechtzeitig plant, kann durch geschicktes Um- schichten seines Vermögens legal Steuern sparen.

Vermögensteuerpflichtig sind grundsätzlich alle natür- lichen wie juristischen Perso- nen mit Wohnsitz im Inland.

Bundesbürger, die im Aus- land leben, können jedoch unter bestimmten Vorausset- zungen bis zu zehn Jahre nach dem Verlassen der Bun- desrepublik zur Steuer heran- gezogen werden. Ehegatten, die nicht dauernd getrennt le- ben, werden bei der Vermö- gensteuer stets gemeinsam veranlagt, dasselbe gilt für Kinder unter 18 Jahren, wenn sie mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft le- ben. Hingegen können Kin- der im Alter zwischen 18 und 27 Jahre auf gemeinsamen Antrag hin zusammen mit den Eltern zur Vermögen- steuer veranlagt werden, wenn alle Beteiligten eine Hausgemeinschaft bilden, das Kind in Berufsausbildung steht und noch unverheiratet ist. Die Zusammenveranla- gung bedeutet stets eine Ver- vielfachung der zur Verfü- gung stehenden Freigrenzen und Freibeträge, wobei es letztendlich keine Rolle spielt, ob das Vermögen nun dem Vater, der Mutter oder den Kindern zuzuordnen ist.

Insgesamt kennt das Steu- errecht vier verschiedene Vermögensarten: Land- und Forstwirtschaftliches Vermö- gen; Grundvermögen; Be- triebsvermögen und Sonsti- ges Vermögen. Land- und Forstwirtschaftliches Vermö- gen kommt bei der Wertbe- rechnung mit seinem Ein- heitswert zum Ansatz, bei Grundvermögen erfolgt ein Aufschlag von 40 Prozent auf den Einheitswert. Damit stellt aber Grundvermögen —

Vermögensteuer

sofern es nicht als zu aktivie- rendes Betriebsvermögen ge- wertet werden muß — heute immer noch die steuerlich günstigste Anlageart dar: Da der Einheitswert aus dem Jahr 1964 weit unter dem rea- len Wert einer Immobilie liegt, fällt für Immobilienbe- sitz entweder überhaupt kei- ne oder nur eine wesentlich geringere Vermögensteuer an als beim Besitz von Bar- geld. Wenn Sie ohnehin den Immobilienerwerb planen, sollten Sie daher sehr schnell handeln.

Relativ kompliziert sind die Bewertungsbestimmun- gen bei Betriebsvermögen, zu dem ggf. auch betriebliche Immobilien zu rechnen sind.

Auch Freiberufler — mit Aus- nahme von Künstlern — ha- ben grundsätzlich ein steuer- pflichtiges Betriebsvermö- gen. Nicht zum Betriebsver- mögen zählen jedoch gene- rell die üblichen Ausstat- tungselemente, also etwa Schreibtisch, Wartezimmer- einrichtung oder die Garde- robe. Für Betriebsvermögen wird ein Freibetrag von 125 000 DM angesetzt, das darüber hinaus vorhandene Vermögen wird bei der Be- wertung nur mit 75 Prozent bewertet. Diese gegenüber der Vermögensberechnung bei den „Sonstigen Vermö- gen" doch günstige Regelung wird vielfach derart ausge- nutzt, daß etwa Freiberufler wertvolle — und im Privatver- mögen grundsätzlich steuer- pflichtige — Gemälde ins Be- triebsvermögen überführen.

Voraussetzung für die Aner- kennung ist freilich, daß die Überführung nicht nur auf

dem Papier steht, sondern auch praktisch vollzogen wird, etwa durch Aufhängen des Bildes in den Geschäfts- räumen.

Zum „Sonstigen Ver- mögen" zählen in erster Linie Kapitalforderungen, Schmuck und Sammlungen, der Wertansatz erfolgt bei Spareinlagen, Sparbriefen und Bargeld mit dem jeweili- gen Nennwert, bei festver- zinslichen Wertpapieren, Ak- tien und Investmentzertifika- ten wird der per Ende 1988 festgelegte Steuerkurswert herangezogen. Für laufende Guthaben sowie inländische Zahlungsmittel gewährt der Staat einen Freibetrag in Hö- he von 1000 DM, für alle Ka- pitalforderungen zusammen weitere 10 000 DM.

Nicht zum Vermögen zäh- len Ansprüche aus der staat- lichen Sozialversicherung, und auch fällige Renten aus einer Lebens- oder privaten Rentenversicherung gehören ab Vollendung des 60. Le- bensjahres oder bei einer voraussichtlichen Erwerbsun- fähigkeit von mindestens drei Jahren nicht zum steuerba- ren Vermögen. Steuerpflich- tig sind hingegen sämtliche Veräußerungsrenten, Nieß- brauchs- und Nutzungsrechte und der Anspruch auf Erb- bauzins. Hier wird ein Frei- betrag von 4800 DM ge- währt, wenn entweder das 60. Lebensjahr vollendet wurde oder der Zahlungs- empfänger voraussichtlich mindestens für drei Jahre ar- beitsunfähig sein wird.

Im Gegensatz zu den bis- her genannten Freibeträgen kennt das Vermögen- steuerrecht auch Freigren- zen, deren schon geringfügi- ge Uberschreitung zur Steu- erpflicht des gesamten Betra- ges führt. Solche Freigrenzen

gibt es für

• Edelmetalle, Edelstei- ne, Perlen, Münzen und Me- daillen in Höhe von 1000 DM;

• Schmuck, Luxusgegen- stände in Höhe von 10 000 DM;

• Kunstgegenstände und Sammlungen in Höhe von 20 000 DM.

Bei Kunstgegenständen sieht Vater Staat seit 1986 ei- ne Besonderheit vor: Steuer- frei bleiben alle die Kunst- werke, die noch zu Lebzeiten des Künstlers angeschafft wurden. Wer also rechtzeitig vor dem Hauptver- anlagungstermin Umschich- tungen vornimmt, kann wie- derum Steuern sparen.

Von dem so ermittelten Rohvermögen werden nun die Schulden und sonstigen Verbindlichkeiten abgezo- gen, soweit sie nicht in Zu- sammenhang mit steuerfrei- em Vermögen — etwa der pri- vaten Wohnungseinrichtung

— stehen. Jedem Steuerpflich- tigen steht zunächst einmal ein Grundfreibetrag von 70 000 DM zu, das heißt eine vierköpfige, zusammen ver- anlagte Familie kann immer- hin 280 000 DM steuerfreies Vermögen besitzen. Hinzu kommt ein altersabhängiger Zusatzfreibetrag für den Fall, daß das Gesamtvermögen nicht mehr als 150 000 DM beträgt: Der „Kleine Alters- freibetrag" in Höhe von 10 000 DM wird gewährt, wenn der Steuerpflichtige entweder das 60. Lebensjahr vollendet hat oder voraus- sichtlich mindestens drei Jah- re lang erwerbsunfähig sein wird. Den „Großen Alters- freibetrag" in Höhe von 50 000 DM gibt es, wenn der Steuerpflichtige das 65. Le- bensjahr vollendet hat oder voraussichtlich mindestens drei Jahre erwerbsunfähig ist und bestimmte steuerfreie Versorgungsansprüche jähr- lich 4800 DM nicht überstei- gen. Bei zusammen veranlag- ten Ehegatten gelten diese Freibeträge analog, die Sum- men verdoppeln sich beim Vorliegen der Voraussetzun- gen. Peter Jobst

I

Sparen durch Überführen

Neue Hauptveranlagung zum 1. Januar 1989

A-2612 (76) Dt. Ärztebl. 85, Heft 38, 22. September 1988

Referenzen

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