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Archiv "Begrenzung von Wegegeld" (16.12.2005)

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A3530 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 102⏐⏐Heft 50⏐⏐16. Dezember 2005

Keine Steuer- begünstigung

Klinik kann nicht von Koope- ration profitieren.

Im entschiedenen Fall ging es um unterschiedliche Auffas- sungen eines Finanzamtes und eines Krankenhauses darüber, ob die entgeltliche Nutzungs- überlassung von Personal und medizinischen Großgeräten an eine ärztliche Gemeinschafts- praxis einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbe- trieb im Sinne der Abgaben- ordnung begründete. Der Bun- desfinanzhof hat die Überlas- sung nicht als ärztliche oder pflegerische Leistung qualifi- ziert. Sie decke sich nicht mit den satzungsgemäßen Zwek- ken eines Krankenhauses. Ei- ne Klinik könne auch ohne Vermietung von Geräten an ambulant tätige Ärzte betrie- ben werden.

Allein die Tatsache, dass dies dem Krankenhaus nutzt,

weil es so zusätzliche Einnah- men erzielt, reicht nach Auf- fassung des Gerichts für die Annahme eines Zweckbe- triebs steuerrechtlich nicht aus. Die Voraussetzungen für eine Steuerbegünstigung sind daher nicht gegeben. (Bun- desfinanzhof, Urteil vom 6.

April 2005, Az.: I R 85/04) Be

Begrenzung von Wegegeld

Residenzpflicht ist auch von Anästhesisten zu beachten.

Im vorliegenden Fall ging es um die Abrechnung von We- gekosten, die im Bereich der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KV) mit den Primärkassen gesamtvertrag- lich geregelt sind. Dem Klä- ger, der als Anästhesist nie- dergelassen ist, wurde ein An- spruch auf Wegegeld nur in- nerhalb eines Radius von 50 Kilometern um den Praxissitz anerkannt. Abgerechnet hat-

te er zum Teil bis zu 240 Kilo- meter. Nach Meinung der KV müsse er, wie jeder Arzt, ge- währleisten können, dass er innerhalb einer angemesse- nen Frist selbst vor Ort sein könne, um dort die Patienten zu betreuen.

Auch das Landessozialge- richt (LSG) hielt die Kürzung des Wegegeldes für ange- messen. Dies ergebe sich aus

§ 24 der Zulassungsverord- nung. Zwar sei anerkannt, dass die Grundsätze der Prä- senzpflicht bei Anästhesisten nicht so strikt angewandt wer- den können wie bei anderen Fachärzten. Allerdings könne auch deren Tätigkeit nicht los- gelöst vom Vertragsarztsitz betrachtet werden. Eine ord- nungsgemäße vertragsärztli- che Versorgung ist nach Auf- fassung des Gerichts nicht mehr gewährleistet, wenn ein Arzt mehrere Hundert Kilo- meter von seiner Praxis ent- fernt wohnt und diese nur un- regelmäßig aufsucht. In glei- cher Weise vernachlässige er seine Versorgungsverpflich- tung, wenn er im Hinblick auf

die große Entfernung zwischen Wohnung und Praxis regel- mäßig angekündigte Sprech- stunden nicht einhält.

Der Zweck der Residenz- pflicht, die Sicherung der Be- ratungs- und Behandlungs- tätigkeit des Arztes in seiner Praxis, hat laut LSG zur Kon- sequenz, dass keine schemati- schen Kilometer- beziehungs- weise Minutenangaben dar- über möglich sind, in welcher Entfernung von der Praxis ei- ne Wohnung liegen darf. Nach der Rechtsprechung des Bun- dessozialgerichts genügt ein Arzt der Residenzpflicht, wenn er seine Praxis von der Woh- nung aus innerhalb von 30 Minuten erreichen kann. Die im konkreten Fall abgerech- neten Kilometer hätten dazu geführt, dass der Kläger au- ßerstande gewesen sei, seiner Verpflichtung nachzukommen, bei Komplikationen kurzfri- stig die erforderlichen Maß- nahmen einzuleiten. (Landes- sozialgericht Baden-Württem- berg, Urteil vom 27. April 2005, Az.: L 5 KA 5819/04 [rechtskräftig]) Be Rechtsreport

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