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Die Gebühr muss vertretbar sein

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Academic year: 2022

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Kostentarif Vorbemerkung:

Die Gebührenregelungen für die in der Spalte „Gegenstand“ durch ein

hochgestelltes X gekennzeichneten Amtshandlungen erfolgen auf der Grundlage des

§ 9 Abs. 2 und 3 Einheitlicher-Ansprechpartner-Gesetz (EAG LSA). Danach ist Bemessungsgrundlage für die Gebühren allein der Verwaltungsaufwand. Die Gebühr muss vertretbar sein.

Lfd. Nr.

Gegenstand

Gebühr/

Pauschbetrag Euro Tarifst

elle

1 Allgemeine Amtshandlungen 1 Abschriften und Ausfertigungen

Abschriften und Ausfertigungen, sofern sie nicht durch Ablichtung hergestellt werden, je angefangene Seite

1.1 im Format DIN A 5 3

1.2 im Format DIN A 4 5

1.3 in größeren Formaten oder bei schwierigen Abschriften (zum Beispiel bei fremdsprachlichen oder wissenschaftlichen Texten oder Tabellen)

3 bis 50

1.4 handgearbeitete Zeichnungen und Karten sowie mittels

Geographischem Informationssystems erstellte Karten nach Zeitaufwand 1.5 Überlassung elektronisch gespeicherter Daten (ohne

gleichzeitige Überlassung eines Datenträgers, wie beispielsweise einer Diskette)

4

2 Erteilung von mündlichen und schriftlichen Auskünften

* Bemessung nach dem jeweils angefallenen Zeitaufwand, soweit nicht im Einzelfall von einer Gebührenfestsetzung wegen Geringfügigkeit des Aufwandes abzusehen ist. § 3 der Verordnung findet entsprechend Anwendung.

0 bis 1 000P*

3 Beglaubigungen

3.1 Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen

3.1.1 je Seite der Erstausfertigung 6

3.1.2 je Seite der Mehrausfertigung 2,50

3.2 Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen 3,5 bis 31 4 Bescheinigungen, Ausweise und Zeugnisse

4.1 Ausstellung von Bescheinigungen, Ausweisen und Zeugnissen auf

Antrag 10 bis 151

4.2 Bescheinigung der Echtheit einer Urkunde zur Verwendung im

Ausland (Legalisation), Erteilung einer Apostille 10 bis 24 Anmerkungen zu Tarifstellen 3 und 4:

Beglaubigungen, Bescheinigungen, Ausweise und Zeugnisse sind in folgenden Angelegenheiten gebührenfrei:

(2)

1. Arbeits- und Dienstleistungssachen, 2. Gnadensachen,

3. Jugendamtsurkunden nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII),

4. Kriegsopferfürsorge, 5. Nachweis der Bedürftigkeit,

6. Sozialversicherungssachen, Sozialhilfe- und Jugendhilfesachen, 7. Toten- und Beerdigungsscheine,

8. Vertriebenen- und Flüchtlingshilfesachen,

9. Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern,

Krankengelder, Unterstützungen und dergleichen aus öffentlichen und privaten Kassen,

10. Haftnachweise und Rehabilitierungen, 11. Zwangsaussiedlungen.

Die Gebühr wird für das gesamte Beglaubigungsverfahren nur einmal, und zwar von der Behörde erhoben, die die Apostille oder die letzte Beglaubigung vorgenommen hat.

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