dung im Fachgebiet der Inneren Medizin oder Kinderheilkunde, sondern aus- schließlich in der zusätzlichen Weiterbil- dung im Schwerpunkt oder einer fakulta- tiven Weiterbildung in diesen Fachgebie- ten erworben werden können. Leistun- gen im Fachgebiet der Inneren Medizin oder der Kinderheilkunde, für welche eingehende Kenntnisse und Erfahrungen vorrangig im Rahmen der Weiterbildung im Schwerpunkt oder in einer fakultati- ven Weiterbildung oder zum Erwerb ei- ner Fachkunde erworben werden kön- nen, können im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 2 insoweit ausgeschlossen werden, als sie den .Rahmen der haus- ärztlichen Versorgung überschreiten.
(2) Die Vertragspartner erstellen nach Maßgabe des Absatzes 1 spätestens bis zum 31. 12. 1994 eine Liste über sol- che Leistungen, die in der hausärztlichen Versorgung nicht vergütet werden. Diese Liste kann bei Bedarf weiterentwickelt oder präzisiert werden.
(3) Die Liste ist für alle an der haus- ärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte verbindlich.
§7
Beendigung der hausärztlichen Tätigkeit und Ausnahmen von der Beschränkung
(1) Der Arzt für Innere Medizin oder Kinderheilkunde, der sich für die haus- ärztliche Versorgung entschieden hat, ist an die Wahl gebunden. Der Widerruf be- darf der Genehmigung des Zulassungs- ausschusses. Die Genehmigung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist für den Übergang in die fachärztliche Versorgung, welche zwei Quartale nicht unterschreiten darf, zu erteilen.
(2) Ausnahmen von der ausschließli- chen Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung oder an der fachärztlichen Versorgung erteilt der Zulassungsaus- schuß gern. § 73 Abs. 1 a S. 4 oder S. 6 SGBV.
§8
Hausärztliche Grundvergütung (1) Für die Übernahme der besonde- ren hausärztlichen Versorgungsfunktio- nen gemäß § 87 Abs. 2 a S. 3 SGB V er- hält der an der hausärztlichen Versor- gung teilnehmende Arzt eine behand- lungsfallbezogene Grundvergütung (hausärztliche Grundvergütung).
(2) Die Voraussetzungen für die In- anspruchnahme der hausärztlichen Grundvergütung im einzelnen werden durch die Vertragspartner durch Ergän- zung dieses Vertrages zum 30. 6. 1994 spätestens mit Wirkung zum 1. 1. 1996 festgelegt.
(3) Die Vertragspartner wirken dar- auf hin, daß die Bewertungen für haus- ärztliche Leistungen und die hausärztli- che Grundvergütung durch den Bewer- tungsausschuß so zeitig - gegebenenfalls in Teilschritten - festgelegt werden, daß sie spätestens zum 1. 1. 1996 wirksam werden können.
§9
Übergangsregelung bei aus der hausärztlichen Versorgung ausgeschlossenen Leistungen Vertragsärzte, welche in der vertrags- ärztlichen Versorgung nachweislich vor dem 1. 1. 1994 regelmäßig ärztliche Lei- stungen der Liste nach § 6 abgerechnet haben, dürfen solche Leistungen im Falle der Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung längstens bis zum 31. 12. 2002 erbringen und abrechnen.
§ 10
Übergangsregelung bis zum 31. 12. 1995 Bis zum 31. 12. 1995 gilt folgende Übergangsbestimmung:
1. Ärzte für Allgemeinmedizin, prak- tische Ärzte und Ärzte ohne Facharztbe- zeichnung nehmen ab lokrafttreten die- ses Vertrages im Rahmen des Gebiets der Allgemeinmedizin an der hausärztli- chen Versorgung teil.
2. Fachärzte für Innere Medizin und Fachärzte für Kinderheilkunde, die eine Schwerpunktbezeichnung nicht führen, nehmen an der hausärztlichen und an der fachärztlichen Versorgung teil. Sie tref-
Berichtigung
In den Artikel "Eine Zwischenbilanz nach sechs Monaten" (Heft 40 vom 8.
Oktober 1993) hat sich ein Fehler ein- geschlichen. Der vierte Absatz dieses Beitrags muß richtig lauten:
"Für 1993 ist dagegen nicht mehr mit Richtgößenprüfungen zu rechnen - von den KVen Bayerns, Pfalz und Saarland abgesehen, die das Arzneimittelbudget aussetzen wollen und hierfür ab dem 4.
Quartal 1993 mit Richtgrößenprüfungen
beginnen müßten." D
Vertragsarztsitze
KV Thüringen
Die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen schreibt auf Antrag der Erben folgenden Vertragsarztsitz zur Übernah- me durch einen Nachfolger aus:
A1-2718 (74) Deutsches Ärzteblatt 90, Heft 41, 15. Oktober 1993
fen ihre Wahlentscheidung zur aus- schließlichen Teilnahme an der hausärzt- lichen Versorgung oder zur ausschließli- chen Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung bis zum 31. 3. 1996 mit Wir- kung ab 1. 1. 1996.
3. § 2 gilt mit der Maßgabe, daß die über die allgemeine berufsrechtliche Do- kumentationspflicht hinausreichenden besonderen Dokumentationspflichten nach § 2 Abs. 3 Nr. 4 erst mit Wirkung vom 1. 1. 1996 verbindlich werden.
§11 lokrafttreten
Dieser Vertrag tritt am 1. 1. 1994 in Kraft.
Bonn/Essen/Bergisch Gladbach/Kas- sei/Bochum/Köln, den 6. September 1993 AOK-Bundesverband, K.d.ö.R., Bonn
Bundesverband der
Betriebskrankenkassen, K.d.ö.R., Essen IKK-Bundesverband, K.d.ö.R.,
Bergisch Gladbach
Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, K.d.ö.R., Kassel Bundesknappschaft, K.d.ö.R., Bochum See-Krankenkasse, K.d.ö.R., Harnburg
Verband der Angestellten- Krankenkassen e.V., Siegburg
AEV-Arbeiter-Ersatzkassen- Verband e.V., Siegburg Kassenärztliche Bundesvereinigung,
K.d.ö.R., Köln
Arzt für Neurologie und Psychiatrie in Lobenstein (Praxispersonal ist vorhan- den).
~ Schriftliche Bewerbungen bis spä- testens drei Wochen nach Erscheinen dieser Veröffentlichung an die KV Thü- ringen, Abteilung Sicherstellung, Bau- hausstraße 11, 99423 Weimar, Telefon 0 36 43/55 93 13.
KVTrier
Die Kassenärztliche Vereinigung Trier schreibt auf Antrag des Praxisinha- bers folgenden Vertragsarztsitz zur Übernahme (aus Altersgründen) durch einen Nachfolger aus:
Kinderarztpraxis in Trier.
~ Schriftliche Bewerbungen sind bis zum 5. 11. 1993 an die Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses für den Be- zirk der KV Trier, Balduinstraße 10-14, 54290 Trier, Tel 06 51/46 03-1 25 oder
1 13 zu richten. D