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Archiv "Bis in die psychologischen Wurzeln”: Die Entnazifizierung der Ärzte in Nordrhein-Westfalen (britisches Besatzungsgebiet" (17.09.1982)

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen

GESCHICHTE DER MEDIZIN

Frühzeitige Initiative der Ärztekammer

Als sich zur Jahreswende 1945/46 eine zunehmende deutsche Betei- ligung an den Entnazifizierungs- verfahren — zunächst allerdings nur in beratender Eigenschaft — abzeichnete, ging von der Ärzte- kammer der Nord-Rheinprovinz die Initiative aus, in den regiona- len Ärztevereinen politische Aus- schüsse zu bilden, die die Ausfül- lung der Fragebögen von allen Ärzten sofort verlangen und nach- prüfen sollten.

Bei der Überprüfung sollte beson- derer Wert auf die Frage gelegt werden, ob der Arzt nach seiner Geisteshaltung, seinen Reden und Taten als Träger des nationalso- zialistischen Systems anzusehen war, wobei Stichtage und Ränge in der SA und SS usw. nicht allein maßgebend waren. Für eine Ent- lassung in Frage kommen sollten auch alle Ärzte, die vor dem 1. 4.

1933 in die NSDAP eingetreten wa- ren, ferner alle Angehörigen der SS vom Unterscharführer an auf- wärts, der SA vom Scharführer an aufwärts, des NSKK und NSFK vom Truppenführer an aufwärts, sowie alle Amtsleiter, auch die der HJ, und des BDM und des RAD vom Arbeitsführer an aufwärts. Die ausgefüllten Fragebögen der Ärz- te sollten dann mit den Stellung- nahmen der Ärztekammer an die Militärregierung weitergeleitet werden.

Dies war offensichtlich ein frühzei- tiger Versuch der Ärztekammer, die Beratungsfunktion in den Ent- nazifizierungsangelegenheiten ausschließlich durch eigene be- rufsständische Vertreter durch- führen zu lassen — womit sie aber offensichtlich ihre Kompetenzen überschritt. Denn sofort nach Be- kanntwerden dieser Anweisungen erklärte die britische Militärregie- rung sie für ungültig.

Der Ärztekammer wurde lediglich gestattet, die von ihr herausgege- benen Vorschriften zur Anferti- gung einer Kartothek zu verwen- den, in der bestimmte Daten — auch zur NS-Vergangenheit — ei- nes jeden Arztes gesammelt wer- den durften. Diese gesammelten Daten durften an keine deutsche Dienststelle weitergeleitet werden.

Eine Verhaftung oder Entfernung aus dem Amt durfte nur aufgrund eines ausdrücklichen Befehls der Militärregierung erfolgen.

Zwischen März und Juli 1946 deutsche

Entnazifizieru ngsausschüsse Als der alliierte Kontrollrat seine Verordnung Nr. 24 über die „Ent- fernung von Nationalsozialisten und Personen, die den Zielen der Alliierten feindselig gegenüberste- hen, aus Ämtern und verantwortli- chen Stellungen" vom 2. Januar 1946 erließ, begann die eigentli- che Entnazifizierung, die zur sy-

stematischen Säuberung von Staat uhd Wirtschaft führen sollte.

Die in den Tagen und Wochen da- nach vom Hauptquartier der briti- schen Militärregierung herausge- gebenen Durchführungsbestim- mungen zu dieser Verordnung führten zur Einrichtung deutscher Entnazifizierungsausschüsse, die zwischen März und Juli 1946 ihre Tätigkeit aufnahmen.

Man kann davon ausgehen, daß unter den angestellten und beam- teten Ärzten ein höherer Prozent- satz Parteimitglied gewesen war als bei den niedergelassenen Ärz- ten. Die beamteten Ärzte waren vor 1945 viel stärker dem sozialen Druck des Regimes zum Beitritt in die NSDAP ausgesetzt gewesen als die selbständigen Ärzte, die beim Eintritt in die NSDAP ge- wöhnlich auch zu den echten An- hängern gehörten.

Nach einer Aufstellung der Ge- sundheitsabteilung der Nord- Rheinprovinz vom Januar 1946 hatten von 129 beamteten Ärzten, die bei den Gesundheitsämtern der Nord-Rheinprovinz beschäf- tigt waren, 90 (70 Prozent) als Mit- glieder der NSDAP oder ihren Gliederungen angehört. Von die- sen wiederum waren 26 Mitglieder der SA gewesen.

Als im November 1945 die Nürn- berger Prozesse gegen die Haupt- kriegsverbrecher und etwa ein Jahr später. der Prozeß gegen 23 SS-Ärzte und deutsche Wissen- schaftler begann, setzten schon frühzeitig von seiten der Staatsan- waltschaft beim amerikanischen Militärgericht in allen Provinzen Nachforschungen und Befragun- gen über bekanntgewordene Eu- thanasiefälle von Geisteskranken, Krüppeln, alten und kranken Men- schen ein. Mit hoher Wahrschein- lichkeit strahlten die Rechtsnor- men und die bekanntgewordenen Fälle der Nürnberger Prozesse auch auf die Entwicklung der briti- schen Entnazifizierungspolitik ge- genüber den Ärzten aus. Die Kon- trollratsdirektive Nr. 24 brachte in- sofern eine gewisse Verschärfung

„Bis in die

psychologischen Wurzeln”

Die Entnazifizierung der Ärzte in Nordrhein-Westfalen (britisches Besatzungsgebiet)

Hans-Ulrich Sons

Fortsetzung von Heft 36/1982 und Schluß

Ausgabe B DEUTSCHES ÄRZTEBLATT 79. Jahrgang Heft 37 vom 17. September 1982 75

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen

Entnazifizierung der Ärzte

der Entnazifizierungspraxis, als schon die einfache Parteimitglied- schaft vor dem Beitrittsstichtag (1. 5. 1937) zur zwangsläufigen Entlassung führen sollte (§ 10).

Regionale Ärztevereine gegen zu strenge Anwendung der Kontrollratsdirektive

Schon bald wandten sich regiona- le Ärztevereine gegen eine allzu strikte Anwendung dieser Kon- trollratsdirektive. In Bochum wies der Ärzteverein darauf hin, daß sehr viele Ärzte in den verschiede- nen Formationen der NSDAP sehr rasch befördert worden waren, und befürchtete, daß deshalb „bei strenger Beurteilung allein schon aufgrund des § 10 fünfundsechzig Prozent aller Ärzte Bochums in selbständigen oder freien Stellun- gen unter die Entnazifizierung"

fallen würden. Wie die spätere Entwicklung zeigen sollte, waren aber letztlich doch nur wenige Ärzte betroffen.

In der Tat war offensichtlich ein Teil der Ärzteschaft in den ersten Jahren nach der Machtübernahme förderndes Mitglied der SS gewor- den. Dadurch hatten sich diese Ärzte ein gewisses Alibi gegen- über der NSDAP verschaffen kön- nen, denn als fördernde Mitglieder der SS brauchten sie nicht not- wendigerweise Mitglieder der NSDAP bzw. einer ihrer Gliederun- gen oder Formationen zu werden.

Diese Argumentation, wie sie z. B.

vom Bochumer Ärzteverein vorge- tragen wurde, führte zu einer Mil- derung der Entnazifizierungsbe- stimmung durch die britische Mili- tärregierung. Im Mai 1946 ordnete sie an, daß fördernde Mitglieder der SS, die nur geringe monatli- che Geldbeträge an die SS gezahlt hatten, nicht unter die zwangswei- se Entfernung oder die Ausschlie- ßungsbestimmungen fielen.

Die Prüfung der Fragebogen der Ärzte erfolgte durch die zuständi- gen Kreis-Entnazifizierungsaus- schüsse. Im Juni 1946 schlug der

Deutsche beratende Gesundheits- ausschuß in Bünde vor, die Entna- zifizierung des ärztlichen Berufes nicht mehr von diesen Kreis-Ent- nazifizierungsausschüssen, son- dern von den Regierungsstellen- ausschüssen der nächst höhe- ren Stufe (Regierungspräsident) durchführen zu lassen. Ferner wurde vorgeschlagen, zur Verein- heitlichung des Entnazifizierungs- verfahrens eine zweite Instanz bei der Provinzialregierung zu bilden.

Erst nach der Behandlung vor die- sem zweiten Ausschuß sollten Ent- nazifizierungsfälle an die Militärre- gierung weiterverwiesen werden.

Dieser Vorschlag wurde jedoch nicht realisiert, es blieb bei der alten Zuständigkeitsverteilung.

Auch nach der Ausweitung bzw.

der Verschärfung der Entnazifizie- rungsverfahren konnten sich zahl- reiche angestellte oder beamtete Ärzte vor einer drohenden Entlas- sung retten, indem sie nachwie- sen, daß sie über ein Spezialwis- sen verfügten, das nicht ohne wei- teres ersetzbar war. So sollten im März 1946 sieben Ärzte aus der Abteilung „Krankenversicherung"

der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz entlassen werden.

Sie waren als Versicherungsärzte für die Durchführung des vertrau- ensärztlichen Dienstes der Kran- kenkassen verantwortlich, und es bestand bei ihrer Entlassung die Gefahr, daß im Bezirk verordnete Versicherungsleistungen nicht mehr nachgeprüft werden konn- ten, weshalb ihre Entlassung schließlich nicht durchgeführt wurde.

Mitarbeit im

öffentlichen Gesundheitsdienst:

Erleichterung für inhaftierte Ärzte Ärzte, die geeignet und bereit wa- ren, in den Dienststellen des öf- fentlichen Gesundheitswesens zu arbeiten, konnten aufgrund des bestehenden Mangels an aus- gebildetem ärztlichen Personal mit bestimmten Vergünstigungen rechnen. Bewarb sich z. B. ein in-

haftierter Arzt zur Dienstleistung im öffentlichen Gesundheitswe- sen — z. B. als Referent bei der Abteilung Gesundheit des Ober- präsidiums für die Nord-Rheinpro- vinz —, so konnte er in der Regel mit seiner baldigen Entlassung aus dem Internierungslager rech- nen. Wurden Ärzte aus dem Inter- nierungslager entlassen, so fan- den sie gelegentlich Stellvertreter in ihren eigenen Praxen vor. Auf- grund einer Anweisung der Mili- tärregierung konnten Stellvertre- ter von Ärzten, die mehr als sechs Monate interniert waren, die Er- laubnis zur Praxisübernahme er- halten.

„Zwangsläufige Entfernung wird empfohlen"

In der britischen Zone wurde ab August 1946 die Entnazifizierung durch Einstufung der Betroffenen in eine von fünf Kategorien einge- führt. Die Entnazifizierungsaus- schüsse konnten jedoch erst Ende April 1947 nach dem Kategorisie- rungsverfahren arbeiten, da man sich im alliierten Kontrollrat und auch innerhalb der Militärregie- rung nicht über das neue System der Kategorisierung einig werden konnte. Nach der Kontrollrats-Di- rektive Nr. 38 vom 12. Oktober 1946 wurden die ehemaligen Na- tionalsozialisten in folgende fünf Kategorien eingeteilt: 1. Haupt- schuldige, 2. Belastete (Aktivisten, Militaristen und Nutznießer), 3.

Minderbelastete (Bewährungs- gruppe), 4. Mitläufer und 5. Entla- stete (Personen, die nachweisen konnten, daß sie unschuldig wa- ren). Die britische Militärregierung behielt sich mit ihrer Zonen-Exe- kutiv-Anweisung Nr. 54 vom 30.

November 1946 die Entscheidung über den Einzelfall vor, so daß die deutschen Entnazifizierungsaus- schüsse nur vorschlagen konnten, in welche Belastungsgruppe sie die Betroffenen einreihen wollten.

Im August und September 1946 wurden zahlreiche Ärzte und Apo- theker benannt, die zu der Katego- rie „zwangsläufige Entfernung

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen

Entnazifizierung der Ärzte

wird empfohlen" gehörten und de- ren Entlassung von der Abteilung Public Safety nahegelegt wurde.

Von deutschen Behörden dage- gen wurde wiederholt um nähere Erläuterung und Festlegung der widersprüchlichen Formulierung

„zwangsläufige Entfernung wird empfohlen" gebeten.

Die Abteilung Public Health des Hauptquartiers der britischen Mili- tärregierung des Landes Nord- rhein-Westfalen stellte dazu fest, daß die in den Listen aufgeführten Personen auf jeden Fall zu entlas- sen waren,. sobald sie von der Ab- teilung Public Safety in die Grup- pe der zwangsweise zu Entlassen- den eingereiht worden waren.

Es sollte jedoch vermieden wer- den, daß durch die plötzliche Her- ausnahme eines größeren Teiles von Ärzten ein „Betrieb" behin- dert wurde und daß ein Posten durch eine plötzliche Herausnah- me längere Zeit unbesetzt bleiben mußte.

Deshalb wurde es schließlich zur Gepflogenheit der Abteilung Pu- blic Health, die in Betracht kom- menden Personen so lange in ih- rer Dienststelle zu belassen, bis ein geeigneter Ersatz gefunden war.

Für Ersatz mußte in möglichst kur- zer Zeit gesorgt werden. War dies nicht möglich, mußte darüber be- richtet werden, und die britische Militärregierung behielt sich dann weitere Maßnahmen vor.

War einem entlassenen Arzt er- laubt, nur „Privatpraxis" zu betrei- ben, so bedeutete dies, daß er nicht berechtigt war, Kassenpa- tienten zu behandeln bzw. ärztli- che Leistungen mit den Kranken- kassen abzurechnen. Diese Rege- lung wurde bald dahingehend er- gänzt, daß die Ärzte, die „zwangs- läufig zu entfernen waren", neben der Privatpraxis auch eine Kassen- praxis betreiben durften, voraus- gesetzt, daß die Bevölkerung noch einen anderen, politisch unbela-

steten Arzt am Ort wählen konnte.

Den Kranken sollte also nach Auf- fassung der Militärregierung nicht zugemutet werden, sich von ehe- maligen NSDAP-Mitgliedern be- handeln lassen zu müssen.

Offenbar existierten widersprüch- liche Meinungen darüber, ob eine Kassenpraxis ein „öffentliches Amt" sei oder nicht. Die Träger eines öffentlichen Amtes fielen nämlich unter die Entnazifizie- rung.

In Moers bezeichnete der Haupt- Entnazifizierungsausschuß im Ok- tober 1946 „nicht nur die beamtli- che, sondern jede Kassenpraxis"

als „offizielle Arztpraxis", die so- mit einer Entnazifizierung zu un- terwerfen sei.

Im Februar 1947 beschloß die briti- sche Militärregierung, daß zur Ent- lassung vorgeschlagene Personen bis zur Errichtung des Berufungs- ausschusses in ihrer Beschäfti- gung bleiben konnten. So war ei- ne vorläufige Weiterbeschäftigung der im Entnazifizierungsverfahren entlassenen Personen möglich, wenn innerhalb von 14 Tagen Be- rufung eingelegt wurde und der Entnazifizierungsausschuß gegen diese vorläufige Weiterbeschäfti- gung keine Bedenken erhob.

Wurde der Berufungsantrag abge- lehnt, durften die Betroffenen in der Regel nur noch eine Privatpra- xis betreiben, und die durchge- führte Sperrung ihrer Konten wur- de wieder aufgehoben.

Möglichkeiten, der

Entnazifizierung zu entkommen Andererseits gab es für Ärzte ver- schiedene Möglichkeiten, der Ent- nazifizierung zu entkommen. Sie brauchten sich z. B. nur von ihrem Heimatort, wo sie möglicherweise als ehemalige Nationalsozialisten bekannt waren, zu entfernen und sich in einer fremden Gegend nie- derzulassen. Bei einer dort durch- geführten Entnazifizierung konn- ten falsche Angaben nur schwer

überprüft werden. Zudem bestand eine ausdrückliche Sonderrege-

lung der Militärregierung, nach der sämtliche Ärzte mit einer Pri- vatpraxis von der Entnazifizierung befreit waren, beamtete Ärzte je- doch nicht.

Gegen diese Regelung, die zwei- fellos eine gewisse Bevorzugung des Ärztestandes bedeutete, gab es auch gelegentlich örtlichen Protest.

So verwies im Sommer 1947 der deutsche Entnazifizierungs- Hauptausschuß des Stadtkreises Hamm darauf, daß der Einfluß ei- nes praktischen Arztes auf seine Umgebung viel weiter reiche, als die Militärregierung anzunehmen scheine. Ein wegen seiner Mit- gliedschaft zur NSDAP oder einer ihrer Gliederungen belasteter Arzt durfte nach Auffassung des Aus- schusses weder in einem öffentli- chen oder halböffentlichen Amt noch in Privatpraxis tätig sein. Au- ßerdem würden in Hamm seit ge- raumer Zeit sämtliche Ärzte auf- grund der seinerzeit von der Mili- tärregierung gegebenen Anwei- sungen der Entnazifizierung un- terliegen. Eine nachträgliche Ver- fahrensänderung würde nur Ver- wirrung bewirken.

Oktober 1947: Regierungen der Länder übernehmen Entnazifizierungsaufgaben Als am 1. Oktober 1947 die briti- sche Militärregierung die Verord- nung Nr. 110 zur „Übertragung der Entnazifizierungsaufgaben auf die Regierungen der Länder" er- ließ, mit derem Inkrafttreten die deutschen Entnazifizierungsaus- schüsse ihre rechtliche Grundlage verloren, ruhte zunächst die Tätig- keit der Ausschüsse für eine kurze Zeit.

Die Verordnung Nr. 110 bestimmte u. a., daß keine Entlassungen ge- mäß Verordnung Nr. 24 mehr vor- genommen werden sollten, und ferner, daß die Wiederaufnahme bereits erledigter Fälle nach dem

Ausgabe B DEUTSCHES ÄRZTEBLATT 79. Jahrgang Heft 37 vom 17. September 1982 77

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen

Entnazifizierung der Ärzte

31. Dezember 1947 nicht mehr möglich sein sollte. Sodann wurde die nordrhein-westfälische Lan- desregierung zum Erlaß eines Ent- nazifizierungsgesetzes ermäch- tigt. Ein derartiges Gesetz wurde vom Landtag zwar am 29. April 1948 verabschiedet, es wurde je- doch von der Militärregierung ab- gelehnt.

Bereits im Dezember 1947 hatte die Militärregierung für Nordrhein- Westfalen bestimmt, daß bis zur Ernennung eines Ministers für Entnazifizierung die Verantwor- tung für die Durchführung der Verordnung Nr. 110 beim Minister- präsidenten liege. Es wurde noch einmal betont, daß Amtsentlassun- gen nach dem 31. Dezember 1947 nicht mehr möglich seien. Die deutschen Entnazifizierungsaus- schüsse wurden aufgefordert, so- fort ihre Tätigkeit wiederaufzuneh- men. Ferner erhielten sie - und das war das grundsätzlich Neue - Exekutivgewalt, ihre Entscheidun- gen brauchten von keiner Seite mehr bestätigt zu werden.

An Weihnachten 1947 übernahm der frühere Justizminister des Landes das Amt des Sonderbeauf- tragten für die Entnazifizierung.

Sein Nachfolger wurde im Dezem- ber 1948 Robert Saalwächter. Der Sonderbeauftragte erließ zur Ver- einheitlichung der Verfahren zwi- schen Oktober 1947 und Septem-

ber 1950 insgesamt 54 Rund- schreiben, in denen u. a. besonde- re Richtlinien für bestimmte Per- sonen- und Berufsgruppen her- ausgegeben wurden.

Kassenpraxis eines Arztes eine halböffentliche Tätigkeit Die insbesondere durch die Ver- ordnung Nr. 24 aufgeworfene Fra- ge, ob eine Kassenpraxis eines Arztes eine öffentliche oder halb- öffentliche Tätigkeit darstelle, wurde durch das Rundschreiben Nr. 17 vom 2. April 1948 nunmehr rechtsverbindlich geklärt. Darin wurde die Auffassung vertreten, daß die Krankenkassen als Körper- schaften des öffentlichen Rechtes den Gesundheitsschutz der Arbei- ter, Angestellten und ihrer Fami- lien bezwecken. Den Kassenärzten sei damit die Gesundheit des größ- ten Teils der deutschen Staatsbür- ger anvertraut, und folglich han- dele es sich dabei durchaus um die Wahrung öffentlicher Interes- sen. Die Stellung des Kassenarz- tes könne deshalb als halböffentli- che Stellung charakterisiert wer- den. Bei der Einreihung eines Arz- tes in die Kategorie III b I konnte er weiterhin seine Privatpraxis aus- üben, durfte aber nicht als Kassen- arzt tätig werden. Bei der Einrei- hung in die Kategorie III b II konnte ihm auch die Ausübung einer Kas- senpraxis gestattet werden.

15. Februar 1952: Gesetz zum Abschluß der Entnazifizierung Der weitaus größte Teil der Entna- zifizierungsverfahren war Anfang des Jahres 1949 abgeschlossen, und die Ausschüsse wurden ver- ringert.

Am 30. September 1951 wurde die Dienststelle des Sonderbeauftrag- ten für die Entnazifizierung im Lande Nordrhein-Westfalen aufge- löst, und am 15. Februar 1952 wur- de das Gesetz zum Abschluß der Entnazifizierung im Lande Nord- rhein-Westfalen erlassen.

Anschrift des Verfassers:

Dr. med. Dr. phil.

Hans-Ulrich Sons

Wissenschaftlicher Assistent am Pathologischen Institut der Universität Düsseldorf

Moorenstraße 5 4000 Düsseldorf

Der vorstehend wiedergegebene Beitrag ist ein Vorabdruck aus dem Buch von Hans-Ulrich Sons „Gesundheitspolitik während der Besgtzungszeit. Das öffent- liche Gesundheitswesen in Nordrhein- Westfalen 1945-1949" (Düsseldorfer Schriften zur Neueren Landesgeschichte und zur Geschichte Nordrhein-Westfa- lens, Band 7). Das Buch erscheint im Sommer 1982 im Peter Hammer Verlag, Wuppertal.

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