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Archiv "Bekanntmachungen: Richtlinien für die Herstellung von Plasma für besondere Zwecke (Hyperimmunplasma)" (28.11.1997)

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B U N D E S Ä R Z T E K A M M E R

Bekanntmachungen

Richtlinien für die Herstellung von Plasma für besondere Zwecke (Hyperimmunplasma)

Erarbeitet vom Wissenschaftlichen Beirat der Bundesärztekammer unter Mitwirkung des Paul-Ehrlich-Institutes (PEI)

Vorwort

Die Entwicklung heutiger Hyperimmunglobulinpräpara- te begann schon vor rund 100 Jahren, als Emil von Behring und Shibasaburo Kitasato 1901 ihre richtungweisenden Er- gebnisse über spezifische Antitoxine in ihrer berühmten Ar- beit „Über das Zustandekommen der Diphtherie- und Teta- nus-Immunität bei Tieren“ veröffentlichten. 1920 folgte die Beschreibung entsprechend wirksamer „Rekonvaleszenten- seren“ gegen das Masern-Virus durch den Münchner Pädia- ter Rudolf Degkwitz, der dieses vom Menschen gewonnene Heilserum erfolgreich prophylaktisch und therapeutisch einsetzte. In den vierziger, fünfziger und sechziger Jahren konnte dann mit der Isolierung und Charakterisierung der Immunglobuline der Nachweis geführt werden, daß Neutra- lisation bakterieller Toxine, Virusneutralisation und Opso- nisation durch tierische und menschliche Seren typische Eigenschaften der in ihnen enthaltenen Immunglobuline sind.

Hinter dem indifferent klingenden Begriff „Plasma für besondere Zwecke“ verbirgt sich die für unsere tägliche ärztliche Praxis längst selbstverständlich gewordene Verfüg- barkeit standardisierter, spezifischer, menschlicher Immun- globulinpräparate, die aus solchen Plasmen hergestellt wer- den und die wir seit Jahren bei verschiedenen prophylakti-

schen Indikationen, in seltenen Fällen auch einmal thera- peutisch einsetzen. Jedem Arzt bekannte Beispiele sind das IgG Anti-D in der Prophylaxe der Rhesussensibilisierung oder das Tetanus-Hyperimmunglobulin bei Verletzungen ohne ausreichenden Impfschutz.

In anderen Ländern ist die Gewinnung der für die Her- stellung dieser Immunglobulinpräparate benötigten Plas- men durch Spenderselektion oder – soweit erforderlich – Hyperimmunisierung freiwilliger Plasmaspender längst selbstverständlich; in Deutschland haben wir uns lange im wesentlichen auf Importe verlassen, das heißt auf Spender außerhalb unserer Grenzen. Um auch hier dem Gebot der nationalen und europäischen Selbstversorgung mit menschlichen Blutkomponenten und Plasmaderivaten Rechnung zu tragen, hat die Bundesärztekammer mit ihrem Wissenschaftlichen Beirat gemeinsam mit dem Paul-Ehr- lich-Institut diese Richtlinien – insbesondere auch unter den beiden Gesichtspunkten Spenderschutz und Plasma- qualität– erarbeitet. Die in diesen Richtlinien enthaltenen Vorschriften, die einvernehmlich mit Blutspenderorganisa- tionen und Arzneimittelherstellern formuliert worden sind, werden als Grundlage für die alsbaldige Aufnahme der Ge- winnung von Plasmen für besondere Zwecke nach einheitli- chen, international abgeglichenen Maßstäben auch in Deutschland dienen.

Dr. med. K. Vilmar Prof. Dr. med. K.-D. Bachmann

Präsident der Bundesärztekammer Vorsitzender des Wissenschaftlichen Beirates

und des Deutschen Ärztetages der Bundesärztekammer

Prof. Dr. med. R. Kurth

Präsident des Paul-Ehrlich-Institutes

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1. Ausgangssituation

Plasma für besondere Zwecke (Hy- perimmunplasma) wird für die Herstel- lung spezifischer Immunglobuline be- nötigt. Als spezifische Immunglobuline werden polyklonale menschliche Im- munglobulinpräparate bezeichnet, die Antikörper einer bestimmten Spezifi- tät in besonders hoher und gleich- bleibender Konzentration enthalten. Sie werden für wichtige prophylaktische, sel- tener auch für therapeutische Indikatio- nen eingesetzt (siehe „Leitlinien zur The- rapie mit Blutkomponenten und Plasma- derivaten“, Kurzbezeichnung: „Leitlini- en“,Kap. 9 [9]).

Von den zur Anwendung empfohle- nen oder vorgeschriebenen spezifischen Immunglobulinen lassen sich Rubella-Ig (Röteln-Ig), Varizella-Zoster-Ig (VZ-Ig) sowie Zytomegalie-Ig (CMV-Ig) heute durch Auswahl normaler Spenderplas- men herstellen. Dagegen müssen Plas- men für die Herstellung der folgenden spezifischen Immunglobuline durch Hyperimmunisierung gesunder Spender gewonnen werden, weil die Konzentra- tion der betreffenden Antikörper in nor- malen Spenderplasmen zu gering ist oder die Antikörper zu selten vorkommen:

Anti-D (Rh0)-Ig, Frühsommer-Menin- go-Enzephalitis-Ig (FSME-Ig), Hepatitis B-Ig (HB-Ig), Rabies (Tollwut)-Ig (R- Ig), Tetanus (Wundstarrkrampf)-Ig (T- Ig) sowie in naher Zukunft Hepatitis A- Ig (HA-Ig). Entsprechend dem Fort- schritt der Wissenschaft kann in Zukunft die Gewinnung von Plasmen für beson- dere Zwecke für weitere Antikörperspe- zifitäten erforderlich werden.

Bisher müssen mehr als 90 Prozent des Plasmas für besondere Zwecke importiert werden. Die angestrebte Selbstversorgung der Bundesrepublik Deutschland mit Blutkomponenten und Plasmaderivaten erfordert daher die als- baldige Aufnahme der Spenderimmu- nisierung.

2. Allgemeines

2.1. Aufgaben der Richtlinien

Diese Richtlinien sollen den mit der Hyperimmunisierung von Spendern und mit der Herstellung von Plasmen für besondere Zwecke befaßten Ärzten und anderen Personen die notwendigen Hinweise geben,

1 um Hyperimmunisierung und Plasmagewinnung für den Spender so gefahrlos wie möglich zu gestalten und

1 um Plasmen von erforderlicher Qualität und Sicherheit zu gewinnen.

2.2. Geltung der Richtlinien

Diese Richtlinien gelten für alle Ärzte,

1 die Hyperimmunisierungen bei Spendern zur Gewinnung von Plasma für besondere Zwecke durchführen,

1 die Erythrozytenkonzentrate zur Hyperimmunisierung herstellen, lagern und abgeben,

1 die Plasmen für besondere Zwecke (Hyperimmunplasmen) her- stellen, lagern und abgeben.

Soweit Ärzte im Rahmen der Hy- perimmunisierung und der Herstellung von Plasma für besondere Zwecke Teil- schritte des Verfahrens an Dritte dele- gieren, haben sie zu gewährleisten, daß die Ausführung nach diesen Richtlinien erfolgt.

2.3. Grundlegende Gesetze und Verordnungen

Die Herstellung, Lagerung und Ab- gabe menschlicher Plasmen für beson- dere Zwecke unterliegt den Regelun- gen des Arzneimittelgesetzes (AMG) (6) und der Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer (Pharm- BetrV) (2, 5). Zu beachten sind weiter die Richtlinien der Bundesärztekammer zur Blutgruppenbestimmung und Blut- transfusion (Hämotherapie)(11) in ihrer Fassung von 1996 (Kurzbezeichnung:

„Richtlinien 1996“), die Empfehlungen des Europarates und der Weltgesund- heitsorganisation zu Blut und Blutzube- reitungen (1) sowie das Medizinpro- duktegesetz (MPG)(7).

2.4. Einrichtungen

Träger von Einrichtungen, in denen Spender für die Gewinnung von Plasma für besondere Zwecke hyperimmuni- siert und/oder von denen Plasmen für besondere Zwecke hergestellt, gela- gert, abgegeben oder in Verkehr ge- bracht werden, sind für eine an- gemessene personelle und sachliche Ausstattung verantwortlich. Dies gilt auch für Träger von Einrichtungen, in denen Erythrozytenkonzentrate für die Hyperimmunisierung hergestellt wer- den. Der Träger bestellt einen ver- antwortlichen Arzt und überträgt ihm die für die Spenderuntersuchung, -hyperimmunisierung und -versorgung sowie für die Herstellung von Plas- ma für besondere Zwecke erforderli- chen Kompetenzen. Hinsichtlich der Qualifikation wird auf die „Richtli- nien 1996“, Kap. 1.4. und 1.5. verwie-

sen. Die Einrichtungen unterliegen vor Aufnahme der Tätigkeit einer allgemeinen Anzeigepflicht gemäß § 67 Arzneimittelgesetz und bedürfen einer Herstellungserlaubnis nach § 13 Arz- neimittelgesetz.

Zu Einzelheiten der Anforderungen bezüglich Organisation, Ausstattung und ärztlicher Verantwortung für die präparative Hämapherese wird auf Kap. 4.1. und 4.2. der „Richtlinien 1996“ verwiesen.

2.5. Versicherungsschutz

Ärzte und Einrichtungen, die Auf- gaben nach diesen Richtlinien wahr- nehmen, haben für einen ausreichen- den Versicherungsschutz für die Spen- der zu sorgen.

Blut- und Plasmaspender sind durch eine „allgemeine Unfall- und Wegeversi- cherung“ (wie Arbeitnehmer gegen Ar- beitsunfälle), die auch vorbereitende Handlungen einschließt (wie Hyperim- munisierung), gegen Schädigungen im Zusammenhang mit der Spendetätigkeit versichert (Sozialgesetzbuch VII § 2 Abs. 1 Nr. 13b).

3. Die Plasmaspende

Die Hyperimmunisierung von Spen- dern und die Herstellung von Plasmen für besondere Zwecke dienen allein der Prophylaxe bzw. Behandlung anderer.

Daraus resultiert eine besondere Für- sorgepflicht für den Spender (s. „Richt- linien 1996“, Kap. 3.1.).

3.1. Der Plasmaspender

Für Spender von Plasmen für beson- dere Zwecke gelten alle in den „Richtli- nien 1996“ in Kap. 3, 4 und 5 aufgeführ- ten Vorschriften. Der Spender sollte be- reits eine regelmäßige Spendetätigkeit von mindestens sechs Monaten nach- weisen können. Als Spender von Plas- ma für besondere Zwecke kommen vor- rangig Personen in Betracht, die bereits die entsprechenden Antikörper auf natürlichem Wege oder durch Schutz- impfung gebildet haben (zum Beispiel gegen FSME immunisiert worden sind).

Wegen der Spendebedingungen wird auf Kap. 3.2. der „Richtlinien 1996“ ver- wiesen. Besonderheiten bezüglich ein- zelner Spenderkriterien werden in den Kapiteln 4 und 5 beschrieben.

Alle Spenderdaten unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und dem Datenschutz.

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3.1.1. Eignungsuntersuchung Die Eignung als Spender für die Ge- winnung von Plasmen für besondere Zwecke ist durch Anamnese und ärztli- che Untersuchung einschließlich der erforderlichen Laboratoriumsuntersu- chungen zu sichern („Richtlinien 1996“, Kap. 3.2., 4.3.1. und 4.7.2.). Da- bei ist besonders auf anamnestische Hinweise einer allergischen Diathese des Spenders zu achten. Spender mit allergischer Diathese, das heißt mit ei- nem breiten Spektrum nachgewiesener beziehungsweise bekannter Allergien, sind zur Hyperimmunisierung ungeeig- net. Insbesondere müssen allergische Reaktionen gegen Konservierungsmit- tel1 wie zum Beispiel Merthiolat, Thimerfonat, Formaldehyd und Thio- cyanat, Antibiotika1 – insbesondere Neomycin und Framycetin – sowie Hühnereiweiß2beachtet werden.

Die Venenverhältnisse sollen für mehr- fache Plasmapheresen geeignet sein.

Folgende Voraussetzungen sollten er- füllt sein:

1 Körpergewicht: mindestens 50 Kilo- gramm,

1 Blutdruck: systolisch über 100 mmHg und unter 180 mmHg, diastolisch unter 100 mmHg,

1 Puls: regelmäßig, Frequenz zwi- schen 50 und 110/min,

1 Körpertemperatur (zum Beispiel orale Messung) nicht über 37,5 °C .

Die Eignungsuntersuchung ist nach je- der 15. Plasmapherese, spätestens nach zwei Jahren zu wiederholen. Vor der ersten Plasmapherese sollte sie nicht länger als vier Wochen zurückliegen.

3.1.1.1. Laboratoriumsuntersuchungen Folgende Laboratoriumsuntersuchun- gen sind bei der Eignungsuntersuchung er- forderlich (s. auch 3.4.):

Blutbild einschließlich Thrombozyten- zahl, Gesamteiweiß-Konzentration im Se- rum, Serum-Harnstoff oder -Kreatinin, Thromboplastinzeit, aPTT, Urinstatus (Teststreifenmethode für Eiweiß, Glukose, Blut), IgG-Konzentration im Serum, GPT sowie folgende Infektionsmarker: HBsAg sowie Antikörper gegen HIV 1/2, HCV und Treponema pallidum.

Alle Untersuchungsergebnisse müssen im Normalbereich liegen oder negativ aus- fallen. Bei der GPT darf der Grenzwert von 45 U/l bei Frauen und 68 U/l bei Män- nern nach der optimierten Standardmetho- de 1972 (+ 25 °C) nicht überschritten wer- den (s. 3.2.5. der „Richtlinien 1996“).

3.2. Spenderaufklärung

Vor Aufnahme in ein Spende- und/oder Hyperimmunisierungspro- gramm ist der Spender über die Ver- fahren, über mögliche unerwünschte Wirkungen und Gefahren bei der Hyperimmunisierung und bei der Gewinnung von Plasma für beson- dere Zwecke schriftlich aufzuklären. Die Einwilligung des Spenders in die vorge- sehenen Prozeduren und die durchge- führte Aufklärung sind schriftlich zu do- kumentieren. Der Spender ist insbeson- dere darauf hinzuweisen, daß es sich bei der Hyperimmunisierung nicht um ein Impfprogramm zum Schutz vor Infekti- onskrankheiten handelt, sondern daß Dosis, Anzahl und Anwendung der Impfstoffe vom Vorgehen bei einer Schutzimpfung abweichen können, um Plasma mit hohen Antikörper-Titern zu gewinnen. Der Spender soll wissen, daß Plasma für besondere Zwecke als Aus- gangsmaterial für Arzneimittel erforder- lich ist, das auf andere Weise nicht ge- wonnen werden kann.

Der Spender muß über die Art der möglichen lokalen und systemischen un- erwünschten Wirkungen und deren zeit- liches Auftreten (sofort und verzögert) informiert werden (s. 5.3.). Er muß wis- sen, daß unerwünschte Wirkungen häufi- ger auftreten können. Bei der Anwen- dung von Erythrozyten zur Immunisie- rung ist der Spender über die besonderen unerwünschten Wirkungen und Risiken aufzuklären (s. 4.2.6.). Es muß mitgeteilt werden, daß im Fall von schwer- wiegenden gesundheitlichen Schäden, die auf unerwünschte Wirkungen zu- rückzuführen sind, Versicherungsschutz besteht (s. 2.5.).

3.3. Hyperimmunisierung

Grundsätzlich soll die Zahl der Spen- der so gering wie möglich gehalten wer- den. Das wird erreicht durch vorrangige Berücksichtigung von Spendern mit bereits existierenden und ausreichend hohen Antikörpertitern, die ohne wei- tere oder nach wenigen zusätzlichen Impfstoffgaben als Spender von Plasma für besondere Zwecke herangezogen werden können.

Die Hyperimmunisierung erfolgt in der Regel mit zugelassenen Impfstoffen, für Anti-D mit humanen Erythrozyten.

Hinweise der Hersteller zur einge- schränkten Anwendung von Impfstoffen bei bereits bekannter Unverträglichkeit sind zu beachten.

Die Impfstoffdosen, die Anzahl der voraussichtlich erforderlichen Impfstoff-

gaben und deren Abstände sollen vorab festgelegt werden. Bei der Hyperimmu- nisierung mit mehr als einem Impfstoff sind entsprechende Angaben über die Eignung und Verträglichkeit erforder- lich. Das Hyperimmunisierungsprotokoll soll Angaben über Dosis und Anzahl der Impfstoffgaben, die geforderte Höhe des Antikörper-Titers, den Test zur Prüfung dieses Titers und Kriterien zur Ermitt- lung von Spendern als Non-Responder enthalten.

Ist aus den Daten des Impfstoffher- stellers erkennbar, daß die für die Her- stellung von spezifischem Immunglobu- lin erforderlichen Antikörpertiter mit ei- nem zugelassenen Impfschema nicht er- reichbar sind, kann davon abgewichen und/oder andere Impfstoffdosen zur Hyperimmunisierung verwendet werden.

Die notwendige Titerhöhe für Plas- men für besondere Zwecke ergibt sich aus den Anforderungen an das jeweilige Endprodukt. Wird die geforderte Titer- höhe nicht erreicht, so ist die Hyperim- munisierung abzubrechen. Von der Fort- führung der Hyperimmunisierung ist ebenfalls abzusehen, wenn ein erreichter Titer sich nicht mehr steigern läßt. Weite- re Impfstoffgaben nach Erreichen der ge- forderten Titerhöhe sollen nur erfolgen, wenn der Titer signifikant abgefallen ist.

Mit der Hyperimmunisierung kann begonnen werden, wenn ein positives Votum der zuständigen Ethikkom- mission für das Hyperimmunisierungs- protokoll vorliegt. Gesundheitliche Spät- schäden einer über längere Zeit wie- derholten Hyperimmunisierung sind bis- her nicht bekannt geworden.

3.3.1. Aufsicht, Impfreaktionen, Mel- depflicht

Nach jeder Impfung verbleibt der Spender mindestens 30 Minuten unter ärztlicher Aufsicht. Bei Auftreten von schweren Impfreaktionen während der Hyperimmunisierung (s. Kap. 4.2.6., 5.3.) muß der Spender von der weite- ren Hyperimmunisierung ausgeschlossen werden.

Im Zusammenhang mit der Hy- perimmunisierung auftretende uner- wünschte Wirkungen sind vom behan- delnden Arzt entsprechend den Re- geln zur Meldepflicht über Arzneimit- telnebenwirkungen an die Arzneimit- telkommission der deutschen Ärzte- schaft zu melden. Gesetzliche Melde- pflichten, zum Beispiel nach § 29 AMG samt hierzu veröffentlichter Bekannt- machung3, bleiben unberührt.

1 Gilt nur, sofern diese Stoffe im Impfstoff ent- halten sind.

2 Gilt nur für Impfstoffe, die auf Hühnerfibro- blastenzellkulturen gezüchtet werden.

3Bekanntmachung zur Anzeige von Neben- wirkungen ... nach § 29 Abs. 1 Satz 2 bis 8 AMG, Bundesanzeiger v. 25.05.1996, Nr. 97, 48, 5929 ff.

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3.4. Spendebedingungen

Wegen der Spendebedingungen wird auf 3.1. sowie Kap. 3.2. der

„Richtlinien 1996“ verwiesen.

Spender, die an den Eignungsunter- suchungen nicht teilnehmen, vorge- schriebene Untersuchungen verweigern oder bei der Überprüfung der Spende- tauglichkeit oder der Spenderbefragung gem. 5.3.3. keine sachgerechten Anga- ben machen, sind von der weiteren Tätigkeit als Spender von Plasma für besondere Zwecke auszuschließen.

Hinsichtlich der Kriterien, welche ei- nen Ausschluß oder eine zeitlich be- grenzte Rückstellung von der Plasmas- pende bedingen, wird auf Kap. 3.2.2.1.

und 3.2.2.2. der „Richtlinien 1996“

verwiesen. Für die Gewinnung von Plas- ma für besondere Zwecke können gemäß Kap. 4.7.2. der „Richtlinien 1996“ folgen- de Untersuchungen bzw. Auswahlkriteri- en unberücksichtigt bleiben, wenn da- durch kein erhöhtes Spenderrisiko ent- steht:

1 Ausschluß wegen Trypanosomia- sis (Chagas, Schlafkrankheit), Leish- maniasis sowie Rickettsiose, Borreliose und Brucellose),

1 zeitliche Rückstellung wegen Aufenthaltes in Malaria-Endemiege- bieten ohne Erkrankung bzw. ohne Auftreten von Fieberschüben,

1 die Austestung der Rh-Formel und der Antikörpersuchtest (außer bei Spendern für Anti D-Immunglobulin, s. Kap. 4.) sowie

1 die Untersuchung auf Antikör- per gegen Treponema pallidum (außer bei der Eignungsuntersuchung),

1 Gerinnungsuntersuchung (außer bei der ersten Eignungsuntersuchung).

3.5. Durchführung der Plasmapherese

Vor Beginn der Plasmapherese hat sich der zuständige Arzt von der aktuel- len Spendetauglichkeit des Spenders zu überzeugen. Die Plasmapherese ist auf Weisung des zuständigen Arztes vorzei- tig zu beenden, wenn medizinische oder technische Gründe vorliegen. Nach Be- endigung der Hämapherese bleibt der Spender mindestens eine halbe Stunde unter Aufsicht. Die Entlassung erfolgt durch den zuständigen Arzt oder eine(n) von ihm bevollmächtigten MitarbeiterIn.

Bei jeder Plasmapheresesind Hämo- globin bzw. Hämatokrit, GPT, Gesamt- eiweißkonzentration, HBsAg und An- tikörper gegen HIV 1/2 sowie HCV zu bestimmen (s. 4.7.2. der „Richtlinien 1996“).

Die Haut des Spenders an der Ve- nenpunktionsstelle ist nach standardi- sierter Methode (13) so vorzubereiten, daß eine sterile Blutentnahme erwartet werden kann. Ebenso ist für eine aus- reichende Händedesinfektion des Per- sonals Sorge zu tragen (3).

3.5.1. Apparative Plasmapherese Hinsichtlich der Anforderungen, weiterer Einzelheiten und Aufgaben des bei der Plasmapherese tätigen Per- sonals wird auf die „Richtlinien 1996“, Kap. 4.3.3. verwiesen.

3.5.2. Spenderreaktionen

Spenderreaktionen können systemi- scher oder lokaler Natur sein.

Lokale Reaktionen können sofort (Fehlpunktion, lokale Hämatombil- dung) oder verzögert (lokale venöse Thrombose, Thrombophlebitis, lokale Infektion, lokale Überempfindlichkeit gegen Hautdesinfektionsmittel) auftre- ten. Der Spender ist auf die Notwen- digkeit einer ärztlichen Behandlung hinzuweisen (s. auch 2.5.).

Systemische Reaktionen beruhen auf einem (relativen) intravasalen Vo- lumenmangel oder – selten – auf ei- ner vaso-vagalen Synkope mit konse- kutiver leichter oder mäßiger Ver- minderung der zerebralen Durchblu- tung. Symptome sind Benommenheit, Schwindel, Sehstörungen; sie können durch Lagewechsel beeinflußt wer- den (orthostatische Kollapsneigung).

Die sofortige Feststellung der Ursa- che durch einen Arzt ist stets erforder- lich.

Spenderreaktionen, Behandlungs- maßnahmen und ihre abschließen- de Beurteilung sind zu dokumentie- ren.

Der verantwortliche Arzt hat ärztli- che und nichtärztliche Mitarbeiter über mögliche unerwünschte Wirkungen, deren Vermeidung, Prodromi, Diagno- se, Verlauf, Behandlung und Vermei- dung zu unterweisen. Anweisungen für Notfallmaßnahmen, entsprechen- des Gerät, Material und Medikamente sind vorzuhalten und die Mitarbeiter in deren Gebrauch zu unterweisen.

3.5.3. Spendefrequenz und Ge- samtspendevolumen

Die Spendefrequenz ist so zu wählen, daß keine gesundheitliche Be- einträchtigung zu erwarten ist. Auf die „Richtlinien 1996“, Kap. 4.7.5. wird verwiesen.

Das Gesamtspendevolumen soll nach den derzeitigen Vorschriften (Kap. 4.7.5. der „Richtlinien 1996“) 25 l/Jahr nicht überschreiten4.

3.6. Dokumentation

Die detaillierte Dokumentations- pflicht umfaßt die gesundheitliche Über- wachung des Plasmaspenders, das Immu- nisierungsprogramm und gemäß § 15 Pharm BetrV(2) alle Vorgänge der Her- stellung, Prüfung, Lagerung und des In- verkehrbringens der gewonnenen Hyper- immunplasmen. Zur Dokumentation gehört auch die systematische Erfassung und Bewertung von unerwünschten Wir- kungen der Hyperimmunisierung; eine zentrale Auswertung ist anzustreben.

Der die Hyperimmunisierung durch- führende Arzt muß gewährleisten, daß der Spender sich als hyperimmunisiert ausweisen kann. Als Ausweis dient der internationale Impfausweis, im Falle der Anti-D-Hyperimmunisierung ein Spender- oder Notfallausweis.

3.7. Beurteilung durch die zu- ständige nach Landesrecht gebil- dete Ethikkommission

Das Verfahren der Plasmagewin- nung und das Hyperimmunisierungs- protokoll sowie eine Darstellung der Notwendigkeit der Hyperimmunisie- rung sind der zuständigen Ethikkomis- sion zur Beurteilung vorzulegen. Sobald das positive Votum vorliegt, kann mit der Hyperimmunisierung von Spendern zur Gewinnung von Plasma für beson- dere Zwecke begonnen werden.

4. Plasma für besondere Zwecke zur Herstellung von Anti-D(Rh

0

)-Ig

Abweichend von allen anderen Plas- men für besondere Zwecke müssen für die Hyperimmunisierung zur Gewinnung von Plasma für die Herstellung von IgG- Anti-D menschliche D pos.-Erythrozyten als Impfstoff verwendet werden. Daraus resultieren die im folgenden dargestellten Aufforderungen an den Erythrozyten- spender bezüglich seines Gesundheitszu- standes, dessen Überwachung und der Antigenkomposition seiner Erythrozyten.

Für Einrichtungen, in denen ent- sprechende Erythrozytenpräparate her- gestellt werden, gelten die Vorschriften in 2.4. Erythrozytenpräparate zur Hy- perimmunisierung unterliegen der Zu- lassungspflicht nach § 21 AMG(6).

4Voraussetzung für eine zukünftige Erhöhung des Volumens der Einzelspende und/oder des Gesamtspendevolumens/Jahr ist der Nach- weis der Unbedenklichkeit in einer prospekti- ven Verträglichkeitsstudie.

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4.1. Der Erythrozytenspender

Der Erythrozytenspender muß sich in einem gesundheitlichen Zustand befin- den, der eine Blutspende und die Über- tragung seiner Erythrozyten auf den Plasmaspender ohne Bedenken zuläßt.

Die Vorschriften für Blutspender (Kap. 3 und 4 der „Richtlinien 1996“) gelten uneingeschränkt. Der Erythrozytenspen- der darf keine Bluttransfusionen oder Transplantate jedweder Art erhalten ha- ben und sollte bereits regelmäßig minde- stens ein Jahr Blut gespendet haben. Be- züglich der Laboratoriumsuntersuchun- gen wird auf 3.1.1.1. verwiesen.

4.1.1. Eignungsuntersuchung Die Eignungsuntersuchung wird gemäß 3.1.1. durchgeführt.

4.1.1.1. Laboratoriumsuntersuchungen Neben den Laboratoriumsuntersu- chungen gemäß 3.1.1.1. sind Antikör- per gegen HAV (IgM) und HBc zu un- tersuchen. Außerdem sind validierte Genamplifikationstests für HBV, HCV und HIV durchzuführen. Alle Befunde müssen negativ sein.

4.1.1.2. Quarantänelagerung Nach Eignungsuntersuchung und Herstellung des Erythrozytenpräparates ist eine Quarantänelagerung von sechs Monaten einzuhalten, während der der Spender nach drei und sechs Monaten erneut auf alle Infektionsmarker (s.

4.1.1.1.) untersucht wird. Alle Ergebnis- se müssen eindeutig negativ sein.

Bleiben nach sechs Monaten bei dem Erythrozytenspender alle Tests auf Infektionsmarker (s. 4.1.1.1.) negativ, so kann diese Erythrozytenspende zur Im- munisierung von Spendern für Anti-D- Plasma benutzt werden (Grafik).

4.1.2. Antigenmuster der Erythrozyten Die Erythrozyten des Erythrozyten- spenders müssen auf folgende Blut- gruppenmerkmale untersucht werden:

AB0, Rhesus (C, Cw, c, D, E, e), Kell.

4.1.3. Gewinnung, Aufarbeitung und Lagerung der Erythrozyten

Spendererythrozyten werden aus frischem Vollblut einer Einzelspen- de als leukozytendepletiertes Human- erythrozytenkonzentrat (s. „Richtlinien 1996“, Kap. 5.1.1.3.) unter aseptischen Bedingungen hergestellt und tiefge- kühlt gelagert. Die Aufarbeitung und Aliquotierung in sterile, pyrogenfreie Behältnisse erfolgt nach PharmBetrV (2) und GMP-Richtlinien(8).

Die Tiefkühlkonservierung muß mit einer validierten Methode erfolgen.

4.1.4. Rückstellproben

Rückstellproben sind gemäß § 8 Abs. 3 der PharmBetrV(2) aufzubewah- ren.

4.2. Der Plasmaspender

Bezüglich der Eignungsuntersuchung und anderer Voraussetzungen wird auf 3.1. bis 3.4. verwiesen.

Die gemäß Kap. 3.2.2.2. der „Richtli- nien 1996“ für Blutspender vorgeschriebe- ne sechsmonatige Zurückstellung von der Blutspende „nach Gabe von Blutkompo- nenten“ betrifft bei diesem Personenkreis nicht die zur Hyperimmunisierung gemäß 4.2.3. verwendeten Erythrozytenpräparate.

Frauen können nach schriftlicher Auf- klärung als Spenderinnen für spezifisches Anti-D-Ig in Frage kommen, wenn künfti- ge Schwangerschaften ausgeschlossen sind.

4.2.1. Antigenmuster der Erythro- zyten und Antikörpersuchtest

Plasmaspender müssen auf folgende Blutgruppenmerkmale untersucht wer- den: AB0, Rhesus (C, Cw, c, D, E, e), S, s, Kell, Cellano, Fy(a), Fy(b), Jk(a) Jk(b), Vel, Lu(b) und Yt(a). Vorbestehen- de blutgruppenspezifische Antikörper – außer einem IgG-Anti-D, Anti-CD

oder Anti-DE – sind durch einen Antikörpersuchtest (s. Kap. 2.5.7. der

„Richtlinien 1996“) auszuschließen.

Zur Hyperimmunisierung verwendete Erythrozyten müssen im AB0- und Kell- System kompatibel sein. Die Blut- gruppenmerkmale bei Spender und Emp- fänger sind so zu wählen, daß nur der ge- wünschte Antikörper induziert und die Bildung anderer Antikörper möglichst vermieden wird. In jedem Fall muß die

Möglichkeit der Bildung von Antikör- pern gegen Cellano, Vel, Lu(b) und Yt(a) ausgeschlossen werden.

4.2.2. Wiederholung der Laboratori- umsuntersuchungen

Alle unter 3.1.1.1. genannten Labora- toriumsuntersuchungen sind nach einer Wartezeit von drei und sechs Monaten zu wiederholen. Die Ergebnisse müssen ein- deutig negativ sein. Danach kann mit der Hyperimmunisierung begonnen werden (Grafik).

4.2.3. Hyperimmunisierung

Die Primärimmunisierung erfolgt in der Regel durch Injektionen von bis zu 5 ml Erythrozytensuspension in geeigne- ten Intervallen.

Es ist vorteilhaft für die Hyperimmu- nisierung, Spender auszuwählen, die be-

Immunisierung des Plasmaspenders

Erythrozytenspender Plasmaspender

Alle Infektionsmarker negativ:

Alle Infektionsmarker negativ: Alle Infektionsmarker negativ:

Alle Infektionsmarker negativ:

Eignungsuntersuchung potentieller Spender mit erweiterter Testung der Infektionsmarker

Herstellung des Erythrozytenpräparates und Tiefkühllagerung für sechs Monate

Eignungsuntersuchung potentieller Spender mit Testung der Infektionsmarker

Erneute erweiterte Testung des Spenders nach drei und sechs Monaten auf alle Infektionsmarker

Freigabe dieses Erythrozytenpräparates zur Immunisierung

Erneute Testung des Spenders nach drei und sechs Monaten auf alle Infektionsmarker Grafik

Herstellung von Anti-D-Hyperimmunplasma. Flußdiagramm zur Immunisierung

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reits IgG-Anti-D gebildet haben, da sich bei ihnen meist innerhalb von vier Wo- chen nach weiterer Gabe geeigneter Erythrozyten ausreichend hohe IgG-An- ti-D-Titer einstellen. Bei manchen Perso- nen erreicht der Antikörperspiegel inner- halb der ersten drei Wochen seine maxi- male Höhe und steigt nach weiterer Hy- perimmunisierung nicht mehr an. Bei anderen Personen können die Antikör- pertiter mehr als 12 Monate lang weiter steigen, wenn Erythrozytensuspensionen in regelmäßigen Abständen weiter inji- ziert werden. Etwa 70 Prozent der hyper- immunisierten Personen bilden nach unterschiedlich langer Zeit IgG-Anti- D-Antikörper in einer Konzentration

> 100 I.E./ml Serum.

Ein Antikörpersuchtest mit Differen- zierung und Titration des (der) Antikör- per ist vor der Hyperimmunisierung und regelmäßig 14 Tage nach jeder Gabe von Erythrozytensuspensionen erforderlich.

Wird die Antikörperkonzentration von > 100 I.E./ml Serum nach mehreren Injektionen von Erythrozytensuspensio- nen nicht erreicht, sollte von der weiteren Hyperimmunisierung abgesehen werden.

Fällt die Antikörperkonzentration nach Beendigung der ersten Hyperimmuni- sierung unter 100 I.E./ml Serum ab, so läßt sie sich durch eine oder wenige Fol- geinjektionen von Erythrozytensus- pensionen auf die vorherige Höhe brin- gen. Werden die Spender-Erythrozyten- injektionen ausgesetzt, so fällt die Anti- körperkonzentration langsam innerhalb von 6 bis 12 Monaten weiter ab.

4.2.4. Konzentration von IgG-Anti-D Die Messung der Konzentration von IgG-Anti-D im Plasma erfolgt im indirek- ten Antiglobulintest (Coombstest) mit R1R1-Erythrozyten im Vergleich mit ei- ner internationalen Referenz-Präparati- on. Die Konzentration wird in Internatio- nalen Einheiten (I.E., WHO-Standard) angegeben. Wegen methodischer Einzel- heiten wird auf die Monographie „Immu- noglobulinum Humanum Anti-D“ des DAB 10 (1995) (4) verwiesen.

4.2.5. Plasmaspende nach Erreichen des erforderlichen IgG-Anti-D-Titers

Bezüglich Frequenz und Gesamtmen- ge/Jahr wird auf 3.5.3. verwiesen.

4.2.6. Unerwünschte Wirkungen und Risiken der Immunisierung:

1 Mit nicht inaktivierbaren Blutpro- dukten – hier Erythrozytenkonzentrat des Erythrozytenspenders – können Er- reger von Infektionskrankheiten, zum Beispiel Viren (HBV, HCV, CMV, HIV), oder noch unbekannte Erreger übertra- gen werden. Durch die Quarantänela-

gerung, die erweiterte Testung der Erythrozytenspender auf Infektionsmar- ker und die Präparationsmethode kann diese Möglichkeit weitestgehend ausge- schlossen werden.

1 Durch die Hyperimmunisierung kann es zur Produktion von nicht er- wünschten Antikörpern gegen erythrozy- täre Merkmale außer IgG-Anti-D kom- men. Solche Antikörper, die für eventuell später notwendige Transfusionen von Be- deutung sein können, werden durch die regelmäßig wiederholten Antikörper- suchtests aufgedeckt. Eine entsprechende Dokumentation im Spenderausweis ist erforderlich.

1 Fieberhafte Reaktionen im Sinne einer milden Transfusionsreaktion auf die verabfolgte Erythrozyteninjektion kön- nen auftreten.

1 Im übrigen wird wegen möglicher systemischer unerwünschter Wirkungen auf 5.3. und 5.3.2. verwiesen.

4.2.7. Spenderreaktionen bei der Plas- mapherese

Hinsichtlich möglicher Spenderreak- tionen wird auf 3.5.2. verwiesen.

4.3. Dokumentation,

Rückverfolgung (look back) und Meldewege

Alle Unterlagen über die Erythro- zytenspender, die Immunisierung der Plasmaspender und die Herstellung von Plasma für besondere Zwecke sind zu ar- chivieren und mit wechselseitigen Ver- weisen zu versehen. Entsprechende Nach- untersuchungsproben (s. Kap. 3.2.6. der

„Richtlinien 1996“) sind aufzubewahren.

Bezüglich der Dokumentation von uner- wünschten Wirkungen wird auf Kap. 7.7.

der „Richtlinien 1996“ verwiesen.

5. Weitere Plasmen für besondere Zwecke zur Herstellung von FSME-Ig, HA-Ig, HB-Ig, Tetanus-Ig und Tollwut-Ig

5

(4)

5.1. Der Plasmaspender

Bezüglich der Eignungsuntersu- chungen, der Spenderaufklärung, der Hyperimmunisierung und der Spende- tauglichkeit sowie weiterer zu beach-

tender Regeln wird auf 3.1. bis 3.4.

verwiesen. Eine detaillierte Dokumen- tation gemäß 3.6. ist laufend durchzu- führen.

5.2. Hyperimmunisierung

Allgemeine Regeln sind in 3.3. auf- geführt.

Bei Verwendung von zugelassenen Impfstoffen sind die Packungsbeilagen der Hersteller zu beachten.

5.2.1. Vorimmunisierte Spender Vorimmunisierte Spender kommen gem. 3.1. vorrangig als Spender für Plasmen für besondere Zwecke in Be- tracht.

Nach Feststellung der initialen An- tikörperkonzentration ist zu entschei- den, ob mit den Plasmapheresen sofort begonnen werden kann oder eine Hy- perimmunisierung erforderlich ist. Ziel des individuellen Hyperimmunisie- rungsprogramms ist es, die erreichte Antikörperkonzentration über längere Zeit zu stabilisieren und auf diese Wei- se die Zahl der Spender so gering wie möglich zu halten.

Eine Begrenzung der Impfstoffga- ben nach Anzahl oder Zeitraum kann sich aus dem Auftreten unerwünschter Wirkungen ergeben (3.3.1.).

5.2.2. Nicht vorimmunisierte Spender Nach Beendigung der ersten Impf- serie nach einem für Schutzimpfungen vorgesehenen Schema und Untersu- chung von Serum/Plasmaproben auf die erreichte Antikörperkonzentration kann mit den Plasmapheresen begon- nen werden, falls nicht – bei nicht aus- reichender Antikörperkonzentration – eine Hyperimmunisierung gemäß 5.2.1.

erforderlich ist. Im übrigen siehe 5.2.1.

5.2.3. Low- und Non-Responder Als Non-Responder werden Spen- der bezeichnet, die trotz wiederholter Gaben des gleichen Impfstoffes keine, als Low-Responder solche, die nur gleichbleibend geringe Mengen der je- weiligen Antikörper bilden. Sie sind als Spender für das betreffende Plasma für besondere Zwecke nur bedingt geeig- net.

Als Anhalt sollten Spender, die auch nach zwölfmonatiger Hyperim- munisierung mit dem gleichen Impf- stoff keine ausreichenden oder stei- genden Antikörperkonzentrationen im Plasma aufweisen, von der weiteren Hyperimmunisierung mit dem jewei- ligen spezifischen Impfstoff ausge- schlossen werden. Solche Spender kön-

5 Aufgrund von Änderungen im Vorkommen ausreichend hoher Antikörperkonzentratio- nen in normalen Spenderplasmen (s. 1.) oder bei wissenschaftlich erwiesenen neuen Indika- tionen kann die Aufnahme weiterer Spezifitä- ten in diese Liste erforderlich werden.

(7)

nen jedoch nach Hyperimmunisierung mit Impfstoffen anderer Spezifität ho- he Antikörperkonzentrationen errei- chen.

5.3. Unerwünschte

Wirkungen bei der Anwendung von Impfstoffen

Nach den Kriterien der Weltgesund- heitsorganisation (WHO) werden vier Gruppen von unerwünschten Wir- kungen nach Impfungen unterschie- den:1 durch die Impfung selbst verur-

sachte unerwünschte Wirkungen, das heißt Reaktionen, die mit der Impfung kausal verknüpft sind,

1 durch die Impfung ausgelöste un- erwünschte Wirkungen, die sich auch bei anderen Gelegenheiten ergeben hätten, bei denen die Impfung jedoch den letzten Anstoß für das Auftreten der Symptomatik gegeben hat,

1 unerwünschte Reaktionen bzw.

Erkrankungen, die durch fehlerhafte Produktion, fehlerhafte Dosierung oder fehlerhafte Anwendung des Impf- stoffes eintreten, sowie

1 Erkrankungen, die rein zufällig mit der Impfung zusammentreffen und dieser irrtümlich zugeschrieben wer- den.

Allgemein kann zwischen lokalen und systemischen unerwünschten Wir- kungen unterschieden werden. Be- züglich unerwünschter Wirkungen der einzelnen Impfstoffe sind die Angaben der Hersteller und die vorliegende wissenschaftliche Literatur (10) zu be- achten.

5.3.1. Lokale unerwünschte Wirkungen Einfache Lokalreaktionen mit ty- pischen Zeichen der Entzündung können je nach Art des Impfstoffes bei bis zu 30 Prozent der Impflinge innerhalb von 12 bis 48 Stunden nach Impfung auftreten und sind meist von kurzer Dauer.

Verstärkte Lokalreaktionen kommen bei mit Tetanusvakzinen hyperimmunisier- ten Personen häufiger vor als bei Erstimpf- lingen. Bei anderen Impfungen wurde dies bisher nicht beobachtet. Bei modernen Impfstoffen (zum Beispiel FSME-Impf- stoffen) zeigen sich oft bei der Erstimp- fung stärkere Reaktionen als bei Mehr- fachimmunisierten. Verstärkte Lokalreak- tionen können zur Modifikation des indivi- duellen Vorgehens bezüglich Impfstoffdo- sis und Häufigkeit der Applikation führen.

Hämatome, Granulome und sterile Ab- szesse, Spritzenabszessesowie die Embolia cutis medicamentosa treten bei korrekter Applikation der Impfstoffe selten auf.

Lokale allergische Reaktionengegen im Impfstoff enthaltene Antigene entspre- chen in ihren Symptomen einfachen oder verstärkten Lokalreaktionen (siehe oben);

sie zeigen sich jedoch typischerweise schon innerhalb von 30 Minuten nach der Impf- stoffgabe. In jedem Fall ist durch Verlän- gerung der Aufsichtsperiode (s. 3.3.1.) ei- ne gleichzeitige oder anlaufende systemi- sche allergische Reaktion (siehe unten) auszuschließen. Eine allergologische Ab- klärung vor weiteren Impfungen ist erfor- derlich.

Eine nachgewiesene lokale allergische Reaktion kann Anlaß zu Modifikationen des individuellen Impfprogramms geben oder auch zum Ausschluß des Betreffen- den aus dem vorgesehenen Impfprogramm führen.

In seltenen Fällen können auch ande- re Bestandteile des Impfstoffes (Konser- vierungsmittel, Antibiotika oder Hühner- eiweiß) Ursache lokaler allergischer Reak- tionen sein.

5.3.2. Systemische unerwünschte Wir- kungen

Systemische unerwünschte Wirkungen treten insgesamt selten auf. Sie können in akute, subakute und verzögerte Reaktio- nen eingeteilt werden.

5.3.2.1. Akute systemische uner- wünschte Reaktionen

Akute anaphylaktische Reaktionen lau- fen unabhängig von der Natur des aus- lösenden Antigens nach einem wie- derkehrenden Muster ab. Sie treten in- nerhalb von 30 Minuten nach Applika- tion des Impfstoffes auf. Symptome sind neben der lokalen allergischen Reaktion (s. 5.3.1.) Exantheme, Flush, Unruhe, Rückenschmerzen, Nausea, Dyspnoe, Tachykardie und Blutdruckabfall bis hin zum anaphylaktischen Schock (sehr sel- ten). In schweren Fällen ist eine so- fortige Notfallbehandlung erforderlich (s.

auch „Richtlinien 1996“, Kap. 4.2.2.). Auf die Grundsätze der Behandlung eines anaphylaktischen Schocks (Adrenalin, Vo- lumen, systemische Nebennierenrinden- steroide in dieser Reihenfolge) wird hinge- wiesen.

Das Auftreten einer systemischen, aku- ten, anaphylaktischen Reaktion muß stets Anlaß zur allergologischen Abklärung und zum Ausschluß des Impflings von der wei- teren Immunisierung mit dem betreffen- den Impfstoff sein.

Anaphylaktoide Reaktionen sind nach Impfungen extrem selten. Sie können auch bei Erstimpflingen auftreten. Vasovagale Reaktionenkönnen bei empfindlichen Per- sonen durch lokalen Injektionsschmerz oder emotional ausgelöst werden. Sympto- me sind plötzliches Unwohlsein, Schwin-

del, Ohrensausen, Brechreiz, Kollapsnei- gung und Blutdruckabfall.

5.3.2.2. Subakute systemische uner- wünschte Reaktionen

Zu den subakutenunerwünschten Wir- kungen zählen Fieber, Ex- und Enantheme und Pruritus, regionale Lymphadenitis. Sie treten innerhalb einiger Stunden bis zu 2 Tagen nach Impfstoffgabe auf. Kurzzeiti- ges Auftreten von Fieber (bis + 38,5 °C) wird im Rahmen der normalen Immunre- aktion insbesondere bei Mehrfachimpfung relativ häufig beobachtet.

Das Auftreten subakuter unerwünsch- ter Reaktionen außer Fieber kann Anlaß zur Modifikation des individuellen Hyper- immunisierungsprogramms oder zum Aus- schluß des Betreffenden von der weiteren Hyperimmunisierung geben.

5.3.2.3. Verzögerte systemische uner- wünschte Reaktionen

Verzögerte unerwünschte Wirkungen sind insgesamt sehr selten. Wegen des zeitlichen Abstandes von Tagen bis Wochen zwischen Impfstoffgabe und Auftreten der Symptome sind differen- tialdiagnostisch stets andere Ursachen bzw. von der Impfstoffgabe unabhängige Erkrankungen in Betracht zu ziehen (s. 5.3.).

5.3.3. Spenderbefragung nach uner- wünschten Wirkungen

Über die Spenderaufklärung hinaus (s. 3.2.) muß der Spender nach jeder Impfstoffgabe bezüglich des Auftretens unerwünschter Wirkungen, insbeson- dere auch subakuter oder verzögerter Reaktionen, befragt werden. Alle An- gaben sind zu dokumentieren.

5.4. Kontraindikationen gegen eine Hyperimmunisierung

Permanente Kontraindikationen ge- gen eine Hyperimmunisierung oder die Fortführung einer begonnenen Hyper- immunisierung ergeben sich aus den Vorschriften für Spender (s. Kap. 3.1., 3.4. und Kap. 3, 4 und 5 der „Richtlini- en 1996“). Im Einzelfall kann auch das Auftreten schwererer unerwünschter Wirkungen (s. 5.3.), insbesondere sol- cher allergischer bzw. anaphylaktischer Pathogenese, zur Beendigung der Hy- perimmunisierung bei dem betreffen- den Spender zwingen.

Vorübergehende Kontraindikationen sind neben den in Kap. 3, 4 und 5 der

„Richtlinien 1996“ aufgeführten Punk- ten Schwangerschaft sowie akute fie- berhafte Erkrankungen für die Dauer dieser Erkrankung.

(8)

Glossar

Antigen: Substanz, die vom Immun- system als fremd erkannt wird und des- wegen eine spezifische Immunantwort (u.a. Bildung von spezifischen Antikör- pern) auslöst.

Antikörper: Proteine (Immunglobu- line, Gammaglobuline), die im Immun- system unter dem Einfluß von Antige- nen gebildet werden und die Fähigkeit besitzen, sich an Antigene zu binden und auf diese Weise Toxine und Viren zu neutralisieren, unspezifische Abwehr- funktionen zu verstärken oder die Im- munantwort zu modulieren.

Spezifische Antikörper: Antikörper, die gegen ein bestimmtes Antigen, z. B.

gegen einen bestimmten Krankheitser- reger gerichtet sind.

Immunglobuline: Antikörperprotei- ne in Plasma, Serum, Interstitium oder auf Zelloberflächen. Man unterscheidet fünf Immunglobulin-Klassen (IgG, IgA, IgM, IgD, IgE).

Spezifische Immunglobuline:Immun- globulinpräparation mit gleichbleibend hoher, für das jeweilige Produkt festge- legter Antikörperkonzentration gegen ei- nen bestimmten Krankheitserreger oder bestimmte Antigene. Sie werden Patien- ten zur Verhütung einer Erkrankung oder zwecks Blockierung einer aktiven Anti- körperbildung, seltener auch mit thera- peutischer Indikation, verabreicht.

Aktive Immunisierung: Stimulation des Immunsystems durch Verabreichung von Impfstoffen aus abgeschwächten (Lebendvaccine) oder abgetöteten (Tot- vaccine) Krankheitserregern oder definierten Antigenen (meist in Form ei- ner Schutzimpfung, wodurch eine späte- re Erkrankung verhütet werden kann).

Hyperimmunisierung: Mehrfache Verabreichung von Impfstoffen oder an- deren Antigenen zur verstärkten Bildung spezifischer Immunglobuline; bei der Anzahl der Impfstoffdosen, den Zeitab- ständen zwischen den Impfstoffgaben und der Art der Verabreichung kann von für Schutzimpfungen zugelassenen Impf- schemata abgewichen werden.

Passive Immunisierung: Gabe spezi- fischer Immunglobuline bei nicht aktiv immunisierten Personen, um nach Kon- takt mit einem Erreger oder mit (poten- tiell) erregerhaltigem Material das Auf- treten der betreffenden Erkrankung zu verhüten oder die Bildung bestimmter Antikörper nach Antigenexposition zu verhindern.

Plasma für besondere Zwecke: Plas- ma, das zur Herstellung von spezifischen Immunglobulinen geeignet ist.

Titer:Grobes Konzentrationsmaß für spezifische Antikörper im Plasma, ge-

messen als die höchste Plasma/Serum- verdünnung, bei der der zu messende Antikörper noch mit dem zugehörigen Antigen in einem bestimmten Testsy- stem reagiert (angegeben als Verdün- nungsstufe, zum Beispiel 1:256).

Literaturverzeichnis

1. Bekanntmachung der Empfehlungen des Europarates und der Weltgesund- heitsorganisation zu Blut und Blutzuberei- tungen vom 01.12.1995. BAnz. 1995; 48, 70a

2. Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer. (PharmBetrV) In: Feiden, K., Betriebsverordnung für pharmazeuti- sche Unternehmer, 4. Auflage, Deutscher Apotheker Verlag, Stuttgart (1995) 3. Desinfektionsmittel-Kommission der

Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM) (Hrsg.). (Stand:

1.7.1995) mhp-Verlag GmbH, Wiesbaden 1995: Liste der nach den „Richtlinien für die Prüfung chemischer Desinfektions- mittel“ geprüften und von der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikro- biologie als wirksam befundenen Desin- fektionsverfahren.

4. Deutsches Arzneibuch (DAB 10), 10.

Ausg., Amtliche Ausgabe, Deutscher Apotheker Verlag Stuttgart, Govi-Verlag GmbH, Frankfurt a.M., 1994 mit folgen- den Monographien: Plasma vom Men- schen (Humanplasma) zur Fraktionie- rung, 1994

.Immunoglobulinum Humanum Hepatiti- dis A, p 769, 1995

.Immunoglobulinum Humanum Anti-D, pp 557-1 – 557-3, 1995

.Immunoglobulinum Humanum Rabicum, pp723-1 – 723-3, 1995

.Immunoglobulinum Humanum Morbilli- cum, pp 397-1 – 397-2, 1995

.Immunoglobulinum Humanum Hepatiti- dis B, pp 722-1 – 722-2, 1995

.Immunoglobulinum Humanum Hepatiti- dis B ad Usum Intravenosum, pp 1016-1 – 1016-2, 1995

.Immunoglobulinum Humanum Varicellae, pp 724-1 – 724-2, 1995

.Immunoglobulinum Humanum Rubellae, pp 617-1 – 617-2, 1995

.Immunoglobulinum Humanum Tetani- cum, pp 398-1 – 398-3, 1995

5. Durchführung des Arzneimittelgesetzes und der Betriebsverordnung für pharma- zeutische Unternehmer: Richtlinie für die Überwachung des Verkehrs mit Blutzube- reitungen. Bundesgesundhbl. 2/97, S. 58- 67

6. Gesetz über den Verkehr mit Arzneimit- teln (Arzneimittelgesetz – AMG), Be- kanntmachung über die Neufassung des Arzneimittelgesetzes vom 19.10.1994, BGBl. I, S. 2071

7. Gesetz über Medizinprodukte (Medizin- produktegesetz – MPG) vom 02.08.1994 (BGBl. I, S. 1963–1984) sowie in: AMG Bd. 4, Anh. II/85

8. Good Manufacturing Practice for Medici- nal Products in the European Community, Vol. IV (01.1992)

9. Leitlinien zur Therapie mit Blutkompo- nenten und Plasmaderivaten, Hrsg.: Vor- stand und Wissenschaftlicher Beirat der Bundesärztekammer, Deutscher Ärzte- Verlag, Köln 1995

10. Quast, U., W. Thilo, R. Fescharek: Impfre- aktionen - Bewertung und Differentialdia- gnose. Hippokrates Verlag Stuttgart 1993 (2. Auflage 1997 in Vorbereitung)

11. Richtlinien zur Blutgruppenbestimmung und Bluttransfusion (Hämotherapie), auf- gestellt vom Wissenschaftlichen Beirat der Bundesärztekammer und vom Paul-Ehr- lich-Institut, überarbeitete Fassung 1996, Deutscher Ärzte-Verlag Köln 1996 12. Richtlinien der Kommission für Kranken-

haushygiene und Infektionsprävention, Bgbl 1995; 28: 186-187

Anschrift für die Verfasser Wissenschaftlicher Beirat der Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Straße 1 50931 Köln

Mitglieder des Arbeitskreises

Prof. Dr. med. K.-D. Bachmann, Vorsitzender des Wissenschaftlichen Beirates der Bundesärztekammer, Münster

Prof. Dr. med. B. H. Belohradsky, Abteilung für Antimikrobielle Thera- pie und Infektionsimmunologie, Dr.

von Haunersches Kinderspital, Mün- chen

Prof. Dr. med. W. Brandstädter, Präsident der Ärztekammer Sachsen- Anhalt, Magdeburg

Prof. Dr. med. R. Burger, Leiter der Abteilung Immunologie, Robert Koch-Institut, Berlin

Prof. Dr. med. H. Deicher, Hanno- ver (federführend)

Dr. med. G. Fischer, DRK-Blut- spendedienst Sachsen, Institut für Transfusionsmedizin, Chemnitz

Prof. Dr. med. W. W. Gerlich, Leiter des Instituts für Medizinische Virolo- gie der Universität Gießen

Prof. Dr. med. P. Hellstern, Direktor des Instituts für Transfusionsmedizin und Immunhämatologie, Klinikum der Stadt Ludwigshafen

Dr. med. R. Johannsen, Centeon Pharma GmbH, Marburg

Dr. rer. nat. H. Kasper, Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Sozia- les des Landes Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf

Prof. Dr. med. B. Kubanek, Ärztli- cher Direktor der DRK-Blutspende- zentrale Ulm

Frau Reg.Dir. H. Lerch, Robert Koch-Institut, Berlin

Frau Dr. rer. nat. G. Schäffner, Paul- Ehrlich-Institut, Langen

Prof. Dr. med. H. Storch, Arbeitsge- meinschaft der Plasmaderivate her- stellenden Unternehmen, Heidelberg

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