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Archiv "Bekanntmachungen: Arzneimittel-Richtlinien" (11.10.1996)

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Hinweise gemäß Nr. 14 Arzneimittel-Richtlinien Verordnungsfähigkeit

von Interferon-alfa

Fertigarzneimittel mit dem Wirk- stoff Interferon-alfa sind u. a. zur Be- handlung der Haarzell-Leukämie, des Kaposisarkoms, bestimmter Formen des Non-Hodgkin-Lymphoms sowie bei chronisch aktiver Hepatitis B und C zu- gelassen. Letzteres gilt insbesondere zur kurzfristigen Verringerung der Krankheitsaktivität bei erwachsenen Patienten mit positivem Virusnachweis (HCV-RNA), histologisch nachweisba- rer Aktivität der chronischen Hepatitis und über das Doppelte des oberen Normwertes hinausgehende SGPT- Werte.

Eine Therapie kann demzufolge im Einzelfall sinnvoll sein, wobei Ausmaß und Dauer der Therapie nach Möglich- keit in Rücksprache mit entsprechenden Zentren erfolgen sollte, da eine langfri-

stige Besserung klinischer und histolo- gischer Parameter noch nicht ab- schließend belegt ist.

In diesem Zusammenhang muß auch darauf hingewiesen werden, daß beim Vorliegen einer autoimmun verlaufen- den Hepatitis die Behandlung mit Inter- feron-alfa kontraindiziert ist. Anzeichen dafür können hohe Autoantikörpertiter sowie der Anstieg von Gammaglobuli- nen und Immunglobulin-G sein. Ggf. ist nach Abbruch der Interferon-Therapie eine immunsuppressive Behandlung z. B. mit Prednisolon und/oder Azathio- prin anzuraten.

Für die für eine Therapie mit Inter- feron-alfa in Frage kommenden Patien- ten ist in jedem Fall die Verordnung der Präparate auf Verordnungsblättern gemäß Muster 16 vorzunehmen, eine Vorgenehmigung bei der zuständigen Krankenkasse oder dem jeweiligen Me- dizinischen Dienst der Krankenkasse ist unter diesen Voraussetzungen nicht er- forderlich.

Bearbeitungsstand: 11. Juni 1996

Rezeptur von Methadonhydrochlorid im Rahmen der

Substitutionsbehandlung Zur Vereinheitlichung der Abgabe von Methadon-haltigen Rezepturen, ins- besondere unter den Aspekten Dosie- rungssicherheit und gleichmäßiger Her- stellungsqualität, sollte bei der Verord- nung entsprechender Rezepturen zur Substitutionsbehandlung Drogenabhän- giger folgendes beachtet werden:

l Neben Levomethadon (L-Pola- midon®) ist auch das Racemat DL-Me- thadon zur Substitutionsbehandlung zu- lässig. Aufgrund der Racematstruktur muß DL-Methadon etwa doppelt so hoch dosiert werden wie Levomethadon.

Dennoch sind die Substitutionskosten erheblich niedriger. Nach dem Betäu- bungsmittelrecht ist die Bezeichnung

„Methadonhydrochlorid“ bei der Ver- ordnung zu verwenden.

l Angaben zu Gesamtmengen und Einzeldosen sind grundsätzlich in Gramm bzw. Milligramm Methadonhy- drochlorid zu machen, nicht in Milli- liter.

l Die Wirkstoffkonzentration soll- te grundsätzlich 1 Prozent (m/V) betra- gen, das heißt 10 mg/ml. Dabei sollte nach Möglichkeit die Standardrezeptur aus dem „Neuen Rezeptformularium“

(NRF) verwendet werden. Das NRF wird von der Bundesvereinigung Deut- scher Apothekerverbände (ABDA) her- ausgegeben und liegt in jeder Apotheke vor. Die dort festgelegten Rezepturen sind durch das Zentrallaboratorium Deutscher Apotheker (ZL) auf Qualität geprüft. Die NRF-Lösung kann als For- mularienrezeptur ohne Angabe der Ein- zelkomponenten sowohl z. H. des Arz- tes, als auch für den Take-home-Bedarf verschrieben werden.

Beispiel A (z. H. des Arztes):

– „Methadonhydrochlorid-Lösung 1% (NRF 29.1.) mit 2,8 g Methadonhy- drochlorid; 28 (achtundzwanzig) Tages- dosen zu 100 mg“

Beispiel B (Take-Home):

– „Methadonhydrochloridlösung 1%

nach NRF 29.1., 50-mg-Methadonhydro- chlorid-Einzeldosen Nr. 3 (drei)

– Anwendungstage: 12., 13. und 14. 3. 1996, täglich 1 Einzeldosis einneh- men

Mit Zustimmung der Landesbehörde“

So kann sichergestellt werden, daß die betroffenen Patienten auch bei ei- nem evtl. Arzt- bzw. Apothekenwechsel (z. B. durch Wochenend-/Urlaubsvertre- tung) immer die jeweils benötigte Dosis

A-2650

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

(78) Deutsches Ärzteblatt 93, Heft 41, 11. Oktober 1996

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

Bekanntmachungen

Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen hat in seiner Sitzung am 20. Juni 1996 beschlossen, die Anlage 4 der Arzneimittel-Richtlinien um weitere Hinweise zu ergänzen.

Die Hinweise greifen aktuelle The- men in der vertragsärztlichen Versorgung auf. Sie informieren besonders über das zugelassene Indikationsgebiet und damit über die Zulässigkeit einer Patientenver- sorgung zu Lasten der gesetzlichen Kran- kenversicherung sowie über leistungs-

und haftungsrechtliche Konsequenzen bei einem Einsatz außerhalb zugelassener In- dikationen. Eine Bewertung der thera- peutischen Effizienz, die über Aussagen der wissenschaftlichen Fachinformation hinausgeht, wird nicht vorgenommen.

Die nachstehend abgedruckte Ergän- zung der Anlage 4 der Arzneimittel- Richtlinien wurde am 4. September 1996 (BAnZ 1996, Seite 10 245) veröffentlicht und ist am darauffolgenden Tag in Kraft getreten.

Arzneimittel-Richtlinien

Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen hat in seiner Sitzung am 20. Juni 1996 beschlossen, die Anlage 4 der Richtlinien des Bundesausschus- ses der Ärzte und Krankenkassen über die Versorgung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinien/AMR) in der Fas- sung vom 31. August 1993 (BAnz. S. 11 155), zuletzt geändert am 23. Fe- bruar 1996 (BAnz. S. 4 802), Anlage 4 in der Fassung vom 23. Februar 1996 (BAnz. S. 4 802), wie folgt zu ändern bzw. zu ergänzen:

Ergänzung der Anlage 4

der Arzneimittel-Richtlinien

(2)

A-2652

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

(80) Deutsches Ärzteblatt 93, Heft 41, 11. Oktober 1996 in gleicher Qualität und Zusammenset-

zung erhalten.

Bearbeitungsstand: 11. Juni 1996

Tacrin (Cognex®) zur Behandlung der Alzheimer Krankheit Der Wirkstoff Tacrin ist nach seiner Zulassung in Deutschland seit 1. 9. 1995 im Markt verfügbar. Die Zulassung er- folgte für die symptomatische Behand- lung der leichten bis mittelschweren De- menz bei Alzheimer Krankheit. Pharma- kologisch handelt es sich bei dem Wirk- stoff um einen reversiblen Acetylcholin- esterase-Hemmstoff mit guter zentraler Wirksamkeit, ähnlich dem Physostigmin, aber längerer Wirkung.

Der Hersteller weist darauf hin, daß ein Behandlungsversuch nur nach fach- ärztlicher Diagnosestellung und in lau- fender enger Kooperation mit einem Facharzt erfolgen darf. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, daß eine sorgfälti- ge Abgrenzung des therapeutisch zu- gänglichen Patientenkreises von demje- nigen erfolgen muß, der an Alzheimer Erkrankungen im Anfangs- bzw. Fortge- schrittenenstadium oder an anderen De- menzen leidet. Für diese Personengrup- pen besteht eine absolute Kontraindika- tion zur Behandlung mit Tacrin.

Auffällig ist der hohe Anteil von Ne- benwirkungen, der bei einem beträchtli- chen Teil der Patienten zum Abbruch der Behandlung im Rahmen der Studien

führte und größtenteils auf die hepatoto- xische Wirkung zurückzuführen war. Da- mit verbunden ist die Notwendigkeit ei- ner strikten und engmaschigen Kontrolle der Transaminasen-Werte. Die oben dar- gestellten Ergebnisse wurden bei anson- sten organisch gesunden Patienten fest- gestellt, wohingegen bei den typischer- weise in der ärztlichen Praxis auftreten- den multimorbiden geriatrischen Patien- ten mit einer nochmals deutlich erhöhten Frequenz und erheblich gravierenderen Problemen bei den genannten uner- wünschten Arzneimittelwirkungen zu rechnen ist.

Vor diesem Hintergrund ist darauf hinzuweisen, daß eine Vorabselektion von Nonrespondern nicht möglich ist und selbst in der Gruppe der Responder zumeist lediglich therapeutische Effekte feststellbar sind, die denen bei der An- wendung lang eingeführter sog. Nootro- pika wie z. B. Piracetam vergleichbar sind.

Bearbeitungsstand: 11. Juni 1996 Die Änderung der Richtlinien tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 20. Juni 1996 Bundesausschuß der Ärzte

und Krankenkassen Der Vorsitzende Schroeder-Printzen

Die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft hat eine Mittei- lung des Paul-Ehrlich-Instituts erhalten, die sie im Folgenden wiedergibt:

„Die Indikation des Immunglobulins FSME Bulin s der Firma Immuno GmbH ist vom Paul-Ehrlich-Institut in Langen (PEI) wegen einer, nach gegenwärtiger Einschätzung, negativen Risiko/Nutzen- bewertung eingeschränkt worden.

Das PEI hat bis zum 1. Februar 1997 das Ruhen der Zulassung hinsichtlich

der Anwendung bei Kindern nach ei- nem Zeckenstich angeordnet. Diese Einschränkung des Anwendungsgebie- tes muß in der Packungsbeilage ver- merkt werden. In einer Umstellungs- phase kann das Arzneimittel FSME Bulin s noch mit der vorherigen Packungsbeilage abgegeben werden.

Allerdings ist der pharmazeutische Un- ternehmer verpflichtet, die Abnehmer über die Indikationseinschränkung zu informieren.

Bei Kindern, die nach einem Zeckenstich mit dem Immunglobulin gegen den Ausbruch der Frühsommer- Meningoenzephalitis (FSME) behan- delt worden waren, sind in einigen Fäl- len schwere Krankheitsverläufe mit teil- weise bleibenden Schäden aufgetreten.

Ohne Behandlung erkranken Kinder meist leicht. Daher besteht der Ver- dacht eines ursächlichen Zusammen- hangs zwischen den untypischen Krank- heitsverläufen und der Anwendung des Immunglobulins. Dies macht die Be- schränkung des Anwendungsgebietes auf Erwachsene und Jugendliche nach der Vollendung des 14. Lebensjahres er- forderlich.

Die bekanntgewordenen Fälle sind im Rahmen eines sogenannten Stufen- planverfahrens mit Vertretern der Her- steller und mit Sachverständigen einge- hend erörtert worden. Aufgrund der nun vorliegenden Datenlage besteht der be- gründete Verdacht, daß FSME-Immun- globuline bei bestimmungsgemäßem Ge- brauch schädliche Wirkungen haben, die Kinder also durch die sogenannte passive Immunisierung gefährdet werden könn- ten. Das Ruhen der Zulassung soll es er- möglichen, die Zusammenhänge ab- schließend zu klären. Dabei muß durch weitere Untersuchungen gezeigt werden, ob die schweren Verlaufsformen tatsäch- lich wegen der Immunglobulingabe oder vielleicht doch nur trotz der Immunglo- bulingabe aufgetreten sind.

Die Firma Centeon Pharma GmbH hat aufgrund der Ergebnisse des Infor- mationsaustausches bereits eigenverant- wortlich die Anwendung des FSME-Im- munglobulins Encegam auf Jugendliche und Erwachsene eingeschränkt. Für die- ses Präparat erübrigen sich daher behördliche Maßnahmen.

Das >FSME-Immunglobulin< darf nicht verwechselt werden mit dem

>FSME-Impfstoff<. Der >FSME-Impf- stoff< dient einer vorbeugenden Schutz- impfung – das Immunsystem des Geimpften soll selbst Antikörper gegen den Krankheitserreger bilden (aktive Im- munisierung).“

Diese Mitteilung des Paul-Ehrlich-In- stituts enthält zusätzliche Hintergrundin- formationen. Der gesamte Text kann bei der Arzneimittelkommission der deut- schen Ärzteschaft über Fax-on-demand unter der Nummer 02 21/40 04-5 11 abge- rufen werden, ebenfalls eine frühere Mitteilung der Arzneimittelkommission zu Nutzen, Risiken und Indikation der aktiven Immunisierung.

Arzneimittelkommission der deut- schen Ärzteschaft, Aachener Straße 233–237, 50931 Köln, Tel 02 21/40 04- 5 18, Fax 02 21/40 04-5 11. N B U N D E S Ä R Z T E K A M M E R

Mitteilungen

Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft

Einschränkung des Anwendungsgebietes (Indikation) bei FSME-Immunglobulin

(FSME-Impfstoffe zur aktiven Immunisierung sind nicht betroffen)

Referenzen

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