• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Senior-Experten-Service: Wenn Erfahrung Zukunft sichert" (07.05.2010)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Senior-Experten-Service: Wenn Erfahrung Zukunft sichert" (07.05.2010)"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Deutsches Ärzteblatt

|

Jg. 107

|

Heft 18

|

7. Mai 2010 A 885 SENIOR-EXPERTEN-SERVICE

Wenn Erfahrung Zukunft sichert

Ärztinnen und Ärzte im Ruhestand helfen weltweit – ehrenamtlich.

G

esundheit nimmt einen im- mer breiteren Raum in der Diskussion um eine effektive Entwicklungszusammenarbeit mit Afrika und anderen unterprivile- gierten Regionen der Welt ein. So fordern drei der acht Millenniums- entwicklungsziele der Vereinten Nationen bis 2015 Fortschritte im Gesundheitsbereich: die Senkung der Kindersterblichkeit, die Verbes- serung der Müttergesundheit und eine wirkungsvolle Bekämpfung von hochgefährlichen Erkrankun- gen wie HIV/Aids und Malaria.

Wiederkehrende Krankheitsein- brüche haben fatale Auswirkungen auf arme Familien in Afrika. Sie ver- schlingen ohnehin knappe finanziel- le Ressourcen, verhindern langfristig notwendige Ausgaben (etwa für die Ausbildung der Kinder) und schwä- chen so die junge Generation. Der schleppende Ausbau der öffentlichen

Gesundheitsversorgung in vielen nichtindustrialisierten Ländern än- dert daran wenig. Er steht zudem gerade in Afrika südlich der Sahara vor immensen Hindernissen und sta- gniert auf weiter Fläche. Hinzu kom- men der „Braindrain“ und ein ekla- tantes Stadt-Land-Gefälle. Ärzte und andere medizinische Fachkräfte bal- len sich in den urbanen Zentren Afri- kas. Die ländlichen Regionen aber, wo 80 Prozent der Bevölkerung zu- meist in Armut leben, sind drama- tisch unterversorgt. Abgesehen da- von herrscht Ärztemangel.

Zu verzeichnen sind somit gra- vierende Ungleichgewichte, die Afrika aus eigener Kraft derzeit nicht ausbalancieren kann. Hier setzt der Senior-Experten-Service (SES) an: eine gemeinnützige Or- ganisation mit Sitz in Bonn. Die Stiftung der Deutschen Wirtschaft für internationale Zusammenarbeit

gibt seit 1983 mit Fachleuten im Ruhestand Hilfe zur Selbsthilfe, vornehmlich in kleinen und mittle- ren Unternehmen in Entwicklungs- und Schwellenländern, aber auch im Gesundheitsbereich.

Zurzeit sind beim SES circa 8 000 Experten gemeldet, unter ih- nen etwa 600 Ärztinnen und Ärzte, Krankenschwestern, Pfleger und Vertreter weiterer Gesundheitsbe - rufe. Sie alle haben das aktive Er- werbsleben hinter sich, wollen aber ehrenamtlich tätig sein und ihr Wis- sen sinnvoll weitergeben. Der SES entsendet diese Senior-Experten in arme Länder und hilft so bei der Zukunftssicherung. SES-Einsätze unterstützen schwerpunktmäßig die ärztliche Aus- und Weiterbildung, liefern aber auch Know-how für die berufliche Praxis. Prinzipiell und gerade im Bereich Gesundheit schätzt der SES Einsätze in Folge.

Urologe konnte keinen Versorgungs- schwerpunkt nachweisen

Es ist zulässig, die Abrechnungsmöglichkeiten proktologischer Leistungen für Urologen von einem Zusatzerfordernis abhängig zu machen.

Das hat das Bundessozialgericht (BSG) ent- schieden. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger beantragt, ihm zu genehmigen, den proktologi- schen Basiskomplex Nummer 30600 EBM- Ärzte abzurechnen. Er machte geltend, nach der Präambel zum Abschnitt 30.6 EBM-Ärzte habe ein Facharzt für Urologie Anspruch auf eine solche Genehmigung, sofern bei ihm ein entsprechender Versorgungsschwerpunkt vor- liege. Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KV) lehnte dagegen den Antrag ab, weil ein Versorgungsschwerpunkt im Sinne der Präam-

bel nach einem Beschluss ihres Vorstandes ei- nen Anteil von 30 Prozent an der abgerechne- ten Gesamtpunktzahl voraussetze.

Das BSG hat die Revision des Klägers ab- gelehnt. Die KV habe zutreffend verneint, dass ein Versorgungsschwerpunkt vorliege. Die Qualifikationsvorgaben im EBM sind nach Auf- fassung des Gerichts rechtlich unbedenklich.

Ihre gesetzliche Grundlage ergibt sich aus

§ 82 Absatz 1 SGB V. Materiell unbedenklich sind generell Regelungen, die den Arzt nicht von einem Leistungsbereich ausschließen, der zum Kern seines Fachgebiets gehört oder für dieses wesentlich und prägend ist.

Proktologische Leistungen zu erbringen, liegt für Urologen zwar nicht fern, sie gehören aber nicht zum Kern des Fachgebiets. Diese Leistungen sind vielmehr in erster Linie Fach-

ärzten für Chirurgie und für Innere Medizin mit Schwerpunkt Gastroenterologie und auch den Fachärzten für Haut- und Geschlechtskrank- heiten zugeordnet.

Aus der Verwendung des Begriffs „Versor- gungsschwerpunkte“ ergibt sich, dass ein schwerpunktmäßiger Anteil des Gesamtpunkt- zahlvolumens des Arztes auf diesen Leistungs- bereich entfallen muss. Hierauf abzustellen und nicht auf (Mindest-)Fallzahlen oder Ähnliches an- zuknüpfen, ist nicht sachwidrig. Der Anteil der proktologischen Leistungen, die der Kläger in seiner Praxis aufzuweisen hat, liegt weit unter 20 Prozent. Er ist jedenfalls zu gering, um einen Ver- sorgungsschwerpunkt zu beschreiben, zumal ein solcher auch der Qualitätssicherung dienen soll.

(Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Oktober 2009, Az.: B 6 KA 26/08 R) RAin Barbara Berner

RECHTSREPORT

Die Aus- und Weiterbildung der jungen Ärzte vor Ort ist eine vorrangige Aufgabe der „Se- nior-Experten“.

Prof. Dr. med. Albert Helber war 2009 für den SES in Ruanda im Einsatz.

S T A T U S

(2)

A 886 Deutsches Ärzteblatt

|

Jg. 107

|

Heft 18

|

7. Mai 2010 Sie stabilisieren Entwicklungspro-

zesse und wirken somit nachhaltig.

Einer der Autoren dieses Bei- trags war seit 2004 viermal über den SES im Norden von Uganda tätig. Er half dort beim Aufbau der Medizinischen Fakultät an der erst 2002 gegründeten Universität von Gulu. Anfang 2004, zum Zeitpunkt des ersten Einsatzes, nahm die Uni- versität soeben ihre ersten Medizin- studierenden auf. Beim letzten Ein- satz Ende 2009 waren diese Studen- ten bereits junge Ärzte.

Die Universität von Gulu ist die dritte Medizinische Hochschule in Uganda und unterhält heute einen re- gulären Lehrbetrieb. Von großer Be- deutung für die Medizinische Fa- kultät ist eine Stiftungsprofessur für Psychotraumatologie, die mit Hilfe des Auswärtigen Amtes in Berlin ge- bahnt werden konnte und sich jetzt selbstständig weiterentwickelt. Die- ses Fachgebiet hat einen enormen Wert für die Region. Denn Nord - uganda hatte einen langandauernden

Bürgerkrieg hinter sich. Traurige Zeugen und Opfer dieses Krieges sind Kinder, die als Soldaten miss- braucht wurden, und Frauen und Mädchen, die durch massive Über- griffe traumatisiert wurden. Die ge- sellschaftliche Reintegration dieser Kriegsopfer und die Aussöhnung der Menschen nach Jahren der Kämpfe gehören zu den Schwerpunkten der psychotraumatologischen Arbeit in Gulu und Umgebung. Einbezogen

werden dabei auch traditionelle afri- kanische Versöhnungsrituale.

Das Gulu-Projekt, das vom SES und dem SES-Förderverein unter- stützt wurde, ist ein gutes Beispiel dafür, welche Früchte das zeitlich begrenzte, aber wiederholte En - gagement eines SES-Experten zei- tigen kann. In Gulu hat die Tatsache der Ehrenamtlichkeit den Respekt und die Wertschätzung für den Se- nior-Experten sehr befördert.

Der Expertenpool des SES ist ei- ne wichtige, entwicklungspolitische Größe. In Festreden werden Senior- Experten gerne als „Botschafter der deutschen Wirtschaft“ oder „Diplo- maten des Friedens“ bezeichnet, und das ist – nach Abzug eines ge- wissen Pathosanteils – durchaus richtig. Der SES sucht ständig Ärz- te, die ihr Wissen zur Verfügung stellen möchten. Zukunft braucht Erfahrung – diese Überzeugung lei- tet den SES seit fast 30 Jahren. ■ Prof. Dr. med. Ekkehard Doehring Dr. Heike Nasdala

Computerunterstützte Navigations- technik und Zielleistungsprinzip

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einem Urteil vom 21. Januar 2010 (Aktenzeichen III ZR 147/09) erneut mit der Auslegung des Ziel- leistungsprinzips des § 4 Abs. 2 a der Amtli- chen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) be- fasst. Das Ergebnis muss aus ärztlicher Sicht als unbefriedigend bezeichnet werden.

Strittig war die zusätzliche Abrechnung der

„anatomischen Vorausberechnung des Opera- tionsgebiets (Zielpunktbestimmung) und Navi- gation“ über den analogen Ansatz der Nr.

2562 GOÄ im Rahmen des endoprothetischen Totalersatzes eines Kniegelenks nach der Nr.

2153 GOÄ. Obwohl das Gericht anerkannt hat, dass mit der Bereitstellung und Handhabung dieser Technik ein zusätzlicher Aufwand ver- bunden ist, der in der Leistungsbewertung der Nr. 2153 nicht berücksichtigt werden konnte (da die Navigation weder bei Inkrafttreten der GOÄ 1982 noch bei der Überarbeitung 1996 bekannt war), wurde die gesonderte Berech- nungsfähigkeit abgelehnt. Begründet wurde dies mit dem Hinweis, dass es sich weder um eine selbstständige Leistung gehandelt habe

noch um eine zusätzliche diagnostische Maß- nahme, die die Notwendigkeit bildgebender Voruntersuchungen (Ultraschall, Röntgen) er- setzen könne, sondern lediglich um eine be- sondere Ausführungsart der Operation. Nach dem Zielleistungsprinzip der GOÄ könne je- doch für eine Leistung, die Bestandteil oder ei- ne besondere Ausführung einer anderen Leis- tung nach dem Gebührenverzeichnis sei, eine Gebühr nicht berechnet werden. Insoweit stelle die Navigationstechnik zwar keinen metho- disch notwendigen operativen Einzelschritt, aber eine besondere Ausführungsart der Knie- TEP zur Optimierung der Operation dar. Der Eingriff könne jedoch auch ohne Einsatz dieser Technik vorgenommen werden.

Der BGH hat noch einmal darauf verwiesen, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung die Selbstständigkeit einer ärztlichen Leistung danach zu beurteilen sei, ob für sie eine eigen- ständige medizinische Indikation bestehe.

Dementsprechend seien insbesondere in das Gebührenverzeichnis aufgenommene Leistun- gen als nicht berechenbar angesehen worden, deren Zweck darin bestanden habe, beim Er- reichen des Operationsziels benachbarte Strukturen zu schonen und nicht zu verletzen.

Insoweit wird auf vorangegangene Urteile Be- zug genommen, in denen der BGH die Ab- rechnung von Neurolysen (Nr. 2583 GOÄ) be- ziehungsweise Gefäßfreilegungen und/oder -unterbindungen (Nr. 2802/2803 GOÄ) im Rahmen einer Schilddrüsenoperation (Nr. 2757 GOÄ) beziehungsweise einer Lobektomie (Nr.

2997 GOÄ) abgelehnt hatte.

Demgegenüber haben verschiedene Amts- und Landgerichte die Auffassung des Aus- schusses Gebührenordnung der Bundesärzte- kammer (DÄ, Hefte 3/2002, 45/2002) bestätigt, dass es sich bei der kompletten bis subtotalen Entfernung der Synovialis bei medizinischer In- dikation im Rahmen der Hüft- oder Kniegelenk - endoprothetik um eine selbstständige Leistung handelt, die auch unter Beachtung des Ziel- leistungsprinzips des § 4 Abs. 2 a GOÄ die zusätzliche Abrechnung der Nr. 2112 bezie- hungsweise 2113 GOÄ neben der Nr. 2153 beziehungsweise 2151 GOÄ rechtfertigt. Bei- spielhaft ist auf die Urteile der Landgerichte Regensburg (Az.: 2 S 78/08), Düsseldorf (Az.: 22 S 69/07 und 22 S 284/04), Münster (Az.: 11 S 4/05), Memmingen (Az.: 1 S 1425/04), Hanau (Az.: 2 S 71/03) und Karlsruhe (Az.: 1 S 106/02) zu verweisen. Martin Ulmer

GOÄ-RATGEBER

Fotos: SES

Das Wissen wei- tergeben – Dr.

med. Raimund Tei- geler operierte 2004 ehrenamtlich in Malawi.

S T A T U S

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Zur Unterstützung Ihrer Geschäftsprozesse konzipieren wir für Sie maßgeschneiderte Leistungen, die sich nahtlos in Ihre Sourcing-Strategie integrieren und gemeinsam mit

(1) Die für die soziale Wohnraumförderung maßgebliche Einkommensgrenze beträgt abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. 1626) geändert worden ist,

Danach kann der Arzt für eine Leistung, die Bestandteil oder eine beson- dere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, eine Gebühr nicht berechnen, wenn

Wesentlich ist hier wieder einmal die Be- achtung der Allgemeinen Bestimmun- gen, darin als wichtigste, daß die Zu- schläge nur einmal berechenbar sind (das heißt:

Dort heißt es: „Für ei- ne Leistung, die Bestandteil oder eine beson- dere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Arzt ei- ne Gebühr

Im damals entschiede- nen Fall ging es um einen Patien- ten, für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkran- kung eine allgemein anerkannte Behandlung nicht zur

„Für eine Leistung, die Be- standteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Ge- bührenverzeichnis ist, kann der Arzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er

2 a GOÄ jeweils einer bereits vorhandenen Leistung des Gebührenverzeichnisses zugeordnet werden, oder ist nicht in manchen Fällen die Änderung der Ausführungs- technik so