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Begründung: In der Schweiz leben immer mehr andersgläubige Mitmenschen, die nur Fleisch von geschächteten Tieren konsumieren

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M 012/2002 VOL 20. Februar 2002 43C

Motion

0601 Kunz, Diemtigen (GFL)

Weitere Unterschriften: 7 Eingereicht am: 21.01.2002

Standesinitiative: Schächten von Tieren nur mit vorheriger Betäubung

Der Regierungsrat wird beauftragt, beim Bund eine Standesinitiative einzureichen, die verlangt, dass das Schächten von Tieren nur mit vorheriger Betäubung erlaubt wird.

Dies deshalb weil auf eidgenössischer Ebene die entsprechende Gesetzesänderung diskutiert wird.

Begründung:

In der Schweiz leben immer mehr andersgläubige Mitmenschen, die nur Fleisch von geschächteten Tieren konsumieren. Daher soll nun das Schächten auch in unserem Land erlaubt werden. Um diese Tötungsart vorzunehmen, werden die Tiere fixiert, sie werden gedreht oder total auf den Rücken gekehrt, bevor ihnen mit einem schnellen Schnitt der Hals aufgeschnitten wird. Es ist erwiesen, dass die Tiere während dieser Prozedur grosse Angst – und Schmerzzustände aushalten müssen.

Früher wurden Tiere in unseren Breitengraden mit einer Axt oder dergleichen mühsam erschlagen. Im Laufe der Zeit wurden andere, sicherere und schnellere Methoden angewandt(Wasserstrahl, Bolzenschuss).

Die Tiere sollen im Schlachthof möglichst wenig unnötiger Qualen ausgesetzt werden. Es wird aus verschiedenen Gründen anerkannt, dass in einigen Glaubensgemeinschaften Tiere geschächtet werden müssen, doch ist es notwendig, diese Methode auch den heutigen Entwicklungen und Erkenntnissen anzupassen.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 24.01.2002

Antwort des Regierungsrates

Mit der Motion soll der Regierungsrat zur Einreichung einer Standesinitiative verpflichtet werden, die das Schächten von Tieren erlaubt, allerdings nur nach vorgängiger Betäubung.

Bestimmungen über das rituelle Schlachten finden sich in erster Linie in der Torah, der Heiligen Schrift des Judentums, im Gesetzestext Talmud und im Koran. Die religiösen Textstellen bestimmen ein exaktes Verfahren für das Schlachten von Tieren. Werden die religiösen Vorschriften missachtet, so ist die Tötung eines Tieres moralisch nicht vertretbar und das Fleisch darf nicht gegessen werden. Beiden Religionen ist der Genuss von Blut

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verboten. Den Juden gilt das Blut, über das nur Gott verfügen darf, als Träger der Seele und Sitz des Lebens. Auf diese Weise bleibt beim rituellen Schlachten stets gegenwärtig, dass das Vergiessen von Blut ein Tabubruch ist, der nur unter strengen Auflagen und als Ausnahme genehmigt ist.

In der Schweiz gilt seit 1893 ein Schächtverbot, ursprünglich auf Verfassungsstufe, seit 1978 als Bestimmung im Tierschutzgesetz; Ausnahmen zugunsten einzelner religiöser Gemeinschaften sind nicht erlaubt. Verschiedene historische Untersuchungen belegen, dass in der Vergangenheit nicht primär tierschützerische Überlegungen Anlass für das Verbot bildeten, sondern Bestrebungen, die Emanzipation der Schweizer Juden in einem für sie sehr sensiblen Bereich wieder rückgängig zu machen.

Der Sachverhalt präsentiert sich heute anders; der Schutz der Tiere nimmt in weiten Bevölkerungskreisen einen sehr hohen Stellenwert ein. Der Vorschlag des Bundesrates, im Rahmen des Revisionsverfahrens zum Tierschutzgesetz das Schächtverbot aufzuheben, stösst denn auch auf breites Unverständnis und Ablehnung. Der Regierungsrat hat in seiner Vernehmlassung auf diesen Wertewandel in der Gesellschaft hingewiesen, der auch in politischen Bestrebungen (Volksinitiativen, parlamentarische Initiativen) zum Ausdruck kommt, Tieren einen Rechtsstatus einzuräumen, der sie von

"Sachen" unterscheidet. Die Aufhebung des generellen Verbots, Tiere ohne vorgängige Betäubung zu schlachten, stehe in Widerspruch zu dieser gesellschaftlichen Grundhaltung und den übrigen im Tierschutzgesetz angeführten Grundsätzen. Es sei aus diesem Grund nicht unproblematisch, die Religionsfreiheit über das öffentliche Interesse am Tierschutz zu stellen.

Es wird nicht bestritten, dass liberal denkende Juden und einige muslimische Glaubensausrichtungen eine Betäubung vor dem Blutentzug tolerieren. Für strenggläubige Personen, denen die Treue zum "äusserlichen" Gesetz als Teil des Bundes zwischen Gott und dem Menschen oder als konkretes Zeichen der ethischen Verantwortung gilt, ist eine solche Beschränkung der Glaubens- und Religionsfreiheit jedoch weder möglich noch annehmbar. Obwohl er den versöhnlichen Charakter der vorgeschlagenen Lösung anerkennt, beantragt der Regierungsrat Ablehnung der Motion, die einerseits das Schächten in der Schweiz wieder ermöglichen soll, andererseits in der geforderten Modifikation zentrale religiöse Bedürfnisse Andersgläubiger tangiert. Schliesslich hält der Regierungsrat das Einreichen einer Standesinitiative auch deshalb nicht für angebracht, weil die Frage des Schächtens - mit oder ohne Betäubung - ohnehin Gegenstand der Debatte der eidgenössischen Räte über die Totalrevision des Tierschutzgesetzes sein wird.

Antrag: Ablehnung der Motion An den Grossen Rat

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