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Archiv "BdO-Vorstand neu konstituiert" (06.02.1975)

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Bericht und Meinung NACHRICHTEN

ausgeschlossen. Ausdrücklich heißt es: „Bei einer mit Arbeitsun- fähigkeit verbundenen Erkrankung darf die gewährte Leistung nicht mehr weitergezahlt werden; der Er- krankte hat vielmehr Anspruch auf Krankengeld."

Bei Empfängern einer Leistung nach dem Arbeitsförderungsgesetz (beispielsweise Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld) ist daher wie bei Arbeitnehmern die Arbeitsunfähigkeit zu beschei- nigen. Wegen des Bezuges von Krankengeld sollte der Erkrankte an die jeweils zuständige Kranken- kasse verwiesen werden. HC

BdO-Vorstand neu konstituiert

Auf Grund der Sozialwahlen vom Mai 1974 hat sich der Vorstand des Bundesverbandes der Ortskranken- kassen (BdO) neu konstituiert. Als Vorsitzende wurden Diplom-Inge- nieur Horst Ruegenberg, Olpe (Ar- beitgebervertreter), und Alfred Schmidt vom Bundesvorstand des Deutschen Gewerkschaftsbundes, Düsseldorf (Versichertenvertreter), gewählt. Die Vorsitzenden üben ihr Amt im jährlichen Wechsel aus. WZ

Weiterbeschäftigungs- klausel im Berufs- ausbildungsvertrag

„Darf an die Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses ein Ar- beitsverhältnis gleichsam automa- tisch und bedingungslos anschlie- ßen?" Diese Frage wird oft an den Arzt, der angehende Arzthelferin- nen in seiner Praxis beschäftigt, herantreten. Gemäß einem Urteil des Dritten Senats des Bundes- arbeitsgerichts (BAG) vom 25.

Januar 1974 sind bestimmte „Wei- terarbeitsklauseln" im schriftlich vereinbarten Berufsausbildungsver- trag jedoch mit den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) unvereinbar.

Was ist unter einer sogenannten

„Weiterarbeitsklausel" zu verste- hen? In dem Fall, der vor dem BAG entschieden wurde, besagt diese vertraglich fixierte Klausel, daß an die Beendigung des Ausbildungs- verhältnisses ein Arbeitsverhältnis

(automatisch) anschließen soll, so- fern nicht drei Monate vor Beendi- gung des Ausbildungsverhältnisses eine Partei der anderen schriftlich mitteilt, daß sie das Arbeitsverhält-

-BLÜTENLESE

Exorzisten

Eine Berliner Zeitung meldete 1737: „In der Schweiz wer- den die Hexen jetzo sehr Mo- de, wie man denn im Canton Zug seit 4 Wochen schon 14 solche saubern Schwestern verbrannt hat. Einige sitzen noch in Haft, und man erwar- tet noch 18 Stück derselben,

um ihnen ihren verdienten Lohn zu geben." Die Wort- wahl des Reporters läßt ver- muten, daß auch er wohl reif zum Brennen wäre. Aber er sitzt in Berlin und ist noch dazu kein Weib. Durrak

nis nicht wolle. Eine solche Ver- tragsklausel muß nach Auffassung der Richter des BAG als Ein- schränkung der beruflichen Tätig- keit des Auszubildenden angese- hen werden. Sie verstößt somit ge- gen das Berufsbildungsgesetz (§5 Abs. 1 Satz 1) und ist deshalb nich- tig. Hinter dieser Entscheidung steht die Auffassung, daß die Ent- scheidungsfreiheit des Auszubil- denden nicht eingeschränkt wer- den dürfe und somit ein schützens- wertes Gut sei. Bei Abschluß des Berufsausbildungsvertrages könne nicht abgesehen werden, ob nach vollendeter Ausbildung eine Wei- terbeschäftigung in ein und dem- selben Betrieb sinnvoll und erstre- benswert ist. Der in der Ausbildung befindliche Jugendliche soll sich somit nicht vorzeitig festlegen

müssen, und dem Ausbildenden soll es verwehrt sein, den Auszubil- denden verfrüht und vorzeitig zu binden. Das Berufsbildungsgesetz eröffnet jedoch darüber hinaus die Möglichkeit innerhalb der letzten drei Monate der Berufsausbildung gegenseitige Absprachen zu tref- fen. Ein Arbeitsverhältnis kann da- nach auf unbestimmte Zeit abge- schlossen werden, also jederzeit kündbar sein, und befristet abge- schlossen werden, wenn gewisse Bedingungen und gesetzliche Auf- lagen erfüllt sind.

Es sind somit nur solche Vertrags- klauseln, die eine Bleibeverpflich- tung vorsehen, als gültig und mit dem Gesetz als vertretbar anzuse- hen, wenn sie innerhalb der letzten drei Monate der Berufsausbildung und darüber hinaus die an §5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Nr. 2 Berufs- bildungsgesetz geknüpften Bedin- gungen erfüllen. awa

In einem Satz

Familienlastenausgleich — Durch die Reform des Bundeskindergel- des am 1. Januar (Vereinheitli- chung des Familienlastenaus- gleichs durch eine für alle Eltern gleiche, also einkommensunabhän- gige, vom ersten Kind an zu zahlen- de neue Leistung) wird der Bun- deshaushalt im Jahre 1975 mit 6,9 Milliarden, 1976 mit 7,9 Milliarden und 1977 mit 8,9 Milliarden DM be- lastet werden.

Rehabilitation — Im Jahr 1973 wur- den von den Rentenversicherungs- trägern insgesamt rund 739 000 stationäre Heilbehandlungen we- gen allgemeiner Leiden abge- schlossen, ferner rund 42 000 Heil- behandlungen wegen Tuberkulose und rund 52 000 Maßnahmen der Berufsförderung.

Kuren — Im Zeitraum von 1969 bis 1973 haben sich die von der Deut- schen Angestellten-Krankenkasse (DAK) bewilligten Kuren von rund 78 000 auf 130 000 nahezu verdop- pelt. 1-10

314 Heft 6 vom 6. Februar 1975 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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