Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 104⏐⏐Heft 14⏐⏐6. April 2007 A971
W I R T S C H A F T
Bilanzablieferung positiv in das Bankenrating nach „Basel II“ ein, eine späte hingegen negativ!
> Wie viele niedergelassene Ärz- te betreut er bereits? Welche?
> Soweit der Arzt dem Steuer- berater ein Mandat für seinen per- sönlichen Bereich (Einkommen- steuer!) erteilen will, wird ihm ein kompetenter Berater zum Teil recht indiskrete Fragen stellen (zum Bei- spiel über Familie und deren Zu- sammenhalt), aber auch über al- le Einkommensquellen (auch aus Immobilien- wie aus Wertpapier- besitz).
> Wie erfolgt die unterjährige Mandantenbetreuung? Individuell (in der Regel eher unrealistisch) oder durch Mandantenbriefe (mit nur allgemeinen Steuerinformatio- nen oder auf die Praxis zugeschnit- tene Informationen?)?
> Präsentiert der Steuerberater bereits für das Anbahnungsgespräch eine saftige Rechnung, muss sich der Arzt auf selbstbewusste Ho- norarforderungen in der Zukunft einstellen, bietet die Steuerberater-
gebühren-Verordnung doch Raum für bescheidene wie für hohe Ho- norare. Andererseits sollte der Arzt bedenken, dass ein wirklich guter Steuerberater sein Honorar auch wert ist; ein schlechter hingegen nicht einmal ein Minimalhonorar.
Denn Nachlässigkeit oder Falschbe- ratung des Steuerberaters verursacht einen Schaden, der ein Vielfaches der Honorarforderung ausmacht. Zumal sich etwaige Regressansprüche meist nur schwer belegen lassen (wer do- kumentiert schon ein Beratungsge- spräch und lässt sich anschließend das Protokoll vom Steuerberater un- terschreiben?).
Vorstehende Ausführungen gel- ten sinngemäß sowohl anlässlich beabsichtigter Mandatserteilung wie auch einer Überprüfung einer be- reits bestehenden Verbindung. Zu bedenken ist ferner, dass die vorge- tragenen Kriterien zur (Über-)Prü- fung einer Steuerberaterverbindung angesichts ihrer zwangsläufigen Ver- allgemeinerung nicht schematisch
anzuwenden sind. I
Michael Bandering
Der Ombudsmann der privaten Kran- kenversicherung (PKV), Arno Surmins- ki, hat seinen Tätigkeitsbericht für das Jahr 2006 vorgelegt. Demnach gingen 2006 mit 3 095 rund 20 Prozent mehr zulässige Beschwerden in der Om- budsstelle ein als noch im Vorjahr.
Das Problemfeld mit den häufigs- ten Eingaben ist die Frage der medizi- nischen Notwendigkeit. Nach dem Versicherungsvertrag sind Leistungen für Heilbehandlungen, Arzneimittel und Heil-/Hilfsmittel nur zu erbringen, wenn sie „medizinisch notwendig“
sind. Was medizinisch notwendig sei, lasse sich aber immer nur im Einzelfall bestimmen und stelle sich daher in der Schlichtungspraxis als „ein weites Feld mit großem Auslegungsspielraum dar“, sagt Surminski.
An Relevanz gewinnt ein Unterfall der medizinischen Notwendigkeit. Da-
bei geht es um die Frage, ob eine Er- krankung stationär oder ambulant zu behandeln ist. Die Krankenversiche- rungen lehnen offenbar immer häufi- ger die Kostenübernahme für eine teu- re stationäre Behandlung ab, wenn ih- rer Meinung nach auch eine ambulan- te Behandlung ausgereicht hätte.
Als medizinischer Laie könne der Ombudsmann solche Streitfälle zur medizinischen Notwendigkeit nicht kompetent entscheiden, betont Versi- cherungsjournalist Surminski. Seine vermittelnde Tätigkeit beschränke sich darauf, nochmals eine Überprüfung durch ärztliche Sachverständige anzu- regen oder in Härtefällen eine Kulanz- lösung vorzuschlagen. Diese Schieds- funktion werde von den Unternehmen mehr und mehr akzeptiert – und das, obwohl sie formaljuristisch in der Re-
gel im Recht seien. JF
PKV-OMBUDSMANN
Immer mehr Beschwerden
nare, die ihm das Tor zu betriebs- wirtschaftlichen Programmen neben dem Standardprogramm öffnen wie Liquiditäts-/Finanzplanung, Praxis- vergleich, Praxis-Check und der- gleichen mehr. So gibt in diesen Fäl- len die Antwort auf die Frage, in- wieweit der Steuerberater auch die- se Sonderleistungen anbietet, auch Auskunft über die Weiterbildungs- bereitschaft des Beraters im Interes- se seines Mandanten.
Vorab zu klärende Fragen Der Laie ist gewöhnlich genauso überfordert, die fachliche Qualifika- tion eines Steuerberaters zu beurtei- len, wie er die Kompetenz etwa ei- nes Anwalts sicher einschätzen kann.
Neben den oben bereits angespro- chenen Fragen sollte man sich daher für die berufliche Vergangenheit des Steuerberaters interessieren:
> Seit wann besteht die Praxis?
> War der Praxisinhaber etwa früher beim Finanzamt (in welcher Funktion?) tätig?
> Bietet er Referenzen an?
> Wer sind gegebenenfalls die
„Vorzeige-Mandanten“?
Bei Empfehlungen durch Be- kannte ist deren Fachkompetenz zu beachten; denn Freundlichkeit des Beraters allein bedeutet noch lange keine Betreuungsqualität.
Das Qualifikationsproblem stellt sich bei Wirtschaftsprüfern nur sel- ten – es sei denn, es handelt sich um eine Wirtschaftsprüfer-GmbH, die sich auf die „Begleitung“ von so- genannten Steuersparmodellen spe- zialisiert hat.
Für ein erstes Kontaktgespräch mit einem Steuerberater gilt:
> Der Arzt sollte vorweg klären, welche Spezialbereiche der Steuer- berater abdeckt, und ob diese für seinen Bedarf von Bedeutung sind.
> Der Mandant sollte darüber hinaus überzeugt sein, mit seinem künftigen Berater auch menschlich zurechtzukommen.
> Der Aufgabenbereich des künf- tigen Steuerberaters ist möglichst exakt zu beschreiben.
> Es ist sinnvoll, in diesem Zu- sammenhang frühzeitig die (Fang-) Frage nach dem üblichen Zeitpunkt der Bilanzfertigstellung zu stellen.
Denn bekanntlich geht eine frühe