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Archiv "Recht und Steuer" (03.12.1986)

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Bei der Geldanlage

die Tageszeitung nutzen

N

ichts ist älter als die Zeitung von gestern, so lautet das Motto, nach dem der Wirtschafts- teil einer seriösen Tages- zeitung in Fachkreisen für Anlageentscheidungen zu Rate gezogen wird. Bei der Kapitalanlage gilt es mehr als auf anderen Gebieten, über die neuesten Informa- tionen zu verfügen und auch die allerletzten Mel- dungen noch zu berück- sichtigen.

Wer sich anhand seiner Ta- geszeitung einen Überblick über die Entwicklung am Rentenmarkt verschaffen will, stößt oft auf den Hin- weis, daß sich die Stim- mung gebessert oder ver- schlechtert hat. Eine sol- che Meldung sollte nicht falsch verstanden werden, denn Kurse und Renditen bewegen sich am Renten- markt gegenläufig. Wenn beispielsweise ein Pfand-

brief, der pro Jahr 65 DM Zinsen bringt, von 1000 DM auf 990 DM sinkt und zu diesem Preis gekauft wird, errechnet sich für den An- leger eine Rendite von mehr als 6,5 Prozent. Zum einen braucht er nämlich weniger Geld anzulegen, um die gleichen Zinsen ein- zunehmen, zum anderen bekommt er am Ende der Laufzeit 10 DM mehr zu- rück, als er bezahlt hat. Der mit einer verschlechterten Stimmung am Renten- markt gemeinte Kursrück- gang erweist sich somit als vorteilhaft für denjenigen, der zu diesem Zeitpunkt Festverzinsliche kauft, weil nunmehr eine höhere Ren- dite zu erzielen ist.

Neben dem täglichen Kom- mentar zur Stimmung am Rentenmarkt steht gele- gentlich auch die Ankündi- gung, die öffentliche Hand wolle die Renditen ihrer

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Leserdienst

zum Verkauf anstehenden Wertpapiere ändern oder eine neue Anleihe aufle- gen. Dabei ist zu beachten, daß es sich bei diesen Ti- teln nur um einen Teilbe- reich des Rentenmarktes handelt. Weit umfangrei- cher ist die Zahl der Pfand- briefe, Kommunalobliga- tionen und sonstigen Bankschuldverschreibun- gen. Hier werden die Kon- ditionen laufend der aktu- ellen Marktlage angepaßt, ein Vorteil, den viele Anle- ger zu schätzen wissen, über den aber in den Zei- tungen aus Platzmangel nicht so ausführlich be- richtet werden kann.

Nur ausgewählte Rentenwerte in der Zeitung

Auch im Kursteil sind oft nur wenige ausgewählte Rentenwerte zu finden, weil die Palette dieser Titel viel zu breit ist, um sie alle auflisten zu können. Pfand- briefe und Kommunalobli- gationen werden unter dem Namen der jeweiligen Bank aufgeführt. Vor dem Titel selbst findet man häu- fig den Nominalzins, dahin- ter steht die Kennummer der jeweiligen Serie oder Reihe. Bei Anleihen öffent- licher Stellen steht statt der Seriennummer das Jahr der Ausgabe und meistens auch das Jahr der Tilgung.

Die darauf folgenden Kurse sind in Prozenten auf den Nennwert zu verstehen; ei- ne Notiz von 102 zum Bei- spiel besagt, daß ein Pfandbrief über nominal 100 DM zu 102 DM gehan- delt wird, ein Titel über no- minal 1000 DM zu 1020 DM.

Dr. Hermann Rischow, Frankfurt

Recht und Steuer

Auswärtige Unterbringung

— Im Zusammenhang mit der Gewährung des Ausbil- dungsfreibetrages ist ein Kind nach dem Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 18. Dezember 1985 (1 K 239/84) auch dann auswärts untergebracht, wenn es in einer den Eltern gehören- den Eigentumswohnung an einem anderen Ort wohnt und die Eltern dort keinen Haushalt haben. SIS Prozeß um Studienplatz

—Die Prozeßkosten, die ei- nem Vater dadurch entste- hen, daß er für seine bei- den Söhne die Zulassung zum Medizinstudium er- streitet, stellen laut Urteil des Finanzgerichts Rhein- land-Pfalz vom 27. Oktober 1982 (6 K 26/81) außerge- wöhnliche Belastungen dar, können sich daher steuermindernd auswirken.

Anderer Auffassung ist das Hessische Finanzgericht (Urteil vom 27. Mai 1983, IX 263/80). Die vom Vater be- glichenen Gerichts- und Anwaltskosten wegen ei- nes Studienplatzes seien nur außergewöhnliche Be- lastung, wenn sie „zwangs- läufig" anfallen. Das ver- neinte das Gericht. rco Witwenrente — Einer Witwe steht die „große" Witwen- rente zu, solange sie ein waisenrentenberechtigtes Kind erzieht (oder minde- stens 45 Jahre alt ist).

Stammt das Kind aber nicht vom Verstorbenen, so muß, nach einem Urteil des Bundessozialgerich- tes, 2 RU 64/85, nur die

„kleine" Witwenrente ge- zahlt werden. WB Ausgabe A 83. Jahrgang Heft 49 vom 3. Dezember 1986 (61) 3481

Referenzen

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