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Archiv "Recht und Steuer" (26.03.1987)

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befreit von Wadenkrämpfen

jeder Genese

Zusammensetzung: 1 Tablette e nin seifet 260 mg, Theophyllin-Äthylendiamin 195 mg. Anwen- dungsgebiete: Zur Prophylaxe an . he •pie nächtlicher Wadenkrämpfe, einschließlich solcher Krampf- zustände in den Beinen, die in Verbindung mit Diabetes mellitus, varikösen Venen, Thrombophlebitis, Arte- riosklerose, Gelenkerkrankungen und statischen Fußdeformitäten auftreten. Gegenanzeigen: Limptar ist wegen seines Chininanteils in der Schwangerschaft sowie bei bekannter Überempfindlichkeit gegenüber einem der Wirkstoffe kontraindiziert. Nebenwirkungen: Theophyllin-Athylendiamin kann in vereinzelten Fällen zu krampfartigen Darmbeschwerden und Chinin zu Schwindel, Ohrensausen oder gastrointestinalen Störungen führen.

Dosierung: Vor dem Schlafengehen1Tablette mit etwas Flüssigkeit unzerkaut einnehmen. Falls erforderlich, kann die Dosierung auf 1 Tablette nach dem Abendessen und 1 Tablette vor dem Schlafengehen erhöht werden. Besondere Hinweise: Bei Klingen in den Ohren, Hör-oder Sehstörungen sowie exanthematischen Hautveränderungen ist das Präparat abzusetzen. Thrombopenische Purpura, die nach Chininanwendung bei hochsensiblen Patienten auftreten kann, bildet sich nach Absetzen des Medikaments wieder zurück.

Handelsformen: O.P. mit 20 Tabletten N128,20 DM, O.P. mit 50 Tabletten N2 63,60 DM, 0.1? mit 100 Tabletten N3114,95 DM Stand: Januar 1987

Merrell Dow Pharma GmbH 6090 Rüsselsheim

VERSICHERUNGEN Sachversicherung — Ein Sachversicherungspaket für die medizinische Praxis, be- stehend aus einer Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Lei- tungswasser- und Sturmversi- cherung, jeweils mit Ein- schluß des Betriebsunterbre- chungs-Risikos, bietet die Continentale Sachversiche- rung für Mediziner an. Ver- vollständigt wird das Ange- bot durch eine zusätzliche Glasbruch- und Elektronik- Versicherung für die strom- gebundenen bürotechnischen und medizinisch-technischen Geräte und Anlagen.

Vandalismusschäden und Schäden durch Hagel sind ohne Mehrbeitrag mitversi- chert. Der neue Tarif gilt au- ßer für Arztpraxen auch für

„verwandte Betriebe", wie zum Beispiel krankengymna- stische Praxen und medizini- sche Massagebetriebe, aber auch Apotheken und medizi- nische Labors. EB

An was Eltern denken sollten — In manchen Versi- cherungszweigen, so in der Privathaftpflichtversicherung und der Familienrechts- schutzversicherung, sind un- verheiratete, minderjährige Kinder automatisch durch den Vertrag der Eltern mit- versichert.

Nun bleiben Kinder aber nicht ewig Kinder, auch nicht für die Versicherung. Meist endet die Mitversicherung mit Vollendung des 18. Le- bensjahres, also der Volljäh- rigkeit. Das gilt jedoch nicht für volljährige Kinder, die sich noch in der Schul- oder sich unmittelbar anschließen- den Berufsausbildung befin- den. Sie sind weiterhin über die Privathaftpflichtversiche- rung und die Rechtsschutz- versicherung der Eltern abge- sichert. In der Rechtsschutz- versicherung allerdings höchstens bis zum 25. Le- bensjahr.

Das heißt, sind die „Kin- der" verheiratet oder voll- jährig und haben ihre Schul- und Berufsausbildung abge- schlossen, benötigen sie grundsätzlich eine eigene Pri-

vathaftpflicht- und Familien- rechtsschutzversicherung.

Sofern volljährige unverhei- ratete Kinder mit abgeschlos- sener Berufsausbildung noch bei den Eltern wohnen, kön- nen sie gegen einen geringen Beitragszuschlag durch die Privathaftpflichtversicherung der Eltern mitversichert wer- den. Wird auf den Namen des Kindes ein Kraftfahrzeug zugelassen, ist eine separate

Verkehrs-Rechtsschutzversi- cherung erforderlich.

Ziehen die „Kinder" aus dem Elternhaus aus und gründen einen eigenen Haus- stand, benötigen sie zusätz- lich auch eine eigene Haus- ratversicherung. In allen Fäl- len sollte rechtzeitig ein Ver- sicherungsfachmann zu Rate gezogen werden, um für die

„Junioren" die neue Versor- gungssituation zu klären. rco

Hallesche: zufrieden

—Die Hallesche-Nationale Krankenversicherung, Stutt- gart, elftgrößter privater Krankenversicherer in der Bundesrepublik, ist nach An- gaben des Vorstandes mit dem Geschäftsergebnis des Jahres 1986 zufrieden.

Die Hallesche-Nationale entwickelt sich immer mehr zu einem speziellen Kranken- versicherer für die Heilberu-

fe. Zur Zeit sind rund zehn Prozent aller Ärzte bei ihr versichert (23 500 Ärzte ein- schließlich der Angehöri- gen). Das Wachstum im Be- reich der versicherten akade- mischen Heilberufe wird auf die günstigen Tarife zurück- geführt, die bei jungen Ärz- ten bis zu 50 Prozent unter dem Normaltarif liegen.

Als ausgesprochenen

„Flop" bezeichnete Vor-

standsmitglied Wolfgang Roitzheim das Geschäft mit den Apothekern, das die Ge- sellschaft am liebsten aufge- ben würde. Der Apotheker- Tarif besteht seit Oktober 1983. Ganze 63 Apotheker versichert die Hallesche-Na- tionale. 1985 waren es 109 Apotheker, und 1986 war der Bestand auf magere 165 Apo- theker gewachsen. rco

RECHT UND STEUER Totalschaden — Verwen- det ein Arbeitnehmer seinen privaten Pkw regelmäßig für dienstliche Fahrten und er- hält er dafür vom Arbeitge- ber eine Kilometerentschädi- gung von 42 Pfennigen, so kann er zusätzlich Schadener- satz verlangen, wenn das Au- to auf einer solchen Fahrt durch einen Unfall total zer- stört wird. Das geht aus ei- nem Urteil des Landesar- beitsgerichtes Frankfurt, 10 Sa 42/85, hervor. WB Mutterschutz — Geht ei- nem unbefristeten Arbeits- verhältnis eine Probezeit vor- aus, so besteht auch schon hier der Kündigungsschutz des Mutterschutzgesetzes (Urteil des Landesarbeitsge- richtes Frankfurt, 3 Sa 1054/85). WB

Unterhalt — Arbeitsämter dürfen Arbeitslosenhilfe nicht schematisch verwei- gern, wenn eine Arbeitslose, die über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, vermögende Eltern hat, weil erwachsene Menschen grund- sätzlich selbst für ihren Le- bensunterhalt aufzukommen haben — selbst wenn vorüber- gehend ein Beruf unterhalb ihres Niveaus ausgeübt wer- den muß (Urteil des Oberlan- desgerichtes Düsseldorf, 2 Ss OWI 290/86). WB

Legasthenie — Die Auf- wendungen für den Privat- schulbesuch eines an Lega- sthenie erkrankten Kindes können nach dem Urteil des Finanzgerichtes Düsseldorf vom 15. Mai 1986 (XV 47/79 L) grundsätzlich als außerge- wöhnliche Belastung geltend gemacht werden. SIS A-836 (76) Dt. Ärztebl. 84, Heft 13, 26. März 1987

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