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Archiv "Unzulässige Zusammenarbeit zwischen Arzt und Optiker" (02.10.2009)

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 106

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Heft 40

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2. Oktober 2009 A 1979

W

as wissen und denken heuti- ge Medizinstudierende über die Medizin im Nationalsozialis- mus? Inwieweit schreiben sie dem Thema Relevanz für die medizini- sche Ausbildung und das gegenwär- tige ärztliche Handeln zu? Diesen Fragen widmete sich eine Erhebung unter 216 Medizinstudierenden im zehnten Semester des Modellstudi- engangs Humanmedizin der Rhei-

nisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen. Den angehen- den Ärzten wurde im April 2009 ein zehn Punkte umfassender Bogen ausgehändigt, der sowohl vorhan- denes Wissen als auch Einstellun- gen thematisierte.

Die Untersuchung bestätigt in ei- nigen Punkten die Ergebnisse einer 2001 – ebenfalls unter Medizinstu- dierenden – an der Berliner Charité

durchgeführten Umfrage (dazu DÄ, Heft 13/2002): Zu den Verstri- ckungen der Medizin in das Regime und die „Gesundheitspolitik“ der Nationalsozialisten sind nur rudi- mentäre Kenntnisse vorhanden.

Ziel der Aachener Erhebung war es, eine Bestandsaufnahme acht Jahre später vorzunehmen, zudem wurde der Fragenkatalog auf den eigent - lichen Verbrechenskomplex be- grenzt.*

Bereits die erste Frage nach der Dimension des Organisationsgrads der Ärzteschaft in der NSDAP be- antworteten mehr als 85 Prozent der Befragten nicht richtig. Dass keine andere akademische Berufsgruppe so stark in der NSDAP vertreten war – etwa 45 Prozent der Ärzte ge- hörten der Partei an –, war lediglich 13,7 Prozent der Befragten bekannt.

Mehr als die Hälfte der Studieren- den entschieden sich für die Ant- wortoption „Ich weiß es nicht“.

Weiterhin konnten weniger als 19 Prozent die Zahl der im „Dritten Reich“ Zwangssterilisierten mit 300 000 bis 400 000 richtig zuord- nen. Demgegenüber war bei einer Frage nach der Charakterisierung der nationalsozialistischen „Eutha- nasie“ mit rund 70 Prozent richtiger Antworten der „Wissensanteil“ so hoch wie bei keiner anderen Frage.

Knapp 30 Prozent besitzen aller- dings keine genaue beziehungswei- se eine falsche Vorstellung vom Wesen und dem Ablauf der Ermor- dung von Kranken und Behinderten im Nationalsozialismus. Ein ver- gleichbares Bild zeigte sich bei der Frage nach Josef Mengele. Der Na- me desjenigen Arztes, der wie kein zweiter und gleichsam synonym für die NS-Medizinverbrechen steht, sagt rund einem Drittel der ange- henden Ärzte nichts.

Obwohl das Wissen zum Thema offensichtlich sehr begrenzt ist, ga- ben 39 Prozent der Befragten an, Medizin im Nationalsozialismus sei im Studium angemessen vertreten, sechs Prozent meinten, es nehme zu viel Raum ein. Knapp ein Drittel sah das Thema als zu wenig in den Lehrplänen berücksichtigt an, und etwa 18 Prozent wählten die Option

„Dazu möchte ich mich nicht äu- ßern“. Die letztgenannte Antwort- Ein Produkt in der Arztpraxis abzugeben oder dort

eine gewerbliche Dienstleistung anzubieten, ist nur dann zulässig, wenn aus medizinischen Grün- den das verfolgte Ziel nicht auf andere Weise er- reicht werden kann. Deshalb gehören Brillenan- passung und -abgabe durch einen Augenarzt re- gelmäßig nicht ohne Weiteres zu den notwendi- gen Bestandteilen ärztlicher Therapie. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Der beklagte Augenarzt hatte seinen Patienten angeboten, in seiner Praxis unter Musterbrillen eines Optikunternehmens eine Fassung auszusuchen. Da- nach maß er beziehungsweise eine seiner Arzthelfe- rinnen den Abstand zwischen Brillenscharnier und Ohrmuschel. Das Ergebnis übermittelte er zusammen mit der augenärztlichen Verordnung sowie den von ihm ermittelten Werten zu Pupillendistanz und Horn- haut-Scheitel-Abstand der Optikfirma. Diese wählte die Brillengläser aus, fertigte die Brille an und schickt diese direkt an den Patienten oder auf dessen Wunsch an die Praxis, wo ihr Sitz kontrolliert wurde.

Die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs sah darin ein wettbewerbswidri- ges Verhalten, da gegen die Berufs- und die Handwerksordnung verstoßen werde. Einem Pa- tienten darf im Zusammenhang mit einer Re- fraktion ohne hinreichenden Grund kein Liefer- vertrag eines Optikunternehmens vermittelt werden. Es ist Ärzten nicht gestattet, Patienten an bestimmte Anbieter von Gesundheitsleistun- gen zu verweisen.

Nach § 34 Absatz 5 Niedersächsische Berufs- ordnung ist dies nur in Ausnahmefällen zulässig.

Im Regelfall soll ein Patient unbeeinflusst unter verschiedenen Anbietern gesundheitliche Hilfs- mittel wählen können. Gründe wie Bequemlich- keit, die es ihm als vorteilhaft erscheinen lassen, alle Leistungen aus einer Hand zu erhalten, sind nach Auffassung des BGH kein hinreichender Grund, an einen bestimmten Optiker zu verwei- sen. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Juli 2009, Az.: I ZR 13/07) RAin Barbara Berner

RECHTSREPORT

Unzulässige Zusammenarbeit zwischen Arzt und Optiker UMFRAGE ZUM NATIONALSOZIALISMUS

Mangelnde Grundkenntnisse

Was wissen und denken Studierende über die Medizin im National - sozialismus? Dieser und weiteren Fragen ging eine Erhebung an der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule in Aachen nach.

Fotos:

Archiv Deutsches Ärztebla tt, picture-alliance KP

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A 1980 Deutsches Ärzteblatt

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2. Oktober 2009 option lässt verschiedene Interpre-

tationen zu: Sie kann zum einen auf ein generell mangelndes Interesse an einer Auseinandersetzung mit der Geschichte des eigenen Fachs im Dritten Reich hinweisen, wäre aber auch als Ausdruck von Unsi- cherheit und einer daraus resultie- renden Zurückhaltung zu deuten.

Die mutmaßliche Unsicherheit der Studierenden bei dem Thema Na- tionalsozialismus und Medizin könnte auch als ein Erklärungsan-

satz für das folgende Ergebnis her - angezogen werden: 27,7 Prozent wollten sich bei der Frage nach ei- ner „Wiedergutmachung“ für die im Nationalsozialismus Zwangsste- rilisierten nicht äußern. Allerdings zeigt sich dabei auch eine fehlende Selbstverständlichkeit, die eugeni- schen Zwangsmaßnahmen als ein Verbrechen anzusehen. So gaben knapp zehn Prozent (!) an, sie würden Wiedergutmachungsleistun - gen für die Opfer der NS-Zwangs- sterilisierungen nicht befürworten.

Zwischen der Ablehnung dieser Entschädigungen und einer dem Thema Medizin im Nationalsozia-

lismus generell abgesprochenen Re- levanz fiel eine gewisse Korrelation auf. Denn überproportional viele der Entschädigungsgegner – 19 Pro- zent gegenüber fünf Prozent aller Befragten – verneinten auch die Aussage, dass das Thema Medizin und Nationalsozialismus für heutige Ärzte noch von Bedeutung sei.

Ingesamt aber bleibt eine deutli- che Mehrheit, die eine solche Be- deutung durchaus als gegeben an- sieht: 30 Prozent stimmten dieser

Aussage „voll“ und 42 Prozent

„eher“ zu. Wie dieser Relevanz al- lerdings vor dem Hintergrund des belegten mangelnden Grundwis- sens Rechnung getragen werden soll, bleibt fraglich. Davon abgese- hen lehnt mit 22 Prozent fast jeder Vierte eine Bedeutung für die ärztli- che Tätigkeit weitgehend ab.

Die Studie schloss mit einer Fra- ge, die ohne vorgegebene Antwort- optionen bearbeitet werden konnte.

Gefragt nach den aktuellen Konse- quenzen aus den Erfahrungen mit der Medizin im „Dritten Reich“, bestätigten die Teilnehmer einen Eindruck, den auch Dozenten in Se-

minaren zum Thema häufig von ei- nem Teil der studentischen Einstel- lungen gewinnen: Mit der Verbin- dung Nationalsozialismus und Me- dizin werden demnach besonders die menschenverachtenden Experi- mente in den Konzentrationslagern assoziiert. Zugleich aber hätten ge- nau diese zu eminent wichtigen Er- gebnissen für die medizinische Wissenschaft geführt. Obgleich über die Versuche in den Konzen- trationslagern ein nur äußerst vages Wissen bei den Studierenden vor- handen ist, wird wiederholt betont, dass es notwendig sei, diese Er- kenntnisse heute verwenden zu dür- fen. Variationen von Sätzen wie

„Die in der NS-Zeit gewonnenen Forschungsergebnisse sollten mit Bedacht verwertet, aber auch nicht verworfen werden“, findet man im- mer wieder. Es wäre lohnend, in künftigen Studien den Einzelheiten, Hintergründen und Implikationen des Mythos einer zwar menschen- verachtenden, aber wissenschaft- lich bahnbrechenden Forschungs- praxis im Nationalsozialismus nach- zugehen und Konsequenzen für die

Lehre zu ziehen. ■

Richard Kühl, Tim Ohnhäuser, Stefanie Westermann, Institut für Geschichte, Theorie und Ethik der Medizin, Wendlingweg 2, 52074 Aachen

Eine Gebührennummer zur Abrechnung einer – isolierten – Vorsorgeuntersuchung auf Haut- krebs („Hautkrebs-Screening“) ist in der Gebüh- renordnung für Ärzte (GOÄ) im Gegensatz zum Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) nicht enthalten. Die Nr. 27 GOÄ „Untersuchung einer Frau zur Früherkennung von Krebserkrankun- gen …“ und Nr. 28 GOÄ „Untersuchung eines Mannes zur Früherkennung von Krebserkran- kungen …“ enthalten ein Hautkrebs-Screening nur als Teilleistung umfassender Früherken- nungsuntersuchungen auf Krebserkrankungen.

Das isolierte Hautkrebs-Screening mit Anamne- seerhebung, Untersuchung der gesamten Haut, Befundung und Beratung ist daher mit den Nrn. 1 „Beratung – auch mittels Fernsprecher –“ und 7 GOÄ „Vollständige körperliche Unter- suchung mindestens eines der folgenden Or-

gansysteme: das gesamte Hautorgan, …“ be- rechnungsfähig. Handelt es sich um eine um- fangreichere Beratung mit einer Dauer von mindestens 10 Minuten, kann anstelle der Nr. 1 GOÄ die Nr. 3 GOÄ „Eingehende, das ge- wöhnliche Maß übersteigende Beratung – auch mittels Fernsprecher –“ unter Beachtung ihrer Ausschlussbestimmungen (als einzige Leistung oder neben den Nrn. 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 GOÄ) in Ansatz gebracht werden.

Wird zur weiteren diagnostischen Abklärung eine Dermatoskopie erforderlich, ist diese mit der Nr. 750 GOÄ „Auflichtmikroskopie der Haut“

liquidationsfähig. Eine gegebenenfalls notwen- dig werdende „Videosystemgestützte Untersu- chung und Bilddokumentation von Muttermalen einschließlich digitaler Bildweiterverarbeitung und Auswertung (z. B. Vergrößerung und Ver- messung)“ kann gemäß eines Beschlusses des Ausschusses Gebührenordnung der Bundesärz-

tekammer (DÄ, Heft 36/1999) mit einem Ana- logansatz der Nr. 612 GOÄ berechnet werden.

Allerdings ist dieser Beschluss nicht mit den Kostenträgern konsentiert. Neben diesem Ana- logansatz der Nr. 612 GOÄ ist eine Berechnung der Nr. 750 GOÄ nicht möglich, auch wenn die- se Untersuchungen im Rahmen einer Sitzung nacheinander oder nebeneinander erfolgen.

Grund ist § 4 Absatz 2 a der GOÄ: „Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Arzt eine Ge- bühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet …“ Im ge- nannten Fall stellt die videosystemgestützte Un- tersuchung und Dokumentation eine besondere Ausführung der Dermatoskopie dar. Insofern kann ein Analogansatz der Nr. 612 GOÄ nur er- folgen, wenn die Nr. 750 GOÄ nicht berechnet

wird. Dr. med. Stefan Gorlas

GOÄ-RATGEBER

Liquidation des Hautkrebs-Screenings

*Die Ergebnisse wer- den ausführlich darge- stellt und diskutiert in:

Tim Ohnhäuser/Ri- chard Kühl/Stefanie Westermann: Bilder ärztlichen Handelns im Nationalsozialismus:

Eine Erhebung unter Medizinstudierenden heute, in: Richard Kühl/

Tim Ohnhäuser/Gereon Schäfer (Hrsg.): Verfol- ger und Verfolgte – Bilder ärztlichen Han- delns im National - sozialismus, Münster 2009 (im Druck).

Der Name Josef Mengele sagt rund einem Drittel der angehenden Ärzte nichts.

S T A T U S

Referenzen

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