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Dazu kommen erhebliche Belastungen für die Umwelt

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Academic year: 2022

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M 147/2001 POM 21. November 2001 46C

Motion

3704 Allemann, Bern (SP)

Weitere Unterschriften: 33 Eingereicht am: 03.09.2001

Standesinitiative zur Abschaffung der ausserdienstlichen Schiesspflicht

Der Regierungsrat wird beauftragt, beim Bund eine Standesinitiative einzureichen, die verlangt, dass die Pflicht der jährlichen ausserdienstlichen Schiessübungen (Art. 63 Militärgesetz) abgeschafft wird.

Begründung:

Um das Schiessobligatorium für Militärdienstleistende durchführen zu können, sind die Kantone verpflichtet, Schiessplätze zu unterhalten. Dieser Unterhalt verursacht volkswirtschaftliche Kosten, die gemessen am Nutzen der Schiesspflicht heutzutage nicht mehr zu rechtfertigen sind. Dazu kommen erhebliche Belastungen für die Umwelt. Neben den giftigen Bleiemissionen sind vor allem die Lärmbelästigungen ein anhaltendes Problem.

Der Sinn der jährlichen Schiessübungen wird inzwischen selbst von der Militärführung in Frage gestellt. Die jährliche Übung am Sturmgewehr hat für die Landesverteidigung angesichts der modernen militärischen Bedrohungslage seine ursprüngliche Bedeutung verloren. Das "Obligatorische" wurde schon anlässlich der Armeereform 95 in Frage gestellt, den Schützenvereinen zuliebe aber nicht abgeschafft. Wenn der Bund es als wichtig und richtig erachtet, die Schützenvereine zu unterstützen, kann er dies in angemessener Weise im Rahmen der allgemeinen Sportförderung tun. Hingegen ist es sinnlos, jährlich mehrere tausend Männer zu teuren und nutzlosen Schiessübungen aufzubieten und alle Kantone zu verpflichten, dafür Millionen von Franken auszugeben.

Antwort des Regierungsrates:

Die ausserdienstliche Schiesspflicht ist in Artikel 63 des Militärgesetzes und somit auf eidgenössischer Ebene geregelt. Es handelt sich demnach um eine Aufgabe, die nicht im Zuständigkeitsbereich des Kantons liegt. Dem Kanton und den Gemeinden obliegen jedoch bestimmte Vollzugsaufgaben.

Ob die Durchführung der ausserdienstlichen Schiesspflicht unter den neuen Gegebenheiten im sicherheitspolitischen Bereich heute noch modern, zweckmässig und somit erforderlich ist, muss durch den Bund beurteilt werden.

Im Rahmen der Armeereform XXI wird das Armeeleitbild und das revidierte Militärgesetz voraussichtlich im Januar 2002 in der vorberatenden Sicherheitskommission (SiK Erstrat)

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und in der Frühjahrssession im Erstrat behandelt. Zur Debatte wird dabei auch Artikel 63 des Militärgesetzes - die ausserdienstliche Schiesspflicht - stehen.

Der Regierungsrat sieht deshalb keine Veranlassung, auf den laufenden parlamentarischen Prozess mit einer Standesinitiative einzuwirken.

Antrag: Ablehnung der Motion

An den Grossen Rat

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