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I 313/2009 BVE 13. Januar 2010 BVE C
Interpellation
0030 Zuber, Moutier (PSA)
Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 06.10.2009
Wie reagiert der Kanton Bern auf die vom Bund angekündigten Sparmassnahmen bei der Transjurane?
Bundesrat Moritz Leuenberger hat in einer Zürcher Sonntagszeitung preisgegeben, der Bund wolle, um zwischen 2011 und 2013 Einsparungen von insgesamt 4,5 Milliarden Franken zu erzielen, auf Investitionen bei den Strassen- und Bahninfrastrukturen verzichten. Nebst dem dritten SBB-Gleis zwischen Genf und Lausanne ist es vor allem die für 2016 vorgesehene Fertigstellung der Nationalstrasse A16 im Jura und im Berner Jura, die zum x-ten Mal hinausgezögert werden soll. Diese beunruhigende Information hat bei der jurassischen Kantonsregierung unverzüglich zu Reaktionen geführt. Staatsrat Laurent Schaffter hat die Absicht des Bundes als widersinnig sowie als politischen und wirtschaftlichen Fehler bezeichnet.
Im Berner Jura, wo sich die politischen und wirtschaftlichen Kreise schon öfters mobilisiert haben, um gegen die mehrmaligen Verzögerungen bei der Inbetriebnahme der Transjurane anzukämpfen, hat die Erklärung des Bundesrates ebenfalls grosse Besorgnis ausgelöst.
Um die Lage zu klären, wird der Regierungsrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:
1. Kann man der Erklärung von Bundesrat Leuenberger glauben? Sind seine Aussagen fundiert und künden sie effektiv Sparmassnahmen an, die auf Bundesebene in Bezug auf die A16 vorbereitet werden?
2. Wenn ja: War der Regierungsrat darüber informiert, dass diese Strasseninfrastruktur, auf die die jurassische Region seit Ewigkeiten wartet, bedroht ist?
3. Einige sehen in der Erklärung von Bundesrat Leuenberger einen Wink mit dem Zaunpfahl in Richtung der betroffenen Kantone, damit sich diese auflehnen und Front machen, so wie 2003, als die Kantone Jura, Wallis, Bern und Neuenburg in Bern demonstrierten. Ist der Regierungsrat bereit, sich mit Vehemenz gegen die Absichten des Bundes zu stellen, und welche Mittel gedenkt er diesmal einzusetzen, um dieses Ziel zu erreichen?
4. 2006 haben die eidgenössischen Räte das Bundesgesetz über den Infrastrukturfonds verabschiedet. Dieses sieht namentlich vor, dass mit diesem Fonds die Fertigstellung der Nationalstrassen zu finanzieren ist und dass der grösste Teil des Nationalstrassennetzes bis 2015 fertig gestellt sein muss. Ist es möglich, von dieser Gesetzesbestimmung abzuweichen oder stellt diese eine rechtliche Garantie dar, dass die vom Bund eingegangenen Verpflichtungen eingehalten werden?
Es wird Dringlichkeit verlangt. Abgelehnt: 19.11.2009
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Antwort des Regierungsrates Frage 1:
Die von Bundesrat Moritz Leuenberger in der Sonntagspresse vom 4. Oktober 2009 gemachte Erklärung betrifft nicht die Realisierung der Nationalstrasse N16 Transjurane.
Die Aussage wurde fehlinterpretiert, denn damit wurden keine Sparmassnahmen beim Nationalstrassenbau angekündigt.
Frage 2:
Der Regierungsrat hat keine Informationen im Zusammenhang mit geplanten Sparmassnahmen erhalten.
Frage 3:
Da diese Interpretation unbegründet ist, gibt es auch keinen Wink mit dem Zaunpfahl in Richtung der betroffenen Kantone. Der Regierungsrat beabsichtigt daher nicht, besondere Massnahmen zu treffen.
Frage 4:
Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über den Infrastrukturfonds präzisiert, zu welchem Zweck die Mittel des geschaffenen Fonds eingesetzt werden, namentlich zur Fertigstellung des Nationalstrassennetzes. Der Einsatz der Mittel basiert auf einer Gesamtschau des Verkehrs, welche die langfristige Finanzierbarkeit und die Finanzlage der öffentlichen Hand berücksichtigt und eine angemessene Berücksichtigung der Landesteile anstrebt. Was das Nationalstrassennetz betrifft, so sollte dieses bis 2015 weitgehend fertig gestellt sein. Der Bundesrat kann diese Frist in begründeten Fällen verlängern.
Der Bund hat in diesem Zusammenhang ein langfristiges Programm erarbeitet. Die Bundesversammlung hat aber jährlich über die Mittel zu beschliessen, die sie für die Fertigstellung des Netzes freigeben will. Es besteht somit eine Garantie, doch diese ist mit den erwähnten besonderen Kompetenzen des Bundesrats und der Bundesversammlung verknüpft.
An den Grossen Rat